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BVerfG 01.12.2021 - 1 BvR 2708/19
BVerfG 01.12.2021 - 1 BvR 2708/19 - Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf prozessuale Waffengleichheit durch Erlass einer einstweiligen Verfügung in einer äußerungsrechtlichen Sache ohne vorherige Anhörung des Unterlassungsverpflichteten - Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr bejaht - wiederholte Missachtung der verfassungsrechtlichen Grundsätze durch Pressesenat des OLG gibt Anlass zu Hinweis auf Bindungswirkung der Entscheidungen des BVerfG - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 31 Abs 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 2 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 935 ZPO, § 937 Abs 2 ZPO
Vorinstanz
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 1. Oktober 2019, Az: 7 W 89/19, Beschluss
Tenor
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1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 1. Oktober 2019 - 7 W 89/19 - die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes verletzt.
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2. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 Euro (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine einstweilige Verfügung, die der Pressesenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin in einer äußerungsrechtlichen Sache erlassen hat.
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1. Das zugrundeliegende Verfahren betrifft die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen.
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Am 11. August 2019 veröffentlichte die Beschwerdeführerin auf einer von ihr verantworteten Internetplattform unter der Überschrift "Kritik an Kreuzfahrtreedereien ,Gesellschaftlich nicht mehr vertretbar' ein Interview, in dem unter anderem die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: die Antragstellerin), ein Reiseunternehmen, das Kreuzfahrten anbietet, erwähnt wurde. Das Interview lautete auszugsweise:
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"[Marke der Antragstellerin] und … sind zwei Kreuzfahrtgesellschaften, die den Eindruck vermitteln, man urlaube auf deutschen Schiffen. Aber wie verhält es sich, wenn jemand Opfer eines Verbrechens wird? Gibt es eine Polizei? Wer ist zuständig?
-
…
-
…: Wieso legen die Reedereien ein "Mann über Bord" häufig als Suizid aus?
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…: Das ist die einfachste Lösung, um das Verschwinden eines Menschen zu erklären, ohne dass von Behörden oder Medien später unangenehme Nachfragen kommen. Ansonsten müsste man ja eingestehen, dass es sich eventuell um Sicherheitsmängel an Bord oder sogar ein Kapitalverbrechen handeln könnte. Im Zweifelsfall also immer gerne Selbstmord, um bloß nicht das saubere Image anzukratzen oder sogar mit einer Klage auf Schadenersatz konfrontiert zu werden."
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2. Wegen dieser Berichterstattung mahnte die Antragstellerin die Beschwerdeführerin mit anwaltlichem Schreiben vom 14. August 2019 ab. Sie forderte die Abgabe einer Unterlassungserklärung hinsichtlich eines Teils der Berichterstattung sowie der Behauptung, auf Schiffen der Antragstellerin habe es mehrere Fälle von "Mann über Bord" gegeben. In Bezug auf die Antragstellerin handele es sich hierbei um grob rechtswidrige Äußerungen, die keinerlei Tatsachengrundlage hätten. Seit deren Bestehen habe es auf den Schiffen der Antragstellerin einen einzigen Fall von "Mann über Bord" gegeben. Der Passagier habe einen Abschiedsbrief hinterlassen, und es hätten keine Zweifel am Vorliegen eines Suizids bestanden.
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Die Beschwerdeführerin wies die Abmahnung der Antragstellerin mit Schreiben vom 19. August 2019 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei der abgemahnten Behauptung um ein fernliegendes, subjektives Textverständnis der Antragstellerin handele. Trotzdem verpflichtete sie sich, die fragliche Passage nur noch mit einem Zusatz zu berichten, der klarstellen sollte, dass nicht spezifisch die Marke der Antragstellerin, sondern die Reedereien der Kreuzfahrtindustrie insgesamt gemeint seien.
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3. Mit Schriftsatz vom 21. August 2019 stellte die Antragstellerin beim Landgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung. Der begehrte Unterlassungstenor entsprach der zuvor außergerichtlich geforderten Unterlassungserklärung.
