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BVerfG 13.12.2016 - 1 BvR 713/13
BVerfG 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - Nichtannahmebeschluss: Zur Beschränkung der Vertrauensschutzregelung des § 259a SGB VI (juris: SGB 6) auf rentennahe Jahrgänge der "Bestandsübersiedler" aus der ehemaligen DDR - Grundrechtsverletzung hinsichtlich der Eigentumsgarantie, des Rückwirkungsverbots oder des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht hinreichend substantiiert dargelegt
Normen
Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 30 Abs 5 S 1 EinigVtr, FRG, Rü-ErgG, RÜG, § 259a Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 6
Vorinstanz
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 18. Januar 2013, Az: L 5 R 144/12 ZVW, Urteil
vorgehend BSG, 14. Dezember 2011, Az: B 5 R 36/11 R, Urteil
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 25. März 2011, Az: L 5 R 334/09, Urteil
vorgehend SG Gießen, 18. September 2009, Az: S 19 448/06, Urteil
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bewertung von in der DDR zurückgelegten rentenversicherungsrechtlichen Zeiten von Personen, die aus der DDR vor dem 18. Mai 1990 in die damalige Bundesrepublik übergesiedelt sind.
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I.
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Übersiedler aus der DDR wurden zunächst, weil sie infolge ihrer Flucht den für sie zuständigen Rentenversicherungsträger der DDR nicht mehr in Anspruch nehmen konnten, durch das Fremdrentengesetz (FRG) nach dem sogenannten Eingliederungsprinzip so gestellt, als hätten sie ihre rentenrechtlichen Beitragszeiten in der Bundesrepublik erbracht. Zu diesem Zweck wurde diesen Personen pauschal und ohne Bezug auf die in der DDR tatsächlich erzielten Einkommen oder gezahlten Beiträge ein bestimmtes versicherungspflichtiges Einkommen in Abhängigkeit von der jeweils ausgeübten beruflichen Tätigkeit zugeordnet. Die Anwendbarkeit des Fremdrentengesetzes auf in der DDR zurückgelegte Beitragszeiten wurde ab dem Fall der Mauer schrittweise immer weiter eingeschränkt.
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Nach der Schaffung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zum 1. Juli 1990 galt das Fremdrentengesetz nur noch für in der DDR zurückgelegte Beschäftigungszeiten von Übersiedlern, die vor dem 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik genommen hatten ("Bestandsübersiedler").
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Nach der Wiedervereinigung sah das im Einigungsvertrag vorgesehene Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) eine Anwendbarkeit des Fremdrentengesetzes nur noch übergangsweise für Versicherte mit einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1996 vor. Zur Verwaltungsvereinfachung wurde diese Regelung durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 rückwirkend zum 1. Januar 1992 dahingehend geändert, dass die Vertrauensschutzregelung (§ 259a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch <SGB VI>) nicht mehr auf den - sich eher nach Zufall ergebenden - Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns bezogen ist, sondern für alle Versicherten gilt, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und damit bei Inkrafttreten des einheitlichen Rentenrechts nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatten.
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Im Ergebnis wird bei der Rentenberechnung nach der seit dem Jahr 1993 geltenden Fassung des § 259a SGB VI nur auf diejenigen Übersiedler, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind, aus Gründen des Vertrauensschutzes noch das Fremdrentengesetz angewandt. Damit erfasste die rückwirkende Umstellung der Rentenberechnung auch Übersiedler, die seit den 1970er Jahren in der Bundesrepublik lebten. Diese Rentenberechnung kann zu einer geringeren Rente als bei Anwendung des Fremdrentengesetzes führen, weil mit dem Fremdrentengesetz Übersiedlern für ihre in der DDR zurückgelegte Erwerbsbiographie Rentenansprüche entsprechend dem westdeutschen Rentensystem gutgeschrieben wurden, nunmehr dagegen auf die in der DDR tatsächlich in die Rentenversicherung eingezahlten Beiträge abgestellt wird.
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II.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung des als verletzt bezeichneten Grundrechts angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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1. Art. 14 Abs. 1 GG schützt Rentenansprüche und auch Rentenanwartschaften (vgl. BVerfGE 53, 257 289 f.>; 55, 114131>; 58, 81 109>; 69, 272 298>), soweit diese im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind (vgl. BVerfGE 100, 1 32>).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegen hingegen durch das Fremdrentengesetz begründete Rentenanwartschaften nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG, wenn ihnen ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden. Im Falle der durch das Fremdrentengesetz begründeten Rechte fehlt es am Erfordernis der an einen Versicherungsträger in der Bundesrepublik erbrachten Eigenleistung, die für die Anerkennung einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG unverzichtbar ist. Nur als Äquivalent einer nicht unerheblichen eigenen Leistung, die der besondere Grund für die Anerkennung als Eigentumsposition ist, erfahren rentenversicherungsrechtliche Anwartschaften den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 53, 257 291 f.>; 100, 1 33>).
