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BVerfG 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16
BVerfG 28.07.2016 - 2 BvR 1468/16 - Nichtannahmebeschluss: Auslieferung eines Georgiers an die Russische Föderation zur Strafverfolgung - Zusicherung der Wahrung völkerrechtlicher Mindeststandards, unabdingbarer verfassungsrechtlicher Grundsätze sowie konsularischer Kontrollmöglichkeit im ersuchenden Staat - mögliche Freiheitsstrafe von 15 Jahren nicht unerträglich hart - keine Verletzung des Willkürverbots bei Anwendung des § 10 Abs 2 IRG
Normen
Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 10 Abs 2 IRG, § 73 S 1 IRG, § 250 StGB, Art 162 Abs 4 Buchst a StGB RUS, Art 209 Abs 2 StGB RUS
Vorinstanz
vorgehend OLG Karlsruhe, 27. Juni 2016, Az: 1 AK 127/15 - 6 Ausl A 204/15, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe
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I.
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1. Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsangehöriger. Mit seiner am 14. Juli 2016 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet er sich gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Juni 2016, mit dem seine Auslieferung an die Russische Föderation zum Zweck der Strafverfolgung für zulässig erklärt wurde.
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2. Mit Beschluss vom 18. November 2015 ordnete das Oberlandesgericht gegen den Beschwerdeführer Auslieferungshaft zum Zweck der Auslieferung an die Russische Föderation zur Strafverfolgung an.
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a) Das Oberlandesgericht folgte damit einem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe. Zuvor hatte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation mit einer an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gerichteten Note vom 20. Oktober 2015 um Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung ersucht. Das Auslieferungsersuchen der Russischen Föderation enthielt die Garantie, dass dem Beschwerdeführer alle Möglichkeiten zum Schutz, einschließlich der Hilfe von Anwälten, zur Verfügung gestellt würden, dass er nicht gefoltert, grausam, unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft werde, dass das Auslieferungsersuchen nicht die Verfolgung aus politischen Gründen beinhalte und dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund von Rasse, Glaubensbekenntnis oder Nationalität verfolgt werde. Zudem wurde garantiert, dass der Beschwerdeführer nur wegen der Straftaten strafrechtlich verfolgt werde, derentwegen Russland um seine Auslieferung ersuche, und er die Russische Föderation nach der strafrechtlichen Verfolgung oder dem gerichtlichen Verfahren beziehungsweise im Falle seiner Verurteilung nach Verbüßung der Strafe verlassen dürfe. Ohne Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland werde der Beschwerdeführer auch nicht an einen Drittstaat ausgeliefert. Außerdem wurde garantiert, dass der Beschwerdeführer im Falle der Auslieferung in einer Anstalt untergebracht werde, in der alle Normen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und die Europäischen Gefängnisregeln vom 11. Januar 2006 berücksichtigt würden. Schließlich werde den Mitarbeitern des konsularischen Dienstes der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland jederzeit die Möglichkeit gegeben, den Beschwerdeführer zu besuchen.
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b) Dem Auslieferungsersuchen der Russischen Föderation waren ein Beschluss des Bezirksgerichts Presnenskij der Stadt Moskau vom 15. Juni 2012 über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme als Inhaftnahme, ein Beschluss der Untersuchungsverwaltung im Untersuchungskomitee der Staatsanwaltschaft der Russischen Föderation in der Stadt Moskau vom 25. Juni 2010 über die Heranziehung des Beschwerdeführers als Beschuldigten, ein Beschluss der Staatsanwaltschaft der Stadt Moskau vom 23. Februar 2007 über die internationale Fahndung nach dem Beschwerdeführer, ein Beschluss der Stadt Moskau vom 2. März 2007 über die Ausschreibung des Beschwerdeführers zur internationalen Fahndung sowie die anwendbaren russischen Strafbestimmungen beigefügt. Im Beschluss des Bezirksgerichts Presnenskij der Stadt Moskau vom 15. Juni 2012 über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme als Inhaftnahme, der im Beschluss des Oberlandesgerichts vom 18. November 2015 faksimiliert wiedergegeben ist, wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, als Mitglied einer Bande am 28. April 2006 mittäterschaftlich an einem bewaffneten Raubüberfall in Moskau beteiligt gewesen zu sein. Die im Anschluss an den Raubüberfall erfolgte Tötung zweier Milizionäre wird ausschließlich einem anderen Bandenmitglied vorgeworfen und nicht den weiteren Mittätern des Raubüberfalls zugerechnet, da die Tötung nicht vom Tatplan der Bande umfasst gewesen sei.
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c) Aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts wurde der Beschwerdeführer am 30. November 2015 durch das Amtsgericht Schwäbisch Hall vernommen. In der Vernehmung erklärte er, dass er wegen einer HIV-Infektion und einer damit verbundenen gesellschaftlichen Diskriminierung mit seiner Frau nach Deutschland geflohen sei und hier einen Asylantrag gestellt habe. Politisch verfolgt würden er und seine Frau nicht. Zum Zeitpunkt der ihm von den russischen Strafverfolgungsbehörden vorgeworfenen Tat habe er sich nicht in Russland aufgehalten. Mit einer vereinfachten Auslieferung erklärte er sich nicht einverstanden.
