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BVerfG 01.04.2019 - 2 BvR 382/19
BVerfG 01.04.2019 - 2 BvR 382/19 - Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidungen bzgl der Bejahung fortbestehender Verdunkelungsgefahr im Rahmen des § 116 Abs 2 StPO sowie bzgl mit der Außervollzugsetzung des Haftbefehls verbundener Auflagen (ua Kontaktverbot in Bezug auf potentielle Zeugen) - Verletzung von Grundrechten, insb Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 GG, nicht hinreichend substantiiert dargelegt
Normen
Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 112 Abs 2 Nr 3 Buchst b StPO, § 116 Abs 2 S 1 StPO, § 116 Abs 2 S 2 StPO
Vorinstanz
vorgehend OLG München, 23. Januar 2019, Az: 2 Ws 1440/18, Beschluss
vorgehend OLG München, 30. Oktober 2018, Az: 2 Ws 1188/18, Beschluss
vorgehend LG München I, 8. August 2018, Az: 6 Qs 14/18, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, die die Anordnung und Aufrechterhaltung von zwischenzeitlich außer Vollzug gesetzter Untersuchungshaft sowie eine diesbezügliche Gehörsrüge betreffen.
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Der Beschwerdeführer war Vorstandsvorsitzender eines Automobilunternehmens. Im Zuge des sogenannten Abgasskandals leitete die Staatsanwaltschaft München II ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Betruges in mittelbarer Täterschaft in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung ein. Der Beschwerdeführer soll Kenntnis über die Existenz von sogenannten Abschalteinrichtungen in für den amerikanischen Markt vorgesehenen Fahrzeugen gehabt und es in der Folge unterlassen haben, rechtzeitig eine Untersuchung der für den europäischen Markt bestimmten und technisch ähnlichen Fahrzeuge zu veranlassen und diese erforderlichenfalls zurückrufen zu lassen. Mittels der Abschalteinrichtungen soll es möglich gewesen sein, dass die Fahrzeuge lediglich im Prüfstandbetrieb, nicht aber im regulären Straßenbetrieb die vorgesehenen Emissionsgrenzwerte einzuhalten vermochten. Der Beschwerdeführer soll die weitere Produktion und Auslieferung der Fahrzeuge befürwortet und in der Öffentlichkeit den unzutreffenden Eindruck erweckt haben, in den vermarkteten Fahrzeugen seien keine Abschalteinrichtungen vorhanden. In diesem Zusammenhang soll er auch an der unter Verwendung unvollständiger Angaben erfolgten Erwirkung verschiedener Typengenehmigungen beteiligt gewesen sein.
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Unter dem 14. Juni 2018 erließ das Amtsgericht München einen auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gestützten Haftbefehl. Aufgrund eines aufgezeichneten, vom Beschwerdeführer geführten Telefongesprächs bestehe der dringende Verdacht, dieser werde auf Beweismittel, namentlich auf einen Zeugen, einwirken und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschweren. Am 18. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer verhaftet. Er wurde am 19. Juni 2018 als Vorstandsvorsitzender beurlaubt und am 20. Juni 2018 als Beschuldigter vernommen.
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Mit Verteidigerschriftsatz vom 11. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer Haftbeschwerde und beantragte die Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Gerügt wurde insbesondere die Annahme von Verdunkelungsgefahr. Mit Beschluss vom 8. August 2018 verwarf das Landgericht München I die Beschwerde und den auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls gerichteten Hilfsantrag als unbegründet.
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Mit Verteidigerschriftsatz vom 11. September 2018 erhob der Beschwerdeführer weitere Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss und beantragte erneut die Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung des Haftbefehls. Mit weiterem Verteidigerschriftsatz vom 2. Oktober 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er aufgrund eines Aufhebungsvertrages vom selben Tage mit sofortiger Wirkung aus dem Vorstand ausscheide.
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Mit Beschluss vom 30. Oktober 2018 setzte das Oberlandesgericht München den Haftbefehl gegen Leistung einer Sicherheit und die Auflage, dass der Beschwerdeführer vorbehaltlich der Zustimmung der Staatsanwaltschaft keinen Kontakt zu sämtlichen Mitbeschuldigten und - auch potentiellen - Zeugen aufnehmen dürfe, Kontaktaufnahmeversuche abbrechen sowie diese der Staatsanwaltschaft anzeigen müsse, außer Vollzug.
