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BVerfG 08.08.2021 - 2 BvR 727/20
BVerfG 08.08.2021 - 2 BvR 727/20 - Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde in einer ausländerrechtlichen Haftsache mangels hinreichender Substantiierung
Normen
Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, Art 104 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 26 FamFG, § 427 Abs 1 S 2 FamFG
Vorinstanz
vorgehend LG Hannover, 13. März 2020, Az: 53 T 10/20, Beschluss
vorgehend AG Hannover, 28. Februar 2020, Az: 46 XIV 116/19 B, Beschluss
vorgehend AG Meppen, 26. November 2019, Az: 4 XIV 247/19 B, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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1. Der Beschwerdeführer, ein moldauischer Staatsangehöriger, reiste im November 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte erfolglos einen Asylantrag. Im Anschluss daran begab sich der Beschwerdeführer in die Niederlande und stellte dort ebenfalls einen Asylantrag. Die Niederlande führten im Rahmen eines Dublin-III-Verfahrens am 26. November 2019 die Rücküberstellung des Beschwerdeführers durch. In Deutschland wurde der Beschwerdeführer sogleich festgenommen.
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2. Der Landkreis Leer - Ausländerbehörde - (nachfolgend: die Ausländerbehörde) beantragte noch am 26. November 2019 bei dem Amtsgericht Meppen die Anordnung von Abschiebungshaft gegen den Beschwerdeführer in der Hauptsache, hilfsweise im Wege einstweiliger Anordnung. In dem Antrag heißt es, die Abschiebung könne bis spätestens zum 23. Dezember 2019 vollzogen werden.
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Das Amtsgericht Meppen hörte den Beschwerdeführer an und ordnete sodann mit angegriffenem Beschluss vom 26. November 2019 die einstweilige Freiheitsentziehung bis zum 23. Dezember 2019 an. Es habe im Wege einstweiliger Anordnung entschieden werden müssen, weil über die "endgültige Freiheitsentziehung" bislang nicht habe entschieden werden können. Es sei nicht möglich, die Angehörigen des Beschwerdeführers, die sich ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten, "rechtzeitig" nach § 420 Abs. 3 Satz 1, § 418 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) anzuhören.
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Mit Beschluss vom selben Tage gab das Amtsgericht Meppen das Verfahren an das Amtsgericht Hannover ab, in dessen Bezirk die Abschiebungshaft vollzogen wurde. Der Beschwerdeführer wurde am 13. Dezember 2019 abgeschoben.
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3. Gegen die Haftanordnung legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, die er nach erfolgter Abschiebung auf einen Feststellungsantrag beschränkte. Zur Begründung verwies er insbesondere darauf, dass eine einstweilige Anordnung hier nicht habe ergehen dürfen.
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Außerdem beantragte der Beschwerdeführer die dahingehende Feststellung, dass seine Ingewahrsamnahme bis zum Erlass der Haftanordnung rechtswidrig gewesen sei. Er sei nach Überstellung aus den Niederlanden geplant festgenommen worden. Gleichwohl habe keine richterliche Haftanordnung vorgelegen.
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Mit angegriffenem Beschluss vom 28. Februar 2020 half das Amtsgericht Hannover der Beschwerde gegen die Haftanordnung des Amtsgerichts Meppen nicht ab und stellte zudem fest, dass die Ingewahrsamnahme des Beschwerdeführers vom Zeitpunkt seiner Festnahme bis zur Haftanordnung durch das Amtsgericht Meppen rechtmäßig gewesen sei. Außerdem lehnte das Amtsgericht Hannover die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ab.
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Hinsichtlich der Ingewahrsamnahme legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Soweit das Amtsgericht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt hatte, erhob er zudem sofortige Beschwerde.
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Mit Beschluss vom 4. März 2020 half das Amtsgericht Hannover weder der Beschwerde gegen die Entscheidung über die Ingewahrsamnahme noch der sofortigen Beschwerde hinsichtlich der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe ab.
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4. Das Landgericht Hannover (nachfolgend: das Landgericht) stellte mit angegriffenem Beschluss vom 13. März 2020, dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zugestellt am 17. März 2020, fest, dass die Haftanordnung des Amtsgerichts Meppen vom 26. November 2019 den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt habe. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 28. Februar 2020 wies das Landgericht sowohl hinsichtlich der Entscheidung über die Ingewahrsamnahme als auch hinsichtlich der Entscheidung über die Versagung von Verfahrenskostenhilfe zurück.
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a) Zur Haftanordnung führt das Landgericht insbesondere aus, dass das Amtsgericht Meppen zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden habe. Das Amtsgericht habe sich insoweit darauf gestützt, dass eine Anhörung der Familienangehörigen nicht unmittelbar habe erfolgen können. Dieses Vorgehen begegne keinen Bedenken, denn eine Beteiligung der Familienangehörigen stehe nach § 418 Abs. 3 Nr. 1 FamFG im Ermessen des Gerichts. Zudem stärke eine Beteiligung dieser Personengruppe die Position des Betroffenen und erfolge daher zu seinen Gunsten.
