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BVerfG 03.09.2014 - 1 BvR 3353/13
BVerfG 03.09.2014 - 1 BvR 3353/13 - Nichtannahmebeschluss: Aberkennung des Doktorgrads wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens verletzt Betroffenen nicht in Grundrechten - Begriff der Würdigkeit in § 35 Abs 7 HSchulG BW aF bei wissenschaftsbezogenem Verständnis hinreichend bestimmt
Normen
Art 5 Abs 3 S 1 GG, Art 12 Abs 1 S 1 GG, Art 19 Abs 4 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 35 Abs 7 S 1 HSchulG BW vom 03.12.2008, § 36 Abs 7 HSchulG BW vom 01.04.2014, § 55c Abs 1 UniG BW vom 01.02.2000
Vorinstanz
vorgehend BVerwG, 23. Oktober 2013, Az: 6 C 26/13 (6 C 9/12), Beschluss
vorgehend BVerwG, 31. Juli 2013, Az: 6 C 9/12, Urteil
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 14. September 2011, Az: 9 S 2667/10, Urteil
Gründe
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I.
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Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die den Entzug seines Doktorgrades wegen Unwürdigkeit aufgrund späteren Verhaltens bestätigt haben.
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1. Der Beschwerdeführer ist Physiker. Die Universität Konstanz promovierte ihn zum Doktor der Naturwissenschaften. Anschließend arbeitete er an einer Forschungseinrichtung in den USA. Er war in dieser Zeit an einer Vielzahl von Publikationen beteiligt, die in der wissenschaftlichen Öffentlichkeit teilweise als bahnbrechend gewürdigt wurden.
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Im Mai 2002 setzte die Forschungseinrichtung eine Kommission ein, um Vorwürfe des wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu klären, die in der Fachöffentlichkeit unter Bezug auf Publikationen des Beschwerdeführers erhoben worden waren. Nach ihren Untersuchungen kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Originaldaten und verwendeten Proben seiner beschriebenen Experimente nicht systematisch archiviert habe. Zudem gebe es zwingende Belege dafür, dass er Daten manipuliert und falsch dargestellt habe.
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Der Promotionsausschuss der Universität Konstanz leitete daraufhin ein Verfahren zur Entziehung des Doktorgrades ein und entzog dem Beschwerdeführer im Jahr 2004 unter Berufung auf § 55c Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. Februar 2000 (später unverändert übernommen in § 35 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg, Landeshochschulgesetz - LHG a.F., seit dem 9. April 2014 enthalten in § 36 Abs. 7 LHG n.F.) den Grad eines Doktors der Naturwissenschaften.
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2. Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren gab das Verwaltungsgericht der Klage des Beschwerdeführers statt. Das wissenschaftsbezogene Verständnis des in § 35 Abs. 7 Satz 1 LHG a.F. enthaltenen Begriffs der Unwürdigkeit sei verfassungsrechtlich nicht zulässig und die Unwürdigkeit auf Fälle besonders zu missbilligender Straftaten zu beschränken.
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Der Verwaltungsgerichtshof änderte das Urteil und wies die Klage ab. Er führte im Wesentlichen aus, das in § 35 Abs. 7 LHG a.F. enthaltene Tatbestandsmerkmal der Unwürdigkeit sei wegen des in ihm angelegten Wissenschaftsbezugs hinreichend bestimmt. Ein Titelinhaber erweise sich als unwürdig zur Führung des Doktorgrades, wenn er gravierend gegen die Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis verstoße, insbesondere Forschungsergebnisse fälsche.
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3. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ließ das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, die es mit dem angegriffenen Urteil zurückwies.
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Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorschrift des § 35 Abs. 7 LHG a.F., die dem nicht revisiblen Landesrecht angehöre, verstoße in ihrer für das Bundesverwaltungsgericht verbindlichen Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht gegen das Grundgesetz. Die als abschließend anzusehende Auslegung, dass von der Vorschrift nur der Doktorgrad erfasst sei und dessen Entziehung wegen späterer Unwürdigkeit vorsätzliche oder grob fahrlässige Verstöße gegen wissenschaftliche Kernpflichten voraussetze, stehe nicht in Widerspruch zum verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Sie stimme überein mit der restriktiven, verfassungskonformen Auslegung des Unwürdigkeitsbegriffs durch das Bundesverfassungsgericht (Verweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 1988 - 1 BvR 900/88 -, juris). Die Vorschrift erfasse im Wesentlichen die Verletzung von Pflichten, die sich bereits aus dem Begriff der Wissenschaft als solchem, das heißt dem ernsthaften Versuch der Ermittlung von Wahrheit, ergeben.
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In der wissenschaftsbezogenen Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof sei § 35 Abs. 7 LHG a.F. mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar. Der Eingriff finde seine Rechtfertigung in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als objektiver Grundsatznorm, weil er der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesses diene; wissenschaftlich Tätige, die auf Erkenntnissen anderer aufbauten, müssten darauf vertrauen können, dass diese nicht manipuliert seien.