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Die in der Folge vom Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge verwarf das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 23. Januar 2019.
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Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt unzulässig.
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1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts vom 14. Juni 2018 und den Beschluss des Landgerichts vom 8. August 2018 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde wegen prozessualer Überholung unzulässig, da dem Oberlandesgericht eine umfassende Sach- und Rechtsprüfung in Bezug auf den landgerichtlichen Beschluss sowie dem Landgericht in Bezug auf den Haftbefehl oblag (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2006 - 2 BvR 1844/06 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2011 - 1 BvR 2658/10 -, Rn. 19; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 31. Juli 2014 - 2 BvR 571/14 -, Rn. 14; Hellmann, in: Barczak, BVerfGG, 2018, § 90 Rn. 126 m.w.N.).
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Auf die Frage eines fortbestehenden Feststellungsinteresses im Hinblick auf den mit einer Inhaftierung oder Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls bewirkten tiefgreifenden Grundrechtseingriff (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2018 - 2 BvR 631/18 -, Rn. 27 m.w.N.) kommt es bereits deswegen nicht an, weil der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des Haftbefehls und des landgerichtlichen Beschlusses nicht hinreichend substantiiert dargetan hat (vgl. dazu unter 2.).
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2. Soweit der Beschwerdeführer sich gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 30. Oktober 2018 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da sie nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungs- und Substantiierungsanforderungen genügt.
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a) Danach hat ein Beschwerdeführer nicht nur die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und den die Verletzung enthaltenden Vorgang substantiiert und schlüssig darzulegen (vgl. BVerfGE 9, 109 115>; 81, 208 214>; 113, 29 44>; stRspr), sondern er ist weiterhin gehalten vorzutragen, inwieweit das geltend gemachte Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht durch die angegriffenen Maßnahmen verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 87>). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, erfordert die substantiierte Darlegung einer Grundrechtsverletzung auch eine argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung. Liegt zu den aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den dort entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 130, 1 21>).
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b) Diesen Vorgaben genügt die Verfassungsbeschwerde hinsichtlich keines der gerügten Grundrechte.
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aa) Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.
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(1) Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist (vgl. BVerfGE 19, 342 347>; 74, 358 370 f.>), nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 19, 342 347>; 20, 45 49 f.>; 36, 264 270>; 53, 152 158 f.>; BVerfGK 15, 474 479>).
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Im Hinblick auf die besondere Bedeutung des Rechts auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG) ist der Grundrechtsschutz bereits durch die Verfahrensgestaltung zu bewirken (vgl. BVerfGE 53, 30 65>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 - 2 BvR 1275/16 -, Rn. 47; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16 -, Rn. 41). Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 222>) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 230>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. August 2017 - 2 BvR 2039/16 -, Rn. 41). Haftfortdauerentscheidungen unterliegen einer erhöhten Begründungstiefe (vgl. BVerfGE 103, 21 35 f.>; BVerfGK 7, 140 161>; 10, 294 301>; 15, 474 481>; 19, 428 433>).
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Die mit Haftsachen betrauten Gerichte haben sich bei der zu treffenden Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft mit deren Voraussetzungen eingehend auseinanderzusetzen und diese entsprechend zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12 -, Rn. 42). In der Regel sind in jedem Beschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausführungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit geboten, weil sich die dafür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit verschieben können (vgl. BVerfGK 7, 140 161>; 10, 294 301>; 15, 474 481>; 19, 428 433>). Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. BVerfGK 7, 421 429 f.>; 8, 1 5>; 15, 474 481 f.>). Die fachgerichtlichen Ausführungen müssen hierzu die maßgeblichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls umfassend berücksichtigen und regelmäßig auch den gegen das Vorliegen eines Haftgrundes sprechenden Tatsachen Rechnung tragen, um die (Prognose-)Entscheidung des Gerichts auch intersubjektiv nachvollziehbar zu machen. Eine Überprüfung der fachgerichtlichen Entscheidung auf die zutreffende Anwendung einfachen Rechts nimmt das Bundesverfassungsgericht hingegen ausschließlich im Rahmen des Willkürverbots vor (vgl. BVerfGE 18, 85 92 f.>; 65, 317 322>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019 - 2 BvR 2429/18 -, Rn. 60 m.w.N.; stRspr).
