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BVerfG 01.03.2016 - 2 BvB 1/13
BVerfG 01.03.2016 - 2 BvB 1/13 - Feststellung der ordnungsgemäßen Senatsbesetzung im NPD-Verbotsverfahren (Besetzungsrüge bzgl des "Gerichts insgesamt") sowie Verwerfung von Ablehnungsgesuchen als unzulässig - Festhaltung an BVerfGE 131, 230
Normen
Art 94 Abs 1 S 2 GG, § 6 BVerfGG vom 11.08.1993, § 18 Abs 1 Nr 1 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend BVerfG, 28. Januar 2014, Az: 2 BvB 1/13, Ablehnung einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 19. März 2015, Az: 2 BvB 1/13, Beschluss
vorgehend BVerfG, 2. Dezember 2015, Az: 2 BvB 1/13, Beschluss
nachgehend BVerfG, 17. Januar 2017, Az: 2 BvB 1/13, Urteil
Tenor
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Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist ordnungsgemäß besetzt.
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Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterinnen und Richter Huber, Hermanns, König, Maidowski, Kirchhof, Schluckebier, Paulus und Baer werden als unzulässig verworfen.
Gründe
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I.
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Die Antragsgegnerin hat mit vor Beginn der mündlichen Verhandlung vorgelegtem Schriftsatz vom 1. März 2016 die "ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts insgesamt", namentlich die Besetzung mit den Richterinnen und Richtern Huber, Hermanns, König, Maidowski, Kirchhof, Schluckebier, Paulus und Baer gerügt. Für die Entscheidung über die Besetzungsrüge hat die Antragsgegnerin dieselben Richterinnen und Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
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Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die betroffenen Richterinnen und Richter seien unter Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG in ihr Amt berufen worden. Sie meint, § 6 BVerfGG a.F., wonach die vom Bundestag zu wählenden Richter durch einen zwölfköpfigen Ausschuss gewählt wurden, habe den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt. Aus Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG folge, dass die Beschlussfassung im Plenum als "Normalfall" angesehen werde, von dem nur aufgrund ausdrücklicher Vorschriften in der Verfassung abgewichen werden dürfe, was vorliegend nicht der Fall sei.
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Der Beschluss des Senats vom 19. Juni 2012 (BVerfGE 131, 230) stehe dem nicht entgegen. Der Beschluss sei rechtsfehlerhaft "unter Mitwirkung der seinerzeit abgelehnten Richter", damit unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gefasst worden und entfalte daher bereits keine Bindungswirkung. Unabhängig davon sei er auch nicht überzeugend. Weder die jahrzehntelange Praxis nach § 6 BVerfGG a.F. noch das Ansehen des Gerichts und das Vertrauen in seine Unabhängigkeit stellten einen legitimen Zweck dar, der die Regelung rechtfertigen könne.
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Schließlich bestehe hinsichtlich der genannten Richterinnen und Richter die Besorgnis der Befangenheit. Diese resultiere daraus, dass ein Richter, der die Rechtmäßigkeit seiner eigenen Wahl prüfen solle, zwangsläufig in eigener Sache tätig werde, sodass bereits eine unmittelbare Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG vertretbar sei. Jedenfalls bestehe aus Sicht eines vernünftigen Verfahrensbeteiligten gegen die vom Bundestag gewählten Richterinnen und Richter eine begründete Besorgnis der Befangenheit.
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II.
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Der Zweite Senat ist ordnungsgemäß besetzt. Die Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig.
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1. Die Besetzungsrüge betreffend die Richterinnen und Richter Huber, Hermanns, König, Maidowski, Kirchhof, Schluckebier, Paulus und Baer bleibt ohne Erfolg.
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a) Der Senat hat seine ordnungsgemäße Besetzung zur Wahrung des Anspruchs aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG von Amts wegen zu prüfen, soweit Anlass hierzu besteht (vgl. BVerfGE 131, 230 233> m.w.N.). Vorliegend ist zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin einen Sachverhalt vorgetragen hat, der Anlass für eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Besetzung des Senats geben kann. Jedenfalls ist die mit der Besetzungsrüge aufgeworfene Rechtsfrage geklärt. Der Vortrag der Antragsgegnerin bietet keinen Anlass, hiervon abzuweichen.
