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BVerfG 31.07.2014 - 1 BvR 1858/14
BVerfG 31.07.2014 - 1 BvR 1858/14 - Erlass einer einstweiligen Anordnung: Teilweise Außervollzugsetzung einer sitzungspolizeilichen Anordnung bzgl Foto- und Filmaufnahmen in einer strafprozessualen Hauptverhandlung (Medienverfügung) - Fehlen einer Begründung der Medienverfügung gegenüber den Betroffenen
Normen
Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 169 S 2 GVG, § 176 GVG
Vorinstanz
vorgehend LG Hamburg, 3. Juni 2014, Az: 601 Ks 3/14, Entscheidung
Tenor
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1. Die Ziffern 1a), 3., 5., 6., 7. und 8. Satz 1 der sitzungspolizeilichen Anordnung des Vorsitzenden Richters der Großen Strafkammer 1 am Landgericht … vom 3. Juni 2014 im Verfahren 601 Ks 3/14 werden bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten, in ihrer Wirksamkeit ausgesetzt.
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2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
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3. Die F. hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Gründe
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Der mit einer Verfassungsbeschwerde verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich gegen eine sitzungspolizeiliche Anordnung zur Beschränkung der Presseberichterstattung über ein Strafverfahren.
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I.
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1. Die Beschwerdeführerin ist Verlegerin mehrerer Zeitungen, darunter die bundesweit verbreiteten Tageszeitungen "Bild" und "Die Welt". Am 11. Juni 2014 begann vor der Großen Strafkammer 1 des Landgerichts … die Hauptverhandlung im Strafverfahren wegen eines im Dezember 2013 an inneren Verletzungen verstorbenen dreijährigen Mädchens.
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Angeklagte des Strafverfahrens sind die Eltern des Kindes. Dem Vater wird die Misshandlung von Schutzbefohlenen und Körperverletzung mit Todesfolge vorgeworfen. Die Mutter ist wegen Mordes angeklagt. Erster Verhandlungstag war der 11. Juni 2014. Insgesamt sind bis Ende September 22 Verhandlungstermine angesetzt. Der Prozess war und ist Gegenstand umfangreicher Berichterstattung in den regionalen und überregionalen Medien und beschäftigte die Öffentlichkeit so nachhaltig, dass schließlich ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss zur Aufklärung von möglichen Fehlern in den zuständigen Behörden und Trägern eingesetzt wurde, der die Vernachlässigung der Kindeswohlsicherung durch staatliche Stellen aufklären und Empfehlungen zur Verbesserung des Kindesschutzes ausarbeiten sollte. Die Tätigkeit dieses Untersuchungsausschusses war ebenfalls Gegenstand einer umfassenden Medienberichterstattung.
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2. Am 3. Juni 2014 erließ der Vorsitzende der Großen Strafkammer 1 des Landgerichts … die Medienverfügung, die die Beschwerdeführerin am selben Tag erreichte. Die Anordnung hat folgenden Wortlaut:
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In dem Verfahren gegen die Eltern des im Dezember 2013 verstorbenen Kindes … hat der Vorsitzende folgende Anordnung gemäß § 176 GVG getroffen:
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1. Ton-, Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal werden nach Maßgabe der nachstehend beschriebenen "Poollösung" gestattet.
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a) Sofern bei den Medien der Wunsch besteht, werden an den Sitzungstagen jeweils unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung und nur in Anwesenheit des Gerichts Foto- und Fernsehaufnahmen im Verhandlungssaal gestattet und zwar im Rahmen der sogenannten Poollösung unter der Bedingung, dass die Aufnahmen nicht zu einer Störung des Sitzungsbetriebes führen.
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b) Als Poolführer werden je ein Kamerateam (jeweils bestehend aus höchstens 3 Personen) der öffentlich rechtlichen Anstalten und der privaten Fernsehsender sowie ein Fotograf der Nachrichtenagenturen, ein Fotograf der Bildagenturen und ein weiterer Fotograf zugelassen, sofern sie sich jeweils für ihren Bereich gegenüber der Gerichtspressestelle des … Oberlandesgerichts schriftlich bis spätestens 14 Uhr des den Sitzungstagen vorangehenden Werktags verpflichtet haben, ihr gesamtes Filmmaterial konkurrierenden Berichterstattern unverzüglich und kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Poolführer kann nur sein, wer über die technischen Voraussetzungen verfügt.
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c) Die Bestimmung der Poolführer bleibt einer Einigung der interessierten Presseorgane überlassen.
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2. Die Aufnahmen sind auf ein entsprechendes Zeichen des Vorsitzenden sofort einzustellen.
