Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
BVerfG 15.04.2019 - 2 BvQ 22/19
BVerfG 15.04.2019 - 2 BvQ 22/19 - Erlass einer einstweiligen Anordnung: Keine Wahlrechtsausschlüsse für Betreute in allen Angelegenheiten und wegen Schuldunfähigkeit untergebrachte Straftäter bei der Europawahl - Bekanntgabe der Entscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG
Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG, § 6a Abs 1 Nr 2 EuWG, § 6a Abs 1 Nr 3 EuWG, § 6a Abs 2 Nr 1 EuWG, § 17 EuWO 1988, § 17a EuWO 1988, § 21 EuWO 1988
Vorinstanz
nachgehend BVerfG, 15. April 2019, Az: 2 BvQ 22/19, Einstweilige Anordnung
Tenor
-
Bei Anträgen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis (§§ 17, 17a Europawahlordnung) sowie bei Einsprüchen und Beschwerden gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Wählerverzeichnisse (§ 21 Europawahlordnung) für die neunte Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 26. Mai 2019 sind § 6a Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Europawahlgesetzes und § 6a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Europawahlgesetzes nicht anzuwenden.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service