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BVerfG 21.06.2023 - 2 BvR 1090/21
BVerfG 21.06.2023 - 2 BvR 1090/21 - Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl Ahndung einer Geschwindigkeitsübertretung im Straßenverkehr aufgrund eines standardisierten Messverfahrens auch bei fehlenden "Rohmessdaten" - teilweise Parallelentscheidung
Normen
Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 62 OWiG, § 147 StPO
Vorinstanz
vorgehend OLG Celle, 19. Mai 2021, Az: 2 Ss (OWi) 114/21, Beschluss
vorgehend AG Syke, 2. März 2021, Az: 4 OWi 407 Js 57770/20 (350/20), Urteil
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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A.
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I.
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1. Der Landkreis Diepholz (im Folgenden: Bußgeldstelle) setzte gegen die Beschwerdeführerin mit Bußgeldbescheid vom 10. August 2020 wegen einer vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 17 km/h eine Geldbuße in Höhe von 80 Euro fest. Dem Vorwurf lag eine Messung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät des Typs TraffiStar S350 des Herstellers Jenoptik Robot GmbH zugrunde. Hiergegen legte der Verteidiger der Beschwerdeführerin Einspruch ein und nahm Akteneinsicht. Anschließend übersandte die Bußgeldstelle die Akte an die Staatsanwaltschaft Verden, die sie dem Amtsgericht Syke vorlegte. Das Amtsgericht teilte dem Verteidiger mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 mit, nach vorläufiger Einschätzung keine Veranlassung zur Abänderung der Feststellungen im Bußgeldbescheid zu sehen; zudem wies es darauf hin, dass es sich bei dem verwendeten Geschwindigkeitsmessgerät um ein grundsätzlich als zuverlässig geltendes sogenanntes standardisiertes Messverfahren handele.
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Der Verteidiger nahm dazu Stellung und vertrat die Ansicht, aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -) folge ein Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens bei Nichtherausgabe dieser Messdaten und damit erst recht, wenn solche Messdaten bedingt durch die Konstruktion des verwendeten Messgerätes nicht gespeichert würden. Insofern beantragte er die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsachen, dass Sachverständigen die nachträgliche Plausibilisierung des jeweils gemessenen Geschwindigkeitswertes bei dem verwendeten Messgerät derzeit versagt bleibe sowie dass dieses bei der Ermittlung des Messwertes Daten erhebe und trotz Möglichkeit nicht speichere. Zur Begründung verwies er auch auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (VerfGH Saarland, Urteil vom 5. Juli 2019 - Lv 7/17 -, juris).
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2. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Syke am 2. März 2021 wurden unter anderem das Messfoto in Augenschein genommen und der Messbeamte vernommen. Sodann widersprach der Verteidiger der Verwertung des Messergebnisses mit der Begründung, dieses Beweismittel sei mangels Speicherung von Rohmessdaten durch das Messgerät TraffiStar S350 nicht überprüfbar. Weiterhin stellte er einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der von ihm behaupteten fehlenden Speicherung von Rohmessdaten trotz technischer Möglichkeit durch das verwendete Messgerät sowie zu deren Relevanz für die Überprüfung des ermittelten Geschwindigkeitsmesswertes. Das Amtsgericht wies beide Anträge als verspätet zurück.
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Nach Abschluss der Beweisaufnahme verurteilte das Amtsgericht Syke die Beschwerdeführerin mit angegriffenem Urteil vom 2. März 2021 wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße in Höhe von 80 Euro. Die gemessene Geschwindigkeit habe nach Abzug der Messtoleranz 47 km/h betragen, weshalb die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 17 km/h überschritten worden sei. Zur Begründung führte das Amtsgericht unter anderem aus, dass es keinen Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung habe. Bei dem eingesetzten Messgerät TraffiStar S350 handele es sich um ein standardisiertes Messverfahren mit einem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (im Folgenden: PTB) zugelassenen System zur Geschwindigkeitsmessung. Das Messgerät sei ordnungsgemäß geeicht gewesen. Der Messbeamte habe bekundet, die Beschilderung kontrolliert zu haben und für die Bedienung des Messgerätes geschult zu sein. Auch entspreche das Messfoto den Anforderungen des Herstellers und der PTB. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei abzulehnen gewesen, weil ein Betroffener einen entsprechenden Antrag bereits in einem frühen Stadium gegenüber der Verwaltungsbehörde hätte stellen müssen.
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3. Der Verteidiger der Beschwerdeführerin beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde und legte zugleich Rechtsbeschwerde ein. Die Zurückweisung des Beweisantrags als verspätet verletze die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Außerdem habe das Amtsgericht sich nicht mit dem intendierten Ergebnis des beantragten Sachverständigengutachtens befasst und der Beschwerdeführerin damit das Recht auf ein faires Verfahren verwehrt; denn bei dem verwendeten Geschwindigkeitsmessgerät würden systembedingt keine Rohmessdaten gespeichert und ein Betroffener habe daher keine ausreichende Möglichkeit, sich gegen den erhobenen Vorwurf zu verteidigen. Daher sei auch das angefochtene Urteil aufzuheben.