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Wenn der Gesetzgeber sich entschließt, die in den Herkunftsländern zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten wie Zeiten zu behandeln, welche die Berechtigten im System der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik zurückgelegt haben, so ist dies ein Akt besonderer staatlicher Fürsorge. Der Gesetzgeber verfolgt damit das legitime Ziel, insbesondere Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler, die in die Bundesrepublik übersiedeln, soweit als möglich mit Hilfe auch der Sozialversicherung zu integrieren, ohne zu dieser Lösung durch Art. 116 GG und das Sozialstaatsprinzip verfassungsrechtlich verpflichtet zu sein. Eigentumsgeschützte Rechtspositionen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG werden aber hierdurch mangels Eigenleistung der Berechtigten durch das Fremdrentengesetz nicht begründet. Soweit die nach dem Fremdrentengesetz Berechtigten Beiträge zur Rentenversicherung in den Herkunftsländern gezahlt haben, sind diese Beiträge nicht den Versicherungsträgern der Bundesrepublik zugeflossen, deren gesetzliche Aufgabe es ist, die Rentenleistungen an die nicht mehr erwerbstätige Generation zu finanzieren. Die für den Eigentumsschutz erforderliche Eigenleistung kann auch nicht in der von den Berechtigten in deren Herkunftsländern persönlich geleisteten Arbeit bestehen, da diese Arbeitsleistung in einem anderen Rechts-, Wirtschafts- und Sozialsystem als dem der Bundesrepublik erbracht wurde. Sie ist Wertschöpfung, die nicht innerhalb der zur Leistung verpflichteten Solidargemeinschaft erfolgt und ihr auch nicht zu Gute gekommen ist. Es ist im Übrigen auch nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Gewährung von Rechtsansprüchen auf der Grundlage seiner Entscheidung für das rentenversicherungsrechtliche Eingliederungsprinzip Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG begründen wollte (vgl. BVerfGE 116, 96 122 f.>).
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In der DDR begründete und im Zeitpunkt ihres Beitritts zur Bundesrepublik bestehende Rentenanwartschaften nehmen als Rechtspositionen, die der Einigungsvertrag grundsätzlich anerkannt hat, am Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG teil. Zwar entfaltet Art. 14 Abs. 1 GG seine Schutzwirkung nur im Geltungsbereich des Grundgesetzes. Dieser erstreckte sich vor der Vereinigung der beiden deutschen Staaten nicht auf das Gebiet der DDR. Das Grundgesetz trat dort mit dem Beitritt auch nicht rückwirkend in Kraft. Bis zum Beitritt genossen daher die in der DDR erworbenen Rentenanwartschaften nicht den Schutz von Art. 14 Abs. 1 GG. Mit dem Beitritt und der Anerkennung durch den Einigungsvertrag gelangten sie jedoch wie andere vermögenswerte Rechtspositionen in den Schutzbereich dieses Grundrechts (vgl. dazu allgemein BVerfGE 91, 294 307 f.>). Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz kommt den Rentenanwartschaften aber nur in der Form zu, die sie aufgrund des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands erhalten haben (vgl. BVerfGE 100, 1 37>). Auch für rentenversicherungsrechtliche Rechtspositionen gilt, dass sich die konkrete Reichweite der Eigentumsgarantie erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ergibt, die nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers ist (vgl. BVerfGE 53, 257 292>).
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Aus Art. 30 Abs. 5 Satz 1 des Einigungsvertrages ergibt sich, dass die Einzelheiten der Überleitung des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch auf das Beitrittsgebiet in einem Bundesgesetz geregelt werden.
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Das Vorbringen des Beschwerdeführers setzt sich insofern nicht in einer den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde genügenden Art und Weise damit auseinander, dass sich weder aus dem in Art. 30 Abs. 5 Satz 1 des Einigungsvertrages genannten Bundesgesetz, dem Rentenüberleitungsgesetz, noch aus dem nachfolgenden Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz eine Pflicht zur Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem Fremdrentengesetz über den Anwendungsbereich des § 259a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI hinaus ergibt.
