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BVerfG 15.05.2023 - 1 BvR 633/23, 1 BvR 634/23
BVerfG 15.05.2023 - 1 BvR 633/23, 1 BvR 634/23 - Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 20. Februar 2023, Az: 3 K 41/23, Beschluss
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 11. Januar 2023, Az: 3 K 687/18, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie haben keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig sind.
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Die Verfassungsbeschwerden sind nicht hinreichend begründet. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich eine Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 220 232 Rn. 9>; stRspr). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 140, 229 232 Rn. 9>; 149, 346 359 Rn. 23> m.w.N.).
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Dem genügen die vorliegenden Beschwerdebegründungen in keiner Weise. Es werden zwar vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Maßstäbe wiedergegeben, nicht aber auf den konkreten Sachverhalt angewandt. Eine textbausteinartige und zusammenhanglose Wiedergabe von Maßstäben ohne Bezug zum konkreten Fall vermag eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht aufzuzeigen. Auch die bloße - zumal vorliegend äußerst kurz gehaltene - Sachverhaltsschilderung vermag dies allein nicht zu leisten. Erforderlich ist stets auch und gerade die verfassungsrechtliche Aufarbeitung des Falles.
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Zudem ist auffällig, dass die vorliegend herangezogenen Maßstäbe vom Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin in gleicher Weise mit teilweise wortgleichen Feststellungen auch in anderen Verfahren Verwendung finden. Auch deshalb ist letztlich kein Bezug zu einem bestimmten Fall auszumachen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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