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BVerfG 21.09.2021 - 1 BvR 80/19, 1 BvR 81/19, 1 BvR 251/19
BVerfG 21.09.2021 - 1 BvR 80/19, 1 BvR 81/19, 1 BvR 251/19 - Nichtannahmebeschluss: Mangels Rechtswegerschöpfung in den Hauptsacheverfahren unzulässige Verfassungsbeschwerden betreffend Kommunalabgaben
Normen
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 19 Abs 1 KAG BB
Vorinstanz
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin, 6. Dezember 2018, Az: OVG 9 S 6.18, Beschluss
vorgehend VG Cottbus, 24. April 2018, Az: VG 4 L 684/17, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin, 5. Dezember 2018, Az: OVG 9 S 12.18, Beschluss
vorgehend VG Cottbus, 3. Juli 2018, Az: VG 4 L 420/18, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin, 5. Dezember 2018, Az: OVG 9 S 15.18, Beschluss
vorgehend VG Cottbus, 20. Juli 2018, Az: VG 4 L 357/18, Beschluss
Tenor
-
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
- 1
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Die Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da sie nicht den Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) wahren. Den Beschwerdeführenden ist es zumutbar möglich, den Rechtsweg in den Hauptsacheverfahren zu erschöpfen. Der Ausgang der Hauptsacheverfahren erscheint auch nicht von vornherein aussichtslos (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2016 - 1 BvR 2322/14 -, Rn. 12 m.w.N.). Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich in zwei Verfahren erfolgten Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 10. November 2020 - 9 B 1.20 - und vom 10. Dezember 2020 - 9 B 67.19 -). Die noch ausstehenden Revisionsentscheidungen lassen es als hinreichend möglich erscheinen, dass das Bundesverwaltungsgericht den bloßen Wechsel des Aufgabenträgers grundsätzlich nicht als ausreichend ansieht, um zulässigerweise in die durch eine hypothetische Festsetzungsverjährung begründete und von Verfassungs wegen geschützte Vertrauensposition Einzelner eingreifen zu können (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. -). Gegenteiliges zeigen die Beschwerdeführenden zumindest nicht auf (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfG).
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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