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3. Film und Fotoaufnahmen im Vorraum zum Sitzungssaal (beim Saal 237 der gesamte Bereich hinter der Stahltür) und im Umkreis von 5 m zum Eingang des Sitzungssaals sind nicht gestattet.
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4. Die Aufnahmen sowie Zeichnungen der beiden Angeklagten sind zu anonymisieren, es sei denn, diese erklären ausdrücklich ihre Zustimmung zu einer abweichenden Vorgehensweise.
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5. Nahaufnahmen (Porträtaufnahmen) des Gerichts sind nicht zulässig.
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6. Nahaufnahmen (Porträtaufnahmen) der Verteidigerin / des Verteidigers und des Sitzungsvertreters / der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft sind nur zulässig, wenn diese ihre Zustimmung erklären.
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7. Von Zeugen und Sachverständigen dürfen ohne ihre Zustimmung keine Aufnahmen angefertigt werden.
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8. Darüber hinaus sind Foto-, Film- und Tonbandaufnahmen im Sitzungssaal nicht gestattet. Aufnahmegeräte, Mobiltelefone und Laptops sind während der Verhandlung auszustellen.
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9. Die vorstehenden Regelungen befreien die Medienvertreter nicht von der ihnen obliegenden Verpflichtung zu prüfen und zu gewährleisten, dass sie mit ihrer Berichterstattung nicht die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzen.
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10. Es wird untersagt, im Sitzungssaal mit den Verfahrensbeteiligten Interviews oder interviewähnliche Gespräche zu führen.
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11. Den Anweisungen der Wachtmeister ist Folge zu leisten.
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12. Bei Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Verfügung ist die Entscheidung des Vorsitzenden oder seiner Vertreterin einzuholen.
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13. Medienberichterstatter erhalten gegen Vorlage eines gültigen Presse- und Identitätsausweises Zutritt zu dem ihnen zugewiesenen Bereich im Zuschauerraum, sofern dort auf den der Presse zugewiesenen Plätzen noch Sitzgelegenheiten bestehen. Es stehen in Saal 237 für Berichterstatter 15 Plätze zur Verfügung, die nach dem zeitlichen Erscheinen am Sitzungstage verteilt werden. Für Berichterstatter, die den Saal verlassen, werden keine Plätze freigehalten.
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In seiner Stellungnahme auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts begründet der Vorsitzende die Verfügung wie folgt:
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Wegen des großen Medieninteresses habe er die von der Rechtsprechung anerkannte und gebilligte Poollösung gewählt. Im Übrigen sei die angegriffene Anordnung das Ergebnis einer von ihm getroffenen Güterabwägung unter Berücksichtigung des hohen Stellenwerts der in Art. 5 GG garantierten Pressefreiheit, der schutzwürdigen Interessen und Persönlichkeitsrechte der beiden Angeklagten und aller weiteren Verfahrensbeteiligten sowie der Pflicht zur Gewährleistung eines geordneten und sachorientierten Sitzungsverlaufs. Diese Güterabwägung wird nicht weiter erläutert.
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2. Die Beschwerdeführerin, der die Gründe der angegriffenen Entscheidungen nach ihrem Vortrag nicht bekannt waren, wendet sich gegen Ziff. 1 a), 3. bis 8., 10. der sitzungspolizeilichen Anordnung sowie Ziff. 4, soweit für eine nicht anonymisierte Abbildung die ausdrückliche Zustimmung der Angeklagten notwendig ist und beantragt ihre Aussetzung. Die Anonymisierung von Aufnahmen der Angeklagten greift die Beschwerdeführerin explizit nicht an. Die angegriffenen Punkte der Verfügung bewirkten bereits einzeln, erst recht jedoch in ihrer Kumulation eine schwerwiegende Einschränkung ihres Rechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
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II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und überwiegend begründet.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Der Antrag auf Eilrechtsschutz hat jedoch keinen Erfolg, wenn eine Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 161>; 111, 147 152 f.>; stRspr). Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 161>; 96, 120 128 f.>; stRspr). Im Eilrechtsschutzverfahren sind die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen, wenn absehbar ist, dass über eine Verfassungsbeschwerde nicht rechtzeitig entschieden werden kann. Ergibt die Prüfung im Eilrechtsschutzverfahren, dass eine Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet wäre, läge in der Nichtgewährung von Rechtsschutz der schwere Nachteil für das gemeine Wohl im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG (vgl. BVerfGE 111, 147 153>).
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2. Hinsichtlich der Ziffern 1. a), 3., 5., 6., 7. und 8. Satz 1 der sitzungspolizeilichen Anordnung ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet. Die Verfügung des Vorsitzenden genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, da sie nicht gegenüber den Betroffenen begründet wurde.
