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BVerfG 09.01.2023 - 2 BvR 1217/19
BVerfG 09.01.2023 - 2 BvR 1217/19 - Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl des Vollzugs von Abschiebungshaft - Subsidiarität bei unterlassener Gehörsrüge im Ausgangsverfahren - Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung nicht dargelegt
Normen
Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 62 Abs 3 AufenthG 2004, § 62 Abs 4 AufenthG 2004, § 417 Abs 1 FamFG
Vorinstanz
vorgehend LG Ingolstadt, 22. Mai 2019, Az: 22 T 2423/18, Beschluss
vorgehend AG Ingolstadt, 4. Dezember 2018, Az: 3 XIV 352/18, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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A.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Zurückweisung ihres Feststellungsantrags, dass die gegen sie vollzogene Abschiebungshaft rechtswidrig war.
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I.
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1. Die Beschwerdeführerin ist äthiopische Staatsangehörige und reiste im März 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihren Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ende Februar 2018 als offensichtlich unbegründet ab. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Klage und beantragte einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht. Ihr Eilrechtsschutzbegehren war zeitweilig erfolgreich, weil Unklarheit herrschte, ob die Beschwerdeführerin noch minderjährig war; als sich schließlich ihre Volljährigkeit herausstellte, wurde der zu ihren Gunsten erlassene verwaltungsgerichtliche Beschluss wieder aufgehoben.
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2. a)Nachdem eine geplante Abschiebung der Beschwerdeführerin am 12. September 2018 am Widerstand der Beschwerdeführerin gescheitert war, ordnete das Amtsgericht Nördlingen mit - hier nicht verfahrensgegenständlichem - Beschluss vom 13. September 2018 gegen die Beschwerdeführerin Sicherungshaft bis längstens zum Ablauf des 5. Dezember 2018 an. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.
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b) Eine auf den 3. Dezember 2018 anberaumte Abschiebung scheiterte wiederum am Widerstand der Beschwerdeführerin Daraufhin beantragte die Ausländerbehörde am 4. Dezember 2018, gegen die Beschwerdeführerin(erneut) Sicherungshaft "gem. § 417 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 62 Abs. 3 und 4 AufenthG" bis zum Ablauf des 4. Januar 2019 anzuordnen. Den Haftantrag übersandte die Ausländerbehörde dem Amtsgericht vorab per E-Mail. Im E-Mail-Anschreibenführte die Ausländerbehörde aus, nach Rücksprache mit der zuständigen Polizeidirektion bitte diese um Terminierung am Vormittag des 5. Dezember 2018, möglichst um 9 Uhr, da die Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt (gemeint wohl: einer späteren Uhrzeit an diesem Tag) bereits aus der Haft entlassen sein würde.
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3. a)Mit hier angefochtenem Beschluss vom 4. Dezember 2018 ordnete (nunmehr) das Amtsgericht Ingolstadt (nachfolgend: Amtsgericht) die Verlängerung der Sicherungshaft gegen die Beschwerdeführerin im Wege einer einstweiligen Anordnung bis spätestens 7. Dezember 2018 an. Eine Anhörung der Beschwerdeführerin war vor Beschlusserlass nicht erfolgt. Zur Begründung ihres Unterbleibens führte das Amtsgericht unter anderem aus, eine kurzfristige Vorführung der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2018 unmittelbar nach der üblichen Haftentlassung um 9 Uhr aus der Abschiebeeinrichtung sei organisatorisch nicht mehr möglich gewesen, sodass die noch bis zum Ablauf des 5. Dezember 2018 laufende Haft im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum 7. Dezember 2018 zu verlängern sei, um eine Anhörung am 6. Dezember 2018 im Zeitrahmen der bereits längerfristig terminierten Sitzungen um 10.30 Uhr durchzuführen.
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b) Am 6. Dezember 2018 verlängerte das Amtsgericht - nunmehr nach Anhörung der Beschwerdeführerin - die Haftanordnung mit hier nicht verfahrensgegenständlichem Beschluss bis längstens zum 4. Januar 2019.
