Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
BVerfG 16.08.2018 - 1 BvR 836/18
BVerfG 16.08.2018 - 1 BvR 836/18 - Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Begründung für Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses nach Ablauf einer befristet angeordneten Umgangspflegschaft (§ 1684 Abs 3 S 3 BGB) - verfassungsrechtliche Bedenken gegen fachgerichtliche Entscheidung bei fehlenden Feststellungen zu Voraussetzungen des § 1684 Abs 2 BGB
Normen
Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1684 Abs 2 BGB, § 1684 Abs 3 S 3 BGB
Vorinstanz
vorgehend OLG Düsseldorf, 20. März 2018, Az: II-3 UF 30/18, Beschluss
vorgehend AG Geldern, 1. Februar 2018, Az: 11 F 73/17, Beschluss
Tenor
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
- 1
-
Die gegen die Anordnung einer Umgangspflegschaft gerichtete Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie nunmehr unzulässig ist (§ 93a BVerfGG). Die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der bis zum 1. Mai 2018 befristet angeordneten Umgangspflegschaft fortbesteht (vgl. BVerfGE 33, 247 257 f.>; 69, 161 168>; 81, 138 140>; 139, 245 263 f. Rn. 53>), wenngleich die angegriffene Entscheidung in der Sache verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, da das Familiengericht keine Feststellungen zum Vorliegen der einfach-rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB - dauerhafte oder wiederholte erhebliche Verletzung der Wohlverhaltenspflicht nach § 1684 Abs. 2 BGB - getroffen hat.
- 2
-
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 3
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service