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BVerfG 24.10.2017 - 1 BvR 877/13
BVerfG 24.10.2017 - 1 BvR 877/13 - Nichtannahmebeschluss: keine Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes durch Versagung der Wiedereinsetzung in die Klagefrist für eine Anfechtungsklage sowie durch Verneinung eines Falles höherer Gewalt iSd § 60 Abs 3 VwGO
Normen
Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 60 Abs 3 VwGO, § 74 Abs 1 S 2 VwGO, § 74 Abs 4 S 2 VwVfG BB, § 74 Abs 5 S 2 VwVfG BB
Vorinstanz
vorgehend BVerwG, 25. Februar 2013, Az: 4 A 5000/12 (4 A 5001/10), Beschluss
vorgehend BVerwG, 25. Februar 2013, Az: 4 A 5001/12 (4 A 5002/10), Beschluss
vorgehend BVerwG, 31. Juli 2012, Az: 4 A 5001/10, Urteil
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über Klagen, die auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses über den Ausbau des Flughafens Berlin-Schönefeld gerichtet und mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Klagefrist verbunden sind. Hintergrund der Verfassungsbeschwerde ist das absehbare Abweichen der angekündigten von der im Planfeststellungsbeschluss prognostizierten Flugroute.
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I.
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1. a) Der Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 sieht, auf der Grundlage des Landesentwicklungsplans Flughafenstandort (GVBl. Bbg. II 2003, S. 594; GVBl. Bln 2003, S. 521) der Länder Brandenburg und Berlin, den Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld zum Großflughafen Berlin Brandenburg mit zwei parallelen Start- und Landebahnen vor. In dem Planfeststellungsbeschluss legt die Planfeststellungsbehörde dar, dass die Herstellung eines unabhängig benutzbaren Parallelbahnsystems ein wesentlicher Grund für den Ausbau des Flughafens sei. Um das den Planungen zugrunde liegende Verkehrsaufkommen von 360.000 Flugbewegungen im Jahr bewältigen zu können, sei es erforderlich, dass die beiden Bahnen unabhängig voneinander betrieben werden könnten (Planfeststellungsbeschluss, S. 336 Abs. 1, S. 409 Abs. 5). Weiter weist der Planfeststellungsbeschluss darauf hin, dass die Flugrouten in einem separaten Verfahren festgesetzt würden. Die dem Datenerfassungssystem (DES) für die Flughafenplanung zugrunde gelegten Flugrouten bezeichnet er als "durchaus plausible und auch hinreichend konkrete Grundlage" für die Ermittlung der Auswirkungen des Ausbauvorhabens (Planfeststellungsbeschluss, S. 414).
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b) In einer von der Planfeststellungsbehörde eingerichteten Arbeitsgruppe, an der die Deutsche Flugsicherung (DFS) und die Projektplanungsgesellschaft (PPS) beteiligt waren, sollten zur Ermittlung der Auswirkungen des Flugbetriebs die erst kurz vor der Inbetriebnahme des Flughafens erfolgende Festlegung der An- und Abflugverfahren mit den der Flughafenplanung zugrunde zu legenden Prognosen der An- und Abflugrouten in Einklang gebracht werden. Nach deren Ergebnis sollten die Abflugrouten in beide Betriebsrichtungen zunächst mehrere Kilometer parallel in gerader Verlängerung der jeweiligen Bahnen verlaufen. Die DFS ging bei dieser Grobplanung, ohne hierauf ausdrücklich hinzuweisen, davon aus, dass die beiden Bahnen des Flugplatzes nicht unabhängig voneinander genutzt werden sollten. Die PPS berechnete auf dieser Grundlage die Streckengeometrie für das DES. Im weiteren Verlauf teilte die DFS der Arbeitsgruppe mit, dass die gleichzeitige unabhängige Durchführung von Instrumentenflug-Abflügen (Instrument Flight Rules - IFR-Abflügen) von beiden Pisten unmittelbar nach dem Start eine Divergenz des Abflugkurses von mindestens 15° erfordere. Ebenso müssten die Abflugrouten um mindestens 30° von den Fehlanflugkursen der jeweils anderen Piste abweichen. Gleichwohl erstellte die PPS die Planunterlagen auf der Grundlage paralleler Abflugrouten.
