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BVerfG 07.07.2020 - 1 BvR 479/20
BVerfG 07.07.2020 - 1 BvR 479/20 - Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Maßgaben zur Auslegung und Anwendung des § 130 Abs 1 StGB - sowie zur Reichweite der anerkannten Ausnahme vom Allgemeinheitserfordernis des Art 5 Abs 2 GG - hier: keine Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch Verurteilung wegen Aufstachelung zum Hass iSd § 130 Abs 1 Nr 1 StGB
Normen
Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 130 Abs 1 Nr 1 StGB, § 130 Abs 4 StGB
Vorinstanz
vorgehend OLG Hamm, 28. Januar 2020, Az: III-3 RVs 1/20, Beschluss
vorgehend LG Bielefeld, 10. Oktober 2019, Az: 011 Ns-216 Js 396/16-39/18, Urteil
vorgehend AG Bielefeld, 22. Februar 2018, Az: 39 Ds 216 Js 396 - 1027/17, Urteil
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde des mehrfach einschlägig vorbestraften Beschwerdeführers richtet sich gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Volksverhetzung und Beleidigung aufgrund eines öffentlich über das Internet verbreiteten Artikels, in dem er den Vorsitzenden einer jüdischen Gemeinde unter anderem als "frechen Juden-Funktionär" bezeichnete und dies mit einem Boykottaufruf gegen jüdische Organisationen verband.
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1. Im August 2016 veröffentlichte der Westdeutsche Rundfunk einen Fernsehbeitrag, in dem berichtet wurde, dass die Gemeinde P. ihr Amtsblatt von einem Verleger herausgeben ließ, dessen Inhaber als Geschäftsführer eines anderen Verlags auch Schriften mit rechtsradikalem Hintergrund veröffentlicht haben soll. Der Vorsitzende der jüdischen Gemeinde H. forderte angesichts dessen in dem Fernsehbeitrag, dass die Gemeinde künftig ihr Amtsblatt in einem anderen Verlag herausgeben solle.
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Unter der Überschrift "Staatsfunk, Linke und Jüdische Gemeinde hetzen gegen Verleger" veröffentlichte daraufhin der Beschwerdeführer, der damalige Vorsitzende der Partei DIE RECHTE im Gebiet O., auf einer von ihm verantworteten Internetseite der Partei einen Artikel, in dem er zunächst allgemein den Versuch, "Dissidenten … mundtot zu machen" kritisiert. Das sei nun auch im Fall eines "politischen nonkonformen Verlegers" in P. zu beobachten. Die von ihm geführte "Deutsche Verlagsgesellschaft" habe "diverse zeitgeistkritische Bücher im Programm", darunter auch eines "über vorbildliche und bewährte Männer der Waffen-SS". "Politisch korrekten Sittenwächtern" in den Medien, stoße das "natürlich sauer auf". Der Artikel fährt fort:
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"Noch dreister gebärdet sich […], Vorsitzender der Jüdischen Gemeinde H., wohnhaft … Selbstgefällig fordert der freche Juden-Funktionär die Stadt dazu auf, 'umgehend Konsequenzen zu ziehen und sich von [Name des Verlags] zu trennen'. […D]a muss die Stadt natürlich Konsequenzen ziehen und sich sofort einen neuen Drucker suchen - vielleicht, als Akt der Reue, sogar einen jüdischen?"
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Der Artikel spricht weiter von einer "massiven Hetzkampagne von Medien, Linken und Jüdischer Gemeinde"; man solle daher "jegliche Kooperation mit der Jüdischen Gemeinde H. unverzüglich ein[]stellen" und fährt fort:
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"DIE RECHTE würde den Einfluss jüdischer Lobbyorganisationen auf die deutsche Politik in allerkürzester Zeit auf genau Null reduzieren. Da wir der Meinung sind, dass sich der Staat religiös strikt neutral zu verhalten hat, würden wir auch sämtliche staatliche Unterstützung für jüdische Gemeinden streichen und das Geld für das Gemeinwohl einsetzen. DIE RECHTE - die Partei für deutsche Interessen."
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2. Wegen dieser Äußerungen verurteilte das Amtsgericht Bielefeld den Beschwerdeführer wegen Volksverhetzung und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung.
