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BVerfG 19.09.2023 - 2 BvC 5/23
BVerfG 19.09.2023 - 2 BvC 5/23 - Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde der AfD-Fraktion im Bundestag, gerichtet auf die Wiederholung der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag im gesamten Wahlgebiet Berlin - Zu den Anforderungen an die Ungültigerklärung einer Wahl in ihrer Gesamtheit und dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs bei der Korrektur von Wahlfehlern - Unzulässigkeit der Wahlprüfungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung - Ablehnung der Auslagenerstattung
Normen
Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 41 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 48 Abs 1 Halbs 2 BVerfGG, § 47 Abs 1 BWO 1985, § 47 Abs 1 BWO 1985, § 48 Abs 1 Nr 2 BWO 1985, § 49 Nr 3 BWO 1985, § 50 Abs 1 S 1 BWO 1985, § 60 S 1 BWO 1985, § 60 S 2 BWO 1985
Vorinstanz
vorgehend BVerfG, 25. Januar 2023, Az: 2 BvR 2189/22, Ablehnung einstweilige Anordnung
Tenor
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Die Wahlprüfungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
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Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Gründe
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A.
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Die Wahlprüfungsbeschwerde wendet sich gegen den Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. November 2022, mit dem dieser die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag vom 26. September 2021 in 431 Wahlbezirken des Landes Berlin für ungültig erklärt und insoweit eine Wiederholungswahl angeordnet hat. Die Beschwerdeführerin, eine Fraktion im Deutschen Bundestag, ist der Auffassung, dass die Bundestagswahl im gesamten Wahlgebiet des Landes Berlin für ungültig erklärt und insoweit eine Wiederholungswahl angeordnet werden muss.
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I.
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1. Am 26. September 2021 fand die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt. Im Land Berlin wurden zugleich die Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen abgehalten sowie über den Volksentscheid der Initiative "Deutsche Wohnen & Co enteignen" abgestimmt. Im Zusammenhang mit der Bundestagswahl gingen beim Deutschen Bundestag 1.713 Wahleinsprüche ein, die ausschließlich oder teilweise das Berliner Wahlgeschehen betrafen. Auf der Grundlage der dritten Beschlussempfehlung und des Berichts des Wahlprüfungsausschusses vom 7. November 2022 (vgl. BTDrucks 20/4000) entschied der Bundestag über die die Wahl im Land Berlin betreffenden Wahleinsprüche mit Beschluss vom 10. November 2022 (vgl. BT-Plenarprotokoll 20/66 vom 10. November 2022, S. 7656 , Ergebnis: S. 7672 ). Dabei wurde die Bundestagswahl in 431 Berliner Wahlbezirken für ungültig erklärt und insoweit eine Wiederholungswahl angeordnet. Der Bundestag stellte fest, dass 327 Urnenwahlbezirke mit mandatsrelevanten Wahlfehlern behaftet seien. Diese seien wiederum über die jeweiligen Briefwahlbezirke mit weiteren 104 nicht fehlerbehafteten Urnenwahlbezirken verbunden.
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2. Die Beschwerdeführerin begründete in der Beschlussempfehlung des Wahlprüfungsausschusses ihr abweichendes Stimmverhalten (vgl. BTDrucks 20/4000, S. 8). Im Plenum stimmten die der Beschwerdeführerin angehörenden Abgeordneten gegen die Annahme der Beschlussempfehlung (vgl. BT-Plenarprotokoll 20/66 vom 10. November 2022, S. 7674 f.).
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3. Mit Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 - erklärte der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. September 2022 die Wahlen zum 19. Berliner Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen insgesamt für ungültig. Als Tag der Wiederholungswahl wurde der 12. Februar 2023 bestimmt. Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Wiederholungswahl lehnte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 25. Januar 2023 (- 2 BvR 2189/22 -, Wiederholungswahl Berlin - eA) ab.
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II.
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Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 6. Januar 2023, beim Bundesverfassungsgericht eingegangen am 9. Januar 2023, Wahlprüfungsbeschwerde erhoben. Sie begehrt, unter Aufhebung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 10. November 2022 die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag am 26. September 2021 im gesamten Wahlgebiet des Landes Berlin für ungültig zu erklären. Außerdem beantragt sie die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen durch die Bundesrepublik Deutschland.
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1. Bei den am 26. September 2021 in Berlin abgehaltenen Wahlen sei es zu beispiellosen Beeinträchtigungen im Wahlablauf, dem "Berliner Wahlchaos", gekommen. Es sei davon auszugehen, dass dieses Chaos deutlich größer als dokumentiert gewesen sei.
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In weiten Teilen des Wahlgebiets hätten sich Warteschlangen von 30 Minuten, vielfach sogar von mehr als zwei Stunden gebildet. Bei der Wahl zum Abgeordnetenhaus seien teilweise Stimmzettel anderer Wahlkreisverbände und teilweise nur der Stimmzettel für die Erst- oder die Zweitstimme ausgegeben worden. In einzelnen Stimmbezirken seien nicht genügend Stimmzettel für die Abgeordnetenhauswahl vorhanden gewesen. Diese Wahlbeeinträchtigungen hätten sich gesamtheitlich auf die Wahl für das Abgeordnetenhaus und den Deutschen Bundestag ausgewirkt.
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Die Stimmzettel seien teilweise nicht rechtzeitig ausgeliefert worden. Infolgedessen sei es in mehreren Wahlkreisverbänden zu nur unvollständig dokumentierten Unterbrechungen des Wahlvorgangs und Schließungen von Wahllokalen gekommen. Auch seien Wahllokale bis weit nach 18 Uhr geöffnet gewesen.
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Die Vielzahl der aufgetretenen Störungen habe nach den Feststellungen des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin und des Bundeswahlleiters auf schweren systematischen Mängeln bei der Wahlvorbereitung beruht. Die eingeplanten Wahlkabinen pro Wahllokal hätten nur ausgereicht, um 43 % der Wahlberechtigten die Präsenzwahl zu ermöglichen. Die Landeswahlleitung habe das Vorgehen der Wahlbezirke nicht koordiniert und kontrolliert. Nach Auffassung des Bundeswahlleiters liege ein komplettes systemisches Versagen vor, wobei der Sachverhalt wegen unzureichender Dokumentation des Wahlablaufs nicht hinreichend habe aufgeklärt werden können.
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2. Die zulässige Wahlprüfungsbeschwerde sei begründet. Der angegriffene Beschluss sei formell (a) und materiell (b) rechtsfehlerhaft.
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a) Nach Art. 41 Abs. 1 GG sei der Bundestag selbst zuständig für die Prüfung seiner Wahl. Damit habe der Verfassungsgeber das denkbar ungeeignetste Verfahren bestimmt, um fehlerhafte Wahlen zu überprüfen. Der Bundestag stehe in einem unlösbaren Interessenkonflikt; das Wahlprüfungsverfahren bedürfe daher dringend verfassungsändernder Korrektur.
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Ungeachtet dessen komme den Mitgliedern des Wahlprüfungsausschusses die Stellung strikt an das Recht gebundener, unabhängiger Richter zu. Dennoch spreche alles dafür, dass die Mehrheit des Wahlprüfungsausschusses mit ihrer Beschlussempfehlung eine an sachfremden Kriterien und nicht an rechtlichen Überlegungen orientierte Entscheidung getroffen habe. Dies beweise die Ausschusssitzung vom 29. September 2022, in der erörtert worden sei, ob der Ausschuss ungeachtet der Verlautbarungen des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom Vortag die Wahlprüfung fortsetze. Ein "maßgebliches Mitglied" des Ausschusses aus der "Ampelkoalition" habe zu erkennen gegeben, dass Diskussionen über das weitere Verfahren im Wahlprüfungsausschuss nicht stattfinden könnten, da erst einmal auf anderer Ebene entschieden und entsprechende Rückmeldung abgewartet werden müsse. Dieser gravierende formelle Fehler zwinge das Bundesverfassungsgericht, die fehlerhafte Wahlprüfung des Bundestages vollumfänglich zu wiederholen und seine eigene Bewertung an die Stelle derjenigen des Deutschen Bundestages zu setzen.
