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BVerfG 27.08.2014 - 1 BvR 1467/14
BVerfG 27.08.2014 - 1 BvR 1467/14 - Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung der Großeltern bei der Auswahl eines Vormundes für Minderjährige (§ 1779 Abs 2 S 2 BGB) - familiäre Verbundenheit stellt für sich genommen Eignung als Vormund nicht in Frage - hier: Unzureichende fachgerichtliche Darlegung zur mangelnden Eignung der Großmutter als Vormundin für ihr Enkelkind - Gegenstandswertfestsetzung
Normen
Art 6 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 1779 Abs 2 S 2 BGB, § 1779 Abs 3 S 1 BGB, § 59 Abs 1 FamFG
Vorinstanz
vorgehend OLG Hamm, 15. April 2014, Az: II-14 UF 49/14, Beschluss
vorgehend AG Detmold, 18. November 2013, Az: 33 F 220/13, Beschluss
Tenor
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1. Der Beschluss des Amtsgerichts Detmold vom 18. November 2013 - 33 F 220/13 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit er die Bestellung des Vormunds regelt. Die Entscheidung wird insoweit aufgehoben. Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. April 2014 - II-14 UF 49/14 - gegenstandslos. Die Sache wird zur Bestellung eines Vormunds an das Amtsgericht Detmold zurückverwiesen.
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Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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2. Das Land Nordrhein-Westfalen hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
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Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
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3. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Bestellung einer Großmutter zur Vormundin ihres Enkelsohnes.
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1. Die Beschwerdeführerin ist Mutter eines Sohnes und Großmutter von drei Enkelkindern im Alter von einem, drei und sieben Jahren. Das hiesige Verfahren betrifft allein den ältesten Enkelsohn. Im ersten halben Jahr nach der Geburt dieses Enkels lebten die Eltern mit der Beschwerdeführerin und deren Mann (dem Stiefvater des Vaters) in einem Haus. Auch danach haben die Großeltern das Kind an jedem zweiten Wochenende zu sich genommen.
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a) Im November 2012 entzog das Amtsgericht den Eltern einstweilig das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitssorge und das Recht zur Beantragung von Erziehungshilfen für alle drei Kinder und bestellte das Jugendamt zum Vormund. Das älteste Kind wechselte unmittelbar in den Haushalt der Beschwerdeführerin.
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b) Im amtsgerichtlichen Hauptsacheverfahren einigten sich die Eltern und das Jugendamt zunächst darauf, dass der älteste Enkelsohn bis zur Vorlage eines Gutachtens zur elterlichen Erziehungsfähigkeit bei den Großeltern bleiben soll. Das Amtsgericht holte ein familienpsychologisches Gutachten dazu ein, ob es erforderlich sei, den Eltern das Sorgerecht zu entziehen. Die Beschwerdeführerin beantragte, ihr die Vormundschaft für den ältesten Enkel nach § 1779 BGB zu übertragen.
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In der mündlichen Verhandlung äußerte der zu einem Verbleib des Kindes bei den Großeltern befragte Sachverständige, nach seiner Einschätzung könne sich das Kind in einer Pflegefamilie aller Wahrscheinlichkeit nach wesentlich besser entwickeln. Auch die Verfahrensbeiständin und die Vertreterin des Jugendamts sprachen sich dafür aus, eine dritte Person zum Vormund zu bestellen. Die Eltern des Enkelsohns erklärten hingegen beide, es sei ihnen wichtig, dass das Kind bei den Großeltern bleiben könne. Die Beschwerdeführerin wiederholte in der mündlichen Verhandlung, Hilfen für das Kind und gegebenenfalls auch für sich selbst in Anspruch nehmen zu wollen.
