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BVerfG 18.03.2013 - 1 BvR 2436/11, 1 BvR 3155/11
BVerfG 18.03.2013 - 1 BvR 2436/11, 1 BvR 3155/11 - Nichtannahmebeschluss: Stichtagsregelung des Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetzes <juris: ErbGleichG 2> bzgl der Änderung des Art 12 § 10 Abs 2 S 1 NEhelG idF vom 12.04.2011 verfassungsgemäß - Beschränkung der Neuregelung auf Erbfälle ab dem 29.05.2009 nicht zu beanstanden - Zäsurwirkung der EGMR-Entscheidung vom 28.05.2009 3545/04>
Normen
Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 5 GG, Art 235 § 1 Abs 2 BGBEG, Art 1 Nr 2 ErbGleichG 2, Art 5 S 2 ErbGleichG 2, Art 8 Abs 1 MRK, Art 8 Abs 2 MRK, Art 14 MRK, Art 12 § 10 Abs 2 S 1 NEhelG vom 19.08.1969, Art 12 § 10 Abs 2 S 1 NEhelG vom 12.04.2011
Vorinstanz
vorgehend OLG Köln, 11. Oktober 2010, Az: 2 Wx 39/10, Beschluss
vorgehend LG Köln, 16. Februar 2010, Az: 11 T 305/09, Beschluss
vorgehend AG Köln, 3. November 2009, Az: 33 VI 108/08, Beschluss
vorgehend BGH, 26. Oktober 2011, Az: IV ZR 150/10, Urteil
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 15. Juni 2010, Az: 2 U 8/10, Urteil
vorgehend LG Hamburg, 21. Januar 2010, Az: 309 O 278/09, Urteil
nachgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 23. März 2017, Az: 59752/13, Urteil
nachgehend BGH, 21. März 2018, Az: IV ZR 196/17, Beschluss
Gründe
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A.
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Die Verfassungsbeschwerden betreffen das Erbrecht vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder.
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I.
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Nach der ursprünglichen Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs war das nichteheliche Kind nur mit der Mutter und ihren Verwandten verwandt (§ 1705 BGB a.F.). Dagegen schloss die gesetzliche Fiktion des § 1589 Abs. 2 BGB a.F. mit dem Wortlaut "Ein uneheliches Kind und dessen Vater gelten nicht als verwandt"eine Verwandtschaft zwischen dem Kind und seinem Vater sowie dessen Familie aus. Demgemäß stand dem nichtehelichen Kind ein gesetzliches Erbrecht oder ein Pflichtteilsrecht nur gegenüber der Mutter und den mütterlichen Verwandten zu (vgl. BVerfGE 44, 1 2>). Bereits die Weimarer Nationalversammlung hatte indes mit Art. 121 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (RGBl 1919, S. 1383) das Ziel vorgegeben, nichtehelichen Kindern gleiche Bedingungen für ihre Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen Kindern. Der Parlamentarische Rat übernahm den vormaligen Programmsatz in Art. 6 Abs. 5 GG als bindenden Auftrag an den Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 8, 210 216>; 17, 148 155>; 25, 167 185 ff.>; 44, 1 30> m.w.N.), der über die gesetzgeberische Bindung hinaus als besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes ein Grundrecht gewährt (vgl. BVerfGE 8, 210 221>; 17, 280 283, 286>; 25, 167 173>; 44, 1 18>). Erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die rechtliche Stellung nichtehelicher Kinder vom 19. August 1969 (BGBl I S. 1243 - NEhelG) zum 1. Juli 1970 wurde § 1589 Abs. 2 BGB a.F. aufgehoben (Art. 1 Nr. 3 NEhelG). Nach der Übergangsregelung des Art. 12 § 10 NEhelG galt jedoch für die vor dem 1. Juli 1949 geborenen Kinder das alte Recht fort.
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Das Bundesverfassungsgericht hatte die Übergangsregelung des Art. 12 § 10 NEhelG erstmals im Jahre 1976 zu überprüfen und kam zum Ergebnis, die Regelung sei noch verfassungsgemäß (BVerfGE 44, 1 22>; ebenso BVerfGK 2, 136; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 1996 - 1 BvR 563/96 -, juris).
