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BVerfG 25.04.2023 - 1 BvR 619/23
BVerfG 25.04.2023 - 1 BvR 619/23 - Nichtannahmebeschluss: Mangels hinreichender Begründung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentziehung
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1666a Abs 1 S 1 BGB, § 1666 Abs 1 BGB, § 1666 Abs 3 Nr 6 BGB
Vorinstanz
vorgehend OLG Köln, 6. März 2023, Az: II-14 UF 27/23, Beschluss
vorgehend AG Leverkusen, 7. September 2022, Az: 32 F 210/22, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft den vorläufigen Entzug von weiten Teilen des Sorgerechts.
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I.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den im einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgten Entzug wesentlicher Teile des Sorgerechts für ihre im Dezember 2011 geborene Tochter, für die sie zuvor das alleinige Sorgerecht innehatte.
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1. Sie und ihre Tochter, beide ukrainische Staatsangehörige, waren im Dezember 2018 aus der Ukraine nach Deutschland gekommen. Ihr Antrag, als Asylsuchende anerkannt zu werden, blieb erfolglos. Eine gegen den ablehnenden Bescheid der zuständigen Ausländerbehörde eingelegte Klage vor dem Verwaltungsgericht nahm die Beschwerdeführerin zurück.
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Ihre Tochter, die gute Deutschkenntnisse erlangt hat und in der von ihr besuchten Schule beliebt und gut integriert ist, litt seit dem Jahr 2020 unter stetig stärker werdenden Kopfschmerzen. Die Beschwerdeführerin suchte mit ihrer Tochter verschiedene Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen auf. Körperliche Ursachen für die Beschwerden konnten nicht gefunden werden. Von einigen Ärzten für naheliegend gehaltene psychische Ursachen der Kopfschmerzen ließ die Beschwerdeführerin entgegen ärztlichem Rat nicht stationär abklären.
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2. Im auf Anregung des Jugendamts eingeleiteten einstweiligen kinderschutzrechtlichen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin vor dem Familiengericht mit Hilfe einer Dolmetscherin für die russische Sprache angehört. Eine Anhörung des Kindes ohne Beisein der Beschwerdeführerin ließ diese nicht zu. Das Familiengericht brach die Kindesanhörung wegen der Intervention der Beschwerdeführerin ab und verzichtete auf eine zwangsweise Durchsetzung der Kindesanhörung. Die für die Tochter bestellte Verfahrensbeiständin und das Jugendamt empfahlen die vorläufige Entziehung von wesentlichen Teilen der elterlichen Sorge und die Übertragung auf das Jugendamt als Ergänzungspfleger.
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a) Mit angegriffenem Beschluss vom 7. September 2022 entzog das Familiengericht der Beschwerdeführerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Gesundheitsfürsorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter. Die dafür nach §§ 1666, 1666a BGB erforderlichen Voraussetzungen lägen vor. Es bestehe eine konkrete Gefahr insbesondere für die Gesundheit der Tochter. Nach ärztlicher Einschätzung bestünden bei ihr seit mehr als zwei Jahren erhebliche, sich verschlimmernde Kopfschmerzen und es drohe der Übergang in ein Schmerzverstärkungssyndrom. Entgegen von unterschiedlichen fachkundigen Einrichtungen ausgesprochenen Einschätzungen schließe die Beschwerdeführerin psychische oder psychiatrische Ursachen der Kopfschmerzen kategorisch aus und verweigere eine entsprechende Abklärung im Rahmen einer stationären Diagnostik. Wegen der starken Kopfschmerzen sowie der gezeigten erheblichen selbstverletzenden Verhaltensweisen der Tochter (Schlagen des eigenen Kopfes gegen eine Wand) sowie wegen einer von dieser geäußerten Selbsttötungsabsicht sei die Weigerung der Beschwerdeführerin, die ärztlich empfohlene Behandlung der Tochter durchzuführen, kindeswohlgefährdend.
