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BVerfG 05.07.2013 - 2 BvR 2957/12
BVerfG 05.07.2013 - 2 BvR 2957/12 - Stattgebender Kammerbeschluss: unzureichend begründete Entscheidung über Fortdauer der Unterbringung im Maßregelvollzug verletzt Grundrechte des Untergebrachten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG - hier: erhebliche Abweichung von Einschätzung des Sachverständigen - unzureichende Konkretisierung der Gefahrenprognose - unzureichende Prüfung der Auswirkungen kraft Gesetzes eintretender Führungsaufsicht
Normen
Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 63 StGB, § 67d Abs 2 S 2 StGB
Vorinstanz
vorgehend OLG Düsseldorf, 19. November 2012, Az: III 2 Ws 465/12, Beschluss
vorgehend LG Kleve, 12. September 2012, Az: 181 StVK 143/12, Beschluss
Tenor
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Der Beschluss des Landgerichts Kleve vom 12. September 2012 - 181 StVK 143/12 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. November 2012 - III 2 Ws 465/12 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
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Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. November 2012 - III 2 Ws 465/12 - wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
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...
Gründe
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A.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63, § 67d Abs. 2 StGB).
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I.
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1. a) Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Köln vom 4. April 2000 unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Brühl vom 3. Dezember 1998 wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus wurde die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet. Das Gericht ging dabei aufgrund einer narzisstischen Selbstwertproblematik sowie eines massiven Macht- und Gewaltbedürfnisses sowohl vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB aufgrund des verwirklichten Eingangsmerkmals einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" als auch von einer negativen Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 63 StGB aus. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
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Der Beschwerdeführer, dessen durch das Amtsgericht Brühl angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung ausgesetzt war und der am Tattag Haschisch konsumiert hatte, erblickte am 10. Oktober 1999 in einem Zug zufällig eine Frau, die er attraktiv fand. Er folgte ihr, nachdem sie den Zug verlassen hatte, und schlug ihr mit einem Kalksandstein gegen den Kopf, um sie zu vergewaltigen. Er forderte sein Opfer zum Oralverkehr auf und versuchte, es zu fesseln. Sein Opfer konnte sich jedoch befreien und fliehen.
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b) Seit dem 13. Juli 2000 wird die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus vollzogen.
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2. Nach vorheriger Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens und einer Stellungnahme der Unterbringungseinrichtung ordnete das Landgericht Kleve mit angegriffenem Beschluss vom 12. September 2012 die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus an und führte zur Begründung aus:
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a) Die weitere Vollstreckung der Unterbringung sei gemäß § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB nur dann zur Bewährung auszusetzen, wenn zu erwarten sei, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Dies könne im Hinblick auf den Beschwerdeführer nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Es bestehe nach wie vor die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei Aufhebung oder Außervollzugsetzung der Unterbringung infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde.
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Die Einweisungsdiagnose bestehe fort. Nach Feststellung der Klinik liege bei dem Beschwerdeführer eine Störung der Sexualpräferenz in Form eines Sadomasochismus (ICD-10: F 65.5) sowie eine Störung durch multiplen Substanzmittelmissbrauch (ICD-10: F 19.1) vor, wobei der Beschwerdeführer gegenwärtig in beschützender Umgebung allerdings abstinent sei. Hinsichtlich der daraus resultierenden negativen Kriminalprognose habe die bisherige Maßregelvollzugsbehandlung noch nicht zu einer ausreichenden Besserung geführt. Zwar seien nach einem Therapeutenwechsel im Jahr 2004 erste Ansätze bei der Tataufarbeitung festzustellen gewesen. Auch habe der Beschwerdeführer sich in den Jahren 2009 bis 2011 weiter positiv entwickelt, ihm seien Lockerungen in Form von begleiteten Ausgängen gewährt worden, er habe ein Fernstudium abgeschlossen, weiterhin Therapieangebote der Klinik wahrgenommen und eine durch die Klinik als positiv bewertete Beziehung zu einer Mitpatientin entwickelt. Seit Mitte des Jahres 2011 sei die Entwicklung des Beschwerdeführers allerdings problematisch verlaufen. Er habe für die Ausübung sexueller Kontakte zu seiner Freundin ohne Erlaubnis einen leerstehenden Raum in der Klinik genutzt. Obwohl er auf den Verstoß hingewiesen worden sei, habe er den Raum weiterhin ohne Erlaubnis genutzt. Sämtliche Lockerungen seien daraufhin gestrichen worden. Der Beschwerdeführer habe sich sodann aus Frustration in eine Vielzahl von Regelverstößen verwickeln lassen. Unter anderem habe er sich an dem Einschmuggeln von Drogen, Alkohol und Porno-DVDs auf die Station beteiligt und zuletzt, im Januar 2012, auch selbst Cannabis konsumiert. Nach Aufdeckung dieser Vorkommnisse habe sich die Situation des Beschwerdeführers nochmals verschlechtert. Eine selbstkritische Einordnung seines Fehlverhaltens sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen.