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Zu keiner anderen Beurteilung führe hier der Umstand, dass nach der Haftanordnung die Anhörung der Familienangehörigen nicht weiter betrieben worden sei. Der zeitliche Ablauf bewege sich im Rahmen des gesetzlich Zulässigen. Gemäß § 427 Abs. 1 Satz 2 FamFG sei eine einstweilige Anordnung von bis zu sechs Wochen möglich. Hier habe der Freiheitsentzug aufgrund der einstweiligen Anordnung weniger als drei Wochen angedauert. Auch der Umstand, dass die Haft bis zum 23. Dezember 2019 angeordnet worden sei, begegne keinen Bedenken und liege im Rahmen des nach § 427 Abs. 1 Satz 2 FamFG Zulässigen. Sie sei auch angemessen, da durch die Haftanordnung bis zum 23. Dezember 2019 der Sicherungszweck gewahrt werde.
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b) Die Ingewahrsamnahme sei rechtmäßig gewesen. Für einen Verstoß gegen Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG fehle jede Grundlage. Aus der Ausländerakte ergebe sich nicht, dass es sich um eine geplante Überstellung gehandelt habe. Auch habe der Beschwerdeführer hierfür keinerlei Anhaltspunkte benannt, etwa einen früheren Zeitpunkt seiner Festnahme in den Niederlanden. Der Ausländerbehörde sei es daher nicht möglich gewesen, bereits vor der Rücküberstellung einen Haftantrag zu stellen.
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c) Dementsprechend sei auch der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen worden. Aus den genannten Gründen habe die Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg gehabt, § 76 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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II.
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Mit seiner am 17. April 2020 vorab per Fax einschließlich der Anlagen eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG sowie von Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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1. Das Amtsgericht habe die Abschiebungshaft im Wege einstweiliger Anordnung zu Unrecht angeordnet. Hierin liege eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG. Es habe sich insoweit darauf bezogen, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers noch nicht hätten angehört werden können. Der Versuch einer solchen Anhörung sei nicht in die Wege geleitet worden. Das Landgericht habe dies unbeanstandet gelassen.
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Die Rechtsverletzung liege hier entweder darin, dass die Aufklärung des Sachverhalts durch die Anhörung der Familienangehörigen nicht erfolgt sei und daher die mehrwöchige Inhaftierung auf einer unsicheren Tatsachengrundlage beruht habe, oder es habe einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch die Anhörung der Familienangehörigen gar nicht bedurft. Dann liege die Rechtsverletzung darin, dass das Amtsgericht nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung hätte entscheiden dürfen, sondern eine Hauptsacheentscheidung hätte erlassen müssen, um angesichts der Rechtsmittelbeschränkung des § 70 Abs. 4 FamFG dem Beschwerdeführer den Weg zum Bundesgerichtshof nicht zu versperren.
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2. Ein Verstoß gegen Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG ergebe sich daraus, dass dem Beschwerdeführer die Freiheit entzogen worden sei, ohne dass zuvor eine richterliche Entscheidung eingeholt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Maßgabe der Dublin-III-Verordnung den deutschen Behörden mit einer hinreichenden Vorlauffrist angekündigt worden sei. Amtsgericht und Landgericht hätten insoweit ihre Aufklärungspflicht verkannt, denn sie hätten abfragen und aufklären müssen, ob ein Überstellungstermin von den niederländischen Behörden mitgeteilt worden war.
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3. Die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Verfahrenskostenhilfe habe bewilligt werden müssen, denn es seien ungeklärte und schwierige Rechtsfragen entscheidungserheblich gewesen.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
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1. Ein Beschwerdeführer muss nach den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG hinreichend substantiiert und schlüssig darlegen, dass eine unmittelbare und gegenwärtige Verletzung in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht möglich erscheint (vgl. BVerfGE 89, 155 171>; 123, 267 329>), was eine Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung erfordert (vgl. BVerfGE 101, 331 345>; 130, 1 21>). Will der Beschwerdeführer von den Feststellungen oder von der Würdigung der Tatsachen durch die Fachgerichte abweichen, muss er seinen abweichenden Sachvortrag mit einem verfassungsrechtlichen Angriff gegen die fachgerichtliche Tatsachenfeststellung verbinden (vgl. BVerfGE 83, 119 124 f.>).
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Zur Begründung gehört in qualitativer Hinsicht eine konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen instanzgerichtlichen Entscheidungen und deren tragenden Begründungslinien, und zwar auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen (vgl. BVerfG, Beschluss der1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2009 - 2 BvR 1957/08 -, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2011 - 1 BvR 732/11 -, Rn. 16; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17 -, Rn. 17). Dazu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch, den behaupteten Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen, sofern zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vorliegt (vgl. BVerfGE 123, 186 234>; 130, 1 21>).