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Der dem zuletzt ergangenen Kammerbeschluss zugrunde liegende Sachverhalt war hiernach Gegenstand einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 28. Mai 2009 - 3545/04 -, Brauer/Deutsch-land, NJW-RR 2009, S. 1603). Unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung (Urteil vom 13. Juni 1979 - 6833/74 -, Marckx/Belgien, Series A No. 31, NJW 1979, S. 2449; Urteil vom 18. Dezember 1986 - 9697/82 -, Johnston/Irland, Series A No. 112, EuGRZ 1987, S. 313; Urteil vom 28. Oktober 1987 - 8695/79 -, Inze/Österreich, Series A No. 126, ÖJZ 1988, S. 177; Urteil vom 1. Februar 2000 - 34406/97 -, Mazurek/Frankreich, ECHR Reports of Judgments and Decisions 2000-II, FamRZ 2000, S. 1077; Urteil vom 3. Oktober 2000 - 28369/95 -, Camp u.a./Niederlande, ECHR Reports of Judgments and Decisions 2000-X) sah der Gerichtshof in der Ungleichbehandlung der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder durch Art. 12 § 10 NEhelG eine Verletzung des Art. 14 in Verbindung mit Art. 8EMRK.
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Der Gesetzgeber nahm die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Anlass, den bisherigen Art. 12 § 10 NEhelG mit dem Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz (Zweites Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011, BGBl I S. 615 - ZwErbGleichG) zu reformieren. Rückwirkend ab dem 29. Mai 2009 wurde die Vorschrift unter anderem dahingehend geändert, dass die bisher in Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. vorgenommene Differenzierung zwischen vor und nach dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindern für die ab diesem Zeitpunkt eintretenden beziehungsweise eingetretenen Erbfälle nicht mehr besteht; bei vor diesem Zeitpunkt eingetretenen Erbfällen, in denen der Nachlass dem Bund oder einem Land zugefallen war, wurde dem nichtehelichen Kind ein Wertersatzanspruch zuerkannt (Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG n.F.). Für alle sonstigen Erbfälle, d.h. diejenigen vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, bei denen der Nachlass nicht an den Staat gefallen war, ergaben sich für vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder insoweit keine Änderungen.
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II.
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1. Der Beschwerdeführer zu I) wurde am 20. September 1943 geboren. Sein Vater (im Folgenden: Erblasser zu I) und seine Mutter waren nicht miteinander verheiratet. Der Erblasser zu I) erkannte am 3. März 1944 die Vaterschaft an; weitere Abkömmlinge sind nicht vorhanden. Er verstarb am 23. Oktober 2007. Hierauf beantragte der Beschwerdeführer zu I) einen Alleinerbschein, der auch erteilt wurde. Allerdings zog das Nachlassgericht den Erbschein hiernach wieder ein mit der Begründung, der Beschwerdeführer zu I) sei vor Inkrafttreten des "Nichtehelichenrechts" geboren und deshalb trotz Anerkennung der Vaterschaft nicht Erbe geworden. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg. Hierauf erteilte das Nachlassgericht den Enkeln der Mutter des Erblassers zu I) und der Halbschwester des Erblassers zu I) Teilerbscheine; zwischenzeitlich hatte der Beschwerdeführer zu I) im Wege der Erbteilsschenkung Anteile am Nachlass erworben.
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Im Juli 2009 beantragte der Beschwerdeführer, den für die Enkel der Mutter ausgestellten Teilerbschein einzuziehen und ihm einen Alleinerbschein des ursprünglichen Inhalts zu erteilen. Zur Begründung berief er sich auf einen Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 2009 (1 BvR 755/08; NJW 2009, S. 1065) sowie auf das genannte Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 (a.a.O.).