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3. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. Dezember 2015 beantragte der Beschwerdeführer beim Oberlandesgericht, seine Auslieferung an die Russische Föderation für unzulässig zu erklären und den Auslieferungshaftbefehl vom 18. November 2015 aufzuheben. Zwar finde im Auslieferungsverfahren eine Tatverdachtsprüfung grundsätzlich nicht statt, eine solche Prüfung sei jedoch zulässig und geboten, wenn und soweit hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der ersuchte Staat seinen Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend mache oder die besonderen Umstände des Falles befürchten ließen, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt wäre, das gegen unabdingbare, von allen Rechtsstaaten anerkannte Grundsätze und damit gegen den völkerrechtlichen Mindeststandard verstieße, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben könne. In Ausnahmefällen könne folglich eine Tatverdachtsprüfung veranlasst sein, so etwa wenn sich das vom Verfolgten vorgebrachte Alibi aufgrund des glaubhaften Vortrags oder glaubwürdiger Zeugenaussagen derart verdichtet habe, dass er die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen haben könne. Dies sei hier der Fall. Es lägen besondere Umstände im Sinne von § 10 Abs. 2 IRG vor, die eine Prüfung des Tatverdachts durch die Bewilligungsbehörde beziehungsweise das Oberlandesgericht erforderlich machten:
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a) Der Beschwerdeführer habe sich zum angeblichen Tatzeitpunkt nicht in Russland aufgehalten. Zwar sei zutreffend, dass er von 1995 bis 2002 in Russland gelebt habe. Er sei jedoch am 22. Januar 2002 aus Russland abgeschoben worden und habe eine Einreisesperre erhalten. Seit diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr in die Russische Föderation eingereist. Dem Schriftsatz beigefügt war die Kopie einer Bestätigung des georgischen Innenministeriums, wonach der Beschwerdeführer seit seiner Abschiebung aus Russland nach Georgien am 22. Januar 2002 nicht mehr aus Georgien ausgereist sei. Zudem benannte er hierfür mehrere ehemalige Nachbarn des Beschwerdeführers sowie dessen Ehefrau als Zeugen. Erst am 19. August 2012 habe der Beschwerdeführer die georgisch-türkische Grenze überquert und sei am 24. August 2012 nach Georgien zurückgekehrt. Danach sei er am 24. April 2015 von Tiflis über Istanbul nach Amsterdam geflogen. Es sei fraglich, weshalb der Grenzübertritt unproblematisch gewesen sei, wenn der Beschwerdeführer international gesucht werde.
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b) Es sei auch nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung nach Russland ein faires Verfahren erwarte. Vielmehr sei zu befürchten, dass er durch Folter zu einem Geständnis gepresst oder nach einem Verfahren abgeurteilt werde, das den Grundsätzen der Art. 3, 5 und 6 EMRK widerspreche.
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c) Schließlich sei der Beschwerdeführer an HIV erkrankt. Aufgrund seiner Erkrankung sei zu befürchten, dass er in russischer Untersuchungshaft geächtet und einer menschenunwürdigen Behandlung ausgesetzt werde. Infolge unzureichender medizinischer Behandlung und der in Russland herrschenden Haftbedingungen werde sich dort sein Gesundheitszustand zudem deutlich verschlechtern.
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4. Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft dem Vorbringen des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 unter Hinweis auf die Möglichkeit undokumentierter Grenzübertritte des Beschwerdeführers und gleichzeitiger Anregung, hinsichtlich der Erkrankung des Beschwerdeführers und in Russland bestehender Behandlungsmöglichkeiten weitere Sachverhaltsaufklärung zu betreiben, entgegengetreten war, wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 29. Dezember 2015 den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls zurück, da trotz der zahleichen erhobenen Einwendungen nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich seine Auslieferung als offensichtlich unzulässig im Sinne von § 15 Abs. 2 IRG erweisen werde, vielmehr eine sachgerechte Beurteilung des Vorbringens erst nach zumindest teilweise durchzuführender Sachverhaltsaufklärung im Zulässigkeitsverfahren möglich sein werde. Zugleich ordnete das Oberlandesgericht die Fortdauer der Auslieferungshaft an.
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5. Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 bat das Oberlandesgericht die Justizvollzugsanstalt Karlsruhe im Hinblick auf die HIV-Infektion des Beschwerdeführers um Beantwortung folgender Fragen:
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a) Nimmt der Verfolgte weiterhin das 3-Komponenten-Medikament "Atripla" ein?
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b) Ist dieses Medikament oder ein solches mit gleichen Wirkstoffen auch in anderen Ländern, insbesondere in Russland erhältlich?
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c) Welche Kosten fallen bei der derzeitigen Dosis bei der Vergabe des Medikaments unter Zugrundelegung deutscher Preise monatlich an?
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d) Ist die weitere Verabreichung des Medikaments für den Verfolgten lebensnotwendig?
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e) Welche Folgen hätte ein Absetzen des Medikaments für den Verfolgten?
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f) Wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein Absetzen des Medikamentes zum Ausbruch der Infektion führt?
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Mit Schreiben vom 2. Februar 2016 beantwortete eine Anstaltsärztin der Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt die Fragen wie folgt:
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"Ad a) Herr J. nimmt in der JVA Karlsruhe täglich das Medikament Atripla ein.
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Ad b) Nach meiner Kenntnis gibt es das Medikament Atripla (300mg TDF +200mg FDC+600mg EFV) in Russland nicht zu kaufen. Alternativ soll Truvada (300mg TDF+200mg FTC) und Stocrin (600mg EFV) im Handel sein. Genauere Auskünfte können beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (ZIRF-Counselling-Formular für Individualfragen) erfragt werden.
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Ad c) Derzeit kostet Atripla monatlich 1240,35 €.
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Ad d) Auf längere Sicht ist die antiretrovirale Therapie lebensnotwendig.
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Ad e) Ein Absetzen des Medikaments führt zur Entwicklung einer Immunschwäche und in Folge zum Auftreten bestimmter Erkrankungen (AIDS).
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Ad f) Die Wahrscheinlichkeit, dass die HIV-Infektion ohne medikamentöse Therapie zur Immunschwäche führt, ist sehr hoch. Über den zeitlichen Verlauf können im Einzelfall keine konkreten Aussagen gemacht werden, da dies individuell sehr unterschiedlich ist und von mehreren Faktoren abhängt. In der Literatur wird beschrieben, dass ein symptomfreies Stadium ohne Therapie 5-10 Jahre dauern kann. Ich fand jedoch keine verlässlichen Angaben über den Verlauf, wenn eine bereits begonnene Therapie abgebrochen wird."
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6. Mit Beschluss vom 26. Februar 2016 stellte das Oberlandesgericht fest, dass eine weitere Aufklärung des Sachverhalts notwendig sei, und ordnete zugleich die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts machten die Einwendungen des Beschwerdeführers und die dem Oberlandesgericht obliegende Aufklärungspflicht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nach § 30 Abs. 1 Satz 1 IRG notwendig.