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a) Da Ton- und Bildaufnahmen unmittelbar vor oder nach einer Verhandlung oder in den Sitzungspausen von der Presse- und Rundfunkfreiheit umfasst sind, setzt eine solche Aufnahmen ausschließende oder begrenzende Anordnung im Interesse der Wirksamkeit des materiellen Grundrechtsschutzes voraus, dass der Vorsitzende die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe offenlegt und dadurch für die Betroffenen erkennen lässt, dass in die Abwägung alle dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind (vgl. BVerfGE 119, 309 327 f.>; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S. 2117 2118>). Der Vorsitzende hat der Bedeutung der Pressefreiheit Rechnung zu tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfGE 91, 125 138 f.>; 119, 309 321>). Bei der Ermessensausübung sind einerseits die Pressefreiheit und andererseits der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Beteiligten, namentlich der Angeklagten und der Zeugen, aber auch der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung zu beachten (vgl. BVerfGE 103, 44 64>; 119, 309 322>). Der Vorsitzende muss die tatsächlichen Umstände, die Beschränkungen der Pressefreiheit erforderlich machen, konkret darlegen, wenn diese nicht auf der Hand liegen und sich für einen verständigen Prozessbeteiligten von selbst verstehen.
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Diesen Maßstäben wird die angegriffene Anordnung hinsichtlich der Ziffern 1. a), 3., 5., 6., 7. und 8. Satz 1 der Verfügung nicht gerecht. Die später übersendete Stellungnahme konnte diesen Mangel nicht heilen. Der Anordnung fehlt es an einer sachhaltigen Begründung. Zwar erläutert der Vorsitzende in seiner Stellungnahme, weshalb die Poollösung gewählt wurde. Im Übrigen beschränken sich die Erläuterungen aber formelhaft auf die nicht weiter nachvollziehbare Behauptung, dass die angegriffene Anordnung das Ergebnis einer Güterabwägung unter Berücksichtigung des hohen Stellenwertes der in Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Pressefreiheit, der schutzwürdigen Interessen und Persönlichkeitsrechte der beiden Angeklagten und aller weiteren Verfahrensbeteiligten sowie der Pflicht zur Gewährleistung eines geordneten und sachorientierten Sitzungsverlaufs sei. Da hierin keine tragfähige Begründung liegt, ist die sitzungspolizeiliche Anordnung hinsichtlich der Ziffern 1. a), 3., 5., 6., 7. und 8. Satz 1 auszusetzen.
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b) Der Vorsitzende Richter wird zu prüfen haben, ob er eine neue Anordnung erlässt und unter welchen Gesichtspunkten er hierbei einen Ausgleich im Wege praktischer Konkordanz herbeiführt. Im Rahmen seiner Sitzungsleitung hat er diese Entscheidung selbst zu treffen und kann diese nicht der Pressestelle überlassen. Er hat hierbei die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu beachten (vgl. BVerfGE 91, 125 133 ff.>; 103, 44 63 ff.>; 119, 309 328 ff.>; BVerfGK 10, 435 438 ff.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S. 2117; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 -, NJW 2009, S. 350).
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Es ist insoweit auf Folgendes hinzuweisen:
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Da Anordnungen des Vorsitzenden nach § 176 GVG, mit denen die Anfertigung von Bild- und Fernsehaufnahmen vom Geschehen im Sitzungssaal am Rande der Hauptverhandlung Beschränkungen unterworfen wird, Eingriffe in den Schutzbereich der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen (vgl. BVerfGE 91, 125 134 f.>; 119, 309 320 f.>), bedarf es konkreter, auf Gesichtspunkte der Sitzungsleitung bezogener Gründe zum Schutz des Angeklagten und der sonstigen Verfahrensbeteiligten, eines ungestörten Verlaufs der Sitzung oder der Bedingungen für eine ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung. Eines der wesentlichen Ziele der Hauptverhandlung, wahrheitsgemäße und vollständige, forensisch brauchbare Angaben aller Aussagepersonen zu erlangen, setzt Rahmenbedingungen voraus, die Hemmungen und Aufgeregtheit - gerade beim im Umgang mit Medien nicht erfahrenen Personen - vermeiden helfen (vgl. BVerfGE 119, 309 325>).