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c) Mit Beschluss vom 18. November 2013 entzog das Amtsgericht den Eltern das gesamte Sorgerecht für den ältesten Sohn und bestellte die vormalige Verfahrensbeiständin der Kinder zur Vormundin. Das Amtsgericht begründet seine Entscheidung wie folgt: Die Großeltern, die als Verwandte grundsätzlich bevorzugt zu behandeln seien, schieden als Vormund aus. Insoweit schließe sich das Gericht den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der Meinung der Verfahrensbeiständin und der Vertreterin des Jugendamts an. Die Beschwerdeführerin sei als Mutter des Kindesvaters zu sehr in die familiären Strukturen eingebunden, als dass sie in jeder Situation die beste Entscheidung zum Wohle des Kindes treffen könnte. Die nötige Distanz zum Kindesvater fehle. Zum Beispiel müsse der Vormund zusammen mit den Eltern zukünftig den Umgang, die Dauer und die Ausgestaltung der Umgangskontakte regeln und zwar im Interesse des Kindes. Dies sei aber gerade in Bezug auf den Kindesvater schwierig, da dieser ja das eigene Kind sei. Aber auch gegenüber der Kindesmutter, die sich vom Sohn getrennt habe und vielleicht dauerhaft mit einem neuen Partner zusammenlebe, könne es schwierig sein sich neutral und im Interesse des Kindes zu verhalten. Das Gericht gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Konfliktsituationen mit dem eigenen Sohn nicht neutral genug im Interesse des Kindes entscheiden könne. Dies sei keine bewusste Entscheidung der Großeltern, sondern seien vielmehr unbewusste Abläufe innerhalb der Familiendynamik. Zudem seien bei der Beschwerdeführerin bereits jetzt Tendenzen zu erkennen, die die Ausübung einer Vormundschaft erschwerten. Sie wolle vergangene Fehler in Bezug auf den eigenen Sohn wieder gut machen. Eine Verwöhnung und nicht ausreichende Grenzsetzungen seien die Folge. Dies habe der Sachverständige im Termin überzeugend und nachvollziehbar erklärt. Darüber hinaus müsse das Kind bei der Aufarbeitung der Vergangenheit und insbesondere der erlebten Gewalt die Möglichkeit haben, sich zu Hause fallen zu lassen, mal aggressiv zu sein und schlecht über den Kindesvater/die Kindesmutter sprechen zu dürfen. Dies erscheine im Haushalt der Großeltern schwierig. Entweder nehme sich das Kind zurück, um die Großeltern nicht zu verletzen oder traurig zu machen oder die Großeltern seien nicht in der Lage angemessen mit den Reaktionen des Kindes umzugehen. Letztlich entscheide das Amtsgericht nur über die Vormundschaft, die weitere Entscheidung über den Verbleib des Kindes bei den Großeltern obliege dem Vormund.
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d) Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde gegen den Beschluss ein, weil das Amtsgericht verkannt habe, dass sie nach § 1779 BGB und nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorrangig als Vormund zu bestellen sei.
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Anfang April 2014 wurde das Kind aus dem Haushalt der Beschwerdeführerin genommen und in einer Pflegestelle untergebracht. Die Vormundin hat es seitdem abgelehnt, den Großeltern Umgang zu ermöglichen.
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Mit Beschluss vom 15. April 2014 verwarf das Oberlandesgericht die Beschwerde als unzulässig. Den Großeltern stehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Beschwerdebefugnis gegen die unterbliebene Bestellung als Vormund zu.
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2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG.
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3. Dem Land Nordrhein-Westfalen, den Eltern, der Vormundin des Kindes und dem Jugendamt wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Die Akte des Ausgangsverfahrens lag der Kammer vor.
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II.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts über die Bestellung des Vormunds zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde mit Blick auf die für den vorliegenden Fall maßgeblichen und durch das Bundesverfassungsgericht bereits hinreichend geklärten Fragen offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen.
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1. Die zulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, eine außenstehende Person zum Vormund zu bestellen, ist begründet. Sie verstößt gegen das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 1 GG.
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a) Die Beschwerdeführerin hat ein durch Art. 6 Abs. 1 GG grundrechtlich geschütztes Recht darauf, als Großmutter bei der Auswahl eines Vormunds für ihr von den Eltern getrenntes Enkelkind in Betracht gezogen zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 -, juris, Rn. 20 ff.).