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2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde insgesamt nicht.
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a) Soweit der Beschwerdeführer rügt, ohne die Anhörung seiner Familienangehörigen entbehre seine mehrwöchige Inhaftierung einer gesicherten Tatsachengrundlage, verkennt er bereits, dass die vorläufige Haftanordnung gerade dazu dient, die noch offenen Voraussetzungen für eine Haftentscheidung in der Hauptsache zu klären.
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Soweit er geltend macht, dass die - tatsächlich nicht durchgeführte - Anhörung seiner Familienangehörigen nicht erforderlich war und deshalb eine Hauptsacheentscheidung habe ergehen müssen, wirft die vorläufige Haftentscheidung des Amtsgerichts zwar die Frage auf, warum die Haftdauer nicht am Zeitbedarf für die Durchführung der Anhörung der Familienangehörigen orientiert war, sondern mit dem Zeitbedarf für die Abschiebung begründet wurde. Auch wenn § 427 Abs. 1 Satz 2 FamFG eine Haft für höchstens sechs Wochen vorsieht, darf diese Frist nicht ohne weiteres ausgeschöpft werden (vgl. Göbel, in: Keidel, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 427 Rn. 17). Vielmehr ist die Dauer der einstweiligen Anordnung an ihrem Zweck zu orientieren (vgl. etwa Drews, in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 427 Rn. 4; Grotkopp, Abschiebungshaft, 2020, Rn. 665 f.; ders., in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 427 Rn. 15; Stahmann, in: Oberhäuser, Migrationsrecht in der Beratungspraxis, 2019, § 11 Rn. 347; ähnlich Heidebach, in: Haußleiter, FamFG, 2. Aufl. 2017, § 427 Rn. 6; Koch, in: Kluth/Hornung/Koch,Handbuch Zuwanderungsrecht, 3. Aufl. 2020, § 5 Rn. 439). Nach der Rechtsprechung der Fachgerichte ist die Haftanordnung im Wege einstweiliger Anordnung nur soweit und solange möglich, "wie aller Voraussicht nach ein vorläufiges Regelungsbedürfnis besteht". Gemeint ist damit "[der] Zeitraum, den es wahrscheinlich dauern wird, eine Ermittlung aller im Haftantrag anzugebenden Tatsachen bei gebotener zügiger Bearbeitung abzuschließen und den Betroffenen sodann auf der Grundlage eines vollständigen Haftantrags erneut dem Haftrichter vorzuführen." (vgl. LG Frankfurt <Oder>, Beschluss vom 18. März 2013 - 15 T 11/13 -, juris, Rn. 16; LG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Juni 2013 - 5 T 210/13 -, juris, Rn. 36; LG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Juni 2013 - 5 T 199/13 -, juris, Rn. 40; LG Lüneburg, Beschluss vom 24. August 2017 - 4 T 28/17 -, juris, Rn. 14; LG Frankfurt <Main>, Beschluss vom 2. Dezember 2019 - 2-29 T 142/19 -, juris, Rn. 8).
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Der Beschwerdeführer hat eine unrichtige Bemessung der Haftdauer im Rahmen seiner Beschwerde zum Landgericht allerdings nicht gerügt. Er macht auch im Rahmen seiner Verfassungsbeschwerde nicht geltend, dass das Landgericht einen notwendigen Zusammenhang zwischen dem Grund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung und der Dauer der Haftanordnung verkannt habe. Ob ein solcher Zusammenhang auch verfassungsrechtlich geboten ist und inwieweit sich hieraus ergeben könnte, dass die angeordnete Haftdauer unangemessen war, kann daher offen bleiben.
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b) Die Verfassungsbeschwerde genügt den Substantiierungsanforderungen auch hinsichtlich der gerügten Verletzung von Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG nicht. Der Beschwerdeführer bezieht sich in diesem Zusammenhang auf einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG. Er zeigt insoweit aber nicht auf, was eine weitere Sachaufklärung erbracht hätte. Auch beschränkt er sich auf die Behauptung, es sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Rücküberstellung in einem "Dublin-III-Verfahren" geplant erfolge. Mit den Ausführungen des Landgerichts, wonach sich aus der - auch von ihm eingesehenen - Ausländerakte nicht ergebe, dass die Überstellung geplant gewesen sei, setzt er sich nicht weiter auseinander.
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c) Hinsichtlich der Versagung von Verfahrenskostenhilfe benennt der Beschwerdeführer zwar den verfassungsrechtlichen Maßstab: Verfahrenskostenhilfe darf nicht versagt werden, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfGE 81, 347 358 f.>; BVerfGK 2, 279 282>; 8, 213 217>). Er zeigt aber nicht auf, dass im hiesigen Verfahren Rechtsfragen dieser Art entscheidungserheblich waren.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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