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4. Mit angegriffenem Beschluss vom 19. Mai 2021 verwarf das Oberlandesgericht Celle den Zulassungsantrag. Gegen die Beschwerdeführerin sei eine Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro festgesetzt worden und es sei nicht geboten, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Selbst wenn das Amtsgericht den Beweisantrag rechtsfehlerhaft wegen Verspätung abgelehnt hätte, würde dies nur einen bloßen Verfahrensmangel und keine Verletzung des verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs begründen. Der Senat könne zudem ausschließen, dass das angefochtene Urteil − das Vorliegen der behaupteten Gehörsverletzung unterstellt − auf der selbigen beruhe. Denn auch der Nachweis der mit dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellten Tatsachen würde nicht dazu führen, dass das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung wegen eines Verstoßes gegen das faire Verfahren unverwertbar wäre. Der Senat habe bereits mehrfach und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte entschieden, dass bei Messverfahren, in denen eine Speicherung der sogenannten Rohmessdaten unterblieben sei, kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gegeben sei. Die vom Verteidiger in Bezug genommene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes (VerfGH Saarland, Urteil vom 5. Juli 2019 - Lv 7/17 -, juris) entfalte nur im Saarland unmittelbare Wirkung und sei erkennbar vereinzelt geblieben. Bei Verwendung eines Messgerätes, das wie der Gerätetyp TraffiStar S350 von der PTB geprüft worden sei, handele es sich um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren. Dementsprechend sei ein Tatrichter, der sich vom ordnungsgemäßen Einsatz eines solchen Messgerätes überzeugt habe, zu einer näheren Überprüfung des Messverfahrens und -ergebnisses nur veranlasst, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vorlägen. Aus den Rohmessdaten ließen sich entsprechende Anhaltspunkte aber nicht gewinnen.
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5. Die zunächst dagegen erhobene Anhörungsrüge vom 4. Juni 2021 nahm der Verteidiger der Beschwerdeführerin zurück.
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II.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde vom 18. Juni 2021 rügt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Das Amtsgericht Syke habe dem aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens resultierenden Gedanken der Waffengleichheit nicht Rechnung getragen, indem es sich nicht hinreichend mit der Frage befasst habe, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es der Beschwerdeführerin möglich gewesen wäre, das in einem standardisierten Messverfahren ermittelte Beweisergebnis zu erschüttern. Das Oberlandesgericht Celle habe die damit einhergehende Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch die Verwerfung des Zulassungsantrags nicht beseitigt.
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Der Beschwerdeführerin sei es aufgrund der Art und Weise der systembedingt erzeugten Geschwindigkeitsmessung nicht möglich, etwaige Unplausibilitäten in Bezug auf das Mess-ergebnis anhand der technischen Abläufe zu verifizieren und sachverständig untersuchen zu lassen. Diese Beschränkung ihrer Verteidigung werde nicht durch übrige ihr zur Verfügung stehende Möglichkeiten ausgeglichen. Diese Zurücksetzung könne auch nicht durch eine dadurch wirksamere Rechtspflege begründet sein.
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Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 12. November 2020 (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -) zu dem Messgerät PoliScan Speed M1 mit ähnlicher Funktionsweise wie das vorliegend verwendete Messgerät TraffiStar S350 klargestellt, dass ein Betroffener in der Regel Anspruch auf Kenntnis von vorhandenen Rohmessdaten habe, wobei beim Messgerät TraffiStar S350 Rohmessdaten systemseitig nach Erhebung automatisiert wieder gelöscht würden. Durch eine Plausibilitätskontrolle anhand von Rohmessdaten ließe sich jede die Messung beeinträchtigende Wechselwirkung darlegen.
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Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts erlaubten Rohmessdaten, eine konkrete Messung zu plausibilisieren und mögliche Irregularitäten zu erkennen, was aus den Angaben der das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (VerfGH Saarland, Urteil vom 5. Juli 2019 - Lv 7/17 -, juris) stützenden Sachverständigen folge. Die grundsätzliche Nachvollziehbarkeit technischer Prozesse, die zu belastenden Erkenntnissen über eine Bürgerin oder einen Bürger führten, sowie ihre staatsferne Prüfbarkeit gehörten zu den Grundvoraussetzungen eines freiheitlich-rechtsstaatlichen Verfahrens. Der alleinige Verweis auf die staatliche Zulassung von Messgeräten bei standardisierten Messverfahren würde bedeuten, dass Rechtssuchende auf Gedeih und Verderb der amtlichen Bestätigung der Zuverlässigkeit eines elektronischen Systems und der es steuernden Algorithmen ausgeliefert wären.
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Die Nichterforderlichkeit von Rohmessdaten würde möglicherweise dazu führen, dass auch die Hersteller anderer Messgeräte künftig auf die Speicherung von Rohmessdaten verzichteten. Dadurch würden die Vorteile einer Speicherung − insbesondere ein Erkenntnisgewinn durch sachverständige Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung bereits im außergerichtlichen Verfahren − in das Gegenteil verkehrt sowie die grundsätzliche Entscheidung des Verfassungsgerichts zu der Herausgabepflicht vorhandener Rohmessdaten ad absurdum geführt.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist dem Niedersächsischen Justizministerium sowie dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof zur Stellungnahme zugestellt worden.