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aa) Bestehen zwischen nahen Verwandten tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindungen, sind diese vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 23). Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem ältesten Enkelsohn bestehen Bindungen solcher Art. Im ersten halben Jahr nach der Geburt des Kindes lebten die Eltern mit der Beschwerdeführerin in einem Haus. Auch danach hat die Beschwerdeführerin das Kind an jedem zweiten Wochenende zu sich genommen. In den anderthalb Jahren vor der angegriffenen Entscheidung hat es vollständig in ihrem Haushalt gelebt. Das Kind hat nach Einschätzung des Sachverständigen und Dritter eine enge Bindung an die Beschwerdeführerin und an deren Ehemann.
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bb) Der grundrechtliche Schutz solcher tatsächlich bestehenden engeren familiären Bindungen umfasst das Recht der Großeltern, bei der Entscheidung über die Auswahl eines Vormunds für das Enkelkind in Betracht gezogen zu werden. Die Vormundschaft ermöglicht es den Großeltern, das Kind zu sich zu nehmen und in eigener Verantwortung zu betreuen und zu erziehen. Auf diese Weise können sie ihre familiäre Bindung zum Kind fortführen und verwandtschaftlicher Verantwortung gerecht werden. Großeltern und sonstigen nahen Verwandten kommt daher bei der Auswahl des Vormunds der Vorrang gegenüber nicht verwandten Personen zu, sofern nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes, das für die Auswahl bestimmend ist, durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 24). Für die hierbei zu beantwortende Frage, ob im konkreten Einzelfall dem Kindeswohl durch die Bestellung eines außenstehenden Vormunds besser gedient ist als durch die Auswahl der Großeltern, kommt es auch darauf an, ob das Kind bereits bei den Großeltern lebt oder zeitnah zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt gelebt hat, weil die Herausnahme des Kindes aus seiner gewohnten Umgebung regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet.
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b) Die Entscheidung des Amtsgerichts zur Auswahl und Bestellung des Vormunds wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Zwar hat das Amtsgericht die Beschwerdeführerin in die nähere Auswahl möglicher Vormünder einbezogen und hat dabei auch gesehen, dass Großeltern als Verwandte grundsätzlich bevorzugt zu bestellen sind. Gleichwohl verkennt die Auswahlentscheidung die Bedeutung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 1 GG, weil sie nicht dem verfassungsrechtlichen Grundsatz genügt, dass eine Großmutter unter den oben (a) aa) genannten und hier erfüllten Voraussetzungen als Vormundin auszuwählen ist, wenn nicht im Einzelfall konkrete Erkenntnisse darüber bestehen, dass dem Wohl des Kindes durch die Vormundschaft einer dritten Person besser gedient ist.
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aa) Konkrete Erkenntnisse darüber, dass dem Wohl des Kindes im vorliegenden Fall durch die Vormundschaft der ehemaligen Verfahrensbeiständin besser gedient ist als durch eine Vormundschaft der Beschwerdeführerin, sind dem Beschluss nicht zu entnehmen. Das Gericht stellt insoweit keinen Vergleich an. Vielmehr geht es offenbar davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Vormundin ihres Enkels bereits absolut betrachtet ausscheidet. Dass dies der Fall ist, lässt sich anhand der Ausführungen des Gerichts nicht nachvollziehen.
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Die bloße Bezugnahme auf die nach Einschätzung des Gerichts überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der Verfahrensbeiständin und der Vertreterin des Jugendamts genügen hier nicht, weil mangels Spezifizierung dieser Verweise nicht erkennbar ist, auf welche konkreten Aussagen sich das Gericht dabei bezieht und wie es diese rechtlich würdigt.
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Auch die eigenen Ausführungen des Gerichts tragen die Einschätzung, die Beschwerdeführerin scheide als Vormundin aus, verfassungsrechtlich nicht.