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b) Verstöße sowohl gegen die Wahlgrundsätze gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG als auch gegen zwingende Rechtsnormen zur Wahlvorbereitung, Wahlhandlung oder Feststellung des Wahlergebnisses seien Wahlfehler und lägen vor.
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aa) Das Recht eines jeden Wahlberechtigten, unter zumutbaren Umständen sein aktives Wahlrecht in Präsenz gleichberechtigt und frei ausüben zu können, sei verletzt, wenn ein Wahlberechtigter seine Stimme wegen unzumutbarer Bedingungen, deren Grund nicht in unbeherrschbaren äußeren Ereignissen, sondern in der systematisch mangelhaften Organisation der Wahl liege, überhaupt nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten abgeben könne. Dabei hänge der Maßstab, welche Wartezeit vor einem Wahllokal noch zumutbar sei, vom jeweiligen Individuum ab und sei damit relativ. Der Bundeswahlleiter lege als Grenze für eine unzumutbare Unterbrechung der Wahlhandlung eine Dauer von 30 Minuten fest, ohne die hierfür relevanten Kriterien darzulegen. Im Falle von Wahlberechtigten mit kognitiven oder körperlichen Einschränkungen könnten aber bereits Warteschlangen von mehreren Metern Länge beziehungsweise eine Wartezeit von über 15 Minuten unzumutbar sein. Dies gelte umso mehr, als äußere Umstände, wie der Aufenthalt in Menschenansammlungen in erklärten Pandemiezeiten sowie die Ungewissheit über die Dauer der Wiedereröffnung von während der Wahlzeit geschlossenen Wahllokalen, das Durchhaltevermögen potenzieller Wähler weiter beeinträchtigten. Ebenso sei es eine nicht zu bestreitende Tatsache, dass es in der ablenkungsreichen Hektik und Anonymität von Großstädten nicht viel bedürfe, um grundsätzlich wahlwillige Bürger von der Wahl abzuhalten. Normal seien Wartezeiten bis zu 15 Minuten, in Stoßzeiten auch 20 Minuten. Längere Wartezeiten seien unzumutbar. Die vorliegenden, dürftigen Dokumentationen ließen aber auf durchgängige Wartezeiten von über 20 Minuten bis hin zu temporären Wahllokalschließungen und damit auf unzumutbare Beeinträchtigungen der Wahlrechtsausübung im ganzen Wahlgebiet von Berlin schließen.
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bb) Die Landeswahlleitung hätte im Rahmen ihrer Verantwortung für die Wahlvorbereitung aus § 6 der Wahlordnung für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlordnung - im Folgenden: LWO) grundsätzlich allen Wahlberechtigten ermöglichen müssen, in Präsenz zu wählen und ihre Stimme vollständig, gültig und ohne unzumutbare Erschwernisse abzugeben. Hierfür hätte sie bei der Vorbereitung der Wahl die erforderlichen Kapazitäten ermitteln und auf deren Bereithaltung hinwirken müssen. Aus der für die Beurteilung gebotenen ex-ante-Perspektive habe die Landeswahlleitung eine grob unzutreffende Prognose hinsichtlich der Wahldauer pro Wähler und damit des Bedarfs an Wahlkabinen angestellt. Die prognostizierte Wahldauer pro Wähler von drei Minuten habe jeder Grundlage entbehrt.
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Als Konsequenz sei nach Angabe des Bundeswahlleiters "eine beträchtliche, wenn auch nicht quantifizierbare Zahl an Wahlberechtigten" aufgrund von bis zu zweistündigen Warteschlangen um ihr Wahlrecht gebracht worden. Nach Recherchen von über 40.000 Wahlprotokollseiten durch das Magazin "Tichys Einblick" seien temporäre Wahllokalschließungen flächendeckend im gesamten Wahlgebiet von Berlin heraufbeschworen worden.
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Dass die Auswirkungen auf die Wahlkreise unterschiedlich gewesen seien und Wahlfehler nicht in jedem Wahlkreis zweifelsfrei hätten nachgewiesen werden können, mache nicht unwahrscheinlich, dass dennoch Wähler im gesamten Stadtgebiet von ihnen beeinflusst worden seien. Eine Wahlwiederholung im gesamten Wahlgebiet von Berlin sei erforderlich, weil die Ursachen der Wahlfehler in einem Organisationsverschulden der zuständigen Behörden des Landes Berlin lägen und punktuelle Korrekturen nicht zur Wiederherstellung des Vertrauens des Berliner Wahlvolkes in die Demokratie ausreichten. Die maßgebliche Verantwortungsinstanz für die Vorbereitung der Wahlen in Berlin habe ihre Leitungs- und Kontrollaufgaben verletzt. Die mangelnde Aufgabenwahrnehmung habe sich über alle Behörden - die Landeswahlleitung und die Bezirkswahlleitung - erstreckt und sei dadurch verschärft worden, dass die Senatsverwaltung für Inneres ihre allgemeine Aufsicht nicht ausgeübt habe.
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c) Neben den dargestellten Verletzungen der allgemeinen Wahlgrundsätze seien auch die Vorgaben zwingender Wahlvorschriften bei der Bundestagswahl in Berlin nicht beachtet worden.
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Eine Vielzahl von Wahllokalen habe infolge langer Warteschlangen erst weit nach dem gesetzlich vorgesehenen Wahlzeitende gemäß § 47 Abs. 1 BWahlO geschlossen. Zwar sei die Stimmenabgabe nach 18 Uhr ausnahmsweise gemäß § 60 Satz 1 BWahlO legitim. Jedoch seien Personen, die erst nach 18 Uhr beim Wahllokal einträfen, gemäß § 60 Satz 2 BWahlO von der Stimmabgabe ausgeschlossen. Sehr vielen Wahlvorstehern von Wahllokalen mit mehrminütigen Warteschlangen sei es aber bei der Vielzahl der anstehenden Personen nicht möglich gewesen, zutreffend zu entscheiden, welche Personen sich vor 18 Uhr in der Warteschlange eingefunden hätten und damit zur Stimmenabgabe berechtigt gewesen seien.
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In etlichen Wahllokalen sei entgegen § 48 Abs. 1 Nr. 2 BWahlO wegen fehlender Stimmzettel darauf zurückgegriffen worden, Stimmzettel eigenhändig zu kopieren und an Wähler auszugeben. Die Ausgabe solcher Stimmzettelkopien habe neben der vorgenannten Wahlvorschrift auch den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verletzt, weil damit ein faktischer Ausschluss der Personen von der Wahl verbunden gewesen sei.
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Die über 18 Uhr hinaus andauernden Wahlhandlungen in 1.090 der 2.256 Wahllokale - teilweise bis nach 20 Uhr - hätten zudem zur Folge gehabt, dass die betroffenen Wähler ihr Recht auf freie Wahlentscheidung nicht ohne unzulässige Beeinflussung von außen hätten ausüben können. Die ab 18 Uhr auf Nachwahlbefragung beruhenden veröffentlichten Wahlprognosen seien geeignet gewesen, die Wähler in ihrer Entscheidungsfreiheit ernstlich zu beeinträchtigen. Infolgedessen sei der Prozess der Willensbildung zur Stimmabgabe von mehreren tausend Wählern nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht frei gewesen.
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Da es sich um eine einheitliche Wahl unter anderem für das Abgeordnetenhaus und den Bundestag gehandelt habe, wirkten sich Wahlfehler gesamtheitlich auf den Wahlvorgang für sämtliche Wahlen aus.