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b) Die Antragsgegnerin hat "die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts insgesamt", namentlich die Besetzung mit den Richterinnen und Richtern Huber, Hermanns, König, Maidowski, Kirchhof, Schluckebier, Paulus und Baer gerügt. Dabei verkennt sie, dass "das Gericht" ausweislich der in § 14 Abs. 2 BVerfGG geregelten Zuständigkeit im Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG vorliegend allein der Zweite Senat ist. Sachdienlich ist daher von einer Besetzungsrüge die genannten Richterinnen und Richter des Zweiten Senats betreffend auszugehen.
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c) Der Senat hat sich mit der von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Rechtsfrage, ob die (hälftige) Wahl der Richter des Bundesverfassungsgerichts durch den in § 6 BVerfGG a.F. vorgesehenen Richterwahlausschuss verfassungsgemäß war und insbesondere im Einklang mit Art. 94 Abs. 1 Satz 2 GG stand, in seinem Beschluss vom 19. Juni 2012 (vgl. BVerfGE 131, 230 234 ff.>) ausführlich befasst und ist zu dem Ergebnis der Verfassungskonformität der damaligen Regelung gelangt. Der Vortrag der Antragsgegnerin steht dem nicht entgegen. Soweit sie geltend macht, der Beschluss vom 19. Juni 2012 (BVerfGE 131, 230 ff.) überzeuge inhaltlich nicht, vertritt sie lediglich eine abweichende Rechtsauffassung, ohne Gesichtspunkte vorzutragen, die in diesem Beschluss nicht bereits berücksichtigt wurden.
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d) Dasselbe gilt, soweit die Antragsgegnerin meint, der damalige Beschluss entfalte keine Bindungswirkung, weil er unter "Mitwirkung der seinerzeit abgelehnten Richter" gefasst worden und wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nichtig sei. Der Senat ist in seinem Beschluss vom 19. Juni 2012 (BVerfGE 131, 230) zu dem Ergebnis gekommen, dass zwar regelmäßig die Feststellung der richtigen Besetzung eines erkennenden Gerichts ohne Beteiligung des Richters erfolgt, dessen Berechtigung zur Mitwirkung zweifelhaft ist, dass aber bei vier Senatsmitgliedern, die von der Frage der Ordnungsgemäßheit ihrer Wahl betroffen sind, die Beurteilung der vorschriftsmäßigen Senatsbesetzung mit der Frage nach der ordnungsgemäßen Einrichtung eines Spruchkörpers gleichzusetzen ist, über die dieser selbst befindet (BVerfGE 131, 230 233> m.w.N.). An dieser Rechtsauffassung, die erst in jüngster Zeit erneut bestätigt worden ist (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Februar 2016 - 2 BvC 69/14 -, juris), hält der Senat fest.
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2. Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterinnen und Richter Huber, Hermanns, König, Maidowski, Kirchhof, Schluckebier, Paulus und Baer sind offensichtlich unzulässig.
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a) Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. In einem solchen Fall ist der abgelehnte Richter nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Mai 2006 - 1 BvR 698/06 -, juris; BVerfGK 8, 59 60>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, juris). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters (vgl. BVerfGE 11, 1 3>; BVerfGK 8, 59 60>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Februar 2016 - 2 BvC 69/14 -, juris, Rn. 5). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1988 - 1 BvR 1487/87 -, juris).
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b) aa) Letzteres ist vorliegend hinsichtlich der Richterin Baer und der Richter Kirchhof, Schluckebier und Paulus der Fall. Denn diese sind nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen.
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bb) Soweit die Antragsgegnerin die Richterinnen und Richter Huber, Hermanns, König und Maidowski ablehnt, ist auch dies offensichtlich unzulässig. Die bloße erneute Thematisierung einer bereits entschiedenen Rechtsfrage ist zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs ungeeignet.
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III.
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Die Entscheidung zur Besetzungsrüge ist mit 7:1 Stimmen, die Entscheidung zu den Ablehnungsgesuchen einstimmig ergangen.
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