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BVerfG 16.03.2018 - 2 BvR 253/18
BVerfG 16.03.2018 - 2 BvR 253/18 - Stattgebender Kammerbeschluss: Anordnung im Unterbringungsverfahren (§§ 312ff FamFG) zur Untersuchung der Betroffenen in deren Wohnung verletzt mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art 13 Abs 1, Abs 7 GG) - Beschwerdebefugnis des im Unterbringungsverfahren bestellten Verfahrenspflegers (§ 317 FamFG) jedenfalls bzgl unmittelbar bevorstehender Zwangsmaßnahmen bejaht
Normen
Art 13 Abs 1 GG, Art 13 Abs 7 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 58 Abs 1 FamFG, § 283 Abs 1 FamFG, § 283 Abs 3 FamFG, § 317 FamFG, § 321 Abs 1 S 2 FamFG, § 322 FamFG
Vorinstanz
vorgehend AG Soltau, 8. Februar 2018, Az: 6 XVIII L 405, Beschluss
vorgehend BVerfG, 15. Februar 2018, Az: 2 BvR 253/18, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 20. Februar 2018, Az: 2 BvR 253/18, Einstweilige Anordnung
Tenor
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Der Beschluss des Amtsgerichts Soltau vom 8. Februar 2018 - 6 XVII L 405 - verletzt die Betroffene in ihrem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes.
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Das Land Niedersachsen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren und für das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Gründe
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Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die im fachgerichtlichen Verfahren bestellte Verfahrenspflegerin gegen die betreuungsgerichtliche Anordnung, die Betroffene - wenn nötig unter Gewaltanwendung - zur Vorbereitung der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zur Unterbringungsbedürftigkeit in ihrem Wohnhaus untersuchen zu lassen.
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I.
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1. Die Beschwerdeführerin ist die gerichtlich bestellte Verfahrenspflegerin der unter Betreuung stehenden Betroffenen.
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2. Mit angegriffenem Beschluss vom 8. Februar 2018 ordnete das Amtsgericht Soltau im Betreuungsverfahren an, dass nach persönlicher Untersuchung oder Befragung der Betroffenen ein Sachverständigengutachten zu Fragen der Unterbringungsbedürftigkeit zu erstellen sei, und bestellte für die Erstattung des Gutachtens eine Sachverständige. Als Termin für die Untersuchung der Betroffenen zur Vorbereitung der Gutachtenerstellung wurde der 21. Februar 2018, 09:30 Uhr, bestimmt. Weiter ordnete das Gericht an, dass die Untersuchung im Haus der Betroffenen stattfinden solle und die Betroffene gegebenenfalls durch die zuständige Betreuungsstelle dorthin vorzuführen sei, um die Untersuchung zu ermöglichen. Bei Widerstand der Betroffenen werde die Betreuungsbehörde ermächtigt, die Wohnung der Betroffenen ohne deren Einwilligung zu betreten und sich gewaltsamen Zugang zu verschaffen.
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II.
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Auf den mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 2. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluss vom 15. Februar 2018 den angegriffenen Beschluss bis zur Entscheidung über die Hauptsache einstweilen ausgesetzt.
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III.
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1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, die das Verfahren als Verfahrenspflegerin der Betroffenen in eigenem Namen führt, eine Verletzung des Grundrechts der Betroffenen aus Art. 13 Abs. 1 GG. Die Anordnung verstoße gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung. Eine Untersuchung der Betroffenen bei ihr zu Hause sei nicht angezeigt. Eine erhebliche Gefahr, die ein gewaltsames Betreten der Wohnung rechtfertige, bestehe nicht.
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2. Dem Justizministerium des Landes Niedersachsen ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Das Ministerium hat mitgeteilt, von einer Stellungnahme abzusehen.
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3. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
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IV.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Dies ist zur Durchsetzung des Grundrechts der Betroffenen aus Art. 13 Abs. 1 GG angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden worden. Demnach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1Satz 1 BVerfGG).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
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a) Die Beschwerdeführerin ist bereits aufgrund ihrer einfachrechtlichen Bestellung als Verfahrenspflegerin befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und mit dieser - ausnahmsweise - Rechte der Betroffenen in eigenem Namen wahrzunehmen.