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d) Der Deutsche Bundestag habe in dem angegriffenen Beschluss angenommen, dass die Wahl in nur 431 Wahlbezirken zu wiederholen sei. Damit sei unstreitig, dass die festgestellten Fehler bei der Wahlhandlung bei circa 20 % der Wahllokale Mandatsrelevanz hätten. Bereits die in diesen verhältnismäßig wenigen Wahllokalen aufgetretenen Wahlfehler könnten Auswirkungen auf die konkrete Besetzung der einzelnen Mandate haben.
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Der Wahlprüfungsausschuss des Bundestages habe in einer mehrstufigen Prüfung Argumente und Vorfälle für jeden Wahlbezirk danach abgeschichtet, ob sie beachtlich seien. Einzelne Vorfälle seien im Rahmen einer Beweiswürdigung ausgeschieden worden. Mit dieser mikroskopischen Betrachtungsweise trage der Wahlprüfungsausschuss seinem erklärten Ziel Rechnung, die Wahl nur im unbedingten Mindestmaß zu wiederholen. Naheliegende Rückschlüsse aus bekannten Erkenntnissen auf andere, beispielsweise benachbarte Wahllokale würden vermieden. Stattdessen unterstelle der Wahlprüfungsausschuss irrigerweise, dass dort, wo in Bezug auf ein Wahllokal keine Störung dokumentiert sei, auch keine vorgelegen habe. Diese Argumentation entbehre jeder Logik. Sie stehe im Widerspruch zum Einspruch des Bundeswahlleiters, der zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Wahl in sechs Wahlkreisen, mithin also in der Hälfe aller Wahllokale, wiederholt werden müsse.
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Die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses stehe erst recht im Gegensatz zum Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 16. November 2022. Die "entsendeten Mitglieder des WPA aus der Ampelkoalition" hätten die ihnen bekannte abweichende Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs hinsichtlich der systematischen Wahlvorbereitungsmängel als "zu pauschal" abgelehnt und eingewandt, dass die Bundestagswahl nur dort zu wiederholen sei, wo tatsächliche Feststellungen oder Indizien vorgelegen hätten, obwohl ihnen bekannt gewesen sei, dass weder die Landeswahlleitung noch der Bundeswahlleiter im Nachhinein imstande gewesen seien, die tatsächlich aufgetretenen Wahlfehler vollständig aufzuklären.
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e) Die Frage, ob die Wahl im Wahlgebiet Berlin teilweise oder insgesamt zu wiederholen sei, entscheide sich nicht nur an der Frage, welche Wahlfehler sich auf welche Urnenwahllokale ausgewirkt hätten und wie methodisch auf Wahlfehler zu schließen sei, sondern auch danach, welche der beiden infrage kommenden Rechtsfolgen der Verhältnismäßigkeit entspreche. Das Bestandsinteresse am bisherigen Wahlergebnis sei mit dem Korrekturinteresse der Wahl abzuwägen. Bei einer Wahl, die von hunderten Wahlfehlern durchzogen sei, trete das Bestandsinteresse zurück. Vorliegend vermöge eine auf ein Fünftel der Wahlberechtigten begrenzte Wiederholung die Defizite der demokratischen Legitimation der Wahlen in Berlin nicht auszugleichen. Deshalb sei die Wahl im Wahlgebiet von Berlin insgesamt zu wiederholen.
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Zwar gelte das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in den Bestand des gewählten Parlaments. Es gebe aber einen Punkt, an dem dieses Gebot zugunsten einer vollständigen Neuwahl kippe. Dieser Punkt sei dann erreicht, wenn aufgrund einer so großen Vielzahl an Wahlfehlern mit Teilkorrekturen keine in sich stimmige demokratische Legitimation wiederherzustellen sei. Bei verständiger Betrachtung verbessere eine Wiederholungswahl von 20 % der Wähler die fehlende demokratische Legitimation der Mandatsträger nicht.
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Zugleich werde auch das verfassungsrechtliche Gebot der Allgemeinheit der Wahl berührt. Die Wiederholungswähler würden privilegiert. Nur sie dürften eine völlig neue Wahlentscheidung treffen. Einer Wahlwiederholung eines Fünftels der Berliner Wahlbevölkerung fehle auch der notwendige Charakter eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes. Sei der Umfang der Wiederholungswahl so groß, dass sich das Gesamtergebnis der Wahl nicht mehr als einheitliche Momentaufnahme des Volkswillens zum ursprünglichen Wahlzeitpunkt darstelle, liege kein mit dem Demokratieprinzip zu vereinbarendes Wahlergebnis vor. Die Wiederholungswahl wäre in diesem Fall nicht lediglich eine punktuelle "Nachbesserung" der angegriffenen Wahl, sondern hätte in weiten Teilen den Charakter einer vollständigen Neuwahl. Die Abwägung der Rechtsfolgen verlange deshalb bereits bei einer Fehlerhaftigkeit von 20 % der Wahllokale eine Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet. Dies gelte erst recht, wenn Störungen im Wahlablauf auch in Wahllokalen zu vermuten seien, aus denen keine konkreten Dokumentationen vorlägen.
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Bewertete das Bundesverfassungsgericht das "Berliner Wahlchaos" gegenüber dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin trotz identischen Sachverhalts divergierend, stellte es seine Rechtsprechung zur alleinigen Zuständigkeit der Landesverfassungsgerichte für Wahlprüfungsangelegenheiten in ihrem jeweiligen Verfassungsraum infrage. Die Berliner Wiederholungswahlen zum Abgeordnetenhaus würden in diesem Fall als fehlerhaft bewertet, ohne dass es eine Möglichkeit der rechtsstaatlichen Korrektur gäbe.
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III.
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Dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, dem Bundesministerium der Justiz, der Bundeswahlleiterin, dem Landeswahlleiter des Landes Berlin sowie den im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Deutsche Bundestag (1.), die Bundeswahlleiterin (2.) und der Landeswahlleiter des Landes Berlin (3.) haben Stellung genommen.
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1. Der Deutsche Bundestag hat sich mit Schriftsatz vom 29. März 2023 geäußert und insbesondere die Auffassung vertreten, dass die Beschwerdeführerin den Substantiierungsanforderungen gemäß § 48 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht gerecht geworden sei. Sie setze sich in ihrem tatsächlichen und rechtlichen Vortrag nicht hinreichend mit der angegriffenen Entscheidung auseinander.
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a) Die Beschwerdeführerin schildere das behauptete "Wahlchaos" in Berlin am 26. September 2021 derart, dass unklar bleibe, inwieweit der von ihr angenommene Geschehensablauf von demjenigen der angegriffenen Entscheidung abweiche. Mit der Vorbereitung und der Organisation der Wahl seitens der zuständigen Berliner Stellen setze sich die Beschwerde sehr kritisch auseinander, ohne daraus Schlussfolgerungen für eine mögliche Rechtsfehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung des Bundestages zu ziehen.
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b) In den Ausführungen zur Begründetheit mache die Beschwerdeführerin geltend, die angegriffene Entscheidung sei politisch motiviert gewesen und nicht auf rechtliche Überlegungen gestützt worden. Es werde aber nicht näher spezifiziert, welcher Vorwurf hier in rechtlicher Hinsicht erhoben werde, und nicht darauf eingegangen, dass etwaige formelle Mängel im Wahlprüfungsverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann beachtlich seien, wenn sie der Entscheidung des Bundestages die Grundlage entzögen, was hier offenkundig ausscheide.
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c) Die Behauptung von Wahlfehlern übe Kritik in verschiedenste Richtungen, beziehe sich dabei allerdings nicht auf die angegriffene Entscheidung. Die Beschwerdeführerin stelle Überlegungen zur zumutbaren Wartezeit bei der Stimmabgabe an, verkenne dabei aber, dass sich der Bundestag in dieser Frage gerade nicht festgelegt habe. Er sei davon ausgegangen, dass Wartezeiten selbst keinen Wahlfehler darstellten, wohl aber die Folge eines Wahlfehlers sein könnten. Damit setze sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.