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1. Das Niedersächsische Justizministerium hat von einer Stellungnahme abgesehen.
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2. Der Generalbundesanwalt hat zu der Verfassungsbeschwerde am 24. September 2021 Stellung genommen. Er hält die Verfassungsbeschwerde für jedenfalls unbegründet. Durch die angegriffenen Entscheidungen sei die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt.
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a) Verfassungsrechtlich lasse sich kein Recht auf Schaffung neuer, bislang auch der Verfolgungsbehörde nicht zur Verfügung stehender Beweismittel oder auf eine ausführliche Dokumentation einzelner Ermittlungsvorgänge herleiten. Nach dem auch im Bußgeldverfahren geltenden Grundsatz der Aktenwahrheit und Aktenvollständigkeit müssten grundsätzlich nur die Ergebnisse der Untersuchungshandlungen der Ermittlungsbehörden aktenkundig gemacht werden. Dem Gesetzgeber stehe es frei, zusätzliche Pflichten zur Dokumentation von Ermittlungsmaßnahmen zu normieren. Von Verfassungs wegen könne allerdings nur ein Niveau der Dokumentation von Ermittlungsmaßnahmen geboten sein, das angesichts der Ziele des Verfahrens und der Bedeutung der Sache als angemessen einzuordnen sei. Eine maximale oder bestmögliche Dokumentation sei weder geboten noch − wegen stets genauerer oder umfangreicherer Dokumentationsformen − erfüllbar. Im Falle standardisierter Messverfahren − zu denen auch die Geschwindigkeitsmessungen mit den Messgeräten des Typs TraffiStar S350 gehörten − habe der Gesetzgeber keine umfassende Dokumentation aller im Verlauf des Messvorgangs anfallenden Daten vorgeschrieben. Er habe sich vielmehr für eine umfassende Überprüfung dieser Messgerätetypen vor deren erstmaligem Einsatz entschieden, die auch im Interesse der Effektivität der Rechtspflege eine nachträgliche Überprüfung entbehrlich machen solle.
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b) Auch erweise sich eine Speicherung von sogenannten Rohmessdaten zur Gewährleistung einer effektiven Verteidigung nicht als notwendig, weil die Verteidigung sowohl Fehler bei der Zulassung des betreffenden Gerätetyps als auch von einzelnen Geschwindigkeitsmessungen ohne Kenntnis der Rohmessdaten aufzeigen könne. Zudem wäre selbst im Falle einer Speicherung von Rohmessdaten eine nachträgliche Verifikation oder Falsifikation des Messergebnisses nicht möglich. Es existiere kein in Wissenschaft und Technik allgemein anerkanntes Verständnis des Begriffs "Rohmessdaten". Auch nach den Stellungnahmen der Sachverständigen gegenüber dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes sei von der Analyse der Rohmessdaten nur ein sehr beschränkter Erkenntnisgewinn zu erwarten (unter Bezugnahme auf VerfGH Saarland, Urteil vom 5. Juli 2019 - Lv 7/17 -, juris, Rn. 34 ff.). Schließlich wäre eine nachträgliche Überprüfung anhand von Rohmessdaten mit gravierenden Nachteilen verbunden, die die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten ernsthaft in Frage stellen würden.
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3. Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin hat auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts mit Schriftsätzen vom 16. und 17. November 2021 repliziert und ihr bisheriges Vorbringen bekräftigt.
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a) Die verfahrensrechtlichen Erleichterungen des Vorgehens gegen Betroffene bei standardisierten Messverfahren müssten dadurch ausgeglichen werden, dass dem Betroffenen insbesondere die Ausgangsdaten zugänglich gemacht würden, auf deren Grundlage das Messgerät das Messergebnis ermittele. Die Entscheidung des Herstellers, Daten bei dem Gerätetyp TraffiStar S350 − obwohl technisch unproblematisch möglich − nicht zu speichern, lasse darauf schließen, dass dies ganz bewusst und systematisch erfolge. Auch die PTB scheine kein Interesse an einer Rechtsstärkung der Betroffenen zu haben.
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b) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts gehe es nicht um die Schaffung neuer Beweismittel, sondern um die Verhinderung der Vernichtung von einem automatisierten System zwangsläufig erhobener und zu irgendeinem Zeitpunkt des Messvorgangs vorhandener Daten, aus denen das System das Messergebnis berechne. Mitnichten ersetze eine besondere Sorgfalt bei der Entwicklung vor dem ersten Einsatz der Messgeräte die nachträglichen rechtlichen Prüfungserfordernisse. Die Rohmessdaten lieferten entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts auch einen hohen Erkenntnisgewinn zur Richtigkeit der Messung. Letztlich könnten die vom Generalbundesanwalt prophezeiten Gefahren für die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege nicht nachvollzogen werden.
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4. Die Akte des Ausgangsverfahrens hat der Kammer vorgelegen.