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a) Zwar sei die Durchführung einer Tatverdachtsprüfung nicht veranlasst. Das deutsche Auslieferungsverfahren sei kein eigenständiges Strafverfahren, sondern diene lediglich der Unterstützung einer ausländischen Strafverfolgung. Insoweit obliege dem Oberlandesgericht im Auslieferungsverfahren nur die Überprüfung der Einhaltung der in den Auslieferungsbestimmungen geschaffenen formellen Sicherungen gegen eine unzulässige Unterstützung des ausländischen Verfahrens. Besondere Umstände, welche ausnahmsweise nach § 10 Abs. 2 IRG eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, vermöge das Oberlandesgericht nicht zu erkennen. So bestünden zunächst keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die russischen Justizbehörden ihren Anspruch auf Auslieferung missbräuchlich geltend machten oder aufgrund der besonderen Umstände des Falles zu befürchten wäre, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einem Verfahren ausgesetzt sei, das gegen den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard im Sinne von Art. 25 GG verstieße, und die Tatverdachtsprüfung darüber Aufschluss geben könnte. Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tat eines Raubüberfalls handele es sich um ein Delikt aus der allgemeinen Kriminalität, welchem keine politische Motivation innewohne und welches keinen politischen Hintergrund habe. Allein der Umstand, dass bei dem Überfall zwei Angehörige der russischen Miliz getötet worden seien, rechtfertige keine andere Bewertung. Nach vorläufiger Beurteilung liege auch kein Fall vor, in dem durch sichere und auf der Hand liegende Umstände eine Täterschaft ausgeschlossen werden könne. Die vom Beschwerdeführer für seinen Aufenthalt in Georgien zum Zeitpunkt der Tat am 28. April 2006 benannten Zeugen und vorgelegten Dokumente ließen einen solchen zweifelsfreien Schluss nicht zu.
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b) Gleichwohl seien die benannten Zeugen und vorgelegten Dokumente nicht unbeachtlich. Der Grundsatz eines fairen Verfahrens könne es nämlich im Einzelfall gebieten, dem ersuchenden Staat eine diesem ersichtlich nicht bekannte Einlassung eines aus dortiger Sicht Tatverdächtigen mit der Bitte um Prüfung der Aufrechterhaltung des Auslieferungsersuchens zur Kenntnis zu bringen, wenn die Angaben substantiellen Gehalt aufwiesen. So liege der Fall hier. In Anbetracht der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigung des georgischen Innenministeriums über seine Grenzübertritte sowie einer weiteren, zwischenzeitlich vorgelegten Bescheinigung vom 13. Januar 2016 seines früheren Arbeitgebers in Georgien, wonach der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2004 bis zum 3. April 2007 dort als Taxifahrer gearbeitet habe und bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von Montag bis Freitag jeweils zwischen 9 und 19 Uhr nie unentschuldigt dem Arbeitsplatz ferngeblieben sei, werde die Generalstaatsanwaltschaft um Veranlassung gebeten, den russischen Justizbehörden die genannten Einlassungen des Beschwerdeführers zur Kenntnis zu bringen und anzufragen, ob ihnen diese Umstände bekannt seien und ob sie in Anbetracht dieser ihr Auslieferungsersuchen aufrecht erhalten wollten.
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Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts sei auch insoweit geboten, als dies Fragen der Haftverhältnisse in der Russischen Föderation sowie der Reichweite der bereits erteilten Zusicherungen betreffe. Insoweit werde die Generalstaatsanwaltschaft um Veranlassung der Einholung einer ergänzenden Erklärung der russischen Justizbehörden sowie um Beantwortung einzelner, vom Oberlandesgericht in seinem Beschluss konkret formulierter Fragen zur Unterbringung des Beschwerdeführers im Falle seiner Auslieferung und zur Möglichkeit völkerrechtlich verbindlicher Zusicherungen zur medizinischen Behandlung des Beschwerdeführers und zur Einsichtnahme deutschen Botschaftspersonals in seine Krankenakten gebeten.
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Des Weiteren bat das Oberlandesgericht die Generalstaatsanwaltschaft um Veranlassung der Einholung einer ergänzenden Erklärung und Beantwortung einzelner, vom Oberlandesgericht in seinem Beschluss ebenfalls konkret formulierter Fragen zum Umfang der Zusicherung der russischen Behörden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung nur wegen der Straftaten verfolgt werde, wegen derer um Auslieferung ersucht wurde. Insbesondere wurde um Erläuterung gebeten, ob dies auch den Verzicht auf die Ahndung der Tat wegen eines Tötungsdelikts enthalte und welche Strafvorschriften hierfür in Betracht kämen. Sollte eine Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts nach russischem Recht möglich sein, werde um eine völkerrechtliche Zusicherung gebeten, dass in diesem Falle die Todesstrafe nicht vollstreckt werde und dass bei Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe eine praktische Chance auf Wiedererlangung der Freiheit bestehe. Zudem werde in diesem Fall um Mitteilung gebeten, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt eine vorzeitige Entlassung möglich sei.
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7. Nachdem dem Oberlandesgericht infolge des Beschlusses vom 26. Februar 2016 ein vom 30. März 2016 datierendes, an das Bundesamt für Justiz gerichtetes Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation zugegangen war, ordnete es mit Beschluss vom 11. April 2016 die Fortdauer der Auslieferungshaft an, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die Auslieferung nach § 15 Abs. 2 IRG als voraussichtlich unzulässig erweisen werde.