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(1) Das Gericht stützt seine Einschätzung überwiegend auf generelle Annahmen über die begrenzten Möglichkeiten von Großeltern, für ein Enkelkind, dessen Eltern die elterliche Sorge nach §§ 1666, 1666a BGB entzogen ist, die Aufgaben eines Vormunds auszuüben. Solche generellen Annahmen können das Übergehen der Großeltern bei der Bestimmung des Vormunds jedoch von Verfassungs wegen nicht tragen. Vielmehr bedarf es der Darlegung konkreter Erkenntnisse darüber, dass dem Wohl des Kindes angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls durch die Auswahl einer dritten Person besser gedient ist.
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Das Gericht führt aus, die Beschwerdeführerin sei als Mutter des Kindesvaters zu sehr in die familiären Strukturen eingebunden, als dass sie in jeder Situation die beste Entscheidung zum Wohle des Kindes treffen könnte. Die Ausführungen lassen keine Besonderheiten des vorliegenden Falls erkennen, die eine Abweichung vom verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorrangs naher Verwandter rechtfertigen würden. Dass Großeltern in die familiären Strukturen des Kindes eingebunden sind und sich für das elterliche Versagen ihres eigenen Kindes mitverantwortlich fühlen, dürfte regelmäßig zutreffen. Weil Großeltern gerade wegen ihrer besonderen familiären Verbundenheit mit dem Kind ihres eigenen Kindes nach Art. 6 Abs. 1 GG grundsätzlich bevorzugt als Vormund zu bestellen sind, kann diese Nähe für sich genommen nicht gegen ihre Eignung angeführt werden. Die fehlende Distanz zu den Kindeseltern spricht nur dann gegen eine Bestellung naher Verwandter zum Vormund, wenn es konkrete Hinweise dafür gibt, dass die emotionale Einbindung der Verwandten in die Familie des Kindes sich - etwa wegen einer außergewöhnlichen Intensität oder eines besonderen Charakters - im Einzelfall abträglich auf das Kindeswohl auswirken könnte. Solche Hinweise auf Besonderheiten des Falls finden sich in der angegriffenen Entscheidung nicht.
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(2) Sofern das Gericht annimmt, bei der Beschwerdeführerin seien bereits jetzt Tendenzen zu erkennen, die die Ausübung einer Vormundschaft erschweren würden, nimmt es zwar den konkreten Einzelfall in den Blick. Anhand des Beschlusses lässt sich aber nicht nachvollziehen, auf welche konkreten Anhaltspunkte das Gericht seine Annahme zur eingeschränkten Erziehungseignung der Beschwerdeführerin stützt.
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(a) Soweit das Amtsgericht feststellt, die Beschwerdeführerin wolle vergangene Fehler in Bezug auf den eigenen Sohn wieder gut machen, was Verwöhnung und nicht ausreichende Grenzsetzungen zur Folge habe, führt es dies nicht weiter aus, sondern verweist auf die Erklärungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung. Dargetan hat der Sachverständige insoweit jedoch lediglich Annahmen über "typische Probleme, wenn Großeltern oder andere enge Familienmitglieder die Pflege übernehmen", mit denen adäquat umgegangen werden müsse. Er hat dies als generelle Problemlage beschrieben, nicht aber auf besondere Erkenntnisse bezüglich des konkreten Einzelfalls bezogen. Der Sachverständige bezweifelt - insoweit fallbezogen - zwar, dass die Beschwerdeführerin den adäquaten Umgang mit den typischen Problemen einer solchen Lage leisten könne. Indessen bleibt ungenannt, woran diese Zweifel tatsächlich festgemacht werden. Konkrete Erkenntnisse darüber, dass gerade die Beschwerdeführerin angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls als Vormundin schlecht geeignet wäre, lassen sich auch hieraus nicht gewinnen.