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In Übereinstimmung mit der behandelnden Klinik müsse daher von einer rückschrittlichen Entwicklung des Beschwerdeführers gesprochen werden. Im Rahmen einer selbständigen Lebensführung müsse damit gerechnet werden, dass er Beziehungen unter Belastungsbedingungen nicht längerfristig aufrechterhalten könne, ohne dabei in alte destruktive Verhaltensmuster zurückzufallen, die ihn gegebenenfalls wieder in deliktsträchtige oder deliktische Situationen führen könnten. Der Beschwerdeführer habe gezeigt, dass er nicht durchsetzbares sexuelles Verhalten nicht anders kompensieren könne als durch Betäubungsmittelmissbrauch, Regelverstöße und uneinsichtiges Verhalten. Aufgrund der Rückfälle des Beschwerdeführers könne nicht ausgeschlossen werden, dass es im Zusammenwirken mit dem Drogenkonsum in Freiheit wieder zu Übergriffen komme.
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b) Dieser Einschätzung stehe auch das eingeholte externe Gutachten des Sachverständigen vom 25. August 2012 nicht entgegen. Dieser gehe zwar von einer deutlichen und nachhaltigen Abschwächung des Schweregrades der bei dem Beschwerdeführer vorliegenden Störung und einer günstigen Gefährlichkeitsprognose aus, allerdings befürworte auch er zunächst lediglich die umgehende Wiedergewährung von Lockerungen. Daher komme erst nach einer Bewährung des Beschwerdeführers in den Lockerungen und einer Erprobung in der Dauerbeurlaubung über einen längeren Zeitraum eine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung in Betracht.
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c) Der Vollzug der Maßregel sei schließlich weiterhin verhältnismäßig. Angesichts der Schwere der begangenen und drohenden Gewalt- und Sexualstraftaten sowie des Bewährungsversagens des Beschwerdeführers wiege das Risiko schwerer als die Freiheitsentziehung des Beschwerdeführers.
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3. Die gegen diesen Beschluss erhobene sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2012 verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 19. November 2012 als unbegründet.
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a) Das Landgericht Kleve habe zutreffend aufgrund des eingeholten Gutachtens und der Stellungnahmen angenommen, dass gegenwärtig die weitere, allerdings durch zunehmende Lockerungen geprägte Unterbringung des Beschwerdeführers aufgrund der erst kurzzeitig zurückliegenden Regelverstöße noch erforderlich sei. Die aktuelle Gefährlichkeitsprognose beruhe maßgeblich darauf, dass eine nachhaltige selbstkritische Einordnung der Fehlverhaltensweisen dem Beschwerdeführer bisher nicht gelungen sei. Im Falle einer selbständigen Lebensführung außerhalb der Klinik müsse daher damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer eingegangene Beziehungen unter Belastungsbedingungen nicht aufrechterhalten könne, ohne in alte destruktive Verhaltensmuster zurückzufallen.
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b) Angesichts des bisherigen Behandlungsverlaufs und der noch nicht hinreichend erzielten Belastbarkeit des Beschwerdeführers sowie der demzufolge noch bestehenden Gefahr fremdaggressiven Verhaltens sei gegenwärtig die weitere durch Vollzugslockerungen geprägte Unterbringung auch nicht unverhältnismäßig.
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II.
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Der Beschwerdeführer sieht sich durch die angegriffenen Beschlüsse in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.
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1. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus lägen nicht mehr vor. Der Sachverständige sei eindeutig zu einer positiven Gefahrenprognose gekommen. Die Gerichte seien jedoch - ohne sich in ausreichender Art und Weise mit der Argumentation des Sachverständigen auseinanderzusetzen - vollkommen unkritisch der Einschätzung der behandelnden Klinik gefolgt.