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3. Die Berufung des Beschwerdeführers wies das Landgericht Bielefeld zurück, wobei es die erstinstanzliche Begründung im Wesentlichen wiederholte und vertiefte. Der Betroffene werde durch die Bezeichnung "frecher Juden-Funktionär" in seiner Funktion als Angehöriger der jüdischen Bevölkerungsgruppe angesprochen. Eine solche herabsetzende öffentliche Adressierung unter Verwendung nationalsozialistischer Terminologie sei als eine Aufstachelung zum Hass im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu werten. Denn dadurch werde dem Betroffenen implizit, aber beabsichtigt und eindeutig, der Status zugedacht, den ein Jude im Nationalsozialismus gehabt habe, nämlich als ein Mensch ohne Würde und Existenzrecht und insofern als jemand, auf den sich Hass entladen könne und solle. Eine solche Bezugnahme auf Ideen und Methoden des Nationalsozialismus werde auch aus dem Gesamtkontext deutlich, insbesondere der lobenden Erwähnung von Männern der Waffen-SS und dem Passus, die Partei DIE RECHTE werde den Einfluss jüdischer Lobbyorganisationen auf die deutsche Politik in allerkürzester Zeit auf Null reduzieren. Denn es sei gebildeten Lesern, insbesondere dem Beschwerdeführer und dem Betroffenen, bekannt, wie die Nationalsozialisten letzteres Ziel zu erreichen versucht hätten, nämlich durch Ghettoisierung und Vernichtung von Personen jüdischen Glaubens. In dieser Vernichtungsrhetorik liege letztlich ein Gutheißen von Gewalt gegen Personen jüdischen Glaubens, allerdings noch kein konkretes Auffordern zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen. Die Äußerung sei auch nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Insbesondere stehe hier nicht infrage, inwieweit der Betroffene wegen seiner vorherigen Äußerung auch scharfe und polemische Kritik hinnehmen müsse. Entscheidend sei vielmehr die Bezugnahme auf und positive Identifizierung mit dem Nationalsozialismus, aus der sich in besonderem Maß ein von der Meinungsfreiheit nicht geschütztes Aufstacheln zum Hass herleiten lasse. Diesbezüglich habe das Bundesverfassungsgericht in seiner Billigung des § 130 Abs. 4 StGB von der Anforderung der Allgemeinheit meinungsbeschränkender Gesetze eine Ausnahme anerkannt für Vorschriften, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zielen. In diesem Lichte betrachtet seien die Formulierungen wegen der Bezugnahme auf nationalsozialistische Ideen und Methoden auch in einer politischen Diskussion nicht hinnehmbar.
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4. Die Revision des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht Hamm als offensichtlich unbegründet, wobei es die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und ergänzend auf den Antrag der Generalanwaltschaft Bezug nimmt.
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5. Mit seiner mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ungeachtet der Frage, ob sie den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt, ist sie jedenfalls offensichtlich unbegründet. Auslegung und Anwendung des § 130 Abs. 1 StGB durch die Fachgerichte bewegen sich innerhalb des fachgerichtlichen Wertungsrahmens.
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1. Die strafrechtliche Sanktionierung wegen der von den Fachgerichten als wertende Stellungnahme eingeordneten Äußerungen des Beschwerdeführers greift in dessen Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ein.
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2. Dieser Grundrechtseingriff ist jedoch gerechtfertigt.
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a) Nach Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt das Grundrecht der Meinungsfreiheit insbesondere den Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben. Eingriffe müssen danach formell auf ein allgemeines, nicht gegen eine bestimmte Meinung gerichtetes Gesetz gestützt sein, und materiell in Blick auf die Meinungsfreiheit als für die demokratische Ordnung grundlegendes Kommunikationsgrundrecht den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen.
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Fehl geht allerdings, dass sich das Landgericht für eine Beurteilung der Äußerung des Beschwerdeführers als Volksverhetzung darauf stützt, dass das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf die Verherrlichung der Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus eine Ausnahme vom Allgemeinheitserfordernis des Art. 5 Abs. 2 GG anerkenne. Das Bundesverfassungsgericht erkennt eine solche Ausnahme zwar in der Tat an. Diese Ausnahme betrifft jedoch allein das formelle Erfordernis eines an allgemeinen Kriterien ausgerichteten, also nicht in Anknüpfung an eine bestimmte Meinung formulierten Gesetzes. Das Bundesverfassungsgericht hat dementsprechend § 130 Abs. 4 StGB für verfassungsgemäß erachtet, obwohl dieser allein die Verherrlichung der Gewaltherrschaft gerade des Nationalsozialismus bestraft, nicht aber abstrakt die Verherrlichung von Gewaltregimen allgemein. Der Gesetzgeber durfte angesichts der deutschen Geschichte die Gewaltverherrlichung unter Bezugnahme auf den Nationalsozialismus gesondert unter Strafe stellen. Eine solche Strafvorschrift, die spezifisch an den Nationalsozialismus anknüpft, steht vorliegend aber von vornherein nicht in Frage. Das Verfahren betrifft eine Bestrafung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der ausgehend von den dort genannten Schutzgütern ganz verschiedene Meinungen betreffen kann und ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG ist.
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Demgegenüber gilt für Äußerungen mit Bezug auf den Nationalsozialismus keine allgemeine und insbesondere keine materielle Ausnahme von den Anforderungen an meinungsbeschränkende Gesetze. Das Grundgesetz kennt kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte. Vielmehr gelten hier die allgemeinen Anforderungen für Eingriffe in die Meinungsfreiheit. Dabeigewährleistet Art. 5 Abs. 1 und 2 GG die Freiheit der Meinung als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit oder Gefährlichkeit. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen (BVerfGE 124, 300 330>). Dies ist der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (vgl. BVerfGE 124, 300 335>).
