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BVerfG 09.07.2013 - 1 BvR 1660/13
BVerfG 09.07.2013 - 1 BvR 1660/13 - Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Zwangsgeld zur Durchsetzung eines Gegendarstellungsanspruchs begründet keinen schweren Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG
Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 823 BGB, § 1004 BGB, § 888 Abs 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend OLG Zweibrücken, 6. Mai 2013, Az: 3 W 42/13, Beschluss
vorgehend LG Frankenthal, 19. Februar 2013, Az: 6 O 114/12, Beschluss
nachgehend BVerfG, 4. November 2013, Az: 1 BvR 2102/12, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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1. Die Beschwerdeführerin wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. April 2012 zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet. Dieser Verpflichtung kam sie hinsichtlich der Größe der Gegendarstellung nicht nach, so dass der Gegner des Ausgangsverfahrens die Zwangsvollstreckung betreibt. Die Kammer hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf einen ersten Zwangsgeldbeschluss in dem Verfahren 1 BvR 2102/12 bereits abgelehnt. Die hiesige Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen einen zweiten Zwangsgeldbeschluss.
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2. Der auf das Unterbleiben von Vollstreckungsmaßnahmen aus dem Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. April 2012 gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
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Selbst wenn eine Verfassungsbeschwerde in der Sache Aussicht auf Erfolg hat, gelten für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der insoweit grundsätzlich maßgeblichen Folgenabwägung (vgl. BVerfGE 71, 158 161>; 88, 185 186>; 91, 252 257 f.>; 111, 147 152 f.>; stRspr) strenge Maßstäbe. Bei der Entscheidung über den Eilantrag ist zudem zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht nicht eine weitere Rechtsschutzinstanz des fachgerichtlichen Verfahrens ist. Es ist insoweit nicht erkennbar, dass die Nachteile der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu den drohenden Nachteilen des Gegners des Ausgangsverfahrens so schwer wiegen, dass das Bundesverfassungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung zwingend einschreiten müsste. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass in der Fortsetzung des Zwangsvollstreckungsverfahrens Besonderheiten lägen, die eine nunmehrige einstweilige Anordnung rechtfertigten.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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