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2. Aufgrund der positiven Gefährlichkeitsprognose und vor dem Hintergrund des grundrechtsintensiven Freiheitseingriffs könne der weitere Vollzug der Maßregel auch angesichts der Schwere der begangenen und drohenden Delikte jedenfalls nicht mehr als verhältnismäßig angesehen werden.
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III.
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1. Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat keine Stellungnahme abgegeben.
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Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hält die Verfassungsbeschwerde für begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzten das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers. Zwar sei das eingeholte externe Sachverständigengutachten durch die Gerichte in ihre Würdigung einbezogen worden. Die angegriffenen Beschlüsse setzten sich allerdings nicht ausreichend mit den Aussagen des Sachverständigen auseinander und trügen vor allem dem Umstand nicht ausreichend Rechnung, dass der Gutachter dem Beschwerdeführer eine günstige Gefahrenprognose zugebilligt habe. Zwar habe der Sachverständige - insofern im Widerspruch zu der angestellten günstigen Gefahrenprognose - wegen der erforderlichen weiteren Entlassungsvorbereitung keine unmittelbare, sondern nur eine möglichst baldige Entlassung vorgeschlagen. Soweit die Fachgerichte insofern allerdings unterstellt hätten, dass nach Ansicht des Sachverständigen eine Gefährlichkeit fortbestehe, finde dies im Gutachten keine tragfähige Grundlage. Die Begründung der Fortdauer der Unterbringung habe daher unter Beachtung der sich aus dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen einer eingehenderen Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten und seinen Anknüpfungstatsachen bedurft.
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2. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 162 Js 1287/99 der Staatsanwaltschaft Köln vorgelegen.
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B.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 BVerfGG sind erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Anforderungen an die Anordnung der Fortdauer langandauernder Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 70, 297), und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
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I.
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Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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1. a) Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleistet jedermann "die Freiheit der Person" und nimmt einen hohen Rang unter den Grundrechten ein. Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG die Freiheit der Person als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien für ihre Beschränkung statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 190>; 109, 133 157>; 128, 326 372>).
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Die Freiheit der Person darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden. Zu diesen wichtigen Gründen gehören in erster Linie solche des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts. Eingriffe in die persönliche Freiheit auf diesem Gebiet dienen vor allem dem Schutz der Allgemeinheit (vgl. BVerfGE 22, 180 219>; 45, 187 223>; 58, 208 224 f.>); zugleich haben die gesetzlichen Eingriffstatbestände freiheitsgewährleistende Funktion, da sie die Grenzen zulässiger Einschränkung der Freiheit der Person bestimmen. Das gilt auch für die Regelung der Unterbringung eines schuldunfähigen oder erheblich vermindert schuldfähigen Straftäters, von dem infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB (vgl. BVerfGE 70, 297 307>).
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b) Die freiheitssichernde Funktion des Art. 2 Abs. 2 GG hat auch verfahrensrechtliche Bedeutung. Unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens ist, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 222>) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE 58, 208 230>). Erst eine hinreichende Tatsachengrundlage setzt den Richter in den Stand, darüber zu entscheiden, ob die Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung auszusetzen ist (§ 67d Abs. 2 StGB). Nur auf dieser Grundlage kann er die von ihm geforderte Prognose künftiger Straffälligkeit stellen sowie die Verantwortbarkeit einer Erprobung des Untergebrachten in Freiheit und die Verhältnismäßigkeit einer weiteren Unterbringung prüfen.
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Im Rahmen des "Gebotes bestmöglicher Sachaufklärung" besteht bei Prognoseentscheidungen, bei denen geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, in der Regel die Pflicht, einen erfahrenen Sachverständigen hinzuzuziehen. Dies gilt in Sonderheit dort, wo die Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten zu beurteilen ist (vgl. BVerfGE 70, 297 309>). Dabei hat der Strafvollstreckungsrichter die Aussagen oder Gutachten des Sachverständigen selbstständig zu beurteilen (BVerfGE 70, 297 310>).