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(2) Gemessen daran hat der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargetan.
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(a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf das vom Oberlandesgericht angenommene Fortbestehen der Verdunkelungsgefahr. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts nicht auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruht, nicht hinreichend begründet ist und die maßgeblichen Umstände des Einzelfalls weder umfassend berücksichtigt noch den gegen das Vorliegen eines Haftgrundes sprechenden Tatsachen Rechnung getragen hat. In der Sache wiederholt der Beschwerdeführer lediglich seine bereits im Ausgangsverfahren erhobenen Angriffe gegen die Annahme der Verdunkelungsgefahr.
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(aa) Dass es der Argumentation des Landgerichts, der sich das Oberlandesgericht anschließt, an hinreichendem Tatsachenbezug fehlt, weil es aus dem aufgezeichneten Telefonat die Absicht des Beschwerdeführers, Maßnahmen gegen den Zeugen C. zu ergreifen, ableitet, ist nicht ersichtlich. Mit dem Telefonat und den aktengegenständlichen, verschrifteten Gesprächsinhalten ist ein hinreichender Tatsachenbezug gegeben. Soweit das Landgericht die Gesprächsinhalte würdigt, ist ein der verfassungsgerichtlichen Prüfung grundsätzlich entzogener Wertungsspielraum des Fachgerichts eröffnet. Die Wertung des Landgerichts leidet insoweit auch nicht daran, dass es alternative Interpretationsansätze ausgeblendet hätte; es setzt sich vielmehr mit den vom Beschwerdeführer favorisierten Ansätzen auseinander. Dabei hat das Landgericht die herangezogene Aussage in einen kommunikativen Gesamtkontext gestellt und seine Interpretation der Gesprächsinhalte konkret und sachverhaltsbezogen dargelegt und begründet.
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn das Landgericht sich die Argumentation des Haftbefehls zu eigen macht. Abstrakt folgt dies daraus, dass das Beschwerdegericht im Rahmen seiner umfassenden Sachprüfung zu dem Ergebnis kommen kann, dass der Haftbefehl mit seinen die gegenwärtige Sach- und Rechtslage erschöpfend abbildenden Gründen rechtmäßig ist. Die Einwände, die Äußerungen seien vor einem bestimmten Hintergrund, namentlich der ungehinderten Weitergabe von Unternehmensinterna, zu sehen und eine Beurlaubung sei ungeeignet, einen Mitarbeiter "mundtot" zu machen, hat das Landgericht ebenso berücksichtigt und in seine Würdigung eingestellt wie den vom Beschwerdeführer bemühten Vorbehalt einer ordnungsgemäßen Gremienprüfung etwaiger Maßnahmen. Vor diesem Hintergrund liegt der vom Beschwerdeführer attestierte Abwägungsmangel schlicht darin, dass das Landgericht nicht zu dem von ihm gewünschten Ergebnis kommt. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Die Einwände gegen die angenommene Unlauterkeit der beabsichtigten Einwirkungen hat das Landgericht sämtlich berücksichtigt. Insbesondere der Einwand, eine bloß "angedachte" Beurlaubung könne weder eine einschüchternde Wirkung auf den zu Beurlaubenden noch eine Signalwirkung für andere Mitarbeiter haben, geht fehl. Unabhängig davon, dass das Landgericht sich damit auseinandersetzt und insoweit eine - stets zukunftsbezogene - Prognose in Rede steht, geht es in der Sache um das Problem des Schutzes sogenannter Whistleblower, das bereits von gelegentlichen gesetzgeberischen Initiativen adressiert worden ist, da insbesondere im Bereich der Verfolgung von Wirtschaftskriminalität ein Bedürfnis für den Zugriff auf entsprechende Erkenntnisquellen gesehen wird (vgl. Wimmer, in: Leitner/Rosenau, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2017, § 152 StPO, Rn. 46). Auch vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen des Landgerichts zu sehen; sie sind daher nachvollziehbar und schlüssig.