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aa) Zwar sind mit der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich eigene Rechte in eigenem Namen geltend zu machen (vgl. BVerfGE 2, 292 294>; 10, 134 136>; 56, 296 297>). Es ist jedoch anerkannt, dass in Ausnahmefällen auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren die Verletzung fremder Rechte in eigenem Namen gerügt werden kann (vgl. BVerfGE 10, 229 230>; 21, 139 143>; 27, 326 333>; 51, 405 409>; 65, 182 190>). Dies gilt insbesondere, wenn ansonsten die Gefahr bestünde, dass gerichtliche Entscheidungen überhaupt nicht mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden könnten (vgl. BVerfGE 77, 263 269>).
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bb) Eine solche Gefahr besteht aufgrund der psychischen Erkrankung der Betroffenen auch im vorliegenden Fall. Die einfachrechtlichen Vorschriften über die Verfahrenspflegschaft sind daher dahingehend auszulegen, dass sie das Recht der Beschwerdeführerin umfassen, die Rechte der Betroffenen im Verfassungsbeschwerdeverfahren geltend zu machen (vgl. dazu BVerfGK 20, 304 305 ff.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, juris, Rn. 35).
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(1) Im Unterbringungsverfahren wird dem Betroffenen gemäß § 317 FamFG ein Verfahrenspfleger bestellt, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Der Verfahrenspfleger hat die Pflicht, die verfahrensmäßigen Rechte des Betroffenen, insbesondere dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, zu wahren, hierfür den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betroffenen zu erkunden und in dessen Interesse einzubringen (BVerfGK 20, 304 305>; siehe auch Meier, in: Jurgeleit, Betreuungsrecht, 3. Aufl. 2013, § 317 FamFG Rn. 2 ff.; Budde, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 317 Rn. 1). Anders als der Betreuer ist der Verfahrenspfleger nicht der Vertreter des Betroffenen; er handelt vielmehr als eigenständiger Verfahrensbeteiligter stets in eigenem Namen (vgl. BVerfGK 20, 304 306>; Budde, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 276 Rn. 26). Als solcher kann er allerdings die gleichen Rechte geltend machen, die auch dem Betroffenen zustehen. So ist er insbesondere auch befugt, eigenständig Rechtsmittel einzulegen (vgl. Budde, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 276 Rn. 23, 27; Günter, in: Hahne/Schlögel/Schlünder, Beck'scher Online Kommentar FamFG, 25. Edition, § 276 Rn. 5 <Januar 2018>). Beendet ist die Verfahrenspflegschaft nach dem Wortlaut des § 317 Abs. 5 FamFG, "sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens".
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(2) Jedenfalls in Fällen, in denen im Unterbringungsverfahren unmittelbar bevorstehende Zwangsmaßnahmen Verfahrensgegenstand sind, sind die Vorschriften über die Verfahrenspflegschaft dahingehend auszulegen, dass sie auch das Recht zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde einschließen, also dem für das einfachrechtliche Verfahren bestellten Verfahrenspfleger die Befugnis einräumen, im Interesse des Betroffenen über die einfachrechtlichen Rechtsmittel hinaus Verfassungsbeschwerde zu erheben (vgl. BVerfGK 20, 304 306> zur Beschwerdebefugnis des Verfahrenspflegers in betreuungsrechtlichen Verfahren). Andernfalls bestünde in derartigen Konstellationen entgegen dem Grundgedanken des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG die Gefahr, dass Grundrechte des Betroffenen von vornherein nicht zeitgerecht und wirkungsvoll im Wege einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden könnten, weil der Betroffene selbst aufgrund seiner Erkrankung hierzu nicht in der Lage ist (vgl. BVerfGK 20, 304 306>).
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b) Der Rechtsweg ist erschöpft. Die gerichtliche Anordnung, die Betroffene - wenn nötig - gegen ihren Willen in ihrer Wohnung durch die Sachverständige untersuchen zu lassen, ist eine nicht instanzabschließende Zwischenentscheidung und als solche gemäß § 58 Abs. 1 FamFG nicht selbstständig anfechtbar (vgl. Budde, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 283 Rn. 7).
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2. Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts vom 8. Februar 2018 verletzt die Betroffene in ihrem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG.
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a) Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im Einzelnen vorgenommene Abwägung hat das Bundesverfassungsgericht nicht nachzuprüfen (BVerfGK 16, 142 145>). Ebenso ist es grundsätzlich den Fachgerichten überlassen, welchen verfahrensrechtlichen Weg sie wählen, um zu den für ihre Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen (vgl. BVerfGE 79, 51 62>). Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 92 f.>).