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c) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht Anordnung und Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das sich daraus ergebende Spannungsverhältnis zwischen dem Freiheitsanspruch des betroffenen Einzelnen und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverletzungen verlangt nach gerechtem und vertretbarem Ausgleich. Dieser lässt sich für die Entscheidungen über die Aussetzung der Maßregelvollstreckung nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Untergebrachten als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (vgl. BVerfGE 70, 297 311>). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist daher in die Prüfung der sogenannten Aussetzungsreife der Maßregel nach § 67d Abs. 2 StGB einzubeziehen (integrative Betrachtung). Die dem Richter auferlegte Prognose erfordert eine wertende Entscheidung. Die darauf aufbauende Gesamtwürdigung hat die von dem Täter ausgehenden Gefahren zur Schwere des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs ins Verhältnis zu setzen (vgl. BVerfGE 70, 297 312 f.>).
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Es ist auf die Gefahr solcher rechtswidriger Taten abzustellen, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach ausreichen, auch die Anordnung der Maßregel zu tragen; diese müssen mithin "erheblich" im Sinne des § 63 StGB sein. Die Beurteilung hat sich demnach darauf zu erstrecken, ob und welche rechtswidrigen Taten von dem Untergebrachten drohen, wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist (Häufigkeit, Rückfallfrequenz) und welches Gewicht den bedrohten Rechtsgütern zukommt. Dabei ist die von dem Untergebrachten ausgehende Gefahr hinreichend zu konkretisieren; der Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten ist zu bestimmen; deren bloße Möglichkeit vermag die weitere Maßregelvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Bei allem ist auf die Besonderheiten des Falles einzugehen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit kann es auf die voraussichtlichen Wirkungen der im Falle der Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 2 StGB) und der damit verbindbaren weiteren Maßnahme der Aufsicht und Hilfe ankommen (vgl. §§ 68a, 68b StGB), insbesondere also die Tätigkeit eines Bewährungshelfers und die Möglichkeit bestimmter Weisungen (vgl. BVerfGE 70, 297 313 f.>).
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Da es sich bei der Gesamtwürdigung der für die Frage der Aussetzung (§ 67d Abs. 2 StGB) maßgeblichen Umstände um eine wertende Entscheidung unter Prognosegesichtspunkten handelt, kann das Bundesverfassungsgericht sie nicht in allen Einzelheiten, sondern nur daraufhin nachprüfen, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat und ob die dabei zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäbe der Verfassung entsprechen, insbesondere Inhalt und Tragweite des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht verkennen. Je länger aber die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso strenger werden die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs sein. Das Freiheitsgrundrecht gewinnt wegen des sich verschärfenden Eingriffs immer stärkeres Gewicht für die Wertungsentscheidung des Strafvollstreckungsrichters. Der im Einzelfall unter Umständen nachhaltige Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs wird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Untergebrachten drohenden Taten, deren Bedeutung und Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in die Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 314 f.>).
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Das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung wirkt sich bei langdauernden Unterbringungen in einem Psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) auch auf die an die Begründung einer Entscheidung nach § 67d Abs. 2 StGB zu stellenden Anforderungen aus. In diesen Fällen engt sich der Bewertungsrahmen des Strafvollstreckungsrichters ein; mit dem immer stärker werdenden Freiheitseingriff wächst die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte. Dem lässt sich dadurch Rechnung tragen, dass der Richter seine Würdigung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen Wendungen begnügt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag. Zu verlangen ist mithin vor allem die Konkretisierung der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, und deren Deliktstypus (vgl. BVerfGE 70, 297 315 f.>).
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Genügen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63, § 67d Abs. 2 StGB) diesen Maßstäben nicht, so führt dies dazu, dass die Freiheit der Person des Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann; sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt (vgl. BVerfGE 70, 297 316 f.>).
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2. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen tragen die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts Kleve vom 12. September 2012 und des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. November 2012 nicht hinreichend Rechnung. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung dauerte der Maßregelvollzug bereits über zwölf Jahre an und überschritt damit die Dauer der ausgeurteilten Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten erheblich. Die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung hätte daher angesichts des zunehmenden Gewichts des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sorgfältiger Begründung bedurft. Daran fehlt es.
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Die Beschlüsse tragen der Bedeutung des Freiheitsgrundrechts bereits deshalb nicht Rechnung, weil die Gerichte hinsichtlich der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr künftiger Straftaten von den Feststellungen des Sachverständigengutachtens erheblich abweichen, ohne dies ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (a). Darüber hinaus fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschwerdeführer mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (b), sowie an einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit vorliegend nicht auch durch Maßnahmen der im Falle einer Bewährungsaussetzung kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 2 StGB) hinreichend berücksichtigt werden können (c).