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a) In ihrem Schreiben vom 30. März 2016 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation, dass die Todesstrafe für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten nicht vorgesehen sei. Die deutsche Botschaft in Moskau werde eine Abschrift des gerichtlichen Urteils erhalten. Im Falle seiner Auslieferung werde der Beschwerdeführer eine seiner HIV-Erkrankung entsprechende Behandlung bekommen, einschließlich der Versorgung mit Medikamenten, die den in Deutschland verabreichten Medikamenten äquivalent seien. Er werde im Falle der Haft in einer Zelle für nicht mehr als vier Personen untergebracht werden. Er könne von Ärzten besucht werden, die von der deutschen Botschaft bestimmt werden könnten. Diese Ärzte erhielten auch Zugang zur Krankenakte. Darüber hinaus wurden einzelne Angaben zur baulichen und sanitären Ausstattung der in Betracht kommenden Untersuchungshaftanstalt gemacht. Die Ausweitung des Tatvorwurfs gegenüber dem Beschwerdeführer auf ein Tötungsdelikt wurde nach seinerzeitigem Stand ausgeschlossen. Falls es erforderlich sein werde, ihn zur strafrechtlichen Verantwortung für andere Straftaten, die im Auslieferungsersuchen nicht genannt seien, zu ziehen, werde die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation einen entsprechenden Antrag an die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland stellen. Zuletzt wurden noch Angaben über das zu erwartende Strafmaß gemacht. Für die Begehung einer Straftat nach Art. 209 Abs. 2, Art. 162 Abs. 4 Buchstabe a) StGB RF sei die Verhängung einer Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren möglich. Für die Begehung einer Straftat nach Art. 222 Abs. 3 StGB RF sei eine Freiheitsstrafe von bis zu acht Jahren vorgesehen. Nach Art. 69 Abs. 1 StGB RF werde bei einer Gesamtheit von Straftaten die Strafe gesondert für jede begangene Straftat festgesetzt. Wenn nach Art. 69 Abs. 3 StGB RF wenigstens eine der Straftaten eine schwere oder schwerste Straftat darstelle, werde die Gesamtstrafenbildung durch teilweise oder vollständige Zusammenlegung der Strafen vorgenommen. Dabei dürfe die Gesamtstrafe die Dauer derjenigen Strafe, die für die schwerste der begangenen Straftaten vorgesehen sei, um nicht mehr als die Hälfte übersteigen. Laut Art. 79 Abs. 1 StGB RF bestehe nach zwei Dritteln der Haftzeit die Möglichkeit einer bedingten Strafaussetzung, wenn das Gericht erkläre, dass die Person, die eine Freiheitsstrafe verbüße, für ihre Besserung die volle Verbüßung der festgesetzten Strafe nicht brauche.
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b) Der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe sowie dem Beschwerdeführer und seinen Rechtsbeiständen gab das Oberlandesgericht Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme bis zum 2. Mai 2016. Zudem erhielten der Beschwerdeführer und seine Rechtsbeistände Gelegenheit, der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation die vom Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 26. Februar 2016 aufgeführten Einlassungen und Einwendungen des Beschwerdeführersunmittelbar vorzutragen.
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8. Mit Schriftsatz vom 29. April 2016 rügte der Beschwerdeführer, dass das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation trotz des Umstands, dass das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 26. Februar 2016 eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich gehalten habe, keine Stellungnahme zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich zur Tatzeit nicht in Moskau aufgehalten, enthalte. Er verband dies mit der ausdrücklichen Anfrage, ob die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe die Einlassung des Beschwerdeführers nebst vorgelegten Urkunden an die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation weitergeleitet und diese um Abgabe einer entsprechenden Stellungnahme ersucht habe.
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9. Mit Schreiben vom 3. Mai 2016 erwiderte das Oberlandesgericht, dass die russischen Justizbehörden hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers eine Erklärung nicht hätten abgeben können, weil das Bundesamt für Justiz diese Anfrage aus außenpolitischen Gründen nicht weitergeleitet habe. Da eine Tatverdachtsprüfung im Auslieferungsverfahren grundsätzlich nicht vorgesehen sei und die vom Oberlandesgericht vorgesehene Unterrichtung der russischen Justizbehörden ausschließlich zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Verfolgten auch im ersuchenden Staat habe erfolgen sollen, habe es das Oberlandesgericht im Beschluss vom 11. April 2016 für ausreichend angesehen, dass der Beschwerdeführer seine Einwendungen unmittelbar über seinen Rechtsbeistand den russischen Justizbehörden zur Kenntnis bringe. Es gab dem Beschwerdeführer bis zum 21. Mai 2016 erneut Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme. Mit Schreiben vom 20. Mai 2016 rügte dieser die Vorgehensweise des Bundesamts für Justiz und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Prüfung des Tatverdachts nach § 10 Abs. 2 IRG.
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10. Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2016 legte der Beschwerdeführer zudem eine am 3. Juni 2016 ausgestellte ärztliche Bescheinigung vor, wonach er aufgrund seiner Erkrankung im Zeitraum vom 23. April 2006 bis zum 5. Mai 2006 im wissenschaftlichen Forschungszentrum für Infektionskrankheiten, Aids und klinische Immunologie in Tiflis behandelt worden sei. Die Bescheinigung enthielt auch Angaben zu einer allgemeinen Blutanalyse des Beschwerdeführers.
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11. Mit dem im Rahmen der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 27. Juni 2016 erklärte das Oberlandesgericht die Auslieferung des Beschwerdeführers aufgrund des Auslieferungsersuchens der Russischen Föderation vom 20. Oktober 2015 mit folgenden Maßgaben und Beschränkungen für zulässig:
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a) Die Auslieferung des Beschwerdeführers sei zulässig, soweit diesem im Beschluss über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme als Inhaftnahme des Bezirksgerichts der Stadt Moskau vom 15. Juni 2012 die Begehung eines Verbrechens des Raubes nach Art. 162 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation (StGB RF) vorgeworfen werde. Sie sei nicht zulässig, soweit hierin auch eine Ahndung der dem Verfolgten vorgeworfenen Tat unter folgenden rechtlichen Gesichtspunkten beabsichtigt sei:
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- Verbrechen nach Abs. 3 Art. 222 StGB RF (gesetzwidriger Erwerb von Waffen, Übergabe, Besitz, Verkauf, Verbringung oder Tragen von Waffen oder deren Hauptteilen, Munition, Explosivstoffen und Sprengvorrichtungen);
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- Verbrechen nach Abs. 1 Art. 209 StGB RF (Banditentum).
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b) Die Auslieferung sei nur mit der Maßgabe zulässig, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung an die Russische Föderation entsprechend den von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation im Auslieferungsersuchen vom 20. Oktober 2015 sowie mit Note vom 30. März 2016 für das vorliegende Auslieferungsverfahren speziell erteilten Zusicherungen und Garantien
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- während der Untersuchungs- und gegebenenfalls sich anschließenden Strafhaft in einem Haftraum mit einer Belegung von nicht mehr als vier Personen untergebracht werde,
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- aufgrund seiner HIV-Infizierung umgehend nach seiner Überstellung bis auf weiteres die Medikamente Tenofir (TDF) 300 mg und Lamivudin (3 TL) 300 mg in aus ärztlicher Sicht notwendigem Umfang erhalte und
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- sowohl Mitarbeitern des konsularischen Dienstes der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in der Russischen Föderation als auch von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland bei Bedarf beauftragten sonstigen Personen - insbesondere von dieser beauftragten Ärzten - die Möglichkeit eingeräumt werde, den Beschwerdeführer jederzeit in der Haftanstalt zu besuchen und - mit dessen ausdrücklicher Zustimmung - Einsicht in die Krankenakten beziehungsweise Behandlungsunterlagen des Verfolgten zu nehmen.