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Im Anhörungsverfahren wies die DFS darauf hin, dass zur Gewährleistung gleichzeitiger Abflüge von beiden Pisten generell eine Divergenz der Abflugwege von 15° erforderlich wäre. Weiter wies sie darauf hin, dass die Flugverfahren nicht Gegenstand einer Planfeststellung seien, sondern jederzeit optimiert werden könnten. Die Festlegung der für die Inbetriebnahme des neuen Bahnsystems notwendigen Flugverfahren werde erst kurz vor Betriebsaufnahme erfolgen.
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Die Planfeststellungsbehörde legte die Schutz- und Entschädigungsgebiete auf der Grundlage der hinsichtlich der Start- und Landebahnen und der prognostizierten Flugrouten unveränderten Planunterlagen ebenso fest, wie sie auf dieser Grundlage die Gebiete bestimmte, in denen die Planunterlagen ausgelegt wurden. Sie behielt sich vor, bei geänderten An- und Abflugverfahren, die festgelegten Schutz- und Entschädigungsgebiete neu auszuweisen, wenn sich der Dauerschallpegel an der äußersten Grenze des Schutzgebietes an den Schnittpunkten mit den An- und Abflugstrecken um mehr als 2 dB(A) ändere (Planfeststellungsbeschluss, S. 110).
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c) Die Beschwerdeführerin zu 1) ist Eigentümerin wenigstens eines Wohngrundstücks in der Gemeinde Kleinmachnow, deren südwestliche Grenze rund 18 km nord-westlich der Mitte der Nordbahn des neuen Flughafens liegt. Der Beschwerdeführer zu 2) ist Eigentümer eines selbst genutzten Wohngrundstücks in der Gemeinde Rangsdorf. Sein Grundstück liegt circa 8 km südwestlich der Mitte der südlichen Start- und Landebahn des geplanten Flughafens.
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Nach der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Abflugroutenprognose waren die Beschwerdeführer nicht von unzumutbarem Fluglärm betroffen. Ihre Grundstücke lagen außerhalb der entsprechenden Schutz- und Entschädigungsgebiete, da es bei den angenommenen geraden Abflugrouten bei Westwindwetterlagen zu keinem Überfliegen ihrer Grundstücke in geringer Höhe unmittelbar nach dem Start kommen sollte.
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Nachdem die DFS im September 2010 eine neue Flugroutenplanung vorgestellt hatte, nach der die von der Nordbahn startenden Flugzeuge in Betriebsrichtung Westen um erheblich mehr als 15° abknicken und Teltow, Stahnsdorf und Kleinmachnow überfliegen sollten und die Abflüge von der Südbahn in beiden Betriebsrichtungen um etwa 15° nach Süden abknicken sollten, erhoben die Beschwerdeführer Klage zum Bundesverwaltungsgericht und beantragten Wiedereinsetzung in die Klagefrist.
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2. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klagen der Beschwerdeführer ab.
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a) Die im Dezember 2010 erhobenen Klagen seien verfristet, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses am 20. September 2004 erhoben worden seien (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
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Der Planfeststellungsbeschluss sei gemäß § 74 Abs. 5 VwVfGBbg in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2004 (im Folgenden: a. F.) mit Wirkung gegenüber allen Klägern bekannt gemacht worden. Die öffentliche Bekanntmachung sei dadurch bewirkt worden, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfGBbg a. F. im amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem in dem Bereich verbreiteten örtlichen Tageszeitungen, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken werde, bekannt gemacht worden seien.