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a) Die angegriffenen Beschlüsse setzen sich nicht in dem verfassungsrechtlich gebotenen Umfang mit den Ausführungen des eingeholten externen Sachverständigengutachtens auseinander.
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aa) Nach Einschätzung des Sachverständigen ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer zukünftig erneut in vergleichbarer Weise wie früher mit Sexual- und Gewaltstraftaten in Erscheinung treten wird. Der Beschwerdeführer habe ein insgesamt adäquates und realitätsbezogenes Deliktsverständnis erworben. Er habe seine pubertäre und adoleszente Trotz- und Protesthaltung überwunden und sei deutlich nachgereift. Er habe es verstanden, mit einer sicher nicht sehr leicht umgänglichen Mitpatientin mit Borderline-Störung unter schwierigen Bedingungen eine Beziehung innerhalb des Maßregelvollzugs aufrechtzuerhalten. Der Behandlungsverlauf sei insgesamt als positiv zu bewerten. Der Beschwerdeführer könne mittlerweile seine sexuell devianten Präferenzen in sein Leben integrieren, ohne anderen damit zu schaden. Trotz der Krise im November 2011 und des Drogenrückfalls im Januar 2012 sei der Maßregelvollzugsverlauf positiv zu bewerten und dem Beschwerdeführer eine günstige Gefährlichkeitsprognose zu stellen.
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bb) Mit diesen Ausführungen des Sachverständigen setzen die Gerichte sich in den angegriffenen Beschlüssen nicht hinreichend auseinander. Zwar ist ein Abweichen von einem eingeholten Sachverständigengutachten grundsätzlich möglich, da die Prognoseentscheidung nicht der Sachverständige, sondern das Gericht zu treffen hat (vgl. BVerfGE 70, 297 310>; 109, 133 164>). Angesichts der ausführlichen Herleitung und der Eindeutigkeit des Ergebnisses des Gutachtens im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose hätte ein Abweichen von dem Sachverständigengutachten allerdings einer sorgfältigen Begründung bedurft. Eine solche ist den angegriffenen Beschlüssen jedoch nicht zu entnehmen.
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Der Rückgriff auf die abweichende Stellungnahme der Unterbringungseinrichtung genügt insoweit nicht. Diese geht von einer rückschrittlichen Entwicklung des Beschwerdeführers, dem Fehlen einer selbstkritischen Einordnung seiner Fehlverhaltensweisen und der Gefahr des Zurückfallens in destruktive Verhaltensmuster mit erneutem Suchtmittelmissbrauch aus. Im Gegensatz dazu attestiert der Sachverständige dem Beschwerdeführer eine deutliche Reifung seiner Persönlichkeit, eine selbstkritische Auseinandersetzung und die Übernahme der Verantwortung für seine früheren Straftaten sowie die Erwartung, dass ein künftiger Suchtmittelabusus unterbleiben werde, und stützt darauf seine günstige Gefahrenprognose. Hierzu hätten die Gerichte sich verhalten und eine eigene Prognoseentscheidung treffen müssen. Die Behauptung des Landgerichts, auch der Sachverständige komme im Ergebnis zu keinem anderen Schluss als die Unterbringungseinrichtung, findet in dem Sachverständigengutachten keine tragfähige Grundlage. Soweit der Sachverständige vorschlägt, dem Beschwerdeführer die entzogenen Lockerungen wieder zu gewähren und seine Entlassung "möglichst zügig" vorzubereiten, ändert dies an der von ihm gestellten positiven Gefahrenprognose nichts. Besteht aber keine Gefahr künftiger rechtswidriger Taten, kommt eine Fortdauer der Unterbringung nicht in Betracht. Die Gerichte hätten daher die positive Gefahrenprognose des Sachverständigen und die zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen nicht außer Acht lassen dürfen, sondern in die zu treffende Prognoseentscheidung nachvollziehbar einbeziehen müssen. Warum bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung ausschließlich auf die Stellungnahme der Unterbringungseinrichtung abzustellen ist und die abweichenden Feststellungen des Sachverständigen außer Betracht bleiben können, erschließt sich aus den angegriffenen Beschlüssen nicht.
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b) Darüber hinaus fehlt es in den angegriffenen Beschlüssen an der verfassungsrechtlich gebotenen Konkretisierung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr künftiger erheblicher rechtswidriger Taten.