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Nicht gehört werden vermag der Beschwerdeführer damit, das Landgericht tausche vor dem Hintergrund seiner Beurlaubung seinen Begründungsansatz schlicht mit dem Hinweis auf eine allgemeine Lebenserfahrung aus. Denn abgesehen davon, dass die Annahme fortbestehender persönlicher Beziehungen und Einflussmöglichkeiten jedenfalls nicht unplausibel ist, rekurriert das Landgericht auf ein informelles Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und einem Dritten. Dass das Landgericht - anders als das Oberlandesgericht - eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Auflagen auch deswegen abgelehnt hat, weil nicht abschließend feststehe, wer von einer großen Anzahl an Personen als Zeuge in Betracht komme, vermag einen Grundrechtsverstoß nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer blendet aus, dass sein Ausscheiden aus dem Vorstand vom Landgericht - anders als vom Oberlandesgericht - noch nicht berücksichtigt werden konnte. Dass diese Änderung der Sachlage zu einer anderen Beurteilung und Entscheidung führt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn nicht gar geboten.
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Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen die Angriffe gegen den Haftbefehl auch gegen den landgerichtlichen Beschluss führt, verweist er selbst darauf, dass die entsprechenden Ausführungen im Haftbefehl lediglich ergänzend herangezogene Indizien darstellen und die Annahme von Verdunkelungsgefahr nicht selbständig tragen.
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(bb) Die Rüge, das Oberlandesgericht verkenne den Prüfungsmaßstab, da im Beschluss lediglich von einem (einfachen) Verdacht im Hinblick auf Verdunkelungshandlungen die Rede sei, geht fehl. Das Oberlandesgericht hat sich die Ausführungen des Landgerichts und des Amtsgerichts zur Annahme von Verdunkelungsgefahr vollumfänglich zu eigen gemacht; im Haftbefehl ist ausdrücklich von einem dringenden Verdacht die Rede. Zudem sind die vom Beschwerdeführer zitierten Ausführungen insoweit aus dem Zusammenhang gerissen. Schwerpunkt dieser Ausführungen ist gerade die Begründung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b StPO. Dass der Ausdruck "Verdacht" nicht mit dem Attribut "dringend" versehen ist, lässt keinen Rückschluss auf eine Maßstabsverkennung zu.
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Soweit der Beschwerdeführer meint, das Oberlandesgericht interpretiere seine Angaben im aufgezeichneten Telefongespräch einseitig, stellt er der Würdigung des Sachverhalts durch das Oberlandesgericht lediglich eine eigene Würdigung gegenüber.
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Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer rügt, Landgericht und Oberlandesgericht hätten in ihre Überlegungen nicht einbezogen, dass wegen der Offenlegung von Unternehmensinterna arbeitsrechtliche Maßnahmen zu erörtern gewesen seien. Denn insbesondere das Landgericht - und damit im Wege der Bezugnahme auch das Oberlandesgericht - thematisiert diesen Aspekt.
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Die Rüge des Beschwerdeführers, die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Signalwirkung einer etwaigen Beurlaubung auf andere Mitarbeiter und deren Kooperationsbereitschaft seien rein fiktiv, geht fehl. Es entspricht dem Wesen einer - wie hier im Rahmen der Prüfung von Verdunkelungsgefahr - anzustellenden Prognoseentscheidung, dass diese zukunftsgerichtet ist. Dies impliziert, dass das Prognostizierte zum Zeitpunkt der Prognose (noch) fiktiv ist.
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Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Einbeziehung festgestellter Verschleierungsstrategien wendet, da er insoweit keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe, wird der Sache nach ein Gehörsverstoß gerügt; sub specie Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG stellt diese Erwägung - ebenso wie die Einbeziehung des Bemühens, die Staatsanwaltschaft von den Erkenntnissen aus den internen Ermittlungen auszuschließen - ausweislich der Formulierungen des Oberlandesgerichts lediglich ein Indiz dar, das das gefundene Ergebnis bestätigt, es aber nicht selbständig trägt.
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Auch das Ausscheiden des Beschwerdeführers aufgrund des Aufhebungsvertrages ist vom Oberlandesgericht berücksichtigt und zum Anlass für die Außervollzugsetzung des Haftbefehls genommen worden. Das Oberlandesgericht hat insoweit verfassungsrechtliche Vorgaben konkretisiert, namentlich den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es ist der von ihm unverändert bejahten Verdunkelungsgefahr, die § 116 Abs. 2 Satz 1 StPO für eine Aussetzung des Haftbefehls voraussetzt, mit der Anordnung einer weniger einschneidenden Maßnahme begegnet.