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Mit angegriffenem Beschluss vom 3. November 2009 wies das Nachlassgericht den Antrag des Beschwerdeführers zu I) zurück; die zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Gerichtshofs seien für den vorliegenden Fall ohne Belang. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluss vom 16. Februar 2010 zurück. In der Begründung schloss sich das Landgericht der Rechtsauffassung des Amtsgerichts an. Die der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegende Sachverhaltskonstellation sei mit der vorliegenden nicht vergleichbar; anders als hier hätten dort die Eltern des 1948 geborenen Kindes im Jahre 1998 nachträglich die Ehe geschlossen. Was den vorliegenden Sachverhalt betreffe, habe das Bundesverfassungsgericht hingegen bereits mit Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. November 2003 (BVerfGK 2, 136) festgestellt, dass die Beibehaltung des bisherigen Rechtszustands durch Vertrauensschutzerwägungen gerechtfertigt sei. Auch im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte könne nichts anderes gelten. Ob Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG überhaupt konventionsgemäß ausgelegt werden könne, sei fraglich, da die Vorschrift keine Auslegungsspielräume eröffne. Wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt habe (BVerfGE 111, 307), bestehe in diesem Fall lediglich die Möglichkeit einer Änderung durch den Gesetzgeber.
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Gegen den Beschluss des Landgerichts erhob der Beschwerdeführer zu I) Rechtsmittel zum Oberlandesgericht. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 2009 (a.a.O.) sei durchaus für das vorliegende Verfahren von Belang, da nicht ersichtlich sei, warum das verfassungsrechtlich garantierte Erbrecht davon abhängen solle, dass Vater und Mutter eines nichtehelichen Kindes nachträglich geheiratet hätten. Darüber hinaus sei es abwegig, im vorliegenden Fall ein Vertrauen des Erblassers zu I) dahingehend schützen zu wollen, dass dieser nicht von dem Beschwerdeführer zu I) beerbt werde, da der Erblasser zu I) tatsächlich vom Gegenteil ausgegangen sei. In einer weiteren Stellungnahme führte der Beschwerdeführer zu I) aus, dass tatsächlich eine sehr enge Beziehung zum Erblasser zu I) bestanden habe.
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Das vom Oberlandesgericht als weitere Beschwerde behandelte Rechtsmittel wurde mit Beschluss vom 11. Oktober 2010 zurückgewiesen. In seiner Begründung wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass es sich bei der weiteren Beschwerde um eine Rechtsbeschwerde handele und die nunmehr erstmals aufgestellte Tatsachenbehauptung, es habe eine enge persönliche Beziehung zum Erblasser zu I) bestanden, nicht berücksichtigt werden könne. Die damit allein zu prüfende Rechtsanwendung durch das Landgericht könne nicht beanstandet werden. Dabei sei die angewandte Vorschrift des Art. 12 § 10 NEhelG als verfassungskonform anzusehen; dies habe das Bundesverfassungsgericht wiederholt festgestellt.
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Auch aus dessen Entscheidung vom 8. Januar 2009 (a.a.O.) ergebe sich nichts anderes. Im dortigen Fall hätten die Eltern nachträglich die Ehe geschlossen, was hier nicht erfolgt sei. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 (a.a.O.) ergebe sich nichts anderes. Zwar sei der Richter über die Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) auch verpflichtet, die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen (Verweis u.a. auf BVerfGE 111, 307 324>). Der Menschenrechtskonvention komme der Rang eines Bundesgesetzes zu (Verweis auf BVerfGE 74, 358 370>; 82, 106 120>). Solange Auslegungsspielräume eröffnet seien, treffe daher den Richter die Pflicht, einer konventionsgemäßen Auslegung den Vorzug zu geben. Die Möglichkeit hierzu ende jedoch dort, wo der gegenteilige Wille des Gesetzgebers hinreichend deutlich werde (Verweis auf BGH, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 5 StR 60/10 -, BGHSt 55, 234). Die Regelung des Art. 12 § 10 NEhelG sei eindeutig und lasse keinen Auslegungsspielraum offen. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht komme indes nicht in Betracht, weil dieses bereits wiederholt ausgesprochen habe, dass Art. 12 § 10 NEhelG verfassungsgemäß sei.