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Am 30. August 2019 teilte das Gericht dem Bevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass die Anträge nach vorläufiger Beratung keine Aussicht auf Erfolg hätten. Die angegriffene Behauptung werde nicht spezifisch in Bezug auf die Antragstellerin aufgestellt. Mit Schriftsatz vom 3. September 2019 formulierte die Antragstellerin ihren ursprünglich gestellten Antrag um und ergänzte zwei Hilfsanträge. Der zweite Hilfsantrag zielte auf die Untersagung einer der gerügten Behauptung entsprechenden Eindruckserweckung. Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, dass die Äußerung zum Vorgehen der Reedereien in Fällen von "Mann über Bord" sich aufgrund des Kontexts zwingend auf die Antragstellerin beziehe.
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Mit Beschluss vom 4. September 2019 wies das Landgericht den Antrag auch in seiner nachgebesserten Form zurück. Ein entsprechender Eindruck werde durch die Berichterstattung nicht erweckt.
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4. Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin half das Landgericht nicht ab. Es legte die Akte dem Oberlandesgericht vor. Am 30. September 2019 wies der Berichterstatter des zuständigen Senats den Bevollmächtigten der Antragstellerin darauf hin, dass man dem Antrag nur in seiner gegen die Eindruckserweckung gerichteten Form stattgeben werde. Die Antragstellerin nahm die übrigen Anträge mit Schriftsatz vom selben Tag zurück.
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Mit angegriffenem Beschluss vom 1. Oktober 2019 erließ der Pressesenat des Oberlandesgerichts eine einstweilige Unterlassungsverfügung "der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung" gegen die Beschwerdeführerin. Durch die Berichterstattung werde der mit der noch aufrechterhaltenen Antragsvariante angegriffene Eindruck erweckt, dass die Situation "Mann über Bord" auch auf den Schiffen der Antragstellerin häufig als Suizid deklariert worden und damit auch häufig vorgekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe keine ausreichende Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, auch eine Wiederholungsgefahr sei daher gegeben. Im Rahmen der Kostenentscheidung führte der Pressesenat aus, dass die einstweilige Verfügung kein Weniger oder Aliud zu dem ursprünglichen Verfügungsantrag darstelle. Die Antragstellerin habe durchweg alleine darauf abgestellt, dass in der Berichterstattung die "Behauptung stecke", dass es auf ihren Schiffen häufig die Situation "Mann über Bord" gegeben habe. Bereits in der Abmahnung vom 14. August 2019 habe sie alleine auf diesen Aspekt abgestellt.
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Die einstweilige Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2019 im Parteibetrieb zugestellt.
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5. Die Beschwerdeführerin erhob am 11. November 2019 Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. Oktober 2019 und rügte eine Verletzung der prozessualen Waffengleichheit. Sie beklagt ein systematisches Übergehen ihrer prozessualen Rechte. Dabei handele es sich keinesfalls um einen Einzelfall. Die Hamburger Gerichte hätten entgegen der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ihre bisherige Praxis aufrechterhalten.
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6. Auf den Widerspruch der Beschwerdeführerin hin hob das Landgericht die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 31. Januar 2020 auf.
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7. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg sowie die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens Stellung genommen. Die Stellungnahme der Justizbehörde, die in der Sache die Stellungnahme des Pressesenats des Oberlandesgerichts übermittelt, führt aus, dass bereits die ursprüngliche Abmahnung denselben Streitgegenstand gehabt habe und es auf den bloßen Unterschied des Seitenumfangs nicht ankomme, weshalb eine Einbeziehung der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht mehr erforderlich gewesen sei. Zu weiterem Sachvortrag habe die Beschwerdeführerin bereits auf die Abmahnung hin Gelegenheit gehabt.
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Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.
-
II.
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Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen vor. Die für die Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10 f.; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 24 ff.; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 13 ff. und vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 14 ff.).