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Zugleich wurde die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.
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12. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht im Wesentlichen aus, dass die Auslieferung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zur Strafverfolgung zulässig sei, da die Auslieferungsvoraussetzungen vorlägen und bestehende Auslieferungshindernisse durch Einschränkungen der Zulässigkeitsentscheidung überwunden werden könnten.
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a) Zunächst lägen die Auslieferungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk in Verbindung mit § 3 Abs. 1 IRG vor, da die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens einem Jahr strafbewehrt seien. Der dem Beschwerdeführer im Beschluss über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme als Inhaftnahme des Bezirksgerichts der Stadt Moskau vom 15. Juni 2012 vorgeworfene, am 28. April 2006 in Moskau begangene Raubüberfall, welcher dort unter anderem auch als Verbrechen des Raubes nach Art. 162 StGB RF gewertet werde, stelle sich nach deutschem Recht zumindest als Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 249, 250, 25 Abs. 2 StGB dar und sei damit auslieferungsfähig.
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b) Die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung einer Tatverdachtsprüfung sei nicht veranlasst. Insoweit werde auf die ausführliche Begründung im Beschluss des Oberlandesgerichts vom 26. Februar 2016 verwiesen, zu deren Abänderung auch der weitere Sachvortrag des Beschwerdeführers und die von diesem vorgelegten Dokumente keinen Anlass gäben. Nach abschließender Prüfung liege kein Fall vor, in dem durch sichere und auf der Hand liegende Umstände eine Täterschaft des Verfolgten ausgeschlossen werden könne oder aber sich das vom Verfolgten vorgebrachte Alibi aufgrund glaubwürdiger Zeugenaussagen oder sonstiger Beweisumstände derart verdichtet hätte, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen haben könne. Insoweit ließen die vom Beschwerdeführer für seinen Aufenthalt in Georgien zum Zeitpunkt der Tat am 28. April 2006 benannten Zeugen und vorgelegten Dokumente einen solchen zweifelsfreien Schluss nicht zu, vielmehr könnten diese nur in dem Verfahren in der Russischen Föderation auf ihre Glaubwürdigkeit und Relevanz überprüft und gewürdigt werden.
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c) Die Auslieferung sei auch nicht deshalb nach § 73 Satz 1 IRG unzulässig, weil dem Beschwerdeführer im Falle seiner Auslieferung die Gefahr des Todes, schwerwiegender körperlicher Beeinträchtigungen oder aber menschenunwürdiger Behandlung drohten. In Anbetracht der HIV-Infizierung des Beschwerdeführers habe das Oberlandesgericht eine weitere Sachaufklärung vorgenommen und neben den Erklärungen im Auslieferungsersuchen vom 20. Oktober 2015 eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung sowohl im Hinblick auf die Haftbedingungen als auch die medizinische Versorgung eingeholt. Danach könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Verfolgten im Falle seiner Überstellung Gefahr für sein Leben oder schwerste gesundheitliche Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf die Ausgestaltung seiner Haftbedingungen drohten. Aus der Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 30. März 2016 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer in eine Strafvollzugsanstalt eingeliefert werde, in der er eine Überwachung und Behandlung seiner HIV-Infektion und die insoweit zur Vermeidung eines Ausbruchs seiner Krankheit notwendigen Medikamente bekommen werde, wobei das Oberlandesgericht aus hygienischen Gründen eine Unterbringung in einem Haftraum mit nicht mehr als vier Personen für unerlässlich halte. Das Oberlandesgericht habe keine Zweifel daran, dass die Russische Föderation sich an diese Zusicherungen, welche nochmals als formelle Zulässigkeitseinschränkungen in den Tenor dieses Beschlusses aufgenommen worden seien, halten werde, zumal diese auch dadurch abgesichert würden, dass der deutschen Botschaft Besuche des Beschwerdeführers in der Haftanstalt gestattet worden seien und bei Bedarf insoweit sogar eine ärztliche Kontrolle durch von der deutschen Botschaft beauftragte Ärzte möglich sei.
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d) Dem Beschwerdeführer drohe im Falle seiner Auslieferung auch keine unerträglich harte oder schlechterdings unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessene Strafe. Die Vorschrift des Art. 162 StGB RF, für welche die Auslieferung für zulässig erklärt worden sei, sehe in der hier zur Anwendung kommenden Fallgestaltung des Raubüberfalls durch eine organisierte Gruppe (Art. 162 Abs. 4a StGB RF) einen Strafrahmen von sieben bis zu zwölf Jahren vor, welcher für die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten angemessen erscheine. Aus der Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 30. März 2016 ergebe sich zudem, dass eine Ahndung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat unter dem Gesichtspunkt eines Tötungsdelikts nicht beabsichtigt sei und widrigenfalls die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland hierzu eingeholt werde.