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4. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2018 legte die Beschwerdeführerin - vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten - gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 4. Dezember 2018 (oben 3. a) Beschwerde ein und beantragte die Feststellung, dass der Beschluss sie in ihren Rechten verletzt habe. Zur Begründung führte sie mit späterem Schriftsatz vom 6. März 2019 unter anderem aus, der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unzulässig gewesen, weil seitens der Ausländerbehörde lediglich eine Hauptsacheentscheidung und gerade nicht der Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt worden sei. Zudem sei die Haft gegen die Beschwerdeführerin bis zum 5. Dezember 2018, 24 Uhr, angeordnet gewesen. Da der Antrag auf Haftverlängerung (bereits) am 4. Dezember 2018 beim Amtsgericht gestellt worden sei - vorab per E-Mail -, hätte spätestens am 5. Dezember 2018 eine Anhörung der Beschwerdeführerin erfolgen können und müssen.
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5. Mit hier ebenfalls angefochtenem Beschluss vom 22. Mai 2019 wies das Landgericht Ingolstadt (nachfolgend: Landgericht) unter anderem die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss vom 4. Dezember 2018 zurück. Der Beschluss des Amtsgerichts sei zu Recht ergangen. Insbesondere lägen keine Verfahrensfehler vor. Das Amtsgericht habe insbesondere anstelle der beantragten Hauptsacheentscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen dürfen. Hinter der Antragstellung, die auf eine Hauptsacheentscheidung gerichtet sei, dürfe das Gericht zurückbleiben, wenn die hierfür erforderlichen Verfahrensvoraussetzungen nicht gegeben seien. Es dürfe nur dann keine Hauptsacheentscheidung erlassen, wenn lediglich eine einstweilige Anordnung beantragt worden sei. Der Erlass der einstweiligen Anordnung sei (zwar) ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin erfolgt. Die Anhörung sei (aber) unverzüglich am 6. Dezember 2018 nachgeholt worden.
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II.
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Mit ihrer am 1. Juli 2018 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs.1 Satz 1 GG.
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1. Grundrechtswidrig seien der amtsgerichtliche Beschluss vom 4. Dezember 2018 und der ihn bestätigende landgerichtliche Beschluss vom 22. Mai 2019 unter anderem deshalb, weil das Amtsgericht die Beschwerdeführerin vor Erlass der einstweiligen Anordnung nicht angehört habe. Es sei nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht die Beschwerdeführerin nicht noch am 4. Dezember oder aber spätestens bis Ablauf des 5. Dezember 2018 hätte anhören können. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Notwendigkeit einer Anhörung überhaupt erwogen worden sei. Möglicherweise habe sich das Amtsgericht an den Ausführungen der Ausländerbehörde in der Begleit-E-Mail zum Haftantrag orientiert, wonach die Haftentlassung der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2018 (schon) um 9 Uhr zu erwarten sei. Dies wäre aber fehlerhaft gewesen, da die Haftanordnung am 5. Dezember 2018 noch bis 24 Uhr habe vollstreckt werden können. In diesem Zusammenhang sei nicht ersichtlich, ob sich das Amtsgericht hinreichend bewusst gewesen sei, dass ein richterlicher Bereitschaftsdienst zumindest bis 21 Uhr abends zur Verfügung zu stehen habe. Bereits im völligen Unterbleiben der Aufklärung dieser für die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung offenkundig erheblichen Umstände liege eine Verletzung des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.
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2. Schließlich sei der Beschluss vom 4. Dezember 2018 insofern grundrechtswidrig, als durch die Ausländerbehörde ausschließlich eine Hauptsacheentscheidung beantragt worden sei, das Amtsgericht jedoch eine einstweilige Anordnung getroffen habe. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen für einstweilige Anordnungen nach § 427 FamFG unterschieden sich von Anforderungen an Hauptsacheentscheidungen nach § 422 FamFG. Aus diesem Grund dürfe auf einen behördlichen Antrag auf Erlass einer Hauptsacheentscheidung hin keine einstweilige Anordnung ergehen, sofern kein entsprechender (Hilfs-)Antrag gestellt worden sei. Die gewählte Vorgehensweise führe im Übrigen dazu, dass die landgerichtliche Beschwerdeentscheidung wegen § 70 Abs. 4 FamFG nicht mit der Rechtsbeschwerde habe angefochten werden können; bei Beschwerden gegen Hauptsacheentscheidungen sei die Rechtsbeschwerde indes zulässig.