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Auch für die Frage der Ablichtung von Zeugen und Sachverständigen ist eine Abwägung vorzunehmen. Hier gelten die für den Angeklagten entwickelten Grundsätze entsprechend (vgl. BVerfGE 119, 309 322>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. November 2008 - 1 BvQ 46/08 -, NJW 2009, S. 350 351>). Freilich wird aus der vorgelegten bisherigen Presseberichterstattung über das Verfahren deutlich, dass die Zeugen des Verfahrens jedenfalls großenteils unter besonderem öffentlichen Druck stehen und ihnen in der Presse zum Teil eine Mitschuld am Tod des Opfers der angeklagten Tat zugewiesen wurde. Es ist insofern naheliegend, dass bei einer Abbildung dieser Zeugen eine erhebliche Belästigung oder Gefährdung ihrer Sicherheit durch Übergriffe Dritter zu befürchten ist, und ihr Schutz vor ungewollten Abbildungen auch einem sachlichen, die Wahrheitsfindung fördernden Verfahrensverlauf dienen kann (vgl. BVerfGE 119, 309 324>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S. 2117 2119 f.>). Etwas anderes kann allerdings für Zeugen oder Sachverständige gelten, die sich, wie hier die Beschwerdeführerin geltend macht, mit ihren Äußerungen zuvor freiwillig in die Öffentlichkeit begeben haben.
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Es ist weiter zu beachten, dass Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidiger als Organe der Rechtspflege kraft der ihnen obliegenden Aufgaben anlässlich ihrer Teilnahme an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung im Blickfeld der Öffentlichkeit und der Medien stehen und deshalb nicht in gleichem Ausmaße einen Anspruch auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte haben wie eine von dem Verfahren betroffene Privatperson (vgl. BVerfGE 119, 309 323 f.>). Auch ihnen kann aber ein Anspruch auf Schutz zustehen, der das Veröffentlichungsinteresse überwiegen kann, etwa wenn die Veröffentlichung von Abbildungen eine erhebliche Belästigung oder eine Gefährdung ihrer Sicherheit durch Übergriffe Dritter bewirken kann. Dabei kann auch eine Mitwirkung in anderen Verfahren, aus denen sich solche Umstände für Verfahrensbeteiligte ergeben, von Bedeutung sein (vgl. BVerfGE 119, 309 324>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. April 2009 - 1 BvR 654/09 -, NJW 2009, S. 2117 2119 f.>).
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All dies ist in die Bewertung und Begründung der sitzungspolizeilichen Anordnung durch den Vorsitzenden nachvollziehbar einzustellen.
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3. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen Ziff. 8 Satz 2 wendet, wonach die Benutzung von Aufnahmegeräten, Mobiltelefonen und Laptops während der Verhandlung nicht gestattet ist, ist die Verfassungsbeschwerde demgegenüber offensichtlich unbegründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt insoweit nicht in Betracht.
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Der Verfügung fehlt es diesbezüglich nicht an einer Begründung. Denn ihrer bedarf es nicht, wenn keine durch das spezifische Verfahren und das Gewicht des konkret in Frage stehenden Persönlichkeitsrechts geprägte Abwägungsentscheidung zu treffen ist sondern eine typisierte Regelung zur allgemeinen Gewährleistung eines geordneten Sitzungsablaufs oder eine Anordnung, für deren Untersagung die Gründe auf der Hand liegen (vgl. BVerfGE 119, 309 328>). So aber liegt es hier. Ersichtlich könnte bei einer Gestattung der Benutzung von Aufnahmegeräten, Mobiltelefonen und Laptops während der Verhandlung kaum kontrolliert werden, ob entgegen § 169 Satz 2 GVG Aufnahmen angefertigt werden und damit der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt wird. Demgegenüber wird die Pressefreiheit hierdurch nicht in erheblichem Maße beeinträchtigt, da weder der Zugang der Medienorgane zur Gerichtsverhandlung eingeschränkt wird noch die Presseberichterstattung inhaltlich oder sonst substanziell von der Zulassung dieser Geräte abhängt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Dezember 2008 - 1 BvQ 47/08 -, NJW 2009, S. 352 353>).
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4. Hinsichtlich Ziff. 10 der Verfügung fehlt es an einem schweren Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG, da diese sich lediglich auf Interviews und interviewähnliche Gespräche im Sitzungssaal selbst beschränkt. Dem steht gegenüber eine naheliegende Beeinträchtigung der Erfordernisse eines fairen Verfahrens sowie einer funktionstüchtigen Rechtspflege, weil entsprechende Ansprachen im Sitzungssaal - zumal bei nicht medienerfahrenen Beteiligten - die Konzentration auf ihre verfahrensmäßigen Aufgaben und Pflichten beeinträchtigen können und es Aufgabe des Vorsitzenden ist, die Rahmenbedingungen für forensisch brauchbare Angaben zu schaffen und zu wahren.
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5. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Anordnung in Ziff. 4 wendet, dass für eine nicht anonymisierte Abbildung die ausdrückliche Zustimmung der Angeklagten erforderlich ist, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Beschwerdeführerin legt nicht substantiiert dar, weshalb das Zustimmungserfordernis einen zusätzlichen Grundrechtseingriff darstellen sollte.
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6. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.
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