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Die fehlende Möglichkeit der Befristung der Entziehungsentscheidung mache § 35 Abs. 7 LHG a.F. nicht unverhältnismäßig. Erweise es sich als unzumutbar, die Entziehungsentscheidung aufrechtzuerhalten, könne dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dadurch Rechnung getragen werden, dass sie widerrufen werde. Unabhängig davon bestehe die Möglichkeit, den Doktorgrad erneut zu erwerben.
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Einschränkungen der Berufsfreiheit für Tätigkeiten im Wissenschaftsbetrieb durch die Entziehung des Doktorgrades seien ebenfalls gerechtfertigt, weil sie zum Schutz der Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesses, einem überragend wichtigen und verfassungsrechtlich in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verankerten Gemeinschaftsgut, erforderlich und auch sonst verhältnismäßig seien. Faktische Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit außerhalb des Wissenschaftsbereichs müssten deshalb ebenfalls hingenommen werden.
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Die nachfolgend erhobene Anhörungsrüge wies das Bundesverwaltungsgericht zurück.
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4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG durch die angegriffenen Urteile sowie - mittelbar - durch § 35 Abs. 7 LHG a.F. Er macht insbesondere geltend, das Tatbestandsmerkmal der Unwürdigkeit verstoße gegen das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Bestimmtheitsgebot.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, denn die von ihr aufgeworfenen Fragen sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt. Sie ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat.
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1. Die Angriffe gegen die verwaltungsgerichtlichen Urteile und mittelbar gegen § 35 Abs. 7 LHG a.F. bleiben ohne Erfolg. Die Vorschrift verstößt in ihrer Auslegung durch die Fachgerichte nicht gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (a). Die auf ihrer Grundlage vorgenommenen Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sind auch verhältnismäßig (b).
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a) Der Bestimmtheitsgrundsatz gebietet, dass eine gesetzliche Ermächtigung der Exekutive zur Vornahme von Verwaltungsakten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist, so dass das Handeln der Verwaltung messbar und in gewissem Ausmaß voraussehbar und berechenbar wird (vgl. BVerfGE 56, 1 12> m.w.N.). Das Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetzgeber aber nicht, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Dass ein Gesetz unbestimmte, der Auslegung und Konkretisierung bedürftige Begriffe verwendet, verstößt allein noch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normklarheit und Justitiabilität. Allerdings muss das Gesetz so bestimmt sein, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Unvermeidbare Auslegungsschwierigkeiten in Randbereichen sind dann von Verfassungs wegen hinzunehmen. Erforderlich ist allerdings, dass die von der Norm Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Sie müssen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtsfolge vorliegen (BVerfGE 103, 332 384> m.w.N.).
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Nach diesen Maßstäben begegnet die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "Unwürdigkeit" in der streitigen Vorschrift durch den Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Dem Bestimmtheitsgebot wird genügt, wenn sich aus der gesetzlichen Regelung und ihrer Zielsetzung richtungsweisende Gesichtspunkte für die Auslegung der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe ergeben. Das ist bei dem Begriff der Würdigkeit der Fall, der sich im Wissenschaftsrecht durch Wesen und Bedeutung des akademischen Grads präzisieren lässt. Ein solches wissenschaftsbezogenes Verständnis des an sich unscharfen Begriffs der Würdigkeit erzwingt eine restriktive Handhabung durch den unmittelbaren Bezug zu der mit dem Doktorgrad verbundenen fachlich-wissenschaftlichen Qualifikation. Dies hält den verfassungsrechtlichen Anforderungen stand, weil es das die Unwürdigkeit begründende Fehlverhalten funktionell mit dem Wesen und der Bedeutung des akademischen Grads verknüpft (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. November 1988 - 1 BvR 900/88 -, juris, Rn. 8 f.; siehe auch Lorenz, DVBl 2005, S. 1242 1244 f.>; von Coelln, FuL 2011, S. 278 279>; Stumpf, BRJ Sonderausgabe 2011, S. 8 37 f.>). Das Bundesverwaltungsgericht hat insofern auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Unwürdigkeit ausschließlich wissenschaftsbezogen auszulegen ist, und eine Entziehung eines akademischen Titels etwa bei Verfehlungen außerhalb des Wissenschaftsbetriebs nicht in Betracht komme. Das verstieße gegen das Bestimmtheitsgebot, weil damit für eine Entscheidung über die Unwürdigkeit Kriterien herangezogen werden würden - wie eine Enttäuschung traditioneller gesellschaftlicher Vorstellungen über den Doktorgrad -, die keine gesetzliche Grundlage haben. Zudem sind die Hochschulen zur Abgabe und Durchsetzung solcher außerhalb der Wissenschaft angesiedelter Werturteile nicht berufen.
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b) Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtfertigung der Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sind gleichfalls nicht zu beanstanden. Die Freiheit der Wissenschaft ist in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG als objektiver Grundsatznorm garantiert, was auch der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesses dient.
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2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Insbesondere hat es der Beschwerdeführer versäumt, die für die verfassungsrechtliche Beurteilung notwendige Revisionsbegründung vorzulegen.
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3.Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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