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B.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
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I.
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1. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität soll der gerügte Grundrechtsverstoß nach Möglichkeit schon im fachgerichtlichen Verfahren beseitigt werden (vgl. BVerfGE 63, 77 78>). Danach haben Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 68, 384 389>; 81, 22 27>). Das kann auch bedeuten, dass die Beschwerdeführer zur Wahrung des Subsidiaritätsgebots gehalten sind, im fachgerichtlichen Verfahren eine Gehörsverletzung mit den gegebenen Rechtsbehelfen, insbesondere mit einer Anhörungsrüge, selbst dann anzugreifen, wenn sie im Rahmen der ihnen insoweit zustehenden Dispositionsfreiheit mit der Verfassungsbeschwerde zwar keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügen wollen (vgl. BVerfGE 126, 1 17>), durch den fachgerichtlichen Rechtsbehelf aber die Möglichkeit wahren, dass bei Erfolg der Gehörsverletzungsrüge in den vor den Fachgerichten gegebenenfalls erneut durchzuführenden Verfahrensschritten auch andere Grundrechtsverletzungen beseitigt werden, durch die sie sich beschwert fühlen (vgl. BVerfGE 134, 106 115 Rn. 27>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, Rn. 10). Denn die Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführer enthebt sie nicht ohne Weiteres der Beachtung des Subsidiaritätsgebotes; als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist dieses der Verfügungsmacht der Beschwerdeführer entzogen (BVerfGE 134, 106 115 Rn. 27>).
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2. Im Übrigen müssen Beschwerdeführer nach den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 92 BVerfGG hinreichend substantiiert und schlüssig darlegen, dass eine unmittelbare und gegenwärtige Verletzung in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 171>; 123, 267 329>). Zur Begründung gehört eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen und deren tragenden Begründungen, und zwar auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvR 1957/08 -, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2011 - 1 BvR 732/11 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, Rn. 17).
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II.
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Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht.
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1. Soweit die Beschwerdeführerin die Grundrechtswidrigkeit des amtsgerichtlichen Beschlusses - und des diesen bestätigenden landgerichtlichen Beschlusses - darin erblickt, dass sie vor Erlass des Beschlusses nicht angehört worden ist, hat sie den Subsidiaritätsanforderungen nicht genügt. Zur Wahrung der Subsidiaritätsanforderungen hätte die Beschwerdeführerin eine Anhörungsrüge - hier nach § 44 FamFG - einlegen müssen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Fachgerichte auf die Anhörungsrüge hin im dann fortzusetzenden Verfahren die Rechtswidrigkeit des Beschlusses insoweit festgestellt hätten. In diesem Fall wären auch etwaige weitere Grundrechtsverletzungen durch die Fachgerichte beseitigt worden.
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a) Im verfassungsgerichtlichen Verfahren rügt die Beschwerdeführerin zwar ausdrücklich keine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Es spricht aber vieles dafür, dass das Landgericht einen Gehörsverstoß begangen haben könnte, der entscheidungserheblich war.
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b) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 220>; 72, 119 121>; stRspr). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen jedoch nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Juni 2015 - 2 BvR 433/15 -, Rn. 9).