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Die Zustellfiktion gemäß § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfGBbg a. F. sei auch gegenüber den Klägern aus Kleinmachnow eingetreten. Dass der Planfeststellungsbeschluss dort nicht ausgelegt worden sei, stehe der Zustellfiktion nicht entgegen. Die öffentliche Bekanntmachung des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses ersetze zwar nicht die öffentliche Auslegung in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirke; die maßgebende Anstoßwirkung gehe jedoch anders als bei § 74 Abs. 4 VwVfGBbg a. F. nicht von den ausgelegten Planunterlagen, sondern von der Bekanntmachung des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses aus. Im vorliegenden Fall habe die Anstoßwirkung der öffentlichen Bekanntmachung auch die Kleinmachnower Kläger erreichen müssen. Die Zeitungen, in denen der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses veröffentlicht worden sei, seien auch in Kleinmachnow verbreitet; der Veröffentlichung habe sich die Größe des Vorhabens entnehmen lassen, so dass angesichts der Entfernung der Grundstücke der Kläger zum Vorhaben sowie angesichts der Tatsache, dass die An- und Abflugverfahren nicht Gegenstand der Planfeststellung sind, die Kläger hätten in Betracht ziehen müssen, dass sie von dem Betrieb betroffen sein könnten.
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b) Die beantragte Wiedereinsetzung könne den Klägern nicht gewährt werden. Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist sei der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen sei (§ 60 Abs. 3 VwGO).
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Unter höhere Gewalt fielen nicht nur Naturereignisse und vergleichbare der menschlichen Steuerung entzogene Umstände. Sei die rechtzeitige Vornahme einer fristgebundenen Handlung unzumutbar, sei dies aus verfassungsrechtlichen Gründen allerdings immer ein Ereignis aus dem Bereich der höheren Gewalt (Verweis auf BVerfGE 71, 305 348>). Auch ein rechts- oder treuwidriges Verhalten der Behörde könne einen Fall höherer Gewalt begründen (Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, juris, Rn. 16). Hierfür genüge jedoch nicht jede Irreführung durch eine Behörde. Bei einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss sei ein Fall höherer Gewalt allenfalls dann gegeben, wenn der Beklagte bei den Klägern einen Irrtum über die Möglichkeit der eigenen Betroffenheit und damit ihre Klagebefugnis oder über die hinreichenden Erfolgsaussichten einer Klage erregt oder arglistig über einen für den Erfolg der Klage relevanten Umstand getäuscht habe. Die Erregung von Irrtümern über Umstände, die für den Erfolg der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss nicht relevant seien, könne einen Fall höherer Gewalt nicht begründen.
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aa) Einen Irrtum über die Klagebefugnis habe die Beklagte nicht erregt. Die Möglichkeit einer Verletzung in ihrem Recht auf fehlerfreie Abwägung ihrer eigenen Belange (§ 8 Abs. 1 LuftVG) habe unabhängig davon bestanden, ob die Auswirkungen des Flugbetriebs im Planfeststellungsverfahren ausgehend von divergierenden Abflugrouten hätten ermittelt werden müssen oder nicht.
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Das Recht auf fehlerfreie Abwägung der eigenen Belange stehe nicht nur demjenigen zu, dessen Belange ausgehend von der dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Flugroutenprognose abwägungserheblich betroffen wären, sondern jedem, der abwägungserheblich betroffen werden könne, weil sein Grundstück innerhalb des Einwirkungsbereichs des Flughafens liege und weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen auszuschließen sei, dass ein zu seiner Betroffenheit führendes Flugverfahren festgelegt werde.