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B.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 24 ff.>; 96, 245 248>). Denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Sie ist nicht hinreichend substantiiert begründet. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführerin im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht erkennen.
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I.
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Eine den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. BVerfGE 81, 208 214>; 89, 155 171>; 99, 84 87>; 108, 370 386 f.>; 113, 29 44>; 130, 1 21>; 149, 86 108 f. Rn. 61>; 151, 67 84 Rn. 49>). Dabei muss eine Verfassungsbeschwerde auch an die vom Bundesverfassungsgericht zu den aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entwickelten Maßstäbe anknüpfen, sich mit ihnen auseinandersetzen und auf dieser Grundlage darlegen, dass und aus welchen Gründen eine Verletzung in den geltend gemachten verfassungsbeschwerdefähigen Rechten vorliegen soll (vgl. BVerfGE 77, 170 214 ff.>; 99, 84 87>; 101, 331 346>; 123, 186 234>; 130, 1 21>; 140, 229 232 Rn. 9>; 142, 234 251 Rn. 28>; 149, 346 359 Rn. 23>).
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II.
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Gemessen hieran legt die Beschwerdeführerin die gerügte Verletzung in ihrem aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Recht auf ein faires Verfahren nicht hinreichend dar.
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1. Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens zählt das Recht auf ein faires Verfahren (vgl. BVerfGE 26, 66 71>; 38, 105 111>; 46, 202 210>), welches aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgt (vgl. BVerfGE 38, 105 111>; 46, 202 209>; 57, 250 274 f.>; 64, 135 145>; 66, 313 318>; 86, 288 317>; 109, 38 60>). Es erschöpft sich nicht in der Selbstbeschränkung staatlicher Mittel gegenüber den beschränkten Möglichkeiten des Einzelnen, die sich in der Verpflichtung niederschlägt, dass staatliche Organe korrekt und fair zu verfahren haben (vgl. BVerfGE 38, 105 111>). Als ein unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens und daran anknüpfender Verfahren gewährleistet das Recht auf ein faires Verfahren dem Betroffenen, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der im vorstehenden Sinn rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können (vgl. BVerfGE 38, 105 111>; 122, 248 271 f.>; 133, 168 200 Rn. 59>). Der Anspruch auf ein faires Verfahren ist durch das Verlangen nach verfahrensrechtlicher "Waffengleichheit" von Ankläger und Beschuldigten gekennzeichnet und dient damit in besonderem Maße dem Schutz des Beschuldigten, für den bis zur Verurteilung die Vermutung seiner Unschuld streitet (vgl. BVerfGE 38, 105 111>).
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Dabei enthält das Recht auf ein faires Verfahren keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfGE 57, 250 275 f.>; 63, 45 61>; 64, 135 145>; 70, 297 308>; 86, 288 317 f.>; 122, 248 272>; 130, 1 25>; 156, 63 147 Rn. 283>). Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 57, 250 276>; 63, 45 61>; 64, 135 145 f.>; 70, 297 308 f.>; 86, 288 317 f.>; 122, 248 272>; 130, 1 25 f.>).
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Im Rechtsstaat darf der Betroffene nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein; ihm muss die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 26, 66 71>; 46, 202 210>; 63, 45 61>; 63, 380 390>; 65, 171 174 f.>; 66, 313 318>; 133, 168 200 Rn. 58>). Dabei wendet sich das Gebot zur fairen Verfahrensgestaltung nicht nur an die Gerichte, sondern ist auch von allen anderen staatlichen Organen zu beachten, die auf den Gang eines Strafverfahrens Einfluss nehmen, demgemäß auch von der Exekutive, soweit sie sich rechtlich gehalten sieht, bestimmte Beweismittel nicht freizugeben (vgl. BVerfGE 57, 250 283>).
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Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau auf das Verfahrensrecht sind auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Rechtspflege in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 47, 239 250>; 80, 367 375>; 122, 248 272>; 133, 168 200 f. Rn. 59>). Verfahrensgestaltungen, die den Erfordernissen einer wirksamen Rechtspflege dienen, verletzen daher nicht schon dann den Anspruch auf ein faires Verfahren, wenn verfahrensrechtliche Positionen des Betroffenen dabei eine Zurücksetzung zugunsten einer wirksamen Rechtspflege erfahren (vgl. BVerfGE 122, 248 273>; 133, 168 201 Rn. 59>). Das Beschleunigungsgebot ist bei der Konkretisierung des Rechts auf ein faires Verfahren ebenfalls zu berücksichtigen, denn unnötige Verfahrensverzögerungen stellen auch die mit der Ahndung verfolgten Zwecke infrage (vgl. im Zusammenhang mit der Kriminalstrafe BVerfGE 122, 248 273 m.w.N.>; 133, 168 201 Rn. 59 m.w.N.>). Zweck von Maßnahmen zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit - angesichts des zunehmenden Verkehrsaufkommens und der erheblichen Zahl von Verkehrsübertretungen - der Schutz von Rechtsgütern mit hohem Gewicht, wobei das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs auch in Zusammenhang mit dem aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben steht (vgl. BVerfGK 17, 469 474 f. m.w.N.>).