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a) Der Rechtsweg ist erschöpft (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), denn die Rügen beziehen sich auf eine Rechtsverletzung unmittelbar durch die Handhabung des Prozessrechts im Verfahren über den Erlass der einstweiligen Verfügung selbst. Die insoweit geltend gemachten Grundrechtsverletzungen können vor den Fachgerichten nicht wirksam angegriffen werden. Zwar können die einstweiligen Verfügungen mit Blick auf andere Rechtsverletzungen - auch wegen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör - fachgerichtlich angegriffen werden. Vorliegend wendet sich die Beschwerdeführerin jedoch gegen ein ihrem Vorbringen nach bewusstes und systematisches Übergehen ihrer prozessualen Rechte, das die Fachgerichte im Vertrauen daraufhin praktizierten, dass diese Rechtsverletzungen angesichts später eröffneter Verteidigungsmöglichkeiten folgenlos blieben. Diesbezüglich besteht kein fachgerichtlicher Rechtsbehelf. Insbesondere gibt es keine prozessrechtliche Möglichkeit, etwa im Wege einer Feststellungsklage eine fachgerichtliche Kontrolle eines solchen Vorgehens zu erwirken. Die Verfassungsbeschwerde kann damit ausnahmsweise unmittelbar gegen die einstweilige Verfügung selbst erhoben werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 10; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 12; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 16; vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 25; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 13 f. und vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 16).
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b) Zudem besteht ein besonderes Feststellungsinteresse und damit ein Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin, obwohl das Landgericht die angegriffene einstweilige Verfügung mit Urteil vom 31. Januar 2020 aufgehoben hat.
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aa) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach betont, dass es bei der Geltendmachung einer Verletzung prozessualer Rechte unter Berufung auf die prozessuale Waffengleichheit im Wege einer auf Feststellung gerichteten Verfassungsbeschwerde eines hinreichend gewichtigen Feststellungsinteresses bedarf (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 11 und vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 24; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3 und vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 9 f. und vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 16 f.).
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Die bloße Geltendmachung eines error in procedendo reicht für die Darlegung eines besonders gewichtigen Feststellungsinteresses nicht aus (vgl. BVerfGE 138, 64 87 f. Rn. 71> m.w.N. - zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Anzunehmen ist ein Feststellungsinteresse insbesondere dann, wenn eine Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu befürchten ist (vgl. BVerfGE 91, 125 133>), also eine hinreichend konkrete Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen würde. Dafür bedarf es näherer Darlegungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Oktober 2019 - 1 BvR 1078/19 u.a. -, Rn. 3). Ein auf Wiederholungsgefahr gestütztes Feststellungsinteresse setzt voraus, dass die Zivilgerichte die aus dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit folgenden Anforderungen grundsätzlich verkennen und ihre Praxis hieran unter Missachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe nicht ausrichten (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 10; vom 23. September 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 6 und vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 17).
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Nur solange eine offenkundig prozessrechtswidrig erlassene einstweilige Verfügung noch fortwirkt und schwere, grundrechtlich erhebliche Nachteile des Beschwerdeführers im Sinne der § 32 Abs. 1, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG geltend gemacht werden, ist die Darlegung eines besonderen Feststellungsinteresses ausnahmsweise entbehrlich (vgl. unter anderem BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 13; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 12 und vom 23. September 2020 - 1 BvR 1617/20 -, Rn. 7).
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bb) Die Beschwerdeführerin hat das Bestehen einer konkreten Wiederholungsgefahr hinreichend dargelegt. Ausweislich ihres Vortrags handelt es sich bei der Vorgehensweise des Pressesenats, in der sie eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte erblickt, um keinen Einzelfall. Die von der Justizbehörde übermittelte Stellungnahme des Pressesenats macht zudem deutlich, dass bei diesem offenbar Missverständnisse hinsichtlich der Anforderungen der prozessualen Waffengleichheit bestehen. Insbesondere das Abstellen auf den Streitgegenstand als das wesentliche Kriterium für die Deckungsgleichheit zwischen Abmahnung und Verfügungsantrag geht an den verfassungsrechtlichen Anforderungen vorbei.
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2. Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1. Oktober 2019 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffen-gleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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a) Die hier maßgeblichen Rechtsfragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 14 ff. und vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 26 ff.; sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 15 ff.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 19 ff.; und vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 28 ff.; vom 4. Februar 2021 - 1 BvR 2743/19 -, Rn. 20 ff. und vom 6. Februar 2021 - 1 BvR 249/21 -, Rn. 19 ff.).