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Wenn die Beschwerdeführerin aus der von ihr behaupteten und nicht belegten durchgängigen Überschreitung der zumutbaren Wartezeit auf die Notwendigkeit einer Wiederholungswahl im gesamten Berliner Wahlgebiet schließe, vermische sie die Frage nach dem Vorliegen von Wahlfehlern mit derjenigen nach den daraus zu ziehenden Konsequenzen. Die Kritik an der Wahlorganisation und der schleppenden und unvollständigen Sachaufklärung im Nachgang der Wahlen verkenne, dass das Wahlprüfungsverfahren nicht der Sanktionierung eines behördlichen Organisationsverschuldens diene. Wenn die Beschwerdeführerin aus diesen behaupteten Mängeln dennoch ableiten wolle, punktuelle Korrekturen reichten für die "Wiederherstellung des Vertrauens des Berliner Wahlvolks in die Demokratie" nicht aus, werde nicht klar, ob es ihr um eine Wahlwiederholung über den mit mandatsrelevanten Fehlern behafteten Teil hinaus gehe oder ob sie begründen wolle, dass die Bundestagswahl in allen Berliner Wahlkreisen durchgängig mandatsrelevant fehlerhaft gewesen sei.
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Die angesprochene Abwägung zwischen Bestands- und Korrekturinteresse werde nicht durchgeführt. Eine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, die dies eingehend erörtert habe, unterbleibe. Soweit weitere mögliche Wahlfehler angesprochen würden, werde mangels Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung nicht deutlich, ob und gegebenenfalls inwiefern hier überhaupt Auffassungsunterschiede bestünden. Die Beschwerdeführerin übersehe zudem, dass das Problem kopierter Stimmzettel bei der Bundestagswahl nicht aufgetreten sei. Was die Fortdauer der Wahlhandlung nach 18 Uhr angehe, mache sie zwar deutlich, warum sie von einem Wahlfehler ausgehe; wie die angegriffene Entscheidung mit diesem Problem umgegangen sei und dass diese bei der Fortsetzung der Wahlhandlung nach 18:30 Uhr ebenfalls vom Vorliegen eines Wahlfehlers ausgegangen sei, thematisiere die Beschwerdeführerin jedoch nicht.
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d) Soweit sie das "abgeschichtete" Vorgehen des Bundestages als "mikroskopische" Vorgehensweise bemängele, welche die "Gesamtumstände" nicht berücksichtige, liege auch darin keine hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Die Auffassung, dass bei einem einmaligen Überschreiten der Schwelle zur Mandatsrelevanz jeder weitere Wahlfehler stets als mandatsrelevant angesehen werden müsse, sei unzutreffend. So könnten neben mandatsrelevante Unterbrechungen der Wahlhandlung in bestimmten Wahlbezirken vereinzelte Stimmabgaben von nicht Wahlberechtigten in anderen Wahlbezirken treten, die aufgrund ihrer punktuellen Natur keine Mandatsrelevanz hätten.
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Warum es jeder Logik entbehren solle, eine Wiederholungswahl nur dort anzuberaumen, wo mandatsrelevante Fehler festgestellt worden seien, erhelle sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht.
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e) Unsubstantiiert seien auch die Überlegungen zur Verhältnismäßigkeit. Die Frage der Erstreckung der Wiederholungswahl auf nicht mandatsrelevant fehlerhafte Teile habe nichts mit der angesprochenen Abwägung von Bestandsinteresse und Korrekturinteresse zu tun, weil im Hinblick auf den fehlerfreien Teil der Wahl gar kein Korrekturinteresse bestehe. Da die Beschwerdeführerin dies übersehe, führe sie zwar unspezifische Legitimationserwägungen für eine vollständige Wiederholungswahl an, nehme aber weder zu dem Demokratieproblem der Aufhebung fehlerfreier Teile eines Wahlakts noch zur angegriffenen Entscheidung Stellung. Stattdessen folgten allgemeine Überlegungen zur Problematik der Wiederholungswahl, die darauf hinausliefen, dass bei jedem einzelnen mandatsrelevanten Wahlfehler im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine vollständige Wiederholungswahl durchgeführt werden müsste.
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2. Die Bundeswahlleiterin hat in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2023 auf "irreführende bzw. fehlerhafte Angaben und Berechnungen" in der Beschwerdeschrift hingewiesen. Namentlich seien nach den Erkenntnissen der Landeswahlleitung kopierte Stimmzettel ausschließlich bei den Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen ausgegeben worden.
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3. Der Landeswahlleiter des Landes Berlin hat mit Schriftsatz vom 31. März 2023 darauf aufmerksam gemacht, dass die Wahlprüfungsbeschwerde einzelne Sachverhalte anführe, die ausschließlich die Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus (beispielsweise kopierte Stimmzettel oder die Aushändigung falscher Stimmzettel) beträfen und mithin keine Auswirkungen auf das Verfahren und das Ergebnis der Bundestagswahl haben könnten.
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IV.
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Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2023, beim Bundesverfassungsgericht eingegangen am Folgetag, hat die Beschwerdeführerin erwidert, dass sie sich mit dem angegriffenen Beschluss hinreichend auseinandergesetzt habe. Die Beschwerde habe Abweichungen von dem in der angegriffenen Entscheidung dargelegten Geschehensablauf aufgezeigt, indem das "flächendeckende Berliner Wahlchaos" geschildert und auf das Magazin "Tichys Einblick", das als einziges Medium die Wahlprotokolle ausgewertet habe, Bezug genommen worden sei. Der entscheidende Fehler des Wahlprüfungsausschusses liege darin, die Problematik der langen Wartezeiten trotz Amtsermittlungspflicht nicht vollumfänglich aufgeklärt zu haben. Deswegen sei es von untergeordneter Bedeutung, dass sie nicht auf die Einordnung der Wartezeiten durch den Wahlprüfungsausschuss eingegangen sei.
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Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass aus der Beschlussempfehlung nicht hervorgehe, warum die Wahl nur im beschlossenen Umfang wiederholt werden solle. Aufgrund der unzureichenden Tatsachenbasis sei die Abwägungsentscheidung des Wahlprüfungsausschusses unzutreffend. Die Wahlfehler ließen den Fortbestand der gewählten Volksvertretung unerträglich erscheinen.
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B.
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Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Substantiierungsanforderungen gemäß § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG.
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I.
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Die allgemeinen Anforderungen an die Begründung verfahrenseinleitender Anträge gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG gelten aufgrund § 48 Abs. 1 Halbsatz 2 BVerfGG auch für Wahlprüfungsbeschwerden (vgl. BVerfGE 21, 359 361>; 24, 252 258>; 122, 304 308>; 146, 327 340 f. Rn. 37>; 160, 129 138 Rn. 34> - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VIII - Ermittlungspflichten Wahlprüfungsausschuss). Diese verlangen grundsätzlich die hinreichend substantiierte und aus sich heraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts, aus dem erkennbar ist, worin ein Wahlfehler liegen soll. Soweit - wie hier - die Gültigkeit der Bundestagswahl angegriffen und nicht eine subjektive Rechtsverletzung gerügt wird, ist ebenso substantiiert darzulegen, welcher Einfluss auf die Mandatsverteilung diesem Fehler zukommen konnte (vgl. BVerfGE 122, 304 308 f.>; 146, 327 341 Rn. 37>; 156, 224 236 Rn. 36> - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VI - Parität; 160, 129 138 Rn. 34>). Hält der Beschwerdeführer die Wahlfehler für mandatsrelevant, so hat er auch zu der von ihm begehrten Rechtsfolge substantiiert vorzutragen. Angesichts des Gebots des geringstmöglichen Eingriffs (vgl. BVerfGE 121, 266 311>; 123, 39 87 f.>; 154, 372 381 Rn. 34> - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA) hat er darzulegen, weshalb die Wahl in dem von ihm begehrten Umfang und nicht in einem geringeren Umfang - ganz oder nur teilweise, etwa in einem oder mehreren Stimmbezirken, Wahlkreisen oder Ländern - für ungültig zu erklären ist. Der Darlegung einer persönlichen Betroffenheit bedarf es in Fällen, in denen eine subjektive Rechtsverletzung nicht gerügt wird, hingegen nicht (vgl. BVerfGE 160, 129 138 Rn. 34> m.w.N.).