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Soweit der Beschwerdeführer rügt, die seitens des Oberlandesgerichts unterstellte bloße Möglichkeit einer Einflussnahme könne jedenfalls keinen dringenden Verdacht einer Einflussnahme begründen, ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer insoweit das ihm verbleibende Handlungspotenzial (Möglichkeit) mit der Frage der Handlungswahrscheinlichkeit (dringender Verdacht) vermengt. Soweit der Beschwerdeführer schließlich bestimmte Tatsachen zur Begründung der Annahme, er werde seine persönlichen Beziehungen nutzen, um unlauter auf Beweismittel einzuwirken, vermisst, ist auf das aufgezeichnete Telefonat und das dort thematisierte informelle Gespräch zu verweisen. Dass der Beschwerdeführer weiterhin persönliche Beziehungen innerhalb des Konzerns pflegen möchte, zeigt sein Vortrag zum Kontaktaufnahme- und Kontaktabbruchgebot.
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(b) Auch im Hinblick auf die angeordneten Auflagen vermag der Beschwerdeführer durchgreifende verfassungsrechtlich relevante Rechtsverletzungen nicht hinreichend aufzuzeigen.
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(aa) Die Rüge, das Kontaktaufnahmeverbot sei deswegen grundrechtswidrig, weil der Beschwerdeführer praktisch keinen Kontakt zu seinem gesamten beruflich-sozialen Umfeld und auch zu zahlreichen Freunden und Bekannten haben dürfe, lässt außer Betracht, dass der Grund für das weitreichende Kontaktverbot in den Besonderheiten des Strafverfahrens liegt. Der dringende Tatverdacht hat eine Tat aus dem Bereich der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers zum Gegenstand. Insoweit argumentiert der Beschwerdeführer allein gestützt auf seine Rechtsposition und Interessen, ohne den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung Rechnung zu tragen. Nach § 116 Abs. 4 Nr. 1 StPO ist zudem Voraussetzung für eine Wiederinvollzugsetzung die gröbliche Zuwiderhandlung gegen die auferlegten Pflichten. Bloße Nachlässigkeiten und Versehen genügen nicht (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. 2018, § 116 Rn. 23). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
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Dass die Verteidigung nicht ohne Weiteres Dritter im Sinne des Kontaktverbotes sein kann, entspricht inhaltlich den einfach-gesetzlichen Vorgaben des § 148 Abs. 1 StPO, wonach ungehinderter Verkehr zwischen Verteidiger und Beschuldigtem gewährt sein muss. Jedenfalls besteht - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Staatsanwaltschaft - insofern die Möglichkeit eines unter dem Gesichtspunkt des aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgenden Rechts auf eine effektive Strafverteidigung (vgl. BVerfGE 110, 226 253 f.>) verfassungskonformen Verständnisses des Beschlusses dahingehend, dass ein Verteidiger nicht stets Dritter ist. Diese Möglichkeit zieht der Beschwerdeführer nicht näher in Betracht und setzt sich damit nicht auseinander.
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Die Rüge, die fehlende Befristung des Kontaktverbotes führe zu dessen Unverhältnismäßigkeit, geht fehl. Die Entscheidung, auf die sich der Beschwerdeführer insoweit beruft (BVerfGE 49, 24 64>), betraf die nach §§ 31 ff. EGGVG mögliche Kontaktsperre, die unter bestimmten Bedingungen gegen Gefangene angeordnet werden kann. So liegt der Fall hier aber nicht. Der Beschwerdeführer ist gerade nicht mehr inhaftiert. Überdies unterliegen auch die Auflagen einer zeitlichen Begrenzung, denn nach § 120 Abs. 1 StPO ist der Haftbefehl und damit auch der Rechtsgrund der Auflagen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen. Dass es insoweit an starren zeitlichen Grenzen im Sinne einer Befristung fehlt, steht im Einklang mit der in § 121 Abs. 1 und 2 StPO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Entscheidung, bei der Berechnung der Fristen für die besondere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht nur solche Zeiträume zu berücksichtigen, in denen Untersuchungshaft tatsächlich vollzogen wird. Diese Aspekte berücksichtigt der Beschwerdeführer nicht.