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aa) Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit ist Ausprägung der Rechtsstaatlichkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes im Zivilprozess und sichert verfassungsrechtlich die Gleichwertigkeit der prozessualen Stellung der Parteien vor Gericht. Das Gericht muss den Prozessparteien im Rahmen der Verfahrensordnung gleichermaßen die Möglichkeit einräumen, alles für die gerichtliche Entscheidung Erhebliche vorzutragen und alle zur Abwehr des gegnerischen Angriffs erforderlichen prozessualen Verteidigungsmittel selbständig geltend zu machen. Die prozessuale Waffengleichheit steht dabei im Zusammenhang mit dem Gehörsgrundsatz aus Art. 103 Abs. 1 GG, der eine besondere Ausprägung der Waffengleichheit ist. Als prozessuales Urrecht (vgl. BVerfGE 70, 180 188>) gebietet dieser, in einem gerichtlichen Verfahren der Gegenseite grundsätzlich vor einer Entscheidung Gehör und damit die Gelegenheit zu gewähren, auf eine bevorstehende gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfGE 9, 89 96>; 57, 346 359>). Entbehrlich ist eine vorherige Anhörung nur in Ausnahmefällen. Voraussetzung der Verweisung auf eine nachträgliche Anhörung ist, dass ansonsten der Zweck des einstweiligen Verfügungsverfahrens vereitelt würde (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 15). Im Presse- und Äußerungsrecht kann von einer Erforderlichkeit der Überraschung des Gegners bei der Geltendmachung von Ansprüchen jedenfalls nicht als Regel ausgegangen werden (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 2421/17 -, Rn. 31).
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bb) Auch wenn über Verfügungsanträge in äußerungsrechtlichen Angelegenheiten angesichts der Eilbedürftigkeit nicht selten zunächst ohne mündliche Verhandlung entschieden werden muss, berechtigt dies das Gericht nicht dazu, die Gegenseite bis zur Entscheidung über den Verfügungsantrag aus dem Verfahren herauszuhalten (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 21 bis 24). Eine stattgebende Entscheidung über den Verfügungsantrag kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Gegenseite die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag und weiteren an das Gericht gerichteten Schriftsätzen geltend gemachte Vorbringen zu erwidern.
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Dabei ist von Verfassungs wegen nichts dagegen einzuwenden, wenn das Gericht in solchen Eilverfahren auch die Möglichkeiten einbezieht, die es der Gegenseite vorprozessual erlauben, sich zu dem Verfügungsantrag zu äußern, wenn sichergestellt ist, dass solche Äußerungen vollständig dem Gericht vorliegen. Insoweit kann auf die Möglichkeit zur Erwiderung gegenüber einer dem Verfügungsverfahren vorangehenden Abmahnung abgestellt werden. Dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit genügen die Erwiderungsmöglichkeiten auf eine Abmahnung allerdings nur dann, wenn der Verfügungsantrag in Anschluss an die Abmahnung unverzüglich nach Ablauf einer angemessenen Frist für die begehrte Unterlassungserklärung bei Gericht eingereicht wird, die abgemahnte Äußerung sowie die Begründung für die begehrte Unterlassung mit dem bei Gericht geltend gemachten Unterlassungsbegehren identisch sind und der Antragsteller ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des Antragsgegners zusammen mit seiner Antragsschrift bei Gericht eingereicht hat. Nur dann ist sichergestellt, dass der Antragsgegner hinreichend Gelegenheit hatte, sich zu dem vor Gericht geltend gemachten Vorbringen des Antragstellers in gebotenem Umfang zu äußern. Demgegenüber ist dem Antragsteller Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde oder der Antrag vor Gericht in anderer Weise als in der Abmahnung oder mit ergänzendem Vortrag begründet wird (vgl. näher BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 22 bis 24; sowie Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 -, Rn. 18 f.; vom 17. Juni 2020 - 1 BvR 1380/20 -, Rn. 14 und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 22).