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(b) Keine konkreten Anhaltspunkte finden sich auch für die Sorge des Amtsgerichts, dem Enkelsohn werde es im Haushalt der Beschwerdeführerin schwerfallen, sich ausreichend vom Vater zu distanzieren. Das Amtsgericht führt dazu aus: Im Haushalt der Großeltern erscheine es schwierig, dass sich das Kind bei der Aufarbeitung der Vergangenheit und insbesondere der erlebten Gewalt zu Hause fallen lassen, mal aggressiv sein und schlecht über den Vater/die Mutter sprechen könne; entweder nehme sich das Kind zurück, um die Großeltern nicht zu verletzen oder traurig zu machen oder die Großeltern seien nicht in der Lage, angemessen mit den Reaktionen des Kindes umzugehen. Diese Annahmen bleiben unkonkret und finden in den im Beschluss dargelegten Ermittlungen keine hinreichende Grundlage. Zwar hat der Sachverständige mündlich ähnliche Einschätzungen formuliert: Das Kind werde noch einiges aufzuarbeiten haben und es sei wichtig, dass es dann gegenüber seinen Bezugspersonen, also dort wo es wohne, alle Seiten seiner Persönlichkeit zeigen könne, ohne von außen gebremst zu werden oder sich auf der anderen Seite selbst zu bremsen, um andere nicht zu verletzen. Wenn man dies konkret nehme, sei dies ein Problem, weil das Kind das Verhalten des Vaters zum Beispiel aufarbeiten werden müsse und sich dann vielleicht auch selbst aggressiv zeige. Da die Großeltern auch den Vater des Kindes erzogen hätten, werde es hier vielleicht Rücksicht auf seine Großeltern nehmen und sie nicht verletzen wollen und sich da zurücknehmen, oder die Großeltern wollten das vom Kind Gesagte dann nicht wahrhaben und versuchten, das wieder herunterzuspielen. Beide Reaktionen seien sehr falsch für das Kind, weil dies dazu führen würde, dass sich die Probleme nur verschöben, also dann zum Beispiel in der Pubertät zum Beispiel durch Aggressionen ausbrächen. Dass die konkreten Umstände des vorliegenden Falls diese allgemein mögliche Entwicklung tatsächlich nahe legten, geht jedoch auch aus den Ausführungen des Sachverständigen nicht hervor.
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(c) Selbst wenn man annehmen wollte, angesichts der schwierigen Vergangenheit des Kindes müsse mit Aggressionen und Erziehungsschwierigkeiten gerechnet werden, fehlte es an konkreten Feststellungen dazu, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein sollte, mit diesen Problemen umzugehen. Sie hat wiederholt betont, sich an Fachleute wenden zu wollen, sobald Probleme auftreten sollten und dies durch die Einleitung einer kinderpsychologischen Betreuung auch schon umgesetzt. Auch ihr Alter - sie ist Mitte fünfzig - erlaubt nicht den Rückschluss, dass Auseinandersetzungen im Zuge des Erwachsenwerdens des Kindes ihre Kräfte übersteigen würden. Sie hat in der Vergangenheit eine sozialpädagogische Familienhilfe akzeptiert und mit dieser zusammengearbeitet.
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bb) Im Übrigen hat das Gericht konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Vormundschaft der Beschwerdeführerin hier im positiven Interesse ihres Enkelkindes liegen könnte, in seinen Ausführungen nicht gewürdigt. Es hat sich weder mit dem Wunsch des Kindes befasst, bei den Großeltern zu bleiben, noch hat es überhaupt die erheblichen Gefahren für seine seelische Entwicklung gewürdigt, die mit einer Herausnahme aus dem vertrauten Umfeld und mit einer Trennung von den Großeltern, die es seit seiner Geburt häufig trifft und denen es nahe steht, verbunden sind. Dass das Gericht nur über die Vormundschaft, nicht aber über den Verbleib des Kindes bei den Großeltern entschieden hat, ändert hieran nichts.
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2. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts wird nicht zur Entscheidung angenommen. Das Recht auf effektiven Rechtsschutz begründet generell keinen Anspruch auf eine zweite Instanz. Die Annahme der Fachgerichte, § 59 Abs. 1 FamFG verschaffe Großeltern grundsätzlich keine Beschwerdebefugnis gegen die Bestellung einer anderen Person zum Vormund ihres Enkels, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 -, juris, Rn. 33 ff.).
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3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Mit der Anordnung der Auslagenerstattung erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfGE 62, 392 397>; 71, 122 136 f.>; 105, 239 252>).
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Grundlage der Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren ist § 37 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 366 ff.>).
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