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Einen Irrtum über die Möglichkeit der eigenen Betroffenheit habe der Beklagte bei den Klägern nicht erregt. Er habe zwar im Planfeststellungsverfahren nicht offengelegt, dass die Deutsche Flugsicherung für einen unabhängigen Bahnbetrieb nicht parallele, sondern aus Sicherheitsgründen um mindestens 15° divergierende Abflugrouten fordere. Die Festlegung anderer als der prognostizierten geradlinigen Abflugrouten sei aber unabhängig von dem 15°-Erfordernis bereits wegen der dargelegten Trennung von Flughafenplanung einerseits und Flugroutenfestlegung andererseits möglich. Abknickende Abflugrouten seien auch ohne dieses Erfordernis nicht nur eine theoretische Möglichkeit. Das 15°-Erfordernis sei für die Zulässigkeit einer Klage mithin nicht relevant.
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bb) Eine Klage sei auch in der Sache nicht ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg gewesen; davon hätten die Beschwerdeführer auch ohne Kenntnis des 15°-Erfordernisses ausgehen müssen. Wie die fristgerecht erhobenen Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss gezeigt hätten, sei die Entscheidung, den Ausbau des Flughafens am Standort Schönefeld zuzulassen, im Hinblick auf die Abwägung der Lärmbetroffenheiten unabhängig von dem 15°-Erfordernis einer Vielzahl grundsätzlicher Einwendungen ausgesetzt gewesen (Verweis auf Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116).
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cc) Der Beklagte habe die Kläger nicht arglistig über einen für den Erfolg der Klage relevanten Umstand getäuscht. Der Planfeststellungsbeschluss leide wegen der Nichtberücksichtigung des 15°-Erfordernisses nicht an einem Abwägungsfehler, der zu einem Aufhebungsanspruch der Kläger geführt hätte, wenn sie diesen Umstand gekannt hätten. Dies gelte weder hinsichtlich der Zulassung des Vorhabens am Standort Schönefeld, noch hinsichtlich der Bahnkonfiguration. Die Verfahrensfehler, an denen der Planfeststellungsbeschluss leide, beruhten nicht auf der Nichtberücksichtigung des 15°-Erfordernisses.
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3. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Anhörungsrügen der Beschwerdeführer mit zwei angegriffenen Beschlüssen vom 25. Februar 2013 zurück.
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4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts könne unter keinem denkbaren Gesichtspunkt als angemessene Antwort auf die sich stellenden Rechtsfragen verstanden werden; es finde im geltenden Recht keine Stütze. Von jedem Bürger, der rein theoretisch betroffen sein könnte, zu verlangen, er müsse auch im Falle vorsätzlich verschwiegener Flugrouten klagen, um seine Rechte zu wahren, habe keinen erkennbaren Rechtfertigungsgrund und sei deshalb willkürlich. Ebenfalls willkürlich sei es, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen höherer Gewalt durch Täuschung über die Lärmbetroffenheit der Beschwerdeführer seitens der Behörde unter Hinweis auf das in der angegriffenen Entscheidung erstmals begründete rein formale Klagerecht ohne inhaltliche Argumentation zu verneinen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe erstmals in der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung davon aus, dass grundsätzlich jeder Bürger klagebefugt sei, der im potentiellen Einwirkungsbereich des geplanten Flughafens lebe.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer geboten. Sie hat keinen Erfolg, weil das angegriffene Urteil am Maßstab von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht zu beanstanden ist. In Teilen erweist sie sich auch als nicht hinreichend substantiiert (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
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1. Das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert jedem den Rechtsweg, der geltend macht, durch die öffentliche Gewalt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Damit wird sowohl der Zugang zu den Gerichten als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes gewährleistet (vgl. BVerfGE 129, 1 20> m.w.N.; stRspr). Der Rechtsweg, den Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG den Rechtsuchenden gewährleistet, bedarf der gesetzlichen Ausgestaltung. Rechtsschutz ist eine staatliche Leistung, deren Voraussetzungen erst geschaffen, deren Art näher bestimmt und deren Umfang im Einzelnen festgelegt werden müssen. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gibt dem Gesetzgeber dabei nur die Zielrichtung und die Grundzüge der Regelung vor, lässt ihm im Übrigen aber einen beträchtlichen Gestaltungsspielraum (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 22. November 2016 - 1 BvL 6/14 u.a. -, juris, Rn. 21).