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Dass die Auflage des Kontaktverbotes hinsichtlich des betroffenen Personenkreises zu unbestimmt sei, ist nicht hinreichend dargetan. Das Bestimmtheitsgebot schließt die Verwendung unbestimmter Begriffe nicht zwingend aus (vgl. BVerfGE 48, 210 222>; 80, 103 108>; 143, 38 55 Rn. 41>). Der Beschwerdeführer entkräftet auch das Argument des Oberlandesgerichts, eine konkretere Umschreibung sei nicht möglich, da noch nicht abschließend feststehe, welchen konkreten Personen im Ermittlungsverfahren noch Relevanz zukommen soll, nicht. Er stellt lediglich die Behauptung auf, dies sei ohne Weiteres möglich und üblich. Für die auch insoweit vom Beschwerdeführer bemühten ungeplanten Zusammentreffen, die begriffsnotwenig nicht vom Beschwerdeführer ausgehen, gilt ohnehin nur das Kontaktabbruchgebot.
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(bb) Im Hinblick auf das Kontaktabbruchgebot gelten unter dem Gesichtspunkt der sozialen Isolierung die Ausführungen zum Kontaktaufnahmeverbot entsprechend. Die Rüge, die das Kontaktabbruchgebot flankierende Meldepflicht führe nicht nur zur Offenlegung des persönlich-sozialen Umfeldes, sondern begründe auch den Zwang, aktiv an der eigenen Überführung mitzuwirken, ist zu pauschal gehalten. Betroffen sind nur aktuelle oder potentielle Mitbeschuldigte und Zeugen. Die Meldepflicht hat lediglich die Mitteilung, dass es einen Kontakt gegeben hat, zum Gegenstand, nicht aber etwaige Inhalte der Kommunikation. Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Indizienwirkung etwaiger Kontakte dürfte vor dem Hintergrund der zahlreichen persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zu Angehörigen des Konzerns von untergeordnetem Gewicht sein. Die herangezogene Parallele zur angeordneten Telekommunikationsüberwachung geht insofern fehl, als dass dort auch Inhalte erfasst werden sollen. Im Hinblick auf die gerügte Einschränkung einer effektiven Verteidigung gelten die Ausführungen zum Kontaktaufnahmeverbot entsprechend.
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(cc) Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die im Beschluss des Oberlandesgerichts "tenorierte" Androhung der Wiederinvollzugsetzung des Haftbefehls und des Verfalls der Sicherheitsleistung wendet, setzt er sich nicht hinreichend damit auseinander, dass der Beschluss teilweise bereits keine rechtsgestaltende Wirkung hat, da das Oberlandesgericht lediglich die gesetzlichen Vorgaben des § 116 Abs. 4 Nr. 1 StPO (Wiederinvollzugsetzung bei Auflagenverstoß) wiedergibt, und die entsprechend anwendbare Vorschrift des § 124 Abs. 1 StPO (Verfall der Sicherheit) mit dem zu ergänzenden Verfallsgrund konkretisiert (vgl. Graf, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. 2013, § 116 Rn. 20).
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bb) Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dargetan.
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(1) Rechtliches Gehör ist das prozessuale Urrecht des Menschen sowie ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein gerichtliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes konstitutiv und grundsätzlich unabdingbar ist (vgl. BVerfGE 55, 1 6>). Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 9, 89 95>). Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern (vgl. BVerfGE 1, 418 429>; stRspr). An einer solchen Gelegenheit fehlt es, wenn ein Beteiligter nicht zu Wort gekommen ist oder wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde legt, zu denen die Beteiligten nicht Stellung nehmen konnten (vgl. BVerfGE 10, 177 182 f.>; 19, 32 36>; 84, 188 190>; stRspr).
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Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 21, 191 194>; 96, 205 216>; BVerfGK 10, 41 45>; stRspr). Das Gericht braucht nicht jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden; es hat vielmehr bei der Abfassung seiner Entscheidungsgründe eine gewisse Freiheit und kann sich auf die für den Entscheidungsausgang wesentlichen Aspekte beschränken (vgl. BVerfGE 47, 182 189>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1304/13 -, Rn. 23). Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu erwägen (vgl. BVerfGE 47, 182 188 f.>; 86, 133 146>). Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 2016 - 1 BvR 1304/13 -, Rn. 23). Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet indes nicht, dass das Gericht der Argumentation des Betroffenen inhaltlich folgt (vgl. BVerfGE 115, 166 180>).
