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BVerfG 05.06.2020 - 1 BvR 1634/18
BVerfG 05.06.2020 - 1 BvR 1634/18 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines rechtsmissbräuchlichen, mithin unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend BSG, 20. Juni 2018, Az: B 14 AS 48/18 C, Beschluss
vorgehend BSG, 7. Mai 2018, Az: B 14 AS 79/17 BH, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 7. August 2017, Az: L 1 AS 1173/17, Urteil
vorgehend SG Mannheim, 6. Februar 2017, Az: S 12 AS 3147/14, Gerichtsbescheid
Tenor
-
Der Antrag auf Ablehnung der Richterin Baer wird als unzulässig verworfen.
-
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
- 1
-
Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung der Richterin Baer. Das gegen sie angebrachte Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich.
- 2
-
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 3
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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