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e) Der Beschwerdeführer habe in der Bundesrepublik Deutschland auch ein faires Verfahren gehabt. Soweit das Oberlandesgericht im Beschluss vom 26. Februar 2016 ausgesprochen habe, dass es der Grundsatz des fairen Verfahrens im Einzelfall gebieten könne, dem ersuchenden Staat eine diesem ersichtlich nicht bekannte Einlassung eines aus dortiger Sicht Tatverdächtigen mit der Bitte um Prüfung der Aufrechterhaltung des Auslieferungsersuchens zur Kenntnis zu bringen, sei das Bundesamt für Justiz diesem Anliegen zwar aus außenpolitischen Gründen zunächst nicht nachgekommen, habe jedoch die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation am 14. Juni 2016 unterrichtet. Unabhängig davon, dass eine solche Unterrichtung im Verfahren nach § 29 IRG nicht entscheidungserheblich sei, obliege es nämlich grundsätzlich dem Beschwerdeführer selbst, im ersuchenden Staat seine Einwendungen gegen die Berechtigung einer dortigen Haftanordnung geltend zu machen, sei es im Vorverfahren oder während der Hauptverhandlung. Auf diese Möglichkeit sei der Beschwerdeführer im Beschluss vom 11. April 2016 und mit Verfügung vom 3. Juni 2016 ausdrücklich hingewiesen worden. Er habe dies jedoch durch Schreiben seines der russischen Sprache mächtigen Pflichtbeistandes vom 20. Mai 2016 ablehnen lassen und die Ansicht vertreten, es sei nicht seine Aufgabe, den russischen Justizbehörden die aus seiner Sicht entlastenden Beweismittel zur Kenntnis zu bringen. Damit verkenne er Sinn und Zweck des deutschen Auslieferungsverfahrens, welches kein eigenständiges Strafverfahren darstelle, sondern lediglich ein Verfahren zur Unterstützung einer ausländischen Strafverfolgung sei, weshalb eine auch vorliegend nicht veranlasste Prüfung des hinreichenden Tatverdachts im Auslieferungsverfahren im Regelfall nicht stattfinde.
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13. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Willkürverbots sowie des aus den einzelnen Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Gebots der Verhältnismäßigkeit.
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a) Die Einwände des Beschwerdeführers richten sich zunächst gegen die Ausführungen des Oberlandesgerichts zu dem nach russischem Strafrecht zu erwartenden Strafmaß. Verfassungsrechtlich bedenklich sei, dass das Oberlandesgericht offensichtlich sich aufdrängende Fakten schlicht ignoriert oder nicht berücksichtigt habe. Offensichtlich rechtsfehlerhaft sei beispielsweise der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, dass den Beschwerdeführer eine Maximalstrafe von 13 (sic!) Jahren erwarte. Tatsächlich hätten die russischen Behörden mitgeteilt, dass eine Höchststrafe von 15 Jahren erwartet werden könne. Wegen Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG zähle es zu den unabdingbaren Grundsätzen der deutschen Verfassungsordnung, dass eine angedrohte oder verhängte Strafe nicht grausam, unmenschlich oder erniedrigend sein dürfe. Die gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung müsse erkennen lassen, dass das Gericht die Vereinbarkeit der Auslieferung mit den verfassungsrechtlichen Mindeststandards sorgfältig geprüft habe. Hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden Strafe habe das Oberlandesgericht falsch recherchiert.
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b) Zudem habe sich das Oberlandesgericht mit Zusicherungen der Russischen Föderation zufrieden gegeben, obwohl aus vielerlei Hinsicht erkennbar sei, dass diese abstrakten Zusicherungen nicht den Realitäten entsprächen. Es wäre die Aufgabe des Oberlandesgerichts gewesen, weitere Recherchen anzustellen, um die Realität sowohl der Strafhaft als auch des zu erwartenden Strafverfahrens zu überprüfen. Dies betreffe sowohl die notwendige medizinische Behandlung des HIV-infizierten Beschwerdeführers als auch eine drohende Verurteilung wegen weiterer Straftatbestände, die nicht Gegenstand des Auslieferungsersuchens seien. Eine solche Aufklärung habe das Oberlandesgericht nicht betrieben. Es habe damit die sich aufdrängende Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung des Auslieferungsverfahrens durch die russischen Behörden und die Justiz erhöht und dazu beigetragen, die Gefahr der Grundrechtsverletzung zu Lasten des Beschwerdeführers zu stabilisieren.
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c) Schließlich habe das Oberlandesgericht die Auslegung von § 10 Abs. 2 IRG in verfassungswidriger Weise verengt. Es überspanne die Anforderungen, wenn es ohne gesetzliche Anhaltspunkte davon ausgehe, dass besondere Umstände im Sinne von § 10 Abs. 2 IRG erst vorliegen könnten, wenn die von der Verteidigung vorgelegten Unterlagen einen zweifelsfreien und eindeutigen Schluss zuließen, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen haben könne. Die Krankenhausbescheinigung, wonach der Beschwerdeführer in einem bestimmten Zeitraum "im wissenschaftlichen Forschungszentrum […] behandelt wurde", lasse primär nur die Deutung zu, dass der Beschwerdeführer sich in dieser Zeit im Krankenhaus aufgehalten habe und daher nicht am Tatort habe sein können. Überspannte Anforderungen würden auch deutlich, wenn das Oberlandesgericht den Zeugenbeweis in diesem Zusammenhang ablehne, weil Zeugenaussagen gewürdigt werden müssten. Da dies für alle Zeugenaussagen gelte, erscheine es weder einfachrechtlich noch verfassungsrechtlich nachvollziehbar, hieraus zu gewinnende Erkenntnisse bei der Tatsachensammlung nach § 10 Abs. 2 IRG vollständig auszublenden. Eine nicht willkürliche Auslegung des § 10 IRG müsse eine hohe Wahrscheinlichkeit der fehlenden Täterschaft des Beschwerdeführers ausreichen lassen, um ein Auslieferungsbegehren für unzulässig zu erklären.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG).
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Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestands sowie die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den konkreten Fall sind auch im Auslieferungsverfahren Sache der Fachgerichte; das Bundesverfassungsgericht greift hier nur ein, wenn spezifisches Verfassungsrecht verletzt ist, wenn also der Fehler gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegt (vgl. BVerfGE 18, 85 92 f.>).
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Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten. Die Auslieferung des Beschwerdeführers ist verfassungsrechtlich zulässig. Die dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung in der Russischen Föderation drohende Strafe ist nicht unerträglich hart (1.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Russischen Föderation im Hinblick auf die von ihr erteilten Zusagen kein Vertrauen entgegengebracht werden kann (2.). Schließlich erscheint die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung von § 10 Abs. 2 IRG im Ergebnis nicht willkürlich (3.).
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1. Die dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung in der Russischen Föderation drohende Strafe ist nicht unerträglich hart.
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a) Im Auslieferungsverfahren gilt der Grundsatz der Amtsaufklärung (vgl. BVerfGE 60, 348 358>; BVerfGK 18, 63 73>). Behörden und Gerichte müssen sich vergewissern, dass die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte mit den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen vereinbar sind (vgl. BVerfGE 63, 332 337 f.>; 75, 1 19>; 108, 129 136>; 113, 154 162>). Einfachrechtlich erklärt § 73 Satz 1 IRG die Auslieferung für unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widerspräche.
