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BVerfG 19.03.2018 - 1 BvR 2313/17
BVerfG 19.03.2018 - 1 BvR 2313/17 - Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 103 Abs 1 GG durch Nichtberücksichtigung eines fristgerecht eingegangenen Schriftsatzes mangels Angabe des aktuellen Aktenzeichens - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 103 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 129 Abs 1 ZPO, § 130 ZPO, § 495a S 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend AG Köln, 18. Januar 2017, Az: 209 C 457/16, Urteil
Tenor
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Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18. Januar 2017 - 209 C 457/16 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.
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Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer dessen notwendige Auslagen zu erstatten.
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Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.500 € (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Reichweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör in einem mietrechtlichen Rechtsstreit.
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1. Der Beschwerdeführer nahm seine ehemaligen Vermieter zunächst im gerichtlichen Mahnverfahren auf Rückzahlung offener Mietsicherheit in Anspruch. Nach Abgabe an das für das streitige Verfahren zuständige Amtsgericht wurde das Verfahren dort in einer für allgemeine Zivilsachen zuständigen Abteilung eingetragen und dem Beschwerdeführer das Aktenzeichen 137 C 367/16 mitgeteilt. Der Beschwerdeführer begründete seinen Anspruch unter diesem Aktenzeichen, woraufhin das Verfahren innerhalb des Amtsgerichts an die für Wohnungsmietsachen zuständige Abteilung des Amtsgerichts abgegeben wurde, wo es das neue Aktenzeichen 209 C 457/16 erhielt. Ohne den Beschwerdeführer auf die Abgabe des Verfahrens oder das neue Aktenzeichen hinzuweisen, ordnete das Amtsgericht unter dem neuen Aktenzeichen an, dass im Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 495a ZPO entschieden werden solle. Mit ihrer Klageerwiderung wandten die Vermieter ein, bei Abrechnung über die Mietsicherheit einen Abzug wegen einer Nachzahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers aus einer Betriebskostenabrechnung vorgenommen zu haben.
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Mit am 2. Januar 2017 zugegangener Verfügung gab das Amtsgericht, wiederum unter dem neuen Aktenzeichen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Klageerwiderung binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Mit am 14. Januar 2017 per Telefax beim Amtsgericht eingegangenem Anwaltsschreiben bestritt der Beschwerdeführer unter anderem den rechtzeitigen Zugang der Betriebskostenabrechnung und deren Abgabe zur Post. Dieses Schreiben gelangte, weil vom Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers noch mit dem alten Aktenzeichen versehen, zunächst nicht zu den Gerichtsakten.
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Mit Urteil vom 18. Januar 2017 wies das Amtsgericht die Klage des Beschwerdeführers ab. Sein Anspruch sei durch Aufrechnung mit der Betriebskostennachforderung erloschen. Der Beschwerdeführer habe dem Vortrag der Vermieter zur Betriebskostenabrechnung nicht widersprochen, der damit als zugestanden gelte.
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2. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge wies das Amtsgericht mit der Begründung zurück, der Schriftsatz vom 14. Januar 2017 habe der zuständigen Abteilung des Amtsgerichts wegen der Angabe des alten Aktenzeichens bis zur Abfassung des Urteils nicht vorgelegen.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, die Nichtberücksichtigung seines Schriftsatzes vom 14. Januar 2017 verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und sein Recht auf ein faires Verfahren. In dem Schriftsatz sei das zunächst vom Amtsgericht mitgeteilte Aktenzeichen verwendet worden. Ungeachtet dessen könnten Schriftsätze bei Gericht auch ohne Angabe des gerichtlichen Aktenzeichens eingereicht werden. Für deren rechtzeitigen Zugang bei Gericht komme es allein darauf an, dass sie rechtzeitig in dessen Machtbereich, nicht aber, dass sie auch in die zuständige Abteilung des Gerichts gelangten. Schließlich überspanne der Vorwurf des Amtsgerichts, der Beschwerdeführer habe die verspätete Zuordnung des Schriftsatzes zu vertreten, die an eine Prozesspartei zu stellenden Anforderungen. Von ihr könne nicht verlangt werden, sich stets von sich aus über eine etwaige Änderung des Aktenzeichens zu vergewissern.
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4. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens und das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie haben von einer Stellungnahme abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben vorgelegen.