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b) Nach Erlass dieses Beschlusses, gegen den die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt hatte, reiste sie - zu Beginn in Begleitung ihrer Tochter - in die Ukraine aus. Sie lebt und arbeitet nach ihrem Vorbringen in Kiew. Die Tochter wurde zunächst durch polnische Behörden in Gewahrsam genommen und in die Obhut des deutschen Jugendamtes gegeben. Die Tochter lebt seit dem 5. Oktober 2022 in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung in Deutschland. Sie und die Beschwerdeführerin haben jedenfalls alle zwei Wochen telefonischen Kontakt.
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Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 6. März 2023 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Entziehung des Sorgerechts in dem erfolgten Umfang seien weiterhin gegeben. Zwar liege, anders als noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts, keine Schädigung des Kindes mehr vor. Seit der Inobhutnahme der Tochter und ihrer Trennung von der Beschwerdeführerin seien die bei dem Kind vorher vorhandenen Symptome vollständig zurückgegangen. Es sei auch im Übrigen ein erheblicher Unterschied bei der Tochter festzustellen. Diese wirke deutlich entlastet und mache mittlerweile einen sehr gesunden Eindruck. Nunmehr drohe aber dem Kind ein weiterer erheblicher Schaden für den Fall ihrer Rückkehr zu der Beschwerdeführerin. Es bestehe der konkrete Verdacht, dass die ursprünglich vorhandenen körperlichen und psychischen Beschwerden der Tochter durch ihr Verhältnis zur Beschwerdeführerin entstanden waren. Dafür spreche nicht nur der vollständige Rückgang der Symptomatik nach der Inobhutnahme des Kindes. Auch zuvor sei die Symptomatik während der Schulzeiten der Tochter geringer ausgeprägt gewesen und habe während einer Ferienfreizeit gar nicht bestanden. Bei Rückführung in den Haushalt der Beschwerdeführerin bestehe die Gefahr eines erneuten Schadenseintritts.
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Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin wies das Oberlandesgericht mit einem mit der Verfassungsbeschwerde nicht angegriffenen Beschluss vom 21. März 2023 als unbegründet zurück.
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3. Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen unter anderem in ihren Ansprüchen auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) sowie auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt. Auch ihr Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sei verletzt. Sie bezweifelt die internationale Zuständigkeit der deutschen Fachgerichte und beanstandet, dass in der Anhörung vor dem Familiengericht lediglich eine Übersetzerin für die russische Sprache hinzugezogen worden sei.
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II.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung an. Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist insgesamt unzulässig.
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1. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Familiengerichts wendet, ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis weder dargelegt noch ersichtlich. Der Beschluss ist durch die vollumfängliche Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts prozessual überholt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2023 - 1 BvR 1773/22 -, Rn. 7 m.w.N.). Ein dennoch fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 81, 138 140 f.>) folgt jedenfalls nicht aus der Durchführung der Anhörung vor dem Familiengericht lediglich unter Hinzuziehung einer Übersetzerin für die russische Sprache. Sollte damit eine Verkürzung von Rechten der Beschwerdeführerin einhergegangen sein, was sie nicht näher darlegt, wäre diese jedenfalls durch die genutzten vollumfänglichen Äußerungsmöglichkeiten im Beschwerdeverfahren geheilt.
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2. Auch soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 6. März 2023 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde aus mehreren Gründen unzulässig.
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a) Richtet sich - wie hier - eine Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, gehört zu den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an die hinreichende Begründung auch die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen und derjenigen Schriftstücke, ohne deren Kenntnis die Berechtigung der geltend gemachten Rügen sich nicht beurteilen lässt, zumindest aber deren Wiedergabe ihrem wesentlichen Inhalt nach. Nur so wird das Bundesverfassungsgericht in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob die Entscheidungen mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 112, 304 314 f.>; 129, 269 278>; stRspr). Dazu kann je nach Angriffsgegenstand auch die Vorlage von vorangegangenen Gerichtsentscheidungen oder Sachverständigengutachten sowie von Berichten und Anhörungsvermerken gehören (vgl. BVerfGK 14, 402 417>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. April 2017 - 1 BvR 580/17 -, Rn. 2).