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c) Die Entscheidung des Landgerichts dürfte den beschriebenen Anforderungen nicht genügen. Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Beschwerdeschrift ausgeführt, die Anhörung hätte noch am 4. Dezember 2018 oder aber spätestens am 5. Dezember 2018 bis 24 Uhr erfolgen können und müssen. Auf diesen Vortrag ist das Landgericht nicht eingegangen. Es hat lediglich ausgeführt, dass die Anhörung am 6. Dezember - in Zusammenhang mit der weiteren Verlängerung der Haft - "unverzüglich" nachgeholt worden sei. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass sich das Landgericht mit dem Einwand der Beschwerdeführerin beschäftigt hätte, wonach eine Anhörung am 4. Dezember oder am 5. Dezember vor Haftentlassung - und damit vor dem "letztmöglichen" Zeitpunkt des Beschlusserlasses- einerseits möglich und andererseits erforderlich gewesen wäre. Die bloße Behauptung des Landgerichts, die Anhörung sei "unverzüglich" nachgeholt worden, impliziert das für sich genommen nicht. Es fehlt in diesem Zusammenhang an einer belastbaren Begründung. Offensichtlich hat das Landgericht nicht geprüft, ob eine Anhörung bereits am 4. oder 5. Dezember hätte erfolgen können beziehungsweise müssen, sondern schlicht unterstellt, dass dies nicht der Fall war. Insoweit hat es den gegenteiligen Vortrag der Beschwerdeführerin nicht "erwogen".
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d) Der hierin liegende Gehörsverstoß dürfte auch entscheidungserheblich gewesen sein. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht auf eine Gehörs-rüge hin erkannt hätte, dass es einer Auseinandersetzung mit dem Einwand der Beschwerdeführerin bedurft hätte, wonach die Anhörung früher - gegebenenfalls unter Hinzuziehung des amtsgerichtlichen Eildienstes - hätte erfolgen können und müssen. In diesem Fall hätte es das Verfahren fortgesetzt und wäre gegebenenfalls zu einem anderen Ergebnis - insbesondere der Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 4. Dezember 2018 wegen fehlender Anhörung - gelangt. Eine in der fehlenden Anhörung möglicherweise liegende Grundrechtsverletzung wäre dadurch bereits fachgerichtlich festgestellt worden.
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e) Insofern hat die Beschwerdeführerin, die (offenbar) keine Anhörungsrüge eingelegt hat, den Subsidiaritätsvoraussetzungen nicht genügt.
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2. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die fachgerichtlichen Entscheidungen seien grundrechtswidrig, weil durch die zuständige Ausländerbehörde ausschließlich eine Hauptsacheentscheidung beantragt worden sei, das Amtsgericht aber mit seinem Beschluss vom 4. Dezember 2018 lediglich eine einstweilige Anordnung getroffen habe, hat sie die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten nicht hinreichend substantiiert und schlüssig dargelegt.
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a) Das Amtsgericht ging im hiesigen Fall davon aus, eine Hauptsacheentscheidung könne (noch) nicht erlassen werden, weil eine Anhörung der Beschwerdeführerin vor dem Zeitpunkt, an dem notwendigerweise die Entscheidung zu erlassen sei, nicht durchgeführt werden könne, eine Hauptsacheentscheidung aber ohne Anhörung nicht ergehen dürfe. Das Amtsgericht begreift die einstweilige Anordnung insoweit offenbar als "Minus" zur Hauptsacheentscheidung und sieht sie von dem behördlichen Antrag auf Erlass einer Hauptsacheentscheidung mit umfasst.
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b) Die Beschwerdeführerin hat nicht dargelegt, dass die Auffassung, wonach es sich bei der einstweiligen Anordnung um ein Minus zur Hauptsache handle (vgl. dazu LG Wuppertal, Beschluss vom 25. Oktober 2021 - 9 T 148/21 -, Rn. 52, juris), verfassungswidrig wäre.
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Zwar hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass es sich beim Hauptsacheverfahren und beim einstweiligen Anordnungsverfahren um unterschiedliche Verfahrensarten handle, für die jeweils unterschiedliche Voraussetzungen gälten (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - V ZB 40/15 -, Rn. 9, juris). Das könnte den Schluss nahelegen, es seien entsprechend differenzierende Anträge erforderlich, sodass der Antrag auf Erlass einer Hauptsacheentscheidung den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mit umfassen könnte und umgekehrt. Daraus lässt sich aber noch nicht schließen, dass die gegenteilige Auffassung unvertretbar wäre.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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