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Damit überlässt das Grundgesetz die nähere Ausgestaltung des durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsweges zwar der jeweiligen Prozessordnung. Bei der Auslegung und Anwendung der vom Gesetzgeber im Rahmen seines Spielraums geschaffenen Rechtsschutzregeln, einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen dafür, dass über den mit einer Klage unterbreiteten Sachverhalt überhaupt zur Sache entschieden werden darf, dürfen die Gerichte aber den Zugang zu den dem Rechtsuchenden eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer Weise erschweren. Im Hinblick auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG dürfen die Anforderungen an die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand daher bei der Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Vorschriften nicht überspannt werden (vgl. BVerfGE 40, 88 91>; 67, 208 212 f.>; 69, 381 385>; 110, 339 342>; stRspr).
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2. Gemessen an den sich daraus ergebenden Anforderungen ist das angegriffene Urteil verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein verfassungsrechtlich relevanter Fehler liegt weder vor, soweit das Bundesverwaltungsgericht von einer Verfristung der Anfechtungsklage gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausgegangen ist (a), noch, soweit es eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist mit der Begründung abgelehnt hat, ein Fall der "höheren Gewalt" im Sinne von § 60 Abs. 3 VwGO liege nicht vor (b).
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a) Das Bundesverwaltungsgericht verletzt nicht Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, soweit es von einer Verfristung der Anfechtungsklage gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO ausgeht. Insbesondere liegt der in diesem Rahmen der Sache nach von den Beschwerdeführern beanstandeten Annahme einer öffentlichen Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses bereits im Jahre 2004 mit Wirkung auch ihnen gegenüber gemäß § 74 Abs. 5 Sätze 2 und 3 VwVfGBbg a. F. keine unzumutbare Überspannung der Anforderungen an die Zulässigkeit der Klage zugrunde.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses nach den insoweit maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts auch den Beschwerdeführern gegenüber öffentlich bekannt gemacht worden sei. Dass der Planfeststellungsbeschluss nicht ausgelegt gewesen sei, stehe dem nicht entgegen. Diese Auslegung und Anwendung des einschlägigen Fachrechts durch das Bundesverwaltungsgericht belastet die Rechtsschutzmöglichkeiten der Beschwerdeführer nicht in unzumutbarer Weise.
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aa) Die entscheidungstragenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts beruhen im Ausgangspunkt auf einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden gesetzlichen Weichenstellung. In § 74 Abs. 4 Satz 2 VwVfGBbg a. F. wird die Zustellung, die unter anderem auch an denjenigen zu erfolgen hat, über dessen Einwendungen entschieden worden ist, an die Auslegung einer Ausfertigung des Beschlusses mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden geknüpft. Nach § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfGBbg a. F. wird in den Fällen, in denen - wie hier - mehr als 50 Zustellungen in Betracht kommen, die öffentliche Bekanntmachung dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. Anknüpfungspunkt der öffentlichen Bekanntmachung ist danach gerade nicht die Auslegung einer Ausfertigung des Beschlusses, sondern die Veröffentlichung des verfügenden Teils im Amtsblatt und in den lokal verbreiteten Zeitungen. Die hierin liegende Erleichterung des Verfahrens findet ihre sachliche Rechtfertigung in Effizienz- und Vereinfachungserwägungen (vgl. Uschkereit, in Pautsch/Hoff-mann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 74 Rn. 192; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1983 - 4 C 40.81 u.a. -, juris, Rn. 23). Die damit einher gehenden Belastungen für den individuellen Rechtsschutz werden dadurch relativiert, dass größere Vorhaben in der Regel auf ein medial vorinformiertes Publikum treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1983 - 4 C 40.81 u.a. -, juris, Rn. 23).
