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BVerfG 01.12.2020 - 2 BvR 739/17
BVerfG 01.12.2020 - 2 BvR 739/17 - Anordnung der Auslagenerstattung auch für das Eilverfahren - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
§ 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Vorinstanz
vorgehend BVerfG, 13. Februar 2020, Az: 2 BvR 739/17, Beschluss
Tenor
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Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen sowohl für das Hauptsacheverfahren als auch für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
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Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers wird für das Hauptsacheverfahren auf 250.000 Euro (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) und für den Antrag auf Erlass auf eine einstweilige Anordnung auf 125.000 Euro (in Worten: einhundertfünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 22 Abs. 1 RVG).
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