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II.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 11, 218 220>; 70, 215 218>). Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.
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1. Das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 18. Januar 2017 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn es ein ordnungsgemäß eingegangenes Schreiben nicht berücksichtigt. Auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an (vgl. BVerfGE 70, 215 218>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Dezember 2012 - 2 BvR 1294/10 -, juris, Rn. 12).
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b) Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2017 nicht berücksichtigt, obwohl er per Telefax am selben Tag und damit innerhalb der gerichtlich verfügten zweiwöchigen Frist beim Gericht eingegangen war.
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Für den Eingang und für die Möglichkeit der Kenntnisnahme durch das Gericht ist - entgegen der im amtsgerichtlichen Beschluss über die Anhörungsrüge zum Ausdruck kommenden Auffassung - nach den anwendbaren zivilprozessualen Vorschriften, in der Auslegung, die diese in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfahren haben (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2003 - VIII ZB 126/02 -, NJW 2003, S. 3418 3419>; Beschluss vom 15. April 1982 - IVb ZB 60/82 -, VersR 1982, S. 673; jeweils m.w.N.), allein entscheidend, dass der Schriftsatz vor Ablauf der Frist an das zur Entscheidung berufene Gericht gelangt. Unerheblich ist dagegen, ob er innerhalb der Frist die zuständige Abteilung des Gerichts erreicht. Da eine Partei des Rechtsstreits keinen Einfluss darauf hat, welche Abteilung im Einzelfall durch die gerichtliche Geschäftsverteilung zur Bearbeitung der Sache bestimmt worden ist, braucht sie keine Sorge dafür zu tragen, dass ihre Eingabe innerhalb des angerufenen Gerichts unverzüglich zu den richtigen Akten gelangt. Dementsprechend schreibt das Gesetz in § 129 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 130 ZPO für den Fall der Übersendung eines vorbereitenden Schriftsatzes an das Gericht keine Angabe eines bereits zugeordneten und mitgeteilten Aktenzeichens vor. Die Angabe eines Aktenzeichens soll die Weiterleitung innerhalb des Gerichts erleichtern und für eine rasche Bearbeitung sorgen. Es handelt sich danach um eine Ordnungsmaßnahme, die für die Sachentscheidung ohne Bedeutung ist. Diese Grundsätze entsprechen den Maßstäben des Art. 103 Abs. 1 GG. Sie gelten auch dann, wenn das Amtsgericht sein Verfahren gemäß § 495a Satz 1 ZPO nach billigem Ermessen bestimmt hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Dezember 2012 - 2 BvR 1294/10 -, a.a.O., Rn. 15).
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Den Beschwerdeführer trafen - anders als das Amtsgericht meint - auch keine gesteigerten Sorgfaltspflichten, gerichtliche Schreiben auf die Verwendung eines geänderten Aktenzeichens zu untersuchen. Der einer Änderung des Aktenzeichens vorausgehende Wechsel der zuständigen Abteilung des Amtsgerichts erschließt sich der Partei des Rechtsstreits ohne einen gerichtlichen Hinweis nicht. Ein Bedürfnis, der Partei entsprechende Sorgfaltspflichten mit Blick auf eine sachgerechte Erledigung des Rechtsstreits aufzuerlegen, besteht ebenfalls nicht. Wie das vorliegende Verfahren zeigt, bietet die Anhörungsrüge die Möglichkeit, durch Zuordnungsschwierigkeiten entstehende Probleme zu bewältigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Dezember 2012 - 2 BvR 1294/10 -, a.a.O., Rn. 15). Dem hat sich das Amtsgericht allerdings verschlossen und den Gehörsverstoß damit verfestigt.
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Das Urteil des Amtsgerichts beruht auf dem Gehörsverstoß. Der unberücksichtigt gebliebene Vortrag des Beschwerdeführers ist erheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Amtsgericht nach einer etwa durchzuführenden Beweisaufnahme zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre (vgl. dazu BVerfGE 7, 95 99>; 112, 185 206>).
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2. Angesichts der Verletzung des rechtlichen Gehörs bedarf es keiner Prüfung, ob das amtsgerichtliche Urteil zugleich das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt.
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III.
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Danach war festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Köln den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Das Urteil war aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
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Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers folgt aus § 34a Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers beruht auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.
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