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BVerfG 26.10.2017 - 2 BvQ 69/17
BVerfG 26.10.2017 - 2 BvQ 69/17 - Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzureichende Darlegung einer Verletzung fachgerichtlicher Schutzpflichten bzgl des Rechts auf Leben bzw körperliche Unversehrtheit im Zwangsvollstreckungsverfahren
Normen
Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 765a Abs 1 S 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend LG Traunstein, 16. Oktober 2017, Az: 4 T 2745/17, Beschluss
vorgehend AG Rosenheim, 11. Oktober 2017, Az: 801 K53/13, Beschluss
Tenor
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B… wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Antrag ist unzulässig.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
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Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch isoliert und im Vorgriff auf eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gestellt werden (vgl. BVerfGE 105, 235 238>; 113, 113 119 f.>; stRspr). Allerdings sind auch in diesem Fall die gesetzlichen Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) zu beachten. Ein vorab vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn er die an die in der Hauptsache zu stellenden Begründungsanforderungen verfehlt (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. November 2016 - 1 BvQ 46/16 -, juris, Rn. 3 m.w.N; stRspr).
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2. Danach ist der Antrag unzulässig. Die Antragstellerin zeigt nicht substantiiert und schlüssig auf, dass die Fachgerichte ihrer sich aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht nicht nachgekommen wären. Vielmehr kommen alle aktuell eingeholten Gutachten zu dem Ergebnis, dass beim Ehemann der Antragstellerin gerade keine akute Suizidalität besteht. Die Ausführungen der Antragstellerin dazu, warum die Fachgerichte gleichwohl von einer Suizidgefahr auszugehen und daher die Vollstreckung einzustellen hätten, sind nicht nachvollziehbar. Auch sonst ist eine beachtliche Gesundheitsgefährdung nicht dargetan. Mit Blick auf die übrigen Ausführungen ist zu bemerken, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, ohne erkennbaren Grundrechtsverstoß in fachgerichtliche Zwangsversteigerungsverfahren einzugreifen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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