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2. Die geringeren Anforderungen an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte nach der Rechtsprechungspraxis zu sogenannten standardisierten Messverfahren bei Geschwindigkeitsüberschreitungen genügen diesen Anforderungen an ein faires Verfahren (aa). Um dem aus dem Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren resultierenden Gedanken der "Waffengleichheit" hinreichend Rechnung zu tragen, hat der Betroffene in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren einen Anspruch auf Zugang auch zu den bei der Bußgeldbehörde vorhandenen, aber nicht zur Bußgeldakte genommenen Informationen (bb).
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a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, wenn Fachgerichte in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren von einer reduzierten Sachverhaltsaufklärungs- und Darlegungspflicht im Fall eines standardisierten Messverfahrens ausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 39 ff.).
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aa) Bei einem standardisierten Messverfahren handelt es sich um ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind, wobei dies nicht bedeutet, dass die Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfindet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 41, unter Hinweis auf BGHSt 43, 277 284>). Regelmäßig werden technische Messsysteme, deren Bauart von der PTB zur Eichung zugelassen ist, von den Gerichten als standardisierte Messverfahren insbesondere bei Geschwindigkeitsmessungen anerkannt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 41 m.w.N.).
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Kommt bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein standardisiertes Messverfahren zur Anwendung, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geringere Anforderungen an die Beweisführung und die Urteilsfeststellungen der Fachgerichte zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 42, unter Verweis auf BGHSt 39, 291; 43, 277). Denn die Zulassung durch die PTB bietet bei Verwendung des Messgerätes im Rahmen der Zulassungsvorgaben nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich eine ausreichende Gewähr dafür, dass die Messung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen für den Einsatz auch im Einzelfall ein fehlerfreies Ergebnis liefert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 42 m.w.N.). Wie bei allen technischen Untersuchungsmethoden, insbesondere solchen, die in Bereichen des täglichen Lebens außerhalb von Laboratorien durch "angelerntes" Personal gewonnen werden, ist auch bei standardisierten Messverfahren eine absolute Genauigkeit, also eine sichere Übereinstimmung mit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit, nicht möglich; das Tatgericht muss sich deshalb bei der Berücksichtigung der Ergebnisse von Geschwindigkeitsmessgeräten bewusst sein, dass Fehler nicht auszuschließen sind und es hat diesem Umstand durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 42, unter Hinweis auf BGHSt 39, 291 301>).
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Davon abgesehen ist das Tatgericht nur dann gehalten, das Messergebnis zu überprüfen und sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 43, unter Hinweis auf BGHSt 39, 291 301>; 43, 277 283 f.>). Wurde das Messgerät von seinem Bedienpersonal standardmäßig, also in geeichtem Zustand gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers und den Zulassungsbedingungen der PTB entsprechend verwendet, ist das Tatgericht auch von weiteren technischen Prüfungen, insbesondere zur Funktionsweise des Messgerätes, freigestellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 43 m.w.N.).
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Die amtliche Zulassung von Messgeräten sowie die Reduzierung des gemessenen Wertes um einen - systemimmanente Messfehler erfassenden - Toleranzwert dient dem Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und der Erörterung des Regelfalles zu entlasten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 44 m.w.N.). Bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit des Messergebnisses, genügt deshalb zum Nachweis eines Geschwindigkeitsverstoßes grundsätzlich die Mitteilung des eingesetzten Messverfahrens, der ermittelten Geschwindigkeit nach Abzug der Toleranz und des berücksichtigten Toleranzwertes (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 44 m.w.N.). Bei standardisierten Messverfahren sind daher im Regelfall - ohne konkrete Anhaltspunkte für eventuelle Messfehler - die Feststellungs- und Darlegungspflichten des Tatgerichts reduziert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 44 m.w.N.). Regelmäßig umfasst der Akteninhalt der Bußgeldakte deshalb lediglich diejenigen Informationen, die zur Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes nach den Grundsätzen zum standardisierten Messverfahren entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 44 m.w.N.).
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bb) Dabei bleibt der Anspruch des Betroffenen, nur aufgrund ordnungsgemäß gewonnener Messdaten verurteilt zu werden, gewahrt, wenn ihm die Möglichkeit eröffnet ist, das Tatgericht im Rahmen seiner Einlassung auf Zweifel aufmerksam zu machen und einen entsprechenden Beweisantrag zu stellen. Durch das Stellen von Beweisanträgen, Beweisermittlungsanträgen und Beweisanregungen hat der Betroffene ausreichende prozessuale Möglichkeiten, weiterhin auf Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 45 m.w.N.).
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Für einen erfolgreichen Beweisantrag muss der Betroffene konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes vortragen, wohingegen die bloß allgemeine Behauptung, die Messung sei fehlerhaft gewesen, das Gericht nicht zur Aufklärung anhält (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 46 m.w.N.). Gleiches gilt für pauschale Behauptungen des Betroffenen ins Blaue hinein, etwa, dass das Messgerät nicht richtig funktioniert habe, die Gebrauchsanweisung nicht eingehalten oder nachträglich Eingriffe an dem Gerät vorgenommen worden seien (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 46 m.w.N.).