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Allein wenn eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Beweismitteln, zu denen der Betroffene sich nicht äußern konnte, beruht, ist sie wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG aufzuheben (vgl. BVerfGE 89, 381 392>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 -, Rn. 60). Vermag der Betroffene demgegenüber nicht darzulegen, dass die Umstände, zu denen kein rechtliches Gehör gewährt wurde, für die Entscheidung ursächlich waren, so dass auch die Gewährung rechtlichen Gehörs zu keinem abweichenden Ergebnis hätte führen können, kommt eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung hingegen nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 62, 392 396>; 105, 252 264>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2018 - 2 BvR 745/18 -, Rn. 60).
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(2) Gemessen daran hat der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung wiederum nicht hinreichend dargetan.
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Die Rüge, das Land- und das Oberlandesgericht hätten die Einlassung des Beschwerdeführers, er habe personalbezogene Maßnahmen wie Beurlaubungen oder Versetzungen nicht allein treffen können, da dies eine Vorstandsentscheidung sei, nicht hinreichend bedacht, dringt nicht durch. Das Landgericht thematisiert den Vorbehalt ordnungsgemäßer tatsächlicher und rechtlicher Prüfung und adressiert dabei - wenngleich knapp - auch das Problem einer Kollegialentscheidung. Dass es aus der Formulierung "wir" unter Einbeziehung des übrigen Kommunikationskontextes den Schluss zieht, dass der Beschwerdeführer insoweit selbst - und gegebenenfalls unter Einbindung weiterer Personen - tätig werden wolle, liegt im Rahmen des fachgerichtlichen Einschätzungsspielraums; dass das Landgericht nicht die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlüsse zieht, begründet keinen Gehörsverstoß. Das Oberlandesgericht hat sich insoweit den Ausführungen des Landgerichts angeschlossen.
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Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, das Oberlandesgericht habe das förmliche Ausscheiden des Beschwerdeführers aus dem Vorstand nicht hinreichend in Erwägung gezogen, vermag er nicht gehört zu werden. Das Oberlandesgericht hat sich damit - wenn auch knapp - auseinandergesetzt; insbesondere sah sich das Oberlandesgericht veranlasst, maßgeblich aufgrund des Ausscheidens den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen.
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Schließlich hat der Beschwerdeführer auch unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Überraschungsentscheidung einen Gehörsverstoß nicht dargetan. Die Verschleierungsstrategien, auf die das Oberlandesgericht ohnehin lediglich ergänzend verweist, ergeben sich aus den Akten des Ausgangsverfahrens, in die die Verteidigung Akteneinsicht hatte. Bei der Annahme von Verdunkelungsgefahr drängt es sich nachgerade auf, dass die Beschwerdegerichte etwaig in den Akten dokumentierte Verschleierungsmaßnahmen im Rahmen ihrer Entscheidung heranziehen. Daher war es dem Beschwerdeführer zuzumuten, seinen Vortrag darauf einzustellen. Soweit der Beschwerdeführer ergänzend auf seine Ausführungen in der Gehörsrüge verweist, sind diese als Gegenstand eines pauschalen Verweises auf die Anlagen unbeachtlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Januar 2002 - 2 BvR 2119/01 -, Rn. 4). Unabhängig davon ist auch nicht dargelegt, was der Beschwerdeführer vorgetragen hätte, wenn er seitens des Oberlandesgerichts einen entsprechenden Hinweis erhalten hätte.
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cc) Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG hat der Beschwerdeführer schließlich ebenfalls nicht dargetan.
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(1) Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den konkreten Fall ist Sache der dafür zuständigen Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht beanstandet nur die Verletzung von Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 18, 85 92 f.>; stRspr). Ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts ist aus funktionellrechtlichen Erwägungen daher erst dann gerechtfertigt, wenn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts mit Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts nicht zu vereinbaren ist oder sich als objektiv willkürlich erweist (vgl. BVerfGE 65, 317 322>). Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich; Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die zugrundeliegende Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 51>; 86, 59 62 f.>).