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aa) Zu den unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätzen zählt das aus den einzelnen Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot der Verhältnismäßigkeit. Den zuständigen Organen der Bundesrepublik Deutschland ist es verwehrt, einen Verfolgten auszuliefern, wenn die Strafe, die ihm im ersuchenden Staat droht, unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint. Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein (vgl. BVerfGE 50, 205 214 f.>; 75, 1 16>; 113, 154 162>). Ebenso zählt es wegen Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG zu den unabdingbaren Grundsätzen der deutschen Verfassungsordnung, dass eine angedrohte oder verhängte Strafe nicht grausam, unmenschlich oder erniedrigend sein darf (vgl. BVerfGE 75, 1 16 f.>; 108, 129 136 f.>).
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bb) Anderes gilt, wenn die zu vollstreckende Strafe lediglich als in hohem Maße hart anzusehen ist und bei einer Beurteilung allein anhand deutschen Verfassungsrechts nicht mehr als angemessen erachtet werden könnte. Da das Grundgesetz von der Eingliederung Deutschlands in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft ausgeht (vgl. Präambel, Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 23 bis Art. 26 GG; vgl. auch BVerfGE 111, 307 317 ff.>), gebietet es zugleich, im Rechtshilfeverkehr auch dann Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten (vgl. BVerfGE 75, 1 16 f.>; 108, 129 137>), wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen. Soll der in gegenseitigem Interesse bestehende zwischenstaatliche Auslieferungsverkehr erhalten und die außenpolitische Handlungsfreiheit der Bundesregierung unangetastet bleiben, so dürfen die Gerichte nur die Verletzung der unabdingbaren Grundsätze der deutschen Verfassungsordnung als unüberwindbares Hindernis für eine Auslieferung zugrunde legen (vgl. BVerfGE 113, 154 162 f.>).
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b) Vor diesem Hintergrund hatte das Bundesverfassungsgericht keine Bedenken gegen eine Auslieferung zur Strafverfolgung nach Griechenland, obwohl dem Auszuliefernden dort eine lebenslange Freiheitsstrafe drohte. Diese Strafdrohung hat die Kammer nicht für unerträglich hart befunden, weil die Anklage einen Fall schwerer Drogenkriminalität und damit eine Tat betraf, die auch nach deutschem Recht mit Freiheitsstrafe von 15 Jahren bedroht war, und das griechische Recht nach einer Verbüßung von 20 Jahren der Freiheitsstrafe bei guter Führung die Entlassung aus der Haft gewährte. Angesichts der konkreten Chance auf vorzeitige Entlassung stand die drohende Freiheitsstrafe zu der - schwerwiegenden - Verfehlung nicht so außer Verhältnis, dass sie als schlechthin unangemessen anzusehen war (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 1994 - 2 BvR 2037/93 -, juris, Rn. 14 ff.).
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Das Bundesverfassungsgericht hatte auch keine Bedenken gegen eine Auslieferung nach Indien, obwohl dem Betroffenen dort ebenfalls eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Betrugsdelikten drohte. Da die einzelnen Staaten gerade im Bereich der Vermögensdelikte unterschiedliche Auffassungen über die Strafwürdigkeit hätten, sei diese Strafdrohung nicht unerträglich hart im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 108, 129 143 f.>). Ebenso wenig ist eine Auslieferung an die Vereinigten Staaten von Amerika beanstandet worden, wo dem Betroffenen wegen "schweren Mordes" eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit der vorzeitigen Bewährung drohte (vgl. BVerfGE 113, 154). Bei schwersten Rechtsgutverletzungen kann die Anordnung einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit dem Gebot des sinn- und maßvollen Strafens vereinbar sein (vgl. BVerfGE 45, 187 254 ff.>; 64, 261 271>; 113, 154 163 f.>), sofern für den Betroffenen zumindest eine praktische Möglichkeit besteht, seine Freiheit wiederzuerlangen (vgl. BVerfGE 113, 154 166 f.>).
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c) In Anbetracht dessen erscheint die Dauer einer dem Beschwerdeführer im Falle seiner Verurteilung in Russland drohenden Strafhaft von bis zu 15 Jahren nicht unerträglich hart. Zwar hat das Oberlandesgericht bei der Ermittlung des Strafmaßes eine Höchstdauer von zwölf Jahren angenommen, obwohl die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation das Höchstmaß der zu erwartenden Strafe mit 15 Jahren beziffert hatte. Angesichts der oben aufgezeigten Maßstäbe ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Haftdauer von bis zu 15 Jahren grob unverhältnismäßig wäre, zumal auch nach deutschem Strafrecht ein schwerer Raub nach § 250 StGB mit mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe belegt ist und selbst in minder schweren Fällen die Freiheitsstrafe nach § 250 Abs. 3 StGB ein Jahr bis zu zehn Jahre beträgt.
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2. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Russischen Föderation im Hinblick auf die von ihr erteilten Zusagen kein Vertrauen entgegengebracht werden kann.
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a) Auch wenn im Auslieferungsverfahren der Grundsatz der Amtsaufklärung gilt, ist im Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und anderen Staaten, insbesondere wenn dieser auf einer völkervertraglichen Grundlage durchgeführt wird, dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen. Dieser Grundsatz kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen erschüttert wird (vgl. BVerfGE 109, 13 35 f.>; 109, 38 61>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, juris, Rn. 68). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur in besonders gelagerten Fällen gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 60, 348 355 f.>; 63, 197 206>; 109, 13 33>; 109, 38 59>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, juris, Rn. 68). Vor diesem Hintergrund hat der Betroffene - wie auch im asylrechtlichen Verfahren - eine Darlegungslast, mit der er den an der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung beteiligten Stellen hinreichende Anhaltspunkte für ihre Ermittlungen geben muss (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, juris, Rn. 69; BVerfGK 6, 334 342>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 -, juris, Rn. 17).