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Zur Begründung einer Wahlprüfungsbeschwerde genügt die bloße Andeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern oder die Äußerung einer dahingehenden, nicht belegten Vermutung nicht (vgl. BVerfGE 40, 11 31>; 146, 327 341 Rn. 37>; 156, 224 237 Rn. 36>). Auch der Grundsatz der Amtsermittlung befreit den Beschwerdeführer nicht davon, die Gründe der Wahlprüfungsbeschwerde in substantiierter Weise darzulegen, mag dies im Einzelfall auch mit Schwierigkeiten insbesondere im tatsächlichen Bereich verbunden sein (vgl. BVerfGE 40, 11 32>; 146, 327 341 Rn. 37>; 156, 224 237 Rn. 36>). Zur erforderlichen Begründung einer Wahlprüfungsbeschwerde gehört ferner insbesondere eine Auseinandersetzung mit den Gründen der vorzulegenden oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach wiederzugebenden angegriffenen Bundestagsentscheidung. Dies gilt auch, soweit sich der Deutsche Bundestag mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit von Wahlrechtsnormen auseinandergesetzt hat (vgl. BVerfGE 156, 224 237 Rn. 37 f.> m.w.N.). Denn der auf den Einspruch hin ergangene Beschluss des Deutschen Bundestages ist unmittelbarer Gegenstand der Wahlprüfungsbeschwerde gemäß Art. 41 Abs. 2 GG, § 48 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 146, 327 345 Rn. 47>; 160, 129 137 Rn. 31>).
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Eine Wahlprüfungsbeschwerde muss sich überdies mit der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 146, 327 343 ff. Rn. 42, 44 f.>; 156, 224 238 Rn. 39>). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abweichende Beurteilung für geboten erachtet wird (vgl. BVerfGE 146, 327 344 f. Rn. 45>; 156, 224 238 Rn. 39>).
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Das in ständiger Rechtsprechung anerkannte Gebot, den Wahleinspruch innerhalb der Einspruchsfrist in der dargestellten Weise substantiiert zu begründen (vgl. BVerfGE 40, 11 30 ff.>; 59, 119 123 f.>; 79, 50 50>; 85, 148 159>), findet seine prinzipielle Rechtfertigung in dem Interesse an der raschen und verbindlichen Klärung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Parlaments (vgl. BVerfGE 85, 148 159>).
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II.
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Der Vortrag der Beschwerdeführerin genügt diesen Substantiierungsanforderungen nicht. Weder vermag sie ein unsachgemäßes Vorgehen des Wahlprüfungsausschusses hinreichend darzulegen (1), noch genügen ihre Ausführungen zu Wahlfehlern (2), zur Mandatsrelevanz (3) und zu den Rechtsfolgen der geltend gemachten Fehler (4), um die Notwendigkeit einer Wiederholung der Bundestagswahl im gesamten Land Berlin entsprechend den Anforderungen von § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG zu begründen. Insbesondere fehlt es an der gebotenen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung des Bundestages.
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1. Die Beschwerdeführerin rügt in verfahrensmäßiger Hinsicht, dass die Mehrheit des Wahlprüfungsausschusses die Wahrnehmung ihrer Aufgabe an sachfremden Kriterien orientiert habe. Nach den Verlautbarungen des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin anlässlich seiner mündlicher Verhandlung vom 28. September 2022 habe ein "maßgebliches Mitglied" des Wahlprüfungsausschusses in dessen Sitzung am 29. September 2022 zu erkennen gegeben, dass Diskussionen über das weitere Vorgehen nicht stattfinden könnten, weil erst einmal "auf anderer Ebene" entschieden werde.
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Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin die behauptete Aussage eines Mitglieds des Wahlprüfungsausschusses den Substantiierungsanforderungen entsprechend dargestellt hat. Sie benennt schon das Ausschussmitglied nicht, auf dessen angebliche Aussage sie sich bezieht. Zudem ergibt sich aus dem angeblichen Hinweis, über das weitere Vorgehen müsse erst einmal auf anderer Ebene entschieden werden, nicht, dass seitens des Wahlprüfungsausschusses gesetzliche Vorgaben außer Acht gelassen wurden oder werden sollten. Konkrete Anhaltspunkte hierfür trägt die Beschwerdeführerin nicht vor. Bereits deshalb fehlt es insoweit an der substantiierten Darlegung eines Wahlfehlers.
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Außerdem setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, wonach ein geltend gemachter Mangel im Verfahren des Deutschen Bundestages wesentlich sein und dessen Entscheidung die Grundlage entziehen muss (vgl. BVerfGE 89, 243 249>; 89, 291 299>; 123, 39 65>). Dazu hätte die Beschwerdeführerin im Einzelnen darlegen müssen, inwieweit das Vorgehen des Wahlprüfungsausschusses rechtliche Vorgaben außer Betracht gelassen hat.
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Soweit die Beschwerdeführerin sich in ihrem ergänzenden Vorbringen vom 6. Juli 2023 darauf berufen hat, der entscheidende Fehler des Wahlprüfungsausschusses liege darin, trotz Amtsermittlungspflicht die Problematik der langen Wartezeiten nicht umfassend aufgeklärt zu haben, ist zu diesem Zeitpunkt die zweimonatige Begründungsfrist gemäß § 48 Abs. 1 Halbsatz 2 BVerfGG bereits abgelaufen gewesen. Der entsprechende Sachvortrag hat daher schon deswegen außer Betracht zu bleiben. Davon abgesehen fehlt es auch insoweit an einer substantiierten Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Beschluss des Deutschen Bundestages.
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2. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Vorliegen materieller, im angegriffenen Beschluss des Deutschen Bundestages nicht oder unvollständig berücksichtigter Wahlfehler genügen den Begründungsanforderungen nicht. Dies gilt sowohl, soweit die Beschwerdeführerin eine unzureichende Berücksichtigung unzumutbarer Wartezeiten (a) und systematischer Fehler bei der Wahlvorbereitung (b) im angegriffenen Beschluss des Deutschen Bundestages geltend macht, als auch für die Ausführungen zu verspäteten Stimmabgaben (c), zur Stimmabgabe nach der Bekanntgabe von Wahlprognosen (d), zur Verwendung nichtamtlicher Stimmzettel (e) und zur unzureichenden Dokumentation des Wahlablaufs (f).
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a) Die Beschwerdeführerin behauptet, der angegriffene Beschluss lasse außer Betracht, dass in weiten Teilen des Wahlgebiets beziehungsweise flächendeckend weitere, vom Bundestag nicht berücksichtigte Wahlfehler in Form unzumutbarer Wartezeiten aufgetreten seien. Unzumutbar und damit einen Wahlfehler begründend seien Wartezeiten, soweit sie 15 beziehungsweise 20 Minuten überschritten.