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2. Der Beschwerdeführer zu II) wurde am 25. August 1940 geboren. Der Erblasser zu II) und die Mutter des Beschwerdeführers zu II) waren nicht miteinander verheiratet. Der Erblasser zu II) wurde zunächst 1941 und sodann nochmals 1949 zur Zahlung von Kindesunterhalt verurteilt. Aus einer zu einem späteren Zeitpunkt eingegangenen Ehe des Erblassers zu II) ging die Beklagte des Ausgangsverfahrens hervor (im Folgenden: Beklagte). Der Erblasser zu II) verstarb im Jahre 2006. Drei Jahre zuvor hatte er in einem Testament die Beklagte zur Alleinerbin berufen und Vermächtnisse an drei weitere Personen ausgesetzt.
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Gegenüber der Beklagten machte der Beschwerdeführer zu II) Pflichtteilsansprüche geltend. Das Landgericht wies die Klage ab. Da der Beschwerdeführer zu II) vor dem 1. Juli 1949 geboren sei, könne er gemäß Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG keine Pflichtteilsansprüche geltend machen. Die Regelung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als verfassungsgemäß anzusehen (Verweis auf BVerfGE 44, 1). Auch ein Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention liege nicht vor; insbesondere seien die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 28. Mai 2009 (a.a.O.) genannten weiteren entscheidenden Erwägungen auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar. Denn zum einen habe kein regelmäßiger Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer zu II) und dem Erblasser zu II) bestanden, zum anderen habe der Erblasser zu II) mit der Beklagten einen Abkömmling hinterlassen. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer zu II) zwar in der Deutschen Demokratischen Republik gelebt, diese jedoch bereits 1957 verlassen und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Bürgerliche Gesetzbuch dort noch gegolten habe.
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Die gegen die Entscheidung des Landgerichts eingelegte Berufung wies das Oberlandesgericht mit Urteil vom 15. Juni 2010 zurück. Zwar sei der Erblasser zu II) aufgrund des Unterhaltstitels aus dem Jahr 1949 als Vater des Beschwerdeführers zu II) anzusehen. Allerdings behalte die Fiktion des § 1589 Abs. 2 BGB a.F. für den vorliegenden Fall nach der Übergangsvorschrift des Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG Geltung. Diese Vorschrift und der damit verbundene Kompromiss seien eine wesentliche Voraussetzung für die Entstehung des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder insgesamt gewesen; sie sei auch verfassungsgemäß (Verweis auf BVerfGE 44, 1). Aus der Entscheidung der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 2009 (a.a.O.) ergebe sich nichts anderes, da der Beschluss eine andere Rechtsfrage zum Gegenstand gehabt habe. Für die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 (a.a.O.) seien drei weitere Erwägungen maßgeblich gewesen, deren tatsächliche Voraussetzungen hier aber größtenteils nicht vorlägen.
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Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts legte der Beschwerdeführer zu II) Revision ein, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26. Oktober 2011 zurückwies. Es gebe keinen Anlass für die Annahme, dass Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG oder das Absehen von einer Neuregelung gegen Art. 6 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG oder gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoßen könne. Aus Art. 6 Abs. 5 GG folge, dass uneheliche Kinder grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden dürften als eheliche Kinder, soweit sich nicht aus ihrer besonderen Situation rechtfertigende Gründe ergäben. Dabei werde aber keine schematische Übertragung verlangt; eine ungleiche Behandlung bleibe grundsätzlich möglich, bedürfe aber stets einer überzeugenden Begründung. Abweichungen könnten zulässig sein, wenn eine förmliche Gleichstellung in verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtspositionen Dritter eingriffe (Verweis auf BVerfGE 85, 80 87 f.>; BVerfGK 2, 136). Darüber hinaus sei dem Gesetzgeber bei Übergangsregelungen ein gewisser Spielraum zu gewähren (Verweis auf BVerfGE 44, 1 21>). Diesen Anforderungen sei der Gesetzgeber sowohl bei der Schaffung der Übergangsregelung des Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG als auch bei dessen rückwirkender Außerkraftsetzung zum 29. Mai 2009 gerecht geworden. Vertrauen in die Fortgeltung des Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG könne sich hier auf die rechtspolitische Diskussion und Entwicklung der letzten Jahrzehnte und auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stützen. Der Wahl eines früheren Stichtages hätten hingegen verfassungsrechtliche Bedenken entgegengestanden. Dass sich ein Erbe grundsätzlich bis zum Ablauf der Verjährungsfrist möglichen Pflichtteilsansprüchen ausgesetzt sehen könne, stehe dem nicht entgegen, da diese bereits zum Zeitpunkt des Erbfalles angelegt seien. Auch aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebe sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers, eine andere Stichtagsregelung zu wählen.