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b) Die von einem Verfolgten behauptete Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung steht einer Auslieferung nicht schon dann entgegen, wenn sie aufgrund eines bekanntgewordenen früheren Vorfalls nicht völlig ausgeschlossen werden kann. Vielmehr müssen begründete Anhaltspunkte für die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung vorliegen (vgl. BVerfGE 108, 129 138>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, juris, Rn. 71; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 1996 - 2 BvR 66/96 -, juris, Rn. 17). Es müssen stichhaltige Gründe gegeben sein, nach denen gerade im konkreten Fall eine beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass in dem ersuchenden Staat die unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze nicht eingehalten werden. Auf konkrete Anhaltspunkte kommt es in der Regel nur dann nicht an, wenn in dem ersuchenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte herrscht. Die Auslieferung in Staaten, die eine ständige Praxis umfassender und systematischer Menschenrechtsverletzungen aufweisen, wird regelmäßig die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der elementaren Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung begründen (vgl. BVerfGE 108, 129 138 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. Dezember 2015 - 2 BvR 2735/14 -, juris, Rn. 71; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Oktober 2007 - 2 BvR 1680/07 -, NVwZ 2008, S. 71 72>).
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c) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird (vgl. BVerfGE 63, 215 224>; 109, 38 62>; BVerfGK 2, 165 172 f.>; 3, 159 165>; 6, 13 19>; 6, 334 343>; 13, 128 136>; 13, 557 561>; 14, 372 377 f.>); auch ist die Zusicherung der Spezialität der Strafverfolgung in der Regel als ausreichende Garantie gegen eine drohende politische Verfolgung des Auszuliefernden anzusehen (vgl. BVerfGE 15, 249 251 f.>; 38, 398 402>; 60, 348 358>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2015 - 2 BvR 221/15 -, juris, Rn. 17).
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d) Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat zugesichert, der Beschwerdeführer werde in Übereinstimmung mit Art. 3 EMRK nicht gefoltert, grausam, unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft. Ferner hat die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation zugesagt, dass der Beschwerdeführer eine seiner HIV-Infektion entsprechende medizinische Betreuung erhalten und in einer Zelle untergebracht werde, die mit insgesamt nicht mehr als vier Personen belegt würde. Darüber hinaus wurde eine Garantie abgegeben, dass den Mitarbeitern des Konsulardienstes der Deutschen Botschaft beziehungsweise von ihr bestimmten Ärzten die Möglichkeit gegeben werde, den Beschwerdeführer in der Vollzugsanstalt zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der abgegebenen Garantien und zur Überprüfung seines Gesundheitszustandes zu besuchen; auch wurde die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Krankenakte des Beschwerdeführers durch die von der deutschen Botschaft bestimmten Ärzte zugesichert. Diese Zusicherung ermöglicht die gebotene effektive Kontrolle der konventionskonformen Behandlung des Beschwerdeführers durch deutsche Stellen und ist daher geeignet, etwaige Zweifel an ihrer Einhaltung zu zerstreuen. Zweifel an der Zusicherung könnten sich etwa dann ergeben, wenn sich erwiese, dass in der Vergangenheit abgegebene Zusicherungen und Garantien durch den ersuchenden Staat nicht eingehalten worden wären. Hierfür ist aber weder etwas vorgetragen noch aus den Verfahrensakten oder auf sonstige Weise ersichtlich. Die allgemeinen Bedenken, die der Beschwerdeführer gegen das russische Strafverfahren und den russischen Strafvollzug vorträgt, vermögen die Belastbarkeit der von der Russischen Föderation gegebenen Zusicherungen im vorliegenden Fall nicht zu erschüttern.
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3. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung von § 10 Abs. 2 IRG erscheint im Ergebnis nicht willkürlich. Mit Blick auf das in Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegte Willkürverbot prüft das Bundesverfassungsgericht, ob die Anwendung der einschlägigen einfachrechtlichen Bestimmungen und das dazu eingeschlagene Verfahren unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung des Fachgerichts auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 51>; 108, 129 137, 142 f.>; 109, 13 33>; 109, 38 59>; BVerfGK 2, 82 85>; 2, 165 173>; 6, 334 342>). Dabei macht eine fehlerhafte Auslegung des Gesetzes allein eine Gerichtsentscheidung noch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (vgl. BVerfGE 87, 273 279>; BVerfGK 17, 178 184>).
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a) Nach § 10 Abs. 2 IRG ist der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Tatverdacht nur zu prüfen, wenn besondere Umstände hierzu Anlass geben. Die vom Oberlandesgericht insoweit vorgenommene Auslegung dieser Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Wahrheitsgehalt von im Rahmen des Auslieferungsverfahrens abgegebenen Zeugenaussagen und Bestätigungen kann jedenfalls angezweifelt werden und macht insbesondere weitere Ermittlungen notwendig. Derartige Überprüfungen und Erhebungen sind aber stets Sache des Staates, der das Strafverfahren betreibt und um Auslieferung ersucht, nicht Sache des um die Auslieferung ersuchten Staates (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Dezember 2008 - 2 BvR 2386/08 -, juris, Rn. 15).
- 55
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b) Zwar ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Oberlandesgericht von seiner ursprünglichen Auffassung, der Grundsatz eines fairen Verfahrens könne es im Einzelfall gebieten, dem ersuchenden Staat eine diesem ersichtlich nicht bekannte Einlassung eines aus dortiger Sicht Tatverdächtigen mit der Bitte um Prüfung der Aufrechterhaltung des Auslieferungsersuchens zur Kenntnis zu bringen, abgewichen ist, indem es die Nichtweiterleitung einer entsprechenden Anfrage an die russischen Behörden durch das Bundesamt für Justiz zunächst hingenommen und auch nach Weiterleitung der Anfrage nicht auf den Eingang einer Antwort durch die russischen Behörden gewartet und auf die ursprünglich für erforderlich erachtete Prüfung durch die russischen Behörden verzichtet hat. Im Ergebnis ist dies jedoch unschädlich, da eine Tatverdachtsprüfung nach § 10 Abs. 2 IRG im vorliegenden Fall verfassungsrechtlich nicht geboten war. Das Oberlandesgericht hat in noch vertretbarer Weise ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers und die von ihm vorgelegten Bescheinigungen nicht frei von Zweifeln seien und nur in dem Strafverfahren in der Russischen Föderation geprüft werden könnten. Diese Auslegung und Anwendung von § 10 Abs. 2 IRG war jedenfalls nicht willkürlich.
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III.
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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