Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
BVerfG 31.07.2017 - 1 BvR 54/17
BVerfG 31.07.2017 - 1 BvR 54/17 - Nichtannahmebeschluss ohne Begründung: Werbung mit Namen und Internetadresse auf Anwaltsrobe
Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 43b BRAO, § 6 RABerufsO, § 20 RABerufsO
Vorinstanz
vorgehend BGH, 7. November 2016, Az: AnwZ (Brfg) 47/15, Urteil
vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 29. Mai 2015, Az: 1 AGH 16/15, Urteil
Tenor
-
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
-
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
-
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kontakt zur AOK PLUS
Persönlicher Ansprechpartner
Firmenkundenservice
E-Mail-Service