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bb) Dass dem Bundesverwaltungsgericht bei Anwendung dieser Bestimmung verfassungsrechtlich bedeutsame Fehler unterlaufen wären, ist nicht erkennbar.
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Es durfte die Anstoßfunktion der öffentlichen Bekanntmachung auch für die Kleinmachnower Kläger bejahen, ohne gegen die genannten Garantien zu verstoßen. Insbesondere musste es insoweit keine Erwägungen dazu anstellen, ob durch den Plan Erwartungen in Bezug auf eine besondere Wahrscheinlichkeit bestimmter Flugrouten geweckt worden waren, deren Verwirklichung von vorneherein unwahrscheinlich gewesen sein könnten. Fachrechtlich bejaht das Bundesverwaltungsgericht die Anstoßfunktion allerdings nur, wenn gewährleistet ist, dass die Bekanntmachung denen, die sie angeht, bewusst macht, dass sie von ihrem Inhalt betroffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1983 - 4 C 40.81 u.a. -, juris, Rn. 29). Dennoch musste es der Frage nach einer Irreführung nicht weiter nachgehen. Denn eine Befassung mit dem näheren Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses, aus dem sich eine solche Erwartung hätte ergeben können (vgl. dazu BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom heutigen Tage - 1 BvR 1026/13 -), war vor dem Hintergrund der Maßgeblichkeit der öffentlichen Bekanntmachung allein des verfügenden Teils des Planfeststellungsbeschlusses nicht erforderlich. Dass der öffentlich bekannt gemachte verfügende Teil in gleicher Weise möglicherweise unzutreffende Erwartungen in Bezug auf eine besondere Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Flugverfahrens hätte wecken können, ist von den Beschwerdeführern nicht dargetan, nicht geltend gemacht und auch sonst nicht erkennbar.
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b) Das Bundesverwaltungsgericht hat auch insoweit nicht die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt, als es bei Anwendung von § 60 Abs. 3 VwGO einen Fall höherer Gewalt verneint hat.
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aa) Unter höherer Gewalt im Sinne von § 60 Abs. 3 VwGO wird - enger als bei dem Erfordernis "ohne Verschulden" in § 60 Abs. 1 VwGO - ein Ereignis verstanden, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung der je individuellen Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (vgl. BVerwGE 105, 288 300>; BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 1988 - 8 B 118/88 -, juris; BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - 9 C 7.85 -, InfAuslR 1985, S. 278 280 f.>; zur Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung der höheren Gewalt vgl. BVerfGE 71, 305 348>).
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bb) Die Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist war entgegen der Annahme der Beschwerdeführer nicht deshalb unzumutbar, weil zum Zeitpunkt des Ablaufes der Jahresfrist nicht zu erkennen war, dass das Bundesverwaltungsgericht die Klagebefugnis jedem zuerkennen würde, der abwägungserheblich betroffen werden könne, weil sein Grundstück innerhalb des Einwirkungsbereichs des Flughafens liege und weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen auszuschließen sei, dass ein zu seiner Betroffenheit führendes Flugverfahren festgelegt werde.
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Eine Grundlage für schützenswertes Vertrauen der Beschwerdeführer darauf, dass ihre Klage eindeutig unzulässig und damit unzumutbar gewesen wäre, wird von den Beschwerdeführern nicht hinreichend begründet und ist auch sonst nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführer führen zu dieser Frage nur aus, das Bundesverwaltungsgericht habe eine Klagebefugnis erstmals in der angegriffenen Entscheidung angenommen. Dem lässt sich aber allenfalls entnehmen, dass die Klagebefugnis vor Ergehen der angegriffenen Entscheidung offen gewesen ist. Insoweit führt das Bundesverwaltungsgericht aber zu Recht aus, dass der ungewisse Erfolg wegen einer ungeklärten Rechtslage keinen Hinderungsgrund im Sinne der Wiedereinsetzungsvorschriften darstellt. Dass die Klagebefugnis in solchen Konstellationen zuvor ausdrücklich abgelehnt worden sei, hat das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung hingegen verneint, ohne dass die Beschwerdeführer dem mit ihrer Verfassungsbeschwerde etwas entgegensetzen. Dass die weitere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem solchen Schluss gezwungen hätte, machen die Beschwerdeführer ebenfalls nicht geltend. Angesichts der Trennung von Planfeststellung und Flugverfahrensplanung wäre es eher überraschend gewesen, wenn das Bundesverwaltungsgericht die Klagebefugnis jedem abgesprochen hätte, der nicht im Einwirkungsbereich der prognostizierten Flugrouten lebt.
