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BVerfG 03.11.2020 - 1 BvR 2835/17
BVerfG 03.11.2020 - 1 BvR 2835/17 - Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
Normen
§ 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Vorinstanz
vorgehend BVerfG, 19. Mai 2020, Az: 1 BvR 2835/17, Urteil
Tenor
-
Unter Berücksichtigung des hohen mit dem Verfahren verbundenen Aufwands für die Beteiligten, des durch die Zahl der Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer erhöhten subjektiven Interesses an einer Entscheidung und der hohen objektiven Bedeutung der Angelegenheit für die Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 79, 365 366 ff.>) wird der Gegenstandswert auf 500.000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt.
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