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BVerfG 28.11.2018 - 2 BvR 882/17
BVerfG 28.11.2018 - 2 BvR 882/17 - Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität bei unzureichender Geltendmachung einer Gehörsverletzung im fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahren - zudem unzureichend substantiierte Beschwerdebegründung (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)
Normen
Art 103 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 172 Abs 3 S 1 StPO
Vorinstanz
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 5. Januar 2017, Az: 2 Ws (KE) 206/16, Beschluss
Tenor
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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. P... wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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I.
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Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
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Die Mutter der Beschwerdeführer erstattete am 3. März 2014 eine Strafanzeige gegen den Vater der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs. Bei der Auswertung verschiedener bei dem Vater beschlagnahmter elektronischer Geräte wurden Lichtbildaufnahmen der Beschwerdeführer gesichert, die sie in verschiedenen Posen vollständig oder teilweise unbekleidet zeigen.
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Die Staatsanwaltschaft Frankfurt/Oder stellte das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Vater der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. August 2016 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Dem Vater könne sein Bestreiten der Tatvorwürfe nicht widerlegt, eine Verurteilung müsste allein auf die Aussagen der Beschwerdeführer gestützt werden. Aufgrund des im familiengerichtlichen Verfahren eingeholten aussagepsychologischen Gutachtens vom 30. September 2014 würden auch im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens Zweifel an der Erlebnisfundiertheit der tatrelevanten Schilderungen der Beschwerdeführer bestehen. Es sei nicht wahrscheinlich, dass in der Hauptverhandlung die Zweifel an der Erlebnisfundiertheit der Schilderungen der Beschwerdeführer ausgeräumt werden könnten. Der Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB sei durch die Lichtbildaufnahmen nicht erfüllt, da sich hieraus nicht ergebe, dass die Beschwerdeführer von ihrem Vater zu sexuellen Handlungen von einiger Erheblichkeit veranlasst worden seien.
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Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft legten die Beschwerdeführer Beschwerde ein. Der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg wies die Beschwerde mit Bescheid vom 17. Oktober 2016 als unbegründet zurück. Der Auffassung der Staatsanwaltschaft sei beizutreten, dass die Aussagen der Beschwerdeführer Inkonsistenzen aufwiesen und die Hypothese nicht zu widerlegen sei, dass die Differenzen zwischen den Eltern der Beschwerdeführer deren Aussageverhalten beeinflusst haben könnten.
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Die Beschwerdeführer stellten mit Schriftsatz vom 16. November 2016 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Das Brandenburgische Oberlandesgericht verwarf den Antrag mit Beschluss vom 5. Januar 2017 als unzulässig. Der Antrag entspreche nicht den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO, weil es insbesondere an einer aus sich heraus verständlichen und in sich geschlossenen Schilderung des Sachverhalts, unter Nennung von Tatort und Tatzeit, mangele.
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Die Beschwerdeführer erhoben gegen den Beschluss vom 5. Januar 2017 Anhörungsrüge, die das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 4. April 2017 als unzulässig verwarf.
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II.
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Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sowie einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot.
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Die Auffassung des Oberlandesgerichts, wonach der Sachverhalt in der Antragsschrift vom 16. November 2016 nicht hinreichend dargelegt worden sei, sei unzutreffend, die Auffassung, wonach die Antragsschrift den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht genüge, unter keinem denkbaren Aspekt vertretbar und deshalb willkürlich.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wahrt nicht den Grundsatz der materiellen Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).
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a) Der Grundsatz der materiellen Subsidiarität erfordert, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde den Rechtsweg nicht nur formell, sondern in der gehörigen Weise unter Nutzung der gegebenen Möglichkeiten, auf die Vermeidung oder Korrektur des gerügten Grundrechtsverstoßes hinzuwirken, durchläuft (vgl. BVerfGE 112, 50 60>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, juris, Rn. 13). Der Beschwerdeführer muss das ihm Mögliche tun, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird, und alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2016 - 2 BvR 1552/14 -, juris, Rn. 5; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. März 2016 - 2 BvR 408/16 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1453/16 -, juris, Rn. 3; stRspr). Hierbei genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich einen formal als Anhörungsrüge bezeichneten Rechtsbehelf einlegt, vielmehr muss er einen ernsthaften Versuch unternehmen, die gerügte Gehörsverletzung inhaltlich zu belegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, juris, Rn. 13).
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Inhalt und Grenzen der Anforderungen einer auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Verfassungsbeschwerde werden somit durch die im fachgerichtlichen Verfahren erhobene Anhörungsrüge bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2007 - 1 BvR 1470/07 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, juris, Rn. 13).
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b) Die Anhörungsrüge erfüllt diese Anforderungen nicht.
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aa) Die Anhörungsrügeschrift beschränkt sich in der Sache auf die bloße Feststellung, dass dem Erfordernis der Sachverhaltsdarstellung in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die auszugsweise Wiedergabe der Angaben der Mutter der Beschwerdeführer im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung Genüge getan sei, sodass eine Schlüssigkeitsprüfung des Antrags ohne Weiteres möglich gewesen sei. Mit dieser Begründung zeigen die Beschwerdeführer jedoch keinen übergangenen Vortrag auf, sondern nehmen lediglich eine andere rechtliche Bewertung im Hinblick auf § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO vor als das Oberlandesgericht.