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cc) Mit der Rechtsprechungspraxis zum standardisierten Messverfahren bei Geschwindigkeitsverstößen wird gewährleistet, dass bei massenhaft vorkommenden Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht jedes Amtsgericht bei jedem einzelnen Bußgeldverfahren anlasslos die technische Richtigkeit einer Messung jeweils neu überprüfen muss. Die damit verbundene Vereinfachung des Verfahrensgangs ist bei derartigen Bußgeldverfahren indiziert (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 48 m.w.N.). Das Bußgeldverfahren als solches ist gerade im Hinblick auf seine vorrangige Bedeutung für die Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des Verfahrensgangs und eine schnelle Erledigung ausgerichtet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 48 m.w.N.). Anders als das Strafverfahren dient es nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung, der der Ernst der staatlichen Strafe fehlt (vgl. BVerfGE 27, 18 33 m.w.N.>; 45, 272 288 f.>). Es ist von Verfassungs wegen deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn dem geringeren Unrechtsge-halt der Ordnungswidrigkeiten gerade im Bereich von massenhaft vorkommenden Verkehrsverstößen durch Vereinfachungen des Verfahrensgangs Rechnung getragen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 48, unter Hinweis auf BVerfGE 45, 272 289> zu Sonderregelungen im Bußgeldverfahren).
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b) Ein rechtsstaatliches und faires Verfahren fordert "Waffengleichheit" zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem Beschuldigten andererseits, weshalb der Beschuldigte ein Recht auf möglichst frühzeitigen und umfassenden Zugang zu Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen und auf die Vermittlung der erforderlichen materiell- und prozessrechtlichen Informationen hat, ohne die er seine Rechte nicht wirkungsvoll wahrnehmen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 50, unter Verweis auf BVerfGE 110, 226 253>). Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 1983 (BVerfGE 63, 45) zu sogenannten Spurenakten gehört hierzu auch der Zugang zu den bei den Ermittlungsbehörden anlässlich des Verfahrens entstandenen Beweismitteln und Ermittlungsvorgängen, die dem Gericht durch die Verfolgungsbehörde nicht vorgelegt wurden und deren Beiziehung seitens des Fachgerichts unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht für erforderlich erachtet wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 50 ff., unter Verweis auf BVerfGE 63, 45 66 ff.>). Diese für das Strafverfahren geltenden Grundsätze können auch auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren übertragen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 53 f.).
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Dabei gilt das Recht auf Zugang zu den außerhalb der Akte befindlichen Informationen gerade im Bereich massenhaft vorkommender Ordnungswidrigkeiten nicht unbegrenzt, weil andernfalls die Gefahr der uferlosen Ausforschung, erheblicher Verfahrensverzögerungen und des Rechtsmissbrauchs bestünde (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 56). Die begehrten, hinreichend konkret benannten Informationen müssen deshalb zum einen in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ordnungswidrigkeitenvorwurf stehen und zum anderen erkennbar eine Relevanz für die Verteidigung aufweisen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 57). Die Bußgeldbehörden beziehungsweise die Fachgerichte haben im Einzelfall zu entscheiden, ob sich das den Geschwindigkeitsverstoß betreffende Zugangsgesuch der Verteidigung in Bezug auf die angeforderten Informationen innerhalb dieses Rahmens hält; eine generell-abstrakte, über den Einzelfall hinausgehende Festlegung des Umfangs des Informationszugangs und der Modalitäten seiner Gewährung durch das Bundesverfassungsgericht ist insoweit weder möglich noch von Verfassungs wegen geboten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 58).
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Der Gewährung eines solchen Informationszugangs können zudem gewichtige verfassungsrechtlich verbürgte Interessen wie beispielsweise die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege oder auch schützenswerte Interessen Dritter widerstreiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 59, unter Hinweis auf BVerfGE 63, 45 66>). Auch müssen unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" in der Rollenverteilung begründete verfahrensspezifische Unterschiede in den Handlungsmöglichkeiten von Verfolgungsbehörde und Verteidigung nicht in jeder Beziehung ausgeglichen werden (vgl. BVerfGE 63, 45 67>; 122, 248 275>).
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3. Vorliegend zeigt die Beschwerdeführerin nicht die Möglichkeit auf, durch die angegriffenen Entscheidungen in ihrem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt zu sein.
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Zur Begründung macht sie im Kern geltend, dass das Amtsgericht dem Gedanken der Waffengleichheit nicht hinreichend Rechnung getragen habe, weil es ihr aufgrund der Art und Weise der systembedingt erzeugten Geschwindigkeitsmessung im Wege eines standardisierten Messverfahrens nicht möglich sei, etwaige Unplausibilitäten in Bezug auf das Messergebnis anhand der technischen Abläufe zu verifizieren und sachverständig untersuchen zu lassen. Für ihre Position führt sie insbesondere Argumente aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5. Juli 2019 (VerfGH Saarland, Urteil vom 5. Juli 2019 - Lv 7/17 -, juris) an, dem eine Geschwindigkeitsmessung mit dem − auch vorliegend verwendeten − Gerät des Typs TraffiStar S350 zugrunde lag. Weiterhin führt sie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 zum Anspruch auf Zugang zu vorhandenen Informationen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren an (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -).