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III.
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1. Gegen die zuletzt ergangenen Entscheidungen des Amts-, des Land- und des Oberlandesgerichts sowie mittelbar gegen Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG wendet sich der Beschwerdeführer zu I) mit seiner Verfassungsbeschwerde. Er rügt eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 5 GG. Das Gebot des Art. 6 Abs. 5 GG, nichtehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern, werde durch Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer werde gegenüber nach dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindern benachteiligt, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund bestünde. Die bisherige Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts könne angesichts der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 nicht aufrechterhalten werden. Das deutsche Recht und insbesondere Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 5 GG sowie Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG seien nunmehr im Sinne der Entscheidung des Gerichtshofs vom 28. Mai 2009 (a.a.O.) auszulegen. Ergebnis der Auslegung könne dabei auch sein, dass Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG im konkreten Falle nicht angewendet werden dürfe. Denn der Gerichtshof habe ausgeführt, dass die Argumente, mit denen das Bundesverfassungsgericht vom Vorliegen eines sachlichen Grundes ausgegangen sei, heute nicht mehr durchgreifen könnten. Vertrauensschutzerwägungen könnten die Ungleichbehandlung und Beeinträchtigung der Grundrechte des Beschwerdeführers nicht mehr rechtfertigen, so dass die Übergangsvorschrift des Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG jedenfalls heute verfassungswidrig sei.
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Der Beschwerdeführer zu I) hat gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
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2. Der Beschwerdeführer zu II) rügt ebenfalls eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 5 GG sowie - darüber hinaus - aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die Verletzung folge daraus, dass Gesetzgeber und Gerichte die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 (a.a.O.) nicht umfassend und ordnungsgemäß berücksichtigt und damit die Bedeutung von Art. 41 und Art. 46 EMRK verkannt hätten. Dem genannten Urteil könne auch nicht entnommen werden, dass eine Differenzierung danach vorgenommen werden dürfe, ob sich der Erbfall vor oder nach dem Datum der Entscheidung ereignet habe; stattdessen seien nichteheliche und eheliche Kinder ausnahmslos gleich zu behandeln. Bei der Abfassung des Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder habe der Gesetzgeber verkannt, dass sich Möglichkeiten zur jedenfalls wirtschaftlichen Gleichstellung der nichtehelichen Kinder geboten hätten; auch die aus Art. 41 und Art. 46 EMRK folgenden Verpflichtungen habe der Gesetzgeber nicht gesehen. Darüber hinaus sei die Bedeutung des Pflichtteilsrechts nicht beachtet worden (Verweis auf BVerfGE 112, 332). Vertrauensschutzerwägungen könnten nicht entgegenstehen. Dies ergebe sich auch aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 13. Juni 1979 (a.a.O.) sowie vom 26. Februar 2004 (- 74969/01 -, Görgülü/Deutschland, NJW 2004, S. 3397).
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IV.
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Die Akten der Ausgangsverfahren lagen der Kammer vor.
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B.
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Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22 24 ff.>). Annahmegründe sind nicht ersichtlich.
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Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), da sie keine verfassungsrechtlichen Fragen aufwerfen, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lassen und die noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt oder durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden sind (vgl. BVerfGE 90, 22 24 f.>; 96, 245 248>). Insbesondere die für beide Verfassungsbeschwerden zentrale Frage, ob die durch den Gesetzgeber mit dem Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz vorgesehene Stichtagsregelung verfassungsgemäß ist, lässt sich anhand der durch das Bundesverfassungsgericht zur Prüfung von Stichtags- und anderen Übergangsvorschriften entwickelten Maßstäbe beantworten (vgl. BVerfGE 13, 31 38>; 29, 283 299 f.>; 43, 242 286 ff.>; 44, 1 21>; 47, 85 93 f.>). Insoweit ergibt sich auch weder aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 (a.a.O.) noch durch die sonstige Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Anlass zu einer grundsätzlichen Neubewertung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Sowohl im Hinblick auf die konkrete Auslegung des Art. 6 Abs. 5 GG (vgl. BVerfGE 8, 210 221>; 17, 148 155>; 17, 280 283 f.>; 22, 163 172>; 25, 167 173 ff.>; 26, 44 61>; 44, 1 17 ff.>; 96, 56 65>) als auch auf die allgemeine Frage der Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Auslegung des innerstaatlichen deutschen Rechts (vgl. BVerfGE 111, 307 317 ff.>; 128, 326 366 ff.>) werfen die vorliegenden Verfassungsbeschwerden keine Fragen auf, die noch nicht durch das Verfassungsgericht geklärt oder erneut klärungsbedürftig geworden sind.