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b) Die Unverletzlichkeit der Wohnung hat einen engen Bezug zur Menschenwürde und steht zugleich im nahen Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Gebot unbedingter Achtung einer Sphäre des Bürgers für eine ausschließlich private - eine "höchstpersönliche" - Entfaltung. Dem Einzelnen soll das Recht, in Ruhe gelassen zu werden, gerade in seinen Wohnräumen gesichert sein (vgl. BVerfGE 75, 318 328>; 109, 279 313>; siehe auch BVerfGE 51, 97 110>). Art. 13 Abs. 1 GG schützt die räumliche Privatsphäre insbesondere in Gestalt eines Abwehrrechts (vgl. BVerfGE 7, 230 238>; 65, 1 40>). Die Norm enthält das an Träger der öffentlichen Gewalt gerichtete grundsätzliche Verbot, gegen den Willen des Wohnungsinhabers in die Wohnung einzudringen und darin zu verweilen (vgl. BVerfGE 76, 83 89 f.>). Schon im Zeitpunkt der Schaffung des Grundgesetzes diente das Grundrecht des Art. 13 Abs. 1 GG dem Schutz des Wohnungsinhabers vor unerwünschter physischer Anwesenheit eines Vertreters der Staatsgewalt (vgl. BVerfGE 109, 279 309>).
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Der Begriff der Wohnung im Sinne des Art. 13 GG ist dabei weit zu verstehen (vgl. BVerfGE 32, 54 68 ff.>). Das Grundrecht normiert für die öffentliche Gewalt ein grundsätzliches Verbot des Eindringens in die Wohnung oder des Verweilens darin gegen den Willen des Wohnungsinhabers (vgl. BVerfGE 65, 1 40>). Mit der durch Art. 13 Abs. 1 GG garantierten Unverletzlichkeit der Wohnung wird dem Einzelnen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden (BVerfGK 16, 142 145>).
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Die Unverletzlichkeit der Wohnung wird in Art. 13 Abs. 7 GG weiter dadurch gesichert, dass "Eingriffe und Beschränkungen", die nicht "Durchsuchungen" sind, nur unter ganz bestimmten, genau umschriebenen Voraussetzungen vorgenommen werden dürfen. Bei Wohnräumen im engeren Sinn entspricht diese strenge Begrenzung der zulässigen Eingriffe dem grundsätzlichen Gebot unbedingter Achtung der Privatsphäre des Bürgers (vgl. BVerfGE 32, 54 73>).
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c) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Maßstäbe hält der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Art. 13 Abs. 7 GG fordert für Eingriffe und Beschränkungen, die nicht von Art. 13 Abs. 2 bis 5 GG erfasst sind, eine spezielle gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, es sei denn, sie dienen der Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, welche vorliegend nicht ersichtlich ist und von der auch das Amtsgericht in dem angegriffenen Beschluss nicht ausgegangen ist.
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Eine Ermächtigungsgrundlage für die Begutachtung der Betroffenen in ihrer Wohnung gegen ihren Willen kann insbesondere nicht in § 322 FamFG in Verbindung mit § 283 FamFG gesehen werden: Wirkt der Betroffene an einer Begutachtung nicht mit, so kann das Gericht gemäß § 283 Abs. 1 und 3 FamFG zwar seine Vorführung anordnen und gegebenenfalls die Befugnis aussprechen, die Wohnung des Betroffenen zu betreten. Letztere Maßnahme dient jedoch allein dem Ziel, die Person des Betroffenen aufzufinden, um ihn der Untersuchung zuzuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2012 - XII ZB 181/12 -, juris, Rn. 18 m.w.N.; Kretz, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 5. Aufl. 2014, § 283 FamFG Rn. 4; ebenso BTDrucks 16/6308, S. 420). Die Vorschrift bietet weder eine Rechtsgrundlage dafür, den Betroffenen gegen seinen Willen in seiner Wohnung anzuhören, noch ihn dort durch den Sachverständigen untersuchen zu lassen (vgl. BGH, a.a.O.).
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3. Im Hinblick auf die Erledigung des Beschlusses durch Zeitablauf bleibt für die Aufhebung der amtsgerichtlichen Anordnung kein Raum. Die Entscheidung beschränkt sich deshalb auf die Feststellung einer Verletzung des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 42, 212 222>).
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V.
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Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
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