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BVerfG 27.06.2018 - 1 BvR 1316/18
BVerfG 27.06.2018 - 1 BvR 1316/18 - Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG) - Verwerfung eines mangels Benennung bzw anderweitiger Bestimmbarkeit der abgelehnten Richter offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs (§ 19 BVerfGG)
Normen
§ 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 24. Mai 2018, Az: 1 M 434/18, Beschluss
vorgehend VG Schwerin, 8. Mai 2018, Az: 1 B 917/18 SN, Beschluss
Tenor
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1. Das Ablehnungsgesuch wird als unzulässig verworfen.
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2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
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1. Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil dieses offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 252 f.>; BVerfGK 8, 59 60>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Januar 2018 - 2 BvR 2691/17 -, juris, Rn. 1).
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Die offensichtliche Unzulässigkeit des Gesuchs ergibt sich hier bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden (BVerfGE 46, 200 200>) und die Begründung auch ansonsten nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, gegen welche individuellen Gerichtspersonen sich der Ablehnungsantrag richten soll (vgl. BVerfGE 2, 295 297>). Durch seine Auslegung lässt sich nicht ermitteln, welche Richter des Bundesverfassungsgerichts konkret gemeint sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2017 - 1 BvR 486/17 -, juris, Rn. 3).
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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3. Damit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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