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Zwar ist denkbar, dass die Beschwerdeführerin aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen "Waffengleichheit" zwischen den Verfolgungsbehörden einerseits und dem Betroffenen in einem Bußgeldverfahren andererseits auch Zugang zu − zwar nicht in der Bußgeldakte, aber bei der Bußgeldbehörde − vorhandenen Informationen verlangen kann (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 50 ff.). Ihre Behauptung, das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 12. November 2020 zu dem Messgerät PoliScan Speed M1 klargestellt, dass ein Betroffener in der Regel Anspruch auf Kenntnis von vorhandenen Rohmessdaten habe, trifft jedoch nicht zu. In dem Ausgangsverfahren der entsprechenden Stattgabeentscheidung verkannten die Fachgerichte bereits den grundsätzlich bestehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 62 ff.). Ob auch die von der Beschwerdeführerin vorliegend bezeichneten "Rohmessdaten", wenn diese vorhanden gewesen wären, zu diesen herauszugebenden Informationen zählen können, haben die Bußgeldbehörden beziehungsweise die Fachgerichte im Einzelfall zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 58). Letzteres war in dem entsprechenden Ausgangsverfahren der Stattgabeentscheidung vom 12. November 2020 in Anbetracht der generellen Versagung des geltend gemachten Informationsbegehrens unterblieben, weshalb das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung über den konkreten Umfang des verfassungsrechtlich gebotenen Informationsumfangs weder treffen konnte noch von Verfassungs wegen musste.
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Die Beschwerdeführerin scheint vor allem zu schlussfolgern, der aus dem Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren resultierende Gedanke der Waffengleichheit gebiete es darüber hinaus, dass die zuständigen Behörden nur Geräte einsetzen, die sogenannte "Rohmessdaten" erheben. Damit verlangt sie ein Mehr im Vergleich zur bloßen Herausgabe von vorhandenen Informationen, weil nach ihrem Vorbringen auch die Bußgeldbehörde nicht im Besitz der von ihr bezeichneten "Rohmessdaten" ist. Die Beschwerdeführerin legt insofern nicht substantiiert dar, dass aus dem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf ein faires Verfahren − aus Gründen der "Waffengleichheit" oder in sonstiger Hinsicht − eine staatliche Pflicht folgt, potentielle Beweismittel zur Wahrung von Verteidigungsrechten vorzuhalten beziehungsweise zu schaffen. Dies gilt erst recht in Anbetracht der besonderen Substantiierungsanforderungen im Falle von Handlungspflichten der öffentlichen Gewalt (vgl. etwa BVerfGE 56, 54 80 f.>; 77, 170 214 f.>; 158, 170 190 ff. Rn. 48 ff.>; 160, 79 104 f. Rn. 69 ff.>; BVerfGK 14, 192 199 ff.>; 20, 320 324 f.> zur Darlegung von Schutzpflichtverletzungen) und der von der Beschwerdeführerin geforderten Ausweitung der Verteidigungsrechte im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf ein faires Verfahren. Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung wird nahezu einhellig abgelehnt, dass aus dem Recht auf gleichmäßigen Zugang zu vorhandenen Beweismitteln auch ein Recht auf Vorhaltung beziehungsweise Schaffung potentieller Beweismittel folge und wird das standardisierte Messverfahren nach den allgemeinen Grundsätzen auch bei nicht vorhandenen Rohmessdaten zur Anwendung gebracht (vgl. etwa KG, Beschluss vom 2. Oktober 2019 - 3 Ws [B] 296/19, 3 Ws [B] 296/19 - 162 Ss 122/19 -, juris, Rn. 3 ff. m.w.N. und Beschluss vom 5. April 2020 - 3 Ws [B] 64/20, 3 Ws [B] 64/20 - 122 Ss 21/20 -, juris, Rn. 14 ff. m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 9. Dezember 2019 - 202 ObOWi 1955/19 -, juris, Rn. 5 ff. m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Januar 2020 - 3 Rb 33 Ss 763/19 -, juris, Rn. 18 ff. m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2020 - IV-2 RBs 30/20 -, juris, Rn. 4 ff. und Rn. 17 m.w.N.; OLG Koblenz, Beschluss vom 17. November 2020 - 1 OWi 6 SsRs 271/20 -, juris, Rn. 22 ff. m.w.N.; hierzu nunmehr auch VerfGH RP, Beschluss vom 22. Juli 2022 - VGH B 30/21 -, Rn. 33 m.w.N.; abweichend hiervon kann nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes das Recht auf effektive Verteidigung es gebieten, "Rohmessdaten" als Grundlage eines standardisiert ermittelten Mess-ergebnisses zu speichern unter der Voraussetzung, dass − und hiervon geht der Verfassungsgerichtshof im zu entscheidenden Fall aus − zuverlässige Verteidigungsmittel fehlen und eine Speicherung technisch möglich sowie zur Verifizierung des Messvorgangs geeignet ist, vgl. VerfGH Saarland, Urteil vom 5. Juli 2019 - Lv 7/17 -, juris, Rn. 96 ff.).
