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BVerfG 27.04.2019 - 1 BvQ 36/19
BVerfG 27.04.2019 - 1 BvQ 36/19 - Ablehnung des Erlasses einer eA: Kein Anspruch auf Ausstrahlung eines Wahlwerbespots mit volksverhetzendem Inhalt
Normen
Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 5 Abs 2 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 130 Abs 1 Nr 2 StGB, § 11 Abs 1 ZDFVtr, § 11 Abs 2 ZDFVtr
Vorinstanz
vorgehend VG Mainz, 26. April 2019, Az: 4 L 437/19.MZ, Beschluss
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 26. April 2019, Az: 2 B 10639/19.OVG, Beschluss
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da eine Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 161>; 111, 147 152 f.>; stRspr).
- 2
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Es ist nicht erkennbar, dass die Verwaltungsgerichte in ihren Entscheidungen den Schutzgehalt der Meinungsfreiheit der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt hätten (vgl. BVerfGE 7, 198 206 f.>; 107, 275 280 f.>). Vielmehr haben sie sich mit dem Aussagegehalt des Wahlwerbespots unter Berücksichtigung der hierfür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. BVerfGE 69, 257 269>) ausreichend befasst und den Sinn der darin getätigten Äußerungen nachvollziehbar dahingehend eingeordnet, dass er den Tatbestand einer Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat sich auch mit den anderen, von der Antragstellerin vorgebrachten Deutungsmöglichkeiten auseinandergesetzt und diese mit nachvollziehbarer Begründung - unter anderem wegen der im Kontext mit der Aussage "Migration tötet" geforderten Schaffung von Schutzzonen für Deutsche - als fernliegend ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 93, 266 295 f.>; 82, 43 52>). Diese Beurteilung hält sich auch unter Berücksichtigung der insoweit geltenden strengen Anforderungen im fachgerichtlichen Wertungsrahmen.
- 3
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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