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BVerfG 03.11.2015 - 1 BvR 1766/15, 1 BvR 1783/15, 1 BvR 1815/15
BVerfG 03.11.2015 - 1 BvR 1766/15, 1 BvR 1783/15, 1 BvR 1815/15 - Nichtannahmebeschluss: Mangels Beschwerdebefugnis unzulässige Verfassungsbeschwerde einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft gegen die Heranziehung zu Schmutzwasseranschlussbeiträgen
Normen
Art 19 Abs 3 GG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 9 KAG MV 2005
Vorinstanz
vorgehend BVerwG, 15. April 2015, Az: 9 C 20/14, Urteil
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 1. April 2014, Az: 1 L 208/13, Urteil
vorgehend VG Schwerin, 13. Juni 2013, Az: 4 A 1461/12, Urteil
vorgehend BVerwG, 15. April 2015, Az: 9 C 19/14, Urteil
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 1. April 2014, Az: 1 L 207/13, Urteil
vorgehend VG Schwerin, 13. Juni 2013, Az: 4 A 1460/12, Urteil
vorgehend BVerwG, 15. April 2015, Az: 9 C 21/14, Urteil
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 1. April 2014, Az: 1 L 210/13, Urteil
vorgehend VG Schwerin, 13. Juni 2013, Az: 4 A 1628/12, Urteil
Gründe
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I.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen ihre Heranziehung zu Schmutzwasseranschlussbeiträgen auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
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1. Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Gesellschafter ausschließlich Städte und Gemeinden sind. Sie ist als Wohnungsbaugesellschaft tätig und hat sich ausweislich ihrer Satzung "zur Bereitstellung von Wohnraum (…) zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen und zur Schaffung und Erhaltung von preisgünstigem Wohnraum für finanziell schwächer gestellte Bevölkerungskreise" verpflichtet.
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2. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügt sie eine Verletzung der Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 in Verbindung mit dem aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Den Verfassungsbeschwerden kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Sie sind unzulässig.
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Der Beschwerdeführerin fehlt es an der erforderlichen Beschwerdebefugnis, denn sie ist im Hinblick auf die von ihr geltend gemachten Grundrechte nicht grundrechtsfähig (Art. 19 Abs. 3 GG).
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1. Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG kann "jedermann" mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein, Verfassungsbeschwerde erheben. Beschwerdefähig ist demnach, wer Träger eines als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts sein kann (vgl. BVerfGE 129, 78 91>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 -, NVwZ 2015, S. 510 511>). Grundrechtsträger sind nach Art. 19 Abs. 3 GG auch inländische juristische Personen, soweit Grundrechte betroffen sind, die ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Allerdings dienen die Grundrechte vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 15, 256 262>; 21, 362 369>; 59, 231 255>; 61, 82 100 f.>; 65, 1 43>). Die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich dann zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. BVerfGE 21, 362 369 f.>; 45, 63 78>; 61, 82 101>; 68, 193 206>; 70, 1 15>; 75, 192 197>; 85, 360 385>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 16. Dezember 2014 - 1 BvR 2142/11 -, NVwZ 2015, S. 510 511 f.>). Gleiches gilt für juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand gehalten oder beherrscht werden (vgl. BVerfGE 45, 63 79 f.>; 68, 193 212 f.>; 128, 226 245 f., 247>). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die von den ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind, wie Universitäten und Fakultäten (vgl. BVerfGE 15, 256 262>), öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (BVerfGE 31, 314 322>; 59, 231 254>; 78, 101 102 f.>) und Kirchen (BVerfGE 18, 385 386 f.>; 42, 312 322>; 66, 1 19 f.>).
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2. Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person des Privatrechts, deren Gesellschafter ausschließlich Städte und Gemeinden sind. Als von der öffentlichen Hand gehaltenes Unternehmen nimmt sie Aufgaben der Wohnraumversorgung und der Förderung des Wohnungsbaus, insbesondere des sozialen Wohnungsbaus, und damit typische öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge (vgl. BVerfGE 95, 64 85>) wahr, ohne einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet zu sein.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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