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bb) Soweit eine nicht ausreichende Berücksichtigung der Aussage der Mutter, das unzureichende aussagepsychologische Gutachten und eine bislang unterbliebene neuerliche aussagepsychologische Begutachtung der Beschwerdeführer gerügt werden, betrifft dies ausschließlich Fragen der Begründetheit des Klageerzwingungsantrags, die gegenüber der vom Oberlandesgericht verneinten Zulässigkeit des Antrags nachrangig sind und nach dessen Rechtsauffassung nicht zu prüfen waren.
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cc) In der Anhörungsrüge fehlte zudem eine Befassung mit dem vom Oberlandesgericht ebenfalls vermissten Gang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Erstmals mit der Verfassungsbeschwerde wird geltend gemacht, dass es der Darstellung der Einlassung des Vaters im Hinblick auf die bei geständiger Einlassung nicht notwendige Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens nicht bedurfte. Erstmals mit der Verfassungsbeschwerde wird schließlich auch der pauschale Vorwurf erhoben, dass das Fehlen einer eigenen Begründungsleistung des Oberlandesgerichts einen leichtfertigen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör darstelle.
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2. Die Verfassungsbeschwerde genügt zudem nicht den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.
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a) Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es nicht zu beanstanden, dass der Klageerzwingungsantrag in groben Zügen den Gang des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen staatsanwaltschaftlichen Bescheide und die Gründe für ihre Unrichtigkeit wiedergeben und eine aus sich selbst heraus verständliche Schilderung des Sachverhalts enthalten muss, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, juris, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, juris, Rn. 18; stRspr). Der Antrag erfordert zudem die Angabe des wesentlichen Inhalts der Einlassung des Beschuldigten, soweit diese im Einstellungsbescheid mitgeteilt wird (vgl. BVerfGK 14, 211 215>). Die formalen Darlegungsanforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden, sondern müssen durch den Gesetzeszweck geboten sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2017 - 2 BvR 1107/16 -, juris, Rn. 22; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juli 2018 - 2 BvR 1550/17 -, juris, Rn. 19).
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b) Die Verfassungsbeschwerdeschrift legt nicht in nachvollziehbarer Weise dar, inwiefern das Oberlandesgericht den Anspruch der Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (aa) oder die Anforderungen an eine Begründung unter Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG überspannt haben soll (bb).
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aa) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die mögliche Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Angaben der Mutter im Antrag auf gerichtliche Entscheidung auszugsweise wiedergegeben seien und dies eine für die Schlüssigkeitsprüfung ausreichende Sachverhaltsdarstellung ermögliche. In der Sache wird damit lediglich eine vom Oberlandesgericht abweichende rechtliche Bewertung des Antrags vom 16. November 2016 gerügt, nicht jedoch, dass entscheidungserheblicher Vortrag übergangen worden ist. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass der Sachvortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des materiellen oder formellen Rechts bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfGE 84, 34 58>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Februar 2017 - 2 BvR 395/16 -, juris, Rn. 6; stRspr).
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Es ist zudem nichts dafür ersichtlich, dass die rechtliche Bewertung des Oberlandesgerichts unrichtig wäre. Einen aus sich selbst heraus verständlichen Sachverhalt, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigt, enthält die Antragsschrift nicht. Auf die ausweise dargestellten Passagen - ihre Richtigkeit unterstellt - könnte eine Erhebung der öffentlichen Klage wohl nicht gestützt werden, da sich hieraus kein hinreichend konkretes strafrechtliches Verhalten des Vaters der Beschwerdeführer ergibt. Ferner verhalten sich die wenigen Passagen der polizeilichen Aussage der Mutter der Beschwerdeführer nicht zu den von den Beschwerdeführern angefertigten Lichtbildern. Diese werden nicht näher dargestellt oder beschrieben.
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Soweit eine unzureichende Berücksichtigung der Aussage der Mutter sowie eine unterbliebene Würdigung der neuerlichen Aussagen der Beschwerdeführer, das nicht belastbare aussagepsychologische Gutachten und eine unterbliebene neuerliche Begutachtung der Beschwerdeführer gerügt werden, betrifft dies ausschließlich Fragen der Begründetheit des Klageerzwingungsantrags, die gegenüber der vom Oberlandesgericht verneinten Zulässigkeit des Antrags nachrangig sind. Ein relevantes Übergehen von Vortrag eines Verfahrensbeteiligten im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG liegt hierin offenkundig nicht.
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bb) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die Verletzung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) erschöpft sich in der Feststellung, dass die vom Oberlandesgericht angenommene Nichteinhaltung der formalen Anforderungen gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO unter keinem denkbaren Aspekt mehr vertretbar, überzogen und daher willkürlich sei. Die erforderlichen Darlegungsanforderungen werden hiermit nicht erfüllt.
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IV.
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Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde sind damit zugleich die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 114 ZPO zu verneinen (vgl. BVerfGE 1, 109 112>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2017 - 1 BvR 2440/16, 1 BvR 2441/16 -, juris, Rn. 43; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juni 2018 - 2 BvR 2380/17 -, juris, Rn. 2 f.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 62/18 -, juris, Rn. 1).
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V.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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