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Für die Beurteilung von Äußerungen ist nach allgemeinen Grundsätzen ihre konkrete Wirkung im jeweiligen Kontext in Betracht zu nehmen. Dabei gebieten die besonderen Erfahrungen der deutschen Geschichte, insbesondere die damals durch zielgerichtete und systematische Hetze und Boykottaufrufe eingeleitete und begleitete Entrechtung und systematische Ermordung der jüdischen Bevölkerung Deutschlands und Europas, eine gesteigerte Sensibilität im Umgang mit der abwertenden Bezeichnung eines anderen als "Juden", zumal wenn sie durch weitere pejorative Zusätze ergänzt wird. Insoweit wird in der Regel zu prüfen sein, ob hierin eine die Friedlichkeitsgrenze überschreitende Aggression liegt. Je nach Begleitumständen im Einzelfall, insbesondere wenn die sich äußernde Person ersichtlich auf eine Stimmungsmache gegen die jüdische Bevölkerung zielt, sich in der Äußerung mit der nationalsozialistischen Rassenideologie identifiziert oder die Äußerungen sonst damit in direktem Zusammenhang stehen, kann darin eine menschenverachtende Art der hetzerischen Stigmatisierung von Juden und damit implizit verbunden auch eine Aufforderung an andere liegen, sie zu diskriminieren und zu schikanieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -, Rn. 40; BGHSt 40, 97 100>). Maßgeblich für die Beurteilung einer Äußerung bleibt allerdings diese selbst und ihr unmittelbarer Kontext, nicht die innere Haltung oder die parteiliche Programmatik, die möglicherweise den Hintergrund einer Äußerung bilden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Mai 2019 - 1 BvQ 43/19 -, Rn. 11).
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Diesen Anforderungen haben die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung des die Meinungsfreiheit beschränkenden § 130 Abs. 1 StGB Rechnung zu tragen, damit die wertsetzende Bedeutung der Meinungsfreiheit auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 208 f.>; 124, 300 332, 342>).
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b) Nach diesen Maßstäben begegnen die angegriffenen Entscheidungen, auch ohne dass hier auf die Ausnahme vom Allgemeinheitserfordernis zurückzugreifen ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Die Gerichte haben ihre Bewertung der bestraften Äußerungen als ein Aufstacheln zum Hass gegen die jüdische Bevölkerung eingehend und differenziert begründet. Dabei haben sie sich insbesondere nicht auf die allgemeine ideologische Ausrichtung des Beschwerdeführers und der von ihm mitvertretenen Partei DIE RECHTE, sondern auf die Äußerung selbst gestützt. Im Einzelnen haben sie nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass das Ziel des Beschwerdeführers, zum Hass mittels Bezugnahme auf gegen die jüdische Bevölkerung gerichtetes nationalsozialistisches Gedankengut und Methoden aufzustacheln, insbesondere aus der Verwendung von seitens der nationalsozialistischen antisemitischen Propaganda verwendeter Termini ("frecher Jude"), aus der positiven Hervorhebung der "Männer der Waffen-SS" und aus dem unmittelbar an die Äußerung angeschlossenen Boykottaufruf gegenüber der vom Betroffenen geleiteten jüdischen Gemeinde deutlich wurde. Die zum Hass gegen die jüdische Bevölkerung aufstachelnde Stoßrichtung der Äußerung wird auch durch die Einbettung der Äußerung in den Vorwurf eines angeblich besonders ausgeprägten Einflusses jüdischer Organisationen auf die Politik in Deutschland, die ersichtlich den Topos einer angeblichen jüdischen Weltverschwörung aufgreifen soll, klar kenntlich. Schließlich weist das Landgericht zutreffend darauf hin, dass die auf die Äußerung folgende Ankündigung, den Einfluss jüdischer Organisationen auf die deutsche Politik "in allerkürzester Zeit auf genau Null reduzieren" zu wollen, in ihrer Militanz an nationalsozialistische Vernichtungsrhetorik anknüpft. Derartige verbale Anlehnung mag in anderen Zusammenhängen zulässig sein; spezifisch gegen bestimmte Bevölkerungsteile, insbesondere die jüdische Bevölkerung gerichtet begründet sie aber aufgrund der historischen Erfahrung und Realität eines solchen Unterfangens einen konkret drohenden Charakter, trägt die Gefahr in sich, die politische Auseinandersetzung ins Feindselige und Unfriedliche umkippen zu lassen und gefährdet damit - zumal wegen der Verlautbarung gegenüber einem unbegrenzten Personenkreis im Internet - deren grundlegende Friedlichkeit. Eben dagegen schützt der Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 StGB.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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