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Das Bundeverfassungsgericht hat zwar bislang nicht über die Frage entschieden, ob die von den Berechtigten aus dem Fremdrentengesetz abgeleiteten Anwartschaften dem Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG dann unterliegen, wenn sie sich zusammen mit den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik erworbenen Rentenanwartschaften zu einer rentenrechtlichen Gesamtrechtsposition verbinden (vgl. BVerfGE 116, 96 124>). Die Begründung der Verfassungsbeschwerde genügt hingegen auch insoweit nicht den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen. Richtet sich demnach die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung (vgl. BVerfGE 88, 40 45>; 101, 331 345 f.>). Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts geht der Beschwerdeführer hingegen nicht ein. Nach dessen Ansicht besteht ein grundgesetzlicher Eigentumsschutz für eine solche rentenrechtliche Gesamtposition nicht, weil eine nach dem Fremdrentengesetz erworbene Rentenanwartschaft und eine später hinzukommende (bei einem Rentenversicherungsträger der Bundesrepublik erworbene) Rentenanwartschaft auch zu einem späteren Zeitpunkt teilbar sei und deshalb beide Anwartschaften unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen zugänglich seien.
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2. Eine unzulässige unechte Rückwirkung wegen der Änderung der Bewertung der in der DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten legt der Beschwerdeführer ebenso nicht substantiiert und schlüssig dar.
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Eine unechte Rückwirkung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip können sich jedoch Grenzen der Zulässigkeit ergeben. Diese sind allerdings erst überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64 86>; 96, 330 340>; 101, 239 263>). Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Rentenanwartschaften von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt sind. Eine Unabänderlichkeit der bei der Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken des sozialen Ausgleichs beruht (vgl. BVerfGE 11, 221 226>; 22, 241 253>). Daher gebührt dem Gesetzgeber auch für Eingriffe in bestehende Rentenanwartschaften Gestaltungsfreiheit. Insoweit kommt es indessen darauf an, dass für diese Eingriffe legitimierende Gründe gegeben sind (vgl. BVerfGE 31, 275 290>). Solche Gründe liegen bei Regelungen vor, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen (vgl. BVerfGE 53, 257 293>).
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Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit der Frage der Schutzwürdigkeit seines Vertrauens im Hinblick auf die fortwährende Bewertung seiner im Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nach dem Fremdrentengesetz auseinander. Allein das Vertrauen in den Fortbestand einer gesetzlichen Lage ist nicht schutzwürdig. Auch geht der Beschwerdeführer im Rahmen seines Vorbringens nicht auf die Argumentation des Fachgerichts in der Berufungsinstanz ein, wonach Vertrauensschutz - und damit weiterhin die Anwendung des Fremdrentengesetzes - nur deshalb den vor dem 1. Januar 1937 geborenen Versicherten zukommt, weil sie zum Zeitpunkt der Einführung des § 259a SGB VI im Jahr 1992 relativ nah an der Grenze zur Regelaltersrente waren. Für den danach geborenen Personenkreis hat sich die Änderung der Bewertung der rentenrechtlichen Zeiten erst allmählich ausgewirkt und es ist ihnen die Möglichkeit verblieben, sich auf die geänderte Bewertung einzustellen. So ist auch der Beschwerdeführer noch bis 2009 einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen, die ihm genügend Zeit gab, seine Alterssicherung entsprechend anzupassen.
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3. Auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend.
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Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 180>; 122, 210 230>). Aus ihm ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von einem bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an die Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 110, 274 291>; 122, 210 230>). Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (vgl. BVerfGE 84, 348 359 m.w.N.>; 110, 412 436>).
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Die Begründung der Verfassungsbeschwerde lässt eine nachvollziehbare Vergleichsgruppenbildung nicht erkennen. Sie lässt offen, ob der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung gegenüber der Gruppe rügt, die vor dem 1. Januar 1937 geboren ist und auf deren rentenrechtliche Zeiten gemäß § 259a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI das Fremdrentengesetz weiterhin anwendbar ist, oder ob er eine nicht zulässige Gleichbehandlung mit der Gruppe der DDR-Übersiedler rügt, die nach dem 18. Mai 1990 in dem Gebiet der Bundesrepublik ohne dem Beitrittsgebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat.
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Im Rahmen einer möglichen Rechtfertigung der Ungleichbehandlung lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers ebenso wie bei der Rüge der Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes eine Auseinandersetzung mit der Frage vermissen, ob die fortwährende Anwendung des Fremdrentengesetzes auf die vor dem 1. Januar 1937 geborenen Versicherten gerechtfertigt ist, weil sie zum Zeitpunkt der Einführung des § 259a SGB VI im Jahr 1992 relativ nah an der Grenze zur Regelaltersrente waren und dem danach geborenen Personenkreis die Möglichkeit verblieben ist, sich auf die geänderte Bewertung einzustellen. Der Beschwerdeführer setzt sich insofern auch nicht mit der bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, wonach in Rentenanwartschaften von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist (vgl. BVerfGE 11, 221 226>; 22, 241 253>).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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