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Die Beschwerdeführerin versäumt es insoweit auch, an die − vorstehend dargestellten − Maßstäbe und Feststellungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -) anzuknüpfen und darzulegen, dass die dort genannten verfassungsrechtlichen Maßstäbe von Verfassungs wegen fortzuentwickeln seien. Denn sie stützt ihr Vorbringen auf ein von ihr für verfassungsrechtlich geboten gehaltenes Recht auf Vorhaltung beziehungsweise Schaffung von Beweismitteln und damit auf eine Veränderung der Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu standardisierten Messverfahren bei Geschwindigkeitsmessungen konstatiert jedoch lediglich ein Recht auf erweiterten Zugang zu vorhandenen Informationen und dies auch nicht unbegrenzt, sondern abhängig von dem jeweiligen Einzelfall (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, Rn. 55 ff.).
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In Anbetracht der nicht hinreichenden rechtlichen Substantiierung kommt es nicht mehr darauf an, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch in tatsächlicher Hinsicht den Begründungsanforderungen nicht genügen dürfte. Zwar nimmt die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die von ihr behauptete technische Relevanz sogenannter "Rohmessdaten" Bezug auf Angaben der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes angehörten Sachverständigen Dr.-Ing. J. P. und Prof. Dr. A. S.; diese äußerten sich zu einer möglichen Überprüfung von Geschwindigkeitsmessungen durch das − auch hier eingesetzte − Gerät des Typs TraffiStar S350 anhand von Daten des Messvorgangs (vgl. hierzu VerfGH Saarland, Urteil vom 5. Juli 2019 - Lv 7/17 -, juris, Rn. 34 ff.). Allerdings führte der ebenfalls angehörte Sachverständige Dr. R. von der PTB zur Bedeutung der Rohmessdaten aus, dass deren Speicherung kein Vorteil für eine nachträgliche Kontrolle der Messrichtigkeit sei (vgl. VerfGH Saarland, Urteil vom 5. Juli 2019 - Lv 7/17 -, juris, Rn. 49, sowie Rn. 50 zur sog. Statistikdatei). Des Weiteren gab die PTB in ihrer vom Verfassungsgerichtshof eingeholten Auskunft unter anderem an, dass die Plausibilitätsprüfung des geeichten Messwertes schon im Gerät selbst anhand aller verfügbaren Daten erfolge und eine nachträgliche Überprüfung anhand dieser gleichen Datenpunkte keinen messtechnischen Erkenntnisgewinn bringe (vgl. im Einzelnen VerfGH Saarland, Urteil vom 5. Juli 2019 - Lv 7/17 -, juris, Rn. 25 ff.). Nach alledem bestehen offenkundige tatsächliche Unsicherheiten im Hinblick auf den Nutzen von "Rohmessdaten" (vgl. zur kontroversen Diskussion über den Nutzen von Rohmessdaten für die nachträgliche Überprüfung des Messwertes aus technischer Sicht etwa OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29. August 2019 - 1 OWi 2 Ss Bs 68/19 -, juris, Rn. 6 m.w.N.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6. November 2019 - 2 Rb 35 Ss 808/19 -, juris, Rn. 8 und Beschluss vom 8. Januar 2020 - 3 Rb 33 Ss 763/19 -, juris, Rn. 14 f. m.w.N.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20. November 2019 - [1 Z] 53 Ss-OWi 661/19 [381/19] -, juris, Rn. 4 m.w.N.; VerfGH RP, Beschluss vom 22. Juli 2022 - VGH B 30/21 -, Rn. 41 m.w.N.;).
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Angesichts dieses Befundes zeigt die Beschwerdeführerin nicht substantiiert auf, dass das Amtsgericht − bestätigt durch das Oberlandesgericht − vorliegend gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen haben könnte, indem es die angegriffene Verurteilung auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung stützte, die im Wege eines anerkannten standardisierten Messverfahrens ermittelt worden war. Dass die Fachgerichte dabei rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben haben könnten (vgl. BVerfGE 57, 250 276>; 63, 45 61>; 64, 135 145 f.>; 70, 297 308 f.>; 86, 288 317 f.>; 122, 248 272>; 130, 1 25 f.>), kann auf dieser Grundlage im Rahmen der gebotenen Gesamtschau auf das Verfahrensrecht nicht festgestellt werden.
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Schließlich fehlt es mangels substantiierten Vortrags der Beschwerdeführerin an tatsächlichen Anhaltspunkten für eine staatlich veranlasste willkürliche Beeinträchtigung ihrer Verteidigungsmöglichkeiten oder für eine sonstige Verletzung der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Pflicht zur Objektivität von Verwaltung und Justiz (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 2474/14 -, Rn. 19 m.w.N.) durch eine reduzierte Vorhaltung oder Schaffung bestimmter Daten, die aus Sicht des erkennenden Fachgerichts einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens begründen könnte.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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