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cc) Soweit das Bundesverwaltungsgericht den Einwand der Beschwerdeführer, dass in dem Planfeststellungsbeschluss über die Wahrscheinlichkeit der eigenen Betroffenheit getäuscht worden sei, in Bezug auf das Vorliegen höherer Gewalt nicht für erheblich gehalten hat, ist eine verfassungsrechtlich relevante Überspannung der Anforderungen an das Vorliegen höherer Gewalt nicht hinreichend dargetan (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
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Die Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist wegen einer solchen Täuschung wäre aus fachrechtlicher Sicht allenfalls in dem Fall unzumutbar, in dem diese Täuschung ursächlich für die Versäumung der Frist gewesen wäre oder die Versäumung der Frist auf der Täuschung beruht hätte (BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 -, juris, Rn. 31). Eine solche Kausalität zwischen Täuschung und Fristversäumung als Voraussetzung der nach über einem Jahr der Fristversäumnis angestrebten Wiedereinsetzung zu verlangen, schränkt die Effektivität des Rechtsschutzes in der hier gebotenen Abwägung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht unzumutbar ein und ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Dem sich aus diesem Kausalitätskriterium ergebenden Darlegungserfordernis haben die Beschwerdeführer nicht Genüge getan (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Die Gründe dafür, keine Klage zu erheben, liegen hier auch nicht schon auf den ersten Blick in der Täuschung über die Wahrscheinlichkeit der eigenen Betroffenheit. Denkbar sind vielmehr auch zahlreiche Gründe, die mit dieser Täuschung nichts zu tun haben. Insoweit genügt die Geltendmachung einer Täuschung alleine nicht zur Begründung der Unzumutbarkeit der Klageerhebung vor Ablauf der Jahresfrist; vielmehr muss außerdem dargelegt werden, dass gerade das Vertrauen auf die auf Täuschung beruhenden Tatsachenannahmen der Entscheidung, nicht zu klagen, zugrunde lag.
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Dafür ist vorliegend nichts erkennbar und auch nichts geltend gemacht. Zwar machen die Beschwerdeführer der Sache nach geltend, zuvor ihre Betroffenheit nicht hinreichend erkannt zu haben. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich aber nicht hinreichend, dass sie gerade im Vertrauen auf die durch eine Täuschung verursachte irrige Annahme über die Wahrscheinlichkeit der eigenen Betroffenheit von einer rechtzeitigen Klage abgesehen haben. Insbesondere legen sie nicht dar, dass sie die Möglichkeit der eigenen Betroffenheit durchaus erkannt hätten, aber etwa aufgrund des Abstimmungserfordernisses zwischen BAF, DFS und Planfeststellungsbehörde, das aus ihrer Sicht Gewähr für eine realistische Planung biete, davon ausgegangen wären, dass der Planung die wahrscheinlichsten Flugrouten zugrunde gelegt worden seien. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Entscheidung der Beschwerdeführer, nicht zu klagen, nicht hinreichend klar auf die behauptete Täuschung zurückführen. Welche Motive ihrer Entscheidung zugrunde lagen, ob ihr überhaupt Motive zugrunde lagen und dass es nicht schlicht versäumt wurde, eine eigentlich avisierte Klage auch rechtzeitig zu erheben, legen die Beschwerdeführer nicht dar.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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