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Sie vermag mit ihrem Vortrag aber schon nicht nachvollziehbar darzulegen, dass Wartezeiten von mehr als 15 beziehungsweise 20 Minuten per se einen Wahlfehler begründen. Einfachrechtliche Bestimmungen hierzu werden nicht benannt. Soweit die Beschwerdeführerin stattdessen auf den Grundsatz der Freiheit der Wahl verweist, erschließt sich nicht, inwieweit eine Wartezeit im bezeichneten Umfang dazu führen soll, dass die Wählerinnen und Wähler ihre Wahlentscheidung nicht mehr in "einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen können" (vgl. BVerfGE 20, 56 97>; 44, 125 139>). Der durch den Grundsatz der Freiheit der Wahl gewährleistete Schutz vor unzulässiger Beeinflussung der Wahlentscheidung wird durch eine Wartezeit von 15 bis 20 Minuten nicht tangiert. Ebenso wenig begründet die Beschwerdeführerin in hinreichender Weise, warum bei einer Wartezeit von bis zu 20 Minuten der Grundsatz der Gleichheit der Wahl, der die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Bürgerinnen und Bürger sichert (vgl. BVerfGE 99, 1 13>; 121, 266 295>; 135, 259 284 Rn. 44>; 146, 327 349 Rn. 59>; stRspr), verletzt sein soll.
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Daneben hätte sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen zur Bedeutung von Wartezeiten im angegriffenen Beschluss des Deutschen Bundestages auseinandersetzen müssen. Dieser führt aus, dass Wartezeiten nicht per se einen Wahlfehler darstellten, sondern nur Folge eines Wahlfehlers sein könnten. Es sei widersprüchlich, stets die hohe Bedeutung des Wahlrechts zu betonen, dann aber eine starre Grenze (etwa 30 Minuten) festzusetzen, bei deren Überschreitung das Warten auf die Möglichkeit, sein Wahlrecht auszuüben, unzumutbar werde (vgl. BTDrucks 20/4000, S. 57). Hierzu verhält die Beschwerdeführerin sich nicht. Ebenfalls erörtert sie nicht hinreichend, dass der Bundestag in Fällen der Unterbrechung der Wahlhandlung, der vorübergehenden oder vorzeitigen Schließung von Wahllokalen oder der Fortsetzung der Wahlhandlung über 18:30 Uhr hinaus vom Vorliegen mandatsrelevanter Wahlfehler ausgegangen ist (vgl. BTDrucks 20/4000, S. 57 f.). Angesichts dessen wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, substantiiert darzulegen, inwieweit weitere Wahlfehler in Form unzumutbar langer Wartezeiten vorliegen. Soweit sie behauptet, derartige Wartezeiten seien flächendeckend aufgetreten, geht ihr Vortrag über bloße Vermutungen nicht hinaus. Weder die Bezugnahme auf einzelne festgestellte Fälle langer Warteschlangen noch der Hinweis auf die unvollständige Dokumentation des Wahlgeschehens rechtfertigen den Rückschluss auf flächendeckende Wartezeiten von mehr als 20 Minuten. Nichts Anderes gilt für den Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Berichterstattung eines Onlinemagazins über unzumutbar lange Warteschlangen. Dies entbindet nicht von der auf Tatsachen gestützten Darlegung des behaupteten Wahlfehlers.
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b) Auch die Darlegungen der Beschwerdeführerin zu Wahlfehlern in der Form systematischer Organisationsmängel in der Wahlvorbereitung reichen zur Substantiierung der Wahlprüfungsbeschwerde nicht aus.
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Die Beschwerdeführerin nimmt zur Begründung systematischer Fehler in der Wahlvorbereitung § 6 LWO in Bezug. Dies geht schon deshalb fehl, weil diese Norm auf die Bundestagswahl keine Anwendung findet.
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Darüber hinaus behauptet sie, die Landeswahlleitung habe aufgrund einer grob unzutreffenden Prognose den Bedarf an Wahllokalen, Wahlkabinen und Stimmzetteln fehlerhaft ermittelt und dadurch eine beträchtliche Zahl an Wahlberechtigten um ihr Wahlrecht gebracht. Dieser Vortrag genügt nicht, um die diesbezüglichen Feststellungen im angegriffenen Beschluss des Deutschen Bundestages zu erschüttern. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht damit auseinander, dass nach Auffassung des Bundestages ein Wahlfehler stets dann vorliegt, wenn die Ausstattung der Wahlräume mit Wahlkabinen unzureichend ist (§ 50 Abs. 1 Satz 1 BWahlO) oder die Wahlhandlung wegen fehlender Stimmzettel unterbrochen werden muss (§ 47 Abs. 1, § 49 Nr. 3 BWahlO; vgl. BTDrucks 20/4000, S. 56 f.). Demgemäß hat der Deutsche Bundestag das Vorliegen mandatsrelevanter Wahlfehler in allen Wahlbezirken angenommen, in denen die Wahlhandlung wegen unzureichender Ausstattung oder fehlender Stimmzettel unterbrochen beziehungsweise vorzeitig oder erst nach 18:30 Uhr beendet wurde (vgl. BTDrucks 20/4000, S. 58 f.). Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, inwieweit durch die von ihr behauptete "systematisch fehlerhafte" Wahlvorbereitung über die Feststellungen des angefochtenen Beschlusses hinaus ergebnisrelevante Wahlfehler aufgetreten sind oder weshalb die Auffassung des Bundestages nicht haltbar sein soll.
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Für ihre Behauptung, die systematisch fehlerhafte Wahlvorbereitung habe flächendeckend zu unzumutbaren Wartezeiten geführt, gilt das vorstehend Ausgeführte. Soweit sie darauf verweist, der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin und der Bundeswahlleiter hätten festgestellt, dass bei einer Wahlzeit von drei Minuten pro Wähler und einer durchschnittlichen Ausstattung der Wahllokale mit 2,36 Wahlkabinen gerade einmal 43 % und teilweise sogar unter 40 % der Wahlberechtigten eine Präsenzwahlmöglichkeit gehabt hätten, sagt dies über das tatsächliche Wahlgeschehen und Beeinträchtigungen der Stimmabgabe in den einzelnen Wahllokalen nichts aus. Auch der Hinweis, der Umstand, dass Wahlfehler nicht in jedem einzelnen Wahlkreis zweifelsfrei hätten nachgewiesen werden können, bedeute nicht, dass Wähler nicht doch im gesamten Stadtgebiet von ihnen beeinflusst worden seien, stellt eine bloße Vermutung dar. Über den angegriffenen Beschluss hinausgehende, ergebnisrelevante Wahlfehler aufgrund unzureichender Wahlvorbereitung sind damit nicht substantiiert dargelegt.
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c) Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu unzulässigen Stimmabgaben nach Ende der Wahlzeit genügen den Anforderungen an die Substantiierung von durch den Bundestag nicht berücksichtigten Wahlfehlern ebenfalls nicht. Die Beschwerdeführerin trägt insoweit lediglich vor, vielen Wahlvorstehern sei es nicht möglich gewesen, zutreffend zu entscheiden, welche Personen sich vor 18 Uhr in den Warteschlangen eingefunden hätten und damit noch zur Stimmabgabe berechtigt gewesen seien.
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Daraus wird schon nicht deutlich, ob mit Blick auf Stimmabgaben nach 18 Uhr eine von der angegriffenen Entscheidung abweichende Auffassung vertreten wird. Die Beschwerdeführerin verhält sich nicht dazu, dass der Bundestag diejenigen Wahlbezirke in die Wiederholungswahl einbezogen hat, bei denen die Wahlhandlungen über 18:30 Uhr hinaus andauerten, weil er entsprechende Überschreitungen des Endes der Wahlzeit auf eine unzureichende Ausstattung der Wahllokale mit Wahlkabinen zurückgeführt hat. Abgesehen davon liefert die Beschwerdeführerin keinen tatsächlichen Beleg für ihre Behauptung, dass es in vielen Fällen nicht möglich gewesen sei, zwischen rechtzeitig und verspätet erschienenen Wahlberechtigten zu unterscheiden. Dagegen spricht bereits der von ihr selbst zitierte Bericht der Landeswahlleiterin an den Bundeswahlleiter vom 11. Oktober 2021, in dem es heißt, dass alle Wahllokale so lange geöffnet gewesen seien, bis die vor 18 Uhr eingetroffenen Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben hätten. Im Ergebnis kann dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden, in welchen Wahllokalen über diejenigen hinaus, für die der Deutsche Bundestag eine Wiederholungswahl angeordnet hat, und in welchem Umfang es zu wahlfehlerhaften Stimmabgaben nach 18 Uhr gekommen sein soll.
