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BVerfG 05.10.2017 - 2 BvR 194/16
BVerfG 05.10.2017 - 2 BvR 194/16 - Ablehnung einer Kostenentscheidung nach § 34a Abs 3 BVerfGG - Parallelentscheidung
Vorinstanz
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11. Dezember 2015, Az: 3 Ws 90/15, Beschluss
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. November 2015, Az: 3 Ws 90/15, Beschluss
vorgehend BVerfG, 4. Juli 2017, Az: 2 BvR 194/16, Kammerbeschluss ohne Begründung
Tenor
-
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Gründe
- 1
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Eine Erstattung notwendiger Auslagen der Beschwerdeführerin gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG scheidet aus, weil sich ihre Verfassungsbeschwerde nicht als begründet erwiesen hat.
- 2
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Zwar kann - abweichend von § 34a Abs. 2 BVerfGG - die volle oder teilweise Erstattung der Auslagen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG auch angeordnet werden, wenn die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird. Eine solche Anordnung setzt jedoch besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 36, 89 92>; 74, 218 219>). Diese hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen, und sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
- 3
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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