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BVerfG 18.10.2017 - 2 BvR 2026/17
BVerfG 18.10.2017 - 2 BvR 2026/17 - Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung: Untersagung der Abschiebung eines Asylsuchenden nach Bulgarien
Normen
Art 103 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 29 Abs 1 Nr 1 AsylVfG 1992, § 58 AufenthG 2004, § 60 AufenthG 2004
Vorinstanz
vorgehend VG Gießen, 7. August 2017, Az: 2 L 6036/17.GI.A, Beschluss
vorgehend VG Gießen, 12. Juli 2017, Az: 2 L 4325/17.GI.A, Beschluss
nachgehend BVerfG, 24. Januar 2018, Az: 2 BvR 2026/17, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
-
Die Abschiebung des Antragstellers wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von zwei Monaten, untersagt.
-
Die Verfassungsbeschwerde erscheint zum derzeitigen Zeitpunkt angesichts des in den angegriffenen Beschlüssen nicht berücksichtigten Vortrags des Beschwerdeführers zur Lage anerkannt Schutzberechtigter in Bulgarien weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die erforderliche Folgenabwägung führt daher zu einem Erfolg des Antrags.
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