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d) Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass in 1.090 von 2.256 Wahllokalen die Wahlhandlung über 18 Uhr hinaus angedauert habe und die Stimmabgabe daher in Kenntnis veröffentlichter Wahlprognosen erfolgt sei, setzt sie sich nicht hinreichend mit § 60 Satz 2 BWahlO auseinander, der derartige Stimmabgaben bei rechtzeitigem Eintreffen im Wahllokal ausdrücklich zulässt. Außerdem bleiben die diesbezüglichen Erwägungen im angegriffenen Beschluss des Bundestages (vgl. BTDrucks 20/4000, S. 58 f.) außer Betracht.
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e) Zur Verwendung nichtamtlicher Stimmzettel trägt die Beschwerdeführerin vor, dass gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 BWahlO auf von Wahlhelfern angefertigten Kopien von Stimmzetteln abgegebene Stimmen als ungültig hätten gewertet werden müssen. Dabei legt sie schon nicht dar, dass derartige Stimmzettel - wie bei der Abgeordnetenhauswahl (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 -, juris, Rn. 91 ff.) - bei der Bundestagswahl überhaupt verwendet wurden. Vielmehr nimmt sie lediglich darauf Bezug, dass bei der Abgeordnetenhauswahl kopierte Stimmzettel eingesetzt wurden. Warum dies auf die Bundestagswahl durchschlagen sollte, erschließt sich nicht. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf ein einheitliches Wahlgeschehen genügt nicht, um auch für die Bundestagswahl einen Wahlfehler durch die Verwendung kopierter Stimmzettel zu belegen.
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f) Die Beschwerdeführerin rügt schließlich, dass aufgrund der unzureichenden Dokumentation des Wahlgeschehens vorhandene Wahlfehler nicht hinreichend aufgeklärt worden seien. Dabei verhält sie sich weder zu der Frage, gegen welche wahlrechtlichen Vorschriften bei der Dokumentation des Wahlgeschehens verstoßen worden sein soll, noch dazu, inwieweit Verstößen gegen Dokumentationspflichten Mandatsrelevanz zukommen kann. Stattdessen wendet die Beschwerdeführerin sich dagegen, dass der Deutsche Bundestag in dem angegriffenen Beschluss trotz der vorliegenden Dokumentationsmängel in "mikroskopischer Betrachtungsweise" und "methodischer Einseitigkeit" die Wahlwiederholung auf Wahlbezirke beschränkt habe, für die ein konkreter Fehlernachweis vorliege. Dabei handelt es sich um eine - erst nachfolgend unter Rn. 72 ff. aufzugreifende - Rechtsfolgenerwägung.
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3. Bezüglich der Mandatsrelevanz stellt die Beschwerdeführerin ohne weitere Erläuterung fest, dass die Erheblichkeitsschwelle der Mandatsrelevanz bei etwa 20 % der Wahllokale überschritten sei. Da der angegriffene Beschluss von der Mandatsrelevanz der festgestellten Wahlfehler ausgeht (vgl. BTDrucks 20/4000, S. 60 ff.), ergeben sich diesbezüglich aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin keine Einwendungen gegen die Richtigkeit des Beschlusses des Deutschen Bundestages.
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4. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Rechtsfolgen von Wahlfehlern tragen den Begründungsanforderungen an eine Wahlprüfungsbeschwerde nicht hinreichend Rechnung.
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a) Die Beschwerdeführerin behauptet, bei einer "unstreitig" feststehenden Fehlerhaftigkeit der Wahl in 20 % der Wahllokale sei eine vollständige Neuwahl geboten. Dabei lässt sie in tatsächlicher Hinsicht bereits außer Acht, dass der Deutsche Bundestag bei 327 Urnenwahlbezirken und damit nur bei rund 14,5 % der 2.256 Berliner Wahlbezirke mandatsrelevante Fehler festgestellt hat. Die übrigen 104 nach der angegriffenen Entscheidung des Bundestages von der Wiederholungswahl betroffenen Urnenwahlbezirke sind dagegen Folge der "Verknüpfung" von fehlerbehafteten mit fehlerfreien Urnenwahlbezirken über einen gemeinsamen Briefwahlbezirk (vgl. BTDrucks 20/4000, S. 42). Es kann also keine Rede davon sein, dass "unstreitig" in 20 % der Wahlbezirke mandatsrelevante Fehler festgestellt worden seien.
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b) Ungeachtet dessen erschließt sich aus dem Sachvortrag der Beschwerdeführerin die Notwendigkeit einer vollständigen Wahlwiederholung im Land Berlin nicht. Auch insoweit setzt sie sich unzureichend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und den Erwägungen des angegriffenen Beschlusses auseinander.
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aa) Das Bundesverfassungsgericht geht in seiner Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen von Wahlfehlern davon aus, dass aus dem Demokratieprinzip der Grundsatz des Bestandsschutzes der gewählten Volksvertretung folgt (vgl. BVerfGE 89, 243 253>; 103, 111 135>; 121, 266 311>; 123, 39 87>; 154, 372 381 Rn. 34>). Eine Ungültigerklärung der Wahl kommt daher nur in Betracht, wenn das Interesse an der Korrektur der mandatsrelevanten Wahlfehler im konkreten Fall nach Art und Ausmaß das Interesse am Bestand des gewählten Parlaments überwiegt (vgl. BVerfGE 103, 111 135>; 121, 266 311>; 154, 372 381 f. Rn. 34>). Es gilt das Gebot des geringstmöglichen Eingriffs, das heißt, die Entscheidung darf nur so weit gehen, wie der festgestellte Wahlfehler es verlangt (vgl. BVerfGE 121, 266 311>). Die Ungültigerklärung der Wahl in ihrer Gesamtheit setzt demgemäß einen Wahlfehler von einem solchen Gewicht voraus, dass ein Fortbestand der gewählten Volksvertretung unerträglich erscheint (vgl. BVerfGE 103, 111 134>; 121, 266 311 f.>; 129, 300 344>). Ansonsten darf eine Wiederholungswahl nur dort stattfinden, wo sich der Wahlfehler ausgewirkt hat (vgl. BVerfGE 121, 266 311>).
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bb) Davon ausgehend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Notwendigkeit einer Wiederholung der Bundestagswahl im gesamten Land Berlin substantiiert zu begründen.
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Soweit sie auf das Vorliegen von Wahlfehlern über das vom Deutschen Bundestag festgestellte Maß hinaus und insbesondere auf flächendeckend unzumutbare Wartezeiten abstellt, vermag dieser Vortrag mangels ausreichender Substantiierung dieser zusätzlichen Wahlfehler (siehe oben Rn. 55 ff.) die Notwendigkeit einer kompletten Wiederholungswahl nicht zu begründen. Dem steht auch der Hinweis auf eine angeblich lückenhafte Dokumentation vorliegender Wahlfehler nicht entgegen. Werden Wahlfehler bloß vermutet, können diese nicht unterstellt werden. Sie können daher das Interesse am Fortbestand der gewählten Volksvertretung nicht beeinträchtigen. Der Umstand, dass das Wahlgeschehen nicht umfassend dokumentiert wurde, ändert daran nichts.