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Gehör ist insbesondere auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24; siehe auch BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juli 2020 - 1 BvR 1379/20 -, Rn. 16 und vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 23). Entsprechend ist es verfassungsrechtlich geboten, den jeweiligen Gegner vor Erlass einer Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie den Antragsteller, indem auch ihm die richterlichen Hinweise zeitnah mitgeteilt werden. Dies gilt insbesondere, wenn es bei Rechtsauskünften in Hinweisform darum geht, einen Antrag gleichsam nachzubessern oder eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten abzugeben. Ein einseitiges Geheimverfahren über einen mehrwöchigen Zeitraum, in dem sich Gericht und Antragsteller über Rechtsfragen austauschen, ohne den Antragsgegner in irgendeiner Form einzubeziehen, ist mit den Verfahrensgrundsätzen des Grundgesetzes unvereinbar (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 24; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20 - Rn. 19; vom 22. Dezember 2020 - 1 BvR 2740/20 -, Rn. 23 und vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20 -, Rn. 33).
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b) Nach diesen Maßstäben verletzt der angegriffene Beschluss die Beschwerdeführerin offenkundig in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit.
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Durch den Erlass der einstweiligen Verfügung ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin war vorliegend keine Gleichwertigkeit ihrer prozessualen Stellung gegenüber dem Verfahrensgegner gewährleistet. Zwar hatte die Antragstellerin die Beschwerdeführerin vorprozessual abgemahnt. Der Verfügungsantrag, dem der Pressesenat stattgab, entsprach jedoch nicht mehr der außerprozessualen Abmahnung. Er war durch die Aufnahme der "Eindrucksvariante" wesentlich verändert worden. Nach den Grundsätzen der prozessualen Waffengleichheit müssen sich die Parteien eines gerichtlichen Streits gleichermaßen zu den wesentlichen Argumenten und zum Streitstoff verhalten können. Wird ein neues Argument in den Rechtstreit eingeführt - wie die erstmalige Berufung auf einen bestimmten ehrabschneidenden Eindruck -, verändert sich dadurch die Streitlage, auch wenn es noch um denselben Lebenssachverhalt geht. Hier waren mehrere gerichtliche Hinweise an die Antragstellerin ergangen, infolge derer sie ihre Anträge umgestellt, ergänzt und teilweise zurückgenommen hatte. Während die Antragstellerin somit mehrfach und flexibel nachsteuern konnte, um ein für sie positives Ergebnis des Verfahrens zu erreichen, hatte die Beschwerdeführerin keinerlei Möglichkeit, auf die veränderte Sach- und Streitlage zu reagieren. Sie wusste bis zur Zustellung der Entscheidung des Pressesenats nicht, dass gegen sie ein Verfahren geführt wurde. Dies verletzt die prozessuale Waffengleichheit. Spätestens das Oberlandesgericht hätte die Beschwerdeführerin vor dem Erlass seines Beschlusses über die zuvor an die Antragstellerin ergangenen Hinweise in Kenntnis setzen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu den veränderten Anträgen geben müssen.
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Die Einbeziehung der Beschwerdeführerin durch das Gericht vor Erlass der einstweiligen Verfügung war offensichtlich geboten. Eine Frist zur Stellungnahme hätte durchaus kurz bemessen sein können. Unzulässig ist es jedoch, wegen einer gegebenenfalls durch die Anhörung des Antragsgegners befürchteten Verzögerung oder wegen einer durch die Stellungnahme erforderlichen, arbeitsintensiven Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Antragsgegners bereits in einem frühen Verfahrensstadium gänzlich von einer Einbeziehung der Gegenseite abzusehen und sie stattdessen bis zum Zeitpunkt der auf einen Widerspruch hin anberaumten mündlichen Verhandlung mit einer einseitig erstrittenen gerichtlichen Unterlassungsverfügung zu belasten.
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3. Der wiederholte Verstoß des Pressesenats des Oberlandesgerichts gegen das Gesetz der Waffengleichheit bei einstweiligen Anordnungen gibt Anlass, auf die rechtliche Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hinzuweisen (§ 31 Abs. 1, § 93 c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Januar 2006 - 1 BvQ 4/06 -, Rn. 26 ff.). Bei zukünftigen Verstößen gegen die Waffengleichheit durch den Senat wird die Kammer ein Feststellungsinteresse für eine Verfassungsbeschwerde oder einen Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 32 BVerfGG stets als gegeben ansehen.
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III.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 366 ff.>; BVerfGK 20, 336 337 ff.>).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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