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Dem genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Das Oberlandesgericht hat das Vorliegen einer für den hier erfolgten Teilentzug des Sorgerechts nach §§ 1666, 1666a BGB erforderlichen (drohenden) Kindeswohlgefährdung auf in der Entscheidung näher benannte ärztliche Berichte, unter anderem eines Universitätsklinikums, auf Berichte der Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) sowie auf Berichte der Verfahrensbeiständin und des Jugendamtes gestützt. Um verfassungsrechtlich beurteilen zu können, ob dem Oberlandesgericht damit die gebotene möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidung (vgl. BVerfGK 9, 274 279>; 15, 509 515 f.>) zur Verfügung stand, hätte es der Vorlage dieser vom Oberlandesgericht entscheidungserheblich herangezogenen Unterlagen bedurft. Nur bei deren Kenntnis hätte geprüft werden können, ob dem Oberlandesgericht deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts unterlaufen sind, die bei Anlegen des hier wegen der Trennung von Mutter und Kind geltenden strengen Prüfungsmaßstabs (vgl. BVerfGE 136, 382 391 Rn. 28>; stRspr) zu einer Verletzung des Elternrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 GG geführt hätten.
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b) Die Rüge einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist ebenfalls nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise begründet. Das Oberlandesgericht hat sich in seinem Beschluss vom 21. März 2023 ausführlich mit der von der Beschwerdeführerin erhobenen Anhörungsrüge (§ 44 FamFG) befasst. Um die Möglichkeit einer dennoch in dem vorangegangenen Beschluss vom 6. März 2023 erfolgten Gehörsverletzung zulässig rügen zu können, hätte die Beschwerdeführerin sich mit der Begründung des auf ihre Anhörungsrüge hin ergangenen Beschlusses vom 21. März 2023 im Hinblick auf eine Heilung einer vorangegangenen möglichen Gehörsverletzung auseinandersetzen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2016 - 1 BvR 1221/12 -, Rn. 17). Das ist vollständig unterblieben.
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c) Ebenso wenig entspricht die Begründung der Verfassungsbeschwerde den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf ein faires Verfahren und auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt sieht.
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Bei gegen gerichtliche Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerden gehört zu den Begründungsanforderungen, substantiiert die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung unter Auseinandersetzung mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht und der verfassungsrechtlichen Beurteilung darzulegen (vgl. BVerfGE 140, 220 232 Rn. 9>; 157, 300 310 Rn. 25>). Das schließt Darlegungen dazu ein, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sein und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 149, 346 359 Rn. 24>; 158, 210 230 f. Rn. 51 f.>).
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Auch dem genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Soweit die Beschwerdeführerin die internationale Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte bezweifelt und darauf eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG stützt, fehlt bereits die gebotene Auseinandersetzung mit dem Fachrecht. Insbesondere wird nicht in substantiierter Weise aufgezeigt, dass die vom Oberlandesgericht herangezogenen Art. 5 und 6 des Haager Kinderschutzübereinkommens (KSÜ) nicht zuständigkeitsbegründend sein können. Auch auf das nicht fernliegende Eingreifen von Art. 12 KSÜ geht die Verfassungsbeschwerde nicht ein. Zudem fehlt jede Beschäftigung mit den aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden verfassungsrechtlichen Maßstäben für die Überprüfung fachrechtlicher Entscheidung über gerichtliche Zuständigkeiten.
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Die Möglichkeit einer Verletzung ihres Anspruchs auf ein faires Verfahren zeigt die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht in einer diesen Anforderungen genügenden Weise auf. Es wird bereits nicht nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen spezifisch für das Strafverfahren und die dortige Verfahrensrolle eines Angeklagten geltende Maßstäbe auf das gänzlich anders strukturierte und anderen Verfahrenszwecken dienende Sorgerechtsverfahren ohne Weiteres übertragbar sein sollten. Vor allem fehlt jegliche Beschäftigung damit, dass mögliche Mängel der Verfahrensbeteiligung im erstinstanzlichen Verfahren im Beschwerdeverfahren geheilt worden sind (vgl. bereits Rn. 12). Welche Mitwirkungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin dennoch verschlossen geblieben sein sollen, führt sie nicht aus.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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