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(2) Eine willkürliche Rechtsanwendung ist nicht dargelegt. Dem Beschluss des Landgerichts liegt weder die Prämisse zugrunde, der Vorstand einer börsennotierten Aktiengesellschaft treffe Entscheidungen allein oder auch nur maßgeblich unter Berücksichtigung persönlicher Befindlichkeiten eines beurlaubten Vorstandsvorsitzenden, noch, dass die amtierenden Vorstandsmitglieder das Bestreben des Beschwerdeführers in unlauterer Weise unterstützen würden. Das Landgericht zieht vielmehr aufgrund der Inhalte eines aufgezeichneten Telefongesprächs und des übrigen Akteninhalts den Schluss, dass der Beschwerdeführer dringend verdächtig ist, Verdunkelungsmaßnahmen zu ergreifen. Damit liegt dem Beschluss keine anhaltspunktlose Prämisse, sondern eine auf tatsachen- und verfahrensbezogene Schlussfolgerungen gestützte Prognose zugrunde.
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Auch im Hinblick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts ist Willkür nicht dargetan. Der Annahme des Beschwerdeführers, die Beschreitung des Rechtsweges durch Dritte begründe die Verdunkelungsgefahr, liegt die fehlerhafte Vorstellung zugrunde, das Oberlandesgericht stütze die Annahme von Verdunkelungsgefahr tragend auf diesen Gesichtspunkt. Ein innerer Widerspruch zwischen der Bejahung von Verdunkelungsgefahr und der Annahme, Verdunkelungshandlungen würden auffallen, besteht nicht. Schließlich begründet weder die nach Auffassung des Beschwerdeführers unzureichende Konkretisierung der vom Kontaktverbot betroffenen Personen, noch die vermeintliche Pflicht, zum Ermittlungsbeamten gegen sich selbst zu werden, einen Willkürverstoß.
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3. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 23. Januar 2019 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig.
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a) Die Entscheidung über die Anhörungsrüge selbst ist grundsätzlich kein tauglicher Rügegegenstand der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07 -, Rn. 2 ff.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07 -, Rn. 2 f.), sondern allenfalls dann, wenn sie eine eigenständige verfassungsrechtliche Beschwer bewirkt (vgl. BVerfGE 119, 292 295>; BVerfGK 13, 496 498>). Eine solche kann anzunehmen sein, wenn die Rüge den Zugang zum Anhörungsrügeverfahren betrifft (vgl. BVerfGK 10, 397 401>).
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b) Eine eigenständige Beschwer ist nicht dargetan. Der Beschwerdeführer beruft sich lediglich auf eine Perpetuierung vorgeblich bereits bewirkter, nach den obigen Ausführungen aber nicht hinreichend substantiiert dargelegter Grundrechtsverstöße, soweit das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge teilweise als unzulässig verworfen hat. Die Anhörungsrüge hatte insoweit zum Gegenstand, dass das Oberlandesgericht sich nicht hinreichend mit der Tatsache auseinandergesetzt habe, dass der Beschwerdeführer förmlich aus allen Ämtern ausgeschieden sei; zudem habe der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt, zu den vom Oberlandesgericht angenommenen persönlichen Kontakten Stellung zu nehmen. Dazu hat das Oberlandesgericht ausgeführt, es habe den Vortrag des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen, ihn aber anders gewürdigt, dies stelle keine Gehörsverletzung dar, daher habe der Beschwerdeführer eine solche nicht dargetan. Es ist nicht erkennbar, inwieweit das Oberlandesgericht bei einer materiellen Prüfung zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Die persönlichen Beziehungen waren bereits Gegenstand des landgerichtlichen Beschlusses. Im Übrigen beruft sich der Beschwerdeführer im Rahmen seines Angriffs gegen die Auflagen gerade auf seine zahlreichen persönlichen Kontakte. Dass insoweit keine Äußerungsmöglichkeit bestand, ist nicht erkennbar; eine Überspannung der Zulässigkeitsanforderungen ist nicht dargetan.
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Nichts anderes gilt, soweit das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge als unbegründet verworfen hat. Gegenstand der Anhörungsrüge war insoweit, dass das Oberlandesgericht die vorbehaltene Kollegialentscheidung übergangen habe und überraschend auf Verschleierungsstrategien rekurriert habe. Ein Gehörsverstoß ist auch insoweit nicht ersichtlich. Ergänzend ist auszuführen, dass der Verweis auf bereits haftbefehlsgegenständliche Verschleierungsstrategien nicht schlechterdings unvertretbar und willkürlich ist. Das Oberlandesgericht betont insoweit, dass "verschiedene" solcher Strategien Gegenstand des Haftbefehls gewesen seien. Damit sind nicht diejenigen gemeint, die das Oberlandesgericht im Beschluss vom 30. Oktober 2018 anspricht.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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