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Gleiches gilt für den Einwand unzureichender Berücksichtigung systematischer Fehler bei der Wahlvorbereitung. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Wahlvorbereitung unter systematischen Fehlern litt, ergäbe sich daraus nach dem Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs nicht ohne Weiteres die Notwendigkeit einer vollständigen Wiederholungswahl im Land Berlin. Wahlvorbereitungsfehler können dem Interesse am Fortbestand der gewählten Volksvertretung nur entgegenstehen, wenn sie sich auf das Wahlgeschehen und das Wahlergebnis in einer Weise ausgewirkt haben, die ein überwiegendes Korrekturinteresse begründet. Vorliegend vermag die Beschwerdeführerin aber nicht nachvollziehbar darzulegen, dass die behaupteten Wahlvorbereitungsmängel über das im angegriffenen Beschluss festgestellte Maß hinaus auf das Wahlergebnis durchgeschlagen haben (siehe oben Rn. 58 ff.).
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Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Legitimationsfunktion der Wahl. Treten lediglich in einzelnen Wahlbezirken mandatsrelevante Wahlfehler auf, ist die Legitimationsfunktion der Wahl in denjenigen Wahlbezirken, in denen diese ordnungsgemäß verläuft, grundsätzlich nicht tangiert. Beschränken sich mandatsrelevante Wahlfehler auf einen relativ geringen Anteil an Wahlbezirken (hier nach den Feststellungen des Deutschen Bundestages: 14,5 %), genügt grundsätzlich die Wiederholung der Wahl in diesen Wahlbezirken, um die Legitimationsfunktion der Wahl in vollem Umfang zu gewährleisten. Umstände, die vorliegend eine davon abweichende Beurteilung zu rechtfertigen vermögen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.
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Dies gilt insbesondere, soweit sie die Beschränkung der Wahlwiederholung auf die mit Wahlfehlern behafteten und die damit verbundenen Wahlbezirke in dem angegriffenen Beschluss als "methodisch einseitig" und "Flickschusterei" qualifiziert, bei der die Wiederholungswähler privilegiert würden. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugestehen, dass bei einer teilweisen Wiederholungswahl die betroffenen Wählerinnen und Wähler ihre Stimme unter veränderten Umständen (Kenntnis des Wahlergebnisses, zwischenzeitliche politische Entwicklung) abgeben können. Dies ist im Falle einer Wiederholungswahl gemäß § 44 BWahlG aber unvermeidbar. Die Beachtung des Grundsatzes des geringstmöglichen Eingriffs wird durch solche unvermeidlichen Friktionen einer teilweisen Wiederholungwahl nicht suspendiert. Etwas Anderes käme allenfalls in Betracht, wenn die Wahlwiederholung in einem so großen Umfang anzuordnen wäre, dass dadurch der Bestand einer einheitlichen Legitimationsgrundlage für die gewählte Volksvertretung erschüttert würde. Dass dies vorliegend der Fall ist, ergibt sich aus dem Sachvortrag der Beschwerdeführerin nicht. Soweit sie geltend macht, es bedürfe einer vollständigen Wiederholung der Bundestagswahl, um das Vertrauen des Berliner Wahlvolkes in die Demokratie wiederherzustellen, fehlt jeglicher Vortrag dazu, dass ein derartiger Vertrauensverlust eingetreten ist.
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In diesem Zusammenhang kann auch nicht auf die Anordnung der Wiederholung der Wahl zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 - verwiesen werden. Zwar fanden die Bundestagswahl einerseits und die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen andererseits an demselben Tag und in denselben Wahllokalen statt. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich um getrennt zu betrachtende Wahlen handelte. Die Beschwerdeführerin lässt bei ihrer Forderung nach "Homogenität" der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin und des Bundesverfassungsgerichts außer Acht, dass das Wahlgeschehen die Konstituierung unterschiedlicher Parlamente nach Maßgabe unterschiedlicher Rechtsgrundlagen betraf. Außerdem traten einzelne Wahlfehler, beispielsweise die Verwendung kopierter Stimmzettel, nur bei den Wahlen auf Landesebene auf (vgl. Rn. 65). Andere Wahlfehler, beispielsweise die Ausgabe falscher Stimmzettel, waren bei der jeweiligen Wahl in quantitativ unterschiedlichem Umfang festzustellen. Warum ausschließlich die Landeswahlen betreffende Fehler sich auf die Bundestagswahl auswirken sollen, erschließt sich nicht. An den von der Beschwerdeführerin behaupteten "exakt identischen Sachverhalten" fehlt es folglich. Zudem ging der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass mandatsrelevante Wahlfehler 88 von 147 Sitzen des Abgeordnetenhauses und damit rund 60 % der Mitglieder des Landesparlaments betrafen (vgl. VerfGH Berlin, Urteil vom 16. November 2022 - VerfGH 154/21 -, juris, Rn. 243). Eine vergleichbare Situation ist mit Blick auf die Bundestagswahl nicht gegeben. Daher stehen die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin zur vollständigen Wiederholungswahl zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen einem davon abweichenden Ergebnis für die Bundestagswahl in Berlin nicht entgegen. Jedenfalls hätte die Beschwerdeführerin sich bei ihrem Verweis auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs mit diesen Unterschieden auseinandersetzen müssen.
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Außerdem führen die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Problematik der getrennten Verfassungsräume in Wahlsachen (vgl. dazu zuletzt BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2023 - 2 BvR 2189/22 -, Rn. 108 ff. m.w.N.) nicht weiter. Sie geht zwar zu Recht davon aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Ländern die alleinige Zuständigkeit für die Gewährung subjektiven Wahlrechtsschutzes in ihrem Verfassungsraum zusteht. Dass vor diesem Hintergrund für Forderungen nach vollständiger Übereinstimmung mit dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 16. November 2022 oder nach dessen Bindungswirkung für die Entscheidung über Wahlprüfungsbeschwerden zur Bundestagswahl durch das Bundesverfassungsgericht kein Raum ist, lässt sie allerdings außer Betracht. Aus ihrem Vortrag erschließt sich nicht, aus welchem Grund die Ungültigerklärung der Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen trotz getrennter Verfassungsräume auf die Bundestagswahl in Berlin durchschlagen müsste. Die Behauptung, die Entscheidung des Deutschen Bundestages beinhalte die Feststellung materiell-rechtlicher Unhaltbarkeit der Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs, geht aus vorgenannten Gründen fehl.
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Schließlich setzt sich die Beschwerdeführerin trotz der diesbezüglichen Feststellungen im angegriffenen Beschluss des Deutschen Bundestages (vgl. BTDrucks 20/4000, S. 65) nicht damit auseinander, inwieweit sich eine Wiederholungswahl sowohl auf die Erst- als auch auf die Zweitstimme zu erstrecken hätte. Auch würdigt sie nicht, dass der Umfang der Wahlwiederholung im Kontext der gesamten Bundestagswahl betrachtet werden muss. Sie nimmt nur das Land Berlin und nicht die Bundesrepublik Deutschland insgesamt in den Blick.</p>
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C.
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Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf §§ 18, 19 WahlPrüfG in Verbindung mit § 34a Abs. 3 BVerfGG (vgl. BVerfGE 132, 39 59 Rn. 57>; 163, 358 361 Rn. 15> - Nichtzulassung einer Landesliste zur Bundestagswahl - Kostenfestsetzung). Es kann dahinstehen, ob wegen der Stellung der Beschwerdeführerin als privilegiert Beschwerdeberechtigte (vgl. § 48 Abs. 1 BVerfGG), die über die Möglichkeit verfügt, für die Führung des Rechtsstreits erforderliche Aufwendungen aus Mitteln öffentlicher Haushalte zu bestreiten (vgl. hierzu BVerfGE 44, 125 166 f.>), vergleichbare Grundsätze der Auslagenerstattung gelten wie im Organstreit (vgl. BVerfGE 20, 119 133 f.>; 96, 66 67>; 150, 194 203 f. Rn. 29>). Eine Auslagenerstattung scheidet hier jedenfalls schon deswegen aus, weil die Wahlprüfungsbeschwerde aus den genannten Gründen unzulässig ist.
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