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aa) Das Landgericht Kleve übernimmt im Hinblick auf die anzustellende Gefährlichkeitsprognose wortgleich die Stellungnahme der behandelnden Klinik, indem es ausführt, es müsse damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer Beziehungen unter Belastungsbedingungen nicht längerfristig aufrechterhalten können werde, ohne dabei in alte destruktive Verhaltensmuster zurückzufallen, die ihn gegebenenfalls wieder in deliktsträchtige oder deliktische Situationen führen könnten. Der Beschwerdeführer habe gezeigt, dass er nicht durchsetzbares sexuelles Verhalten nicht anders kompensieren könne als durch Betäubungsmittelmissbrauch, Regelverstöße und uneinsichtiges Verhalten. Aufgrund der Rückfälle des Beschwerdeführers könne nicht ausgeschlossen werden, dass es im Zusammenwirken mit dem Drogenkonsum in Freiheit wieder zu Übergriffen komme.
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bb) Das Landgericht hätte im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung allerdings die Art der drohenden erheblichen rechtswidrigen Taten (Deliktstypus) und das Maß der Gefährdung konkretisieren und auf dieser Grundlage einer Abwägung mit dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers vornehmen müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 442/12 -, juris, Rn. 17). Beides ist jedoch unterblieben. Auch durch das Oberlandesgericht Düsseldorf ist auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers hin keine weitere Konkretisierung erfolgt.
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Erforderlich für die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten.
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(1) Eine Straftat ist im vorliegenden Zusammenhang von erheblicher Bedeutung, wenn sie mindestens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 63 Rn. 17). Zwar dürften sowohl die durch den Beschwerdeführer begangene versuchte Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 22, 23 StGB) als auch die gefährliche Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) bereits aufgrund ihrer erhöhten Strafandrohung dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen sein. Dass allerdings gerade solche Straftaten von dem Beschwerdeführer zu erwarten sind, legen weder das Landgericht Kleve noch das Oberlandesgericht Düsseldorf dar.
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(2) Straftaten von erheblicher Bedeutung müssen zudem zu erwarten sein. Dies setzt die Feststellung voraus, dass sie nicht nur möglicherweise, sondern wahrscheinlich begangen werden, wenn nicht vorgebeugt wird. Erforderlich ist insofern eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 63 Rn. 15). Weder den Ausführungen des Landgerichts Kleve noch denen des Oberlandesgerichts Düsseldorf lässt sich der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad oder gar eine weitere Konkretisierung unter mehreren ausreichenden Wahrscheinlichkeitsgraden entnehmen. Soweit die Gerichte ausführen, dass im Rahmen einer selbständigen Lebensführung des Beschwerdeführers "damit gerechnet werden müsse", dass er Beziehungen unter Belastungsbedingungen nicht längerfristig aufrechterhalten können werde, ohne dabei in alte destruktive Verhaltensmuster zurückzufallen, die ihn "gegebenenfalls" wieder in deliktsträchtige oder deliktische Situationen führen könnten, beziehungsweise aufgrund der Rückfälle des Beschwerdeführers "nicht ausgeschlossen werden könne", dass es im Zusammenwirken mit dem Drogenkonsum in Freiheit wieder zu Übergriffen komme, so wird durch diese Formulierungen die erforderliche Wahrscheinlichkeit höheren Grades nicht ausreichend von der insofern unzureichenden bloßen Möglichkeit der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten abgegrenzt.
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c) Schließlich fehlt es in den angegriffenen Beschlüssen an einer Auseinandersetzung damit, ob dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit nicht durch geeignete Auflagen im Rahmen der im Falle einer Bewährungsaussetzung kraft Gesetzes eintretenden Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 2 Satz 2 StGB) Rechnung getragen werden könnte. Eine entsprechende Auseinandersetzung wäre jedenfalls im Hinblick auf die zumindest seit dem Jahr 2009 bestehende Reduzierung des Gefährlichkeitsgrades des Beschwerdeführers, dessen positive Entwicklung im Maßregelvollzug bis November 2011 sowie die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einem bestehenden sozialen Empfangsraum, einer möglichen Arbeitsstelle sowie der Bereitschaft zur Durchführung einer ambulanten Therapie erforderlich gewesen. Der Hinweis in den angegriffenen Beschlüssen, es fehle noch an einer Erprobung des Beschwerdeführers in einer Dauerbeurlaubung über einen längeren Zeitraum, vermag keine andere Einschätzung zu rechtfertigen.
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II.
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1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. November 2012 ist daher aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
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2. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.
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