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Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Denn die Verfassungsbeschwerden sind jedenfalls nicht begründet. Auf den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers zu I) kommt es damit nicht an.
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I.
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Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu I) und zu II) scheitern im Übrigen nicht an mangelnder Zulässigkeit. Insbesondere ist die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu I) nicht aufgrund mangelnder Rechts-wegerschöpfung unzulässig.
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Zwar genügt eine Verfassungsbeschwerde nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Anforderungen des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht schon dann, wenn der Beschwerdeführer den Rechtsweg lediglich formell erschöpft hat; er muss vielmehr alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 68, 384 388 f.>; 77, 381 401>; 81, 97 102>; 107, 395 414>; 112, 50 60>; stRspr). Dies folgt aus dem Grundsatz der Subsidiarität, der in § 90 Abs. 2 BVerfGG seine gesetzliche Ausformung erhalten hat (vgl. BVerfGE 107, 395 414>; 112, 50 60>).
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Der Sachvortrag des Beschwerdeführers zu I) vor dem Amts- und Landgericht wies gegenüber dem Vorbringen vor dem Oberlandesgericht und dem Vortrag in der Verfassungsbeschwerde zwar Lücken auf. Denn erst vor dem Oberlandesgericht hat der Beschwerdeführer zu I) behauptet, dass er mit dem Erblasser zu I) in einer engen persönlichen Beziehung gestanden habe. Der neue Tatsachenvortrag wurde vom Oberlandesgericht indes gemäß § 27 FGG in Verbindung mit §§ 546 f., 559, 561 ZPO nicht mehr berücksichtigt. Allerdings ist die tatsächliche Frage, ob der Beschwerdeführer zu I) in einer engen persönlichen Beziehung zu dem Erblasser zu I) stand, für den geltend gemachten Verstoß von Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG gegen Art. 6 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG ohne Belang, so dass der Rechtsweg insoweit erschöpft ist.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerden sind jedoch nicht begründet.
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1. Art. 1 und 5 ZwErbGleichG i.V.m. Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. verstoßen nicht gegen Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 GG.
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a) Der Beschwerdeführer zu II) macht eine Verletzung der Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG geltend. Auf die durch die Erbrechtsgarantie von Verfassungs wegen verbürgte erbrechtliche Lage kann sich nicht nur der Erblasser berufen. Auch der dadurch begünstigte Erbe genießt den Schutz des Grundrechts und kann ihn, jedenfalls vom Eintritt des Erbfalls an, geltend machen (vgl. etwa BVerfGE 19, 202 204, 206>; 67, 329 340>; 112, 332 349>). Darüber hinaus ist auch die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass als tragendes Strukturprinzip des geltenden Pflichtteilsrechts durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt (BVerfGE 112, 332 349>). Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet in Satz 1 das Erbrecht sowohl als Rechtsinstitut wie als Individualrecht und überlässt es in Satz 2 dem Gesetzgeber, ebenso wie beim Eigentum Inhalt und Schranken des Erbrechts zu bestimmen (vgl. BVerfGE 19, 202 206>; 44, 1 17>).
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b) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist allerdings dann, wenn wie hier das Erbrecht der nichtehelichen Kinder betroffen ist, der Prüfungsmaßstab in erster Linie der Spezialnorm des Art. 6 Abs. 5 GG zu entnehmen (BVerfGE 44, 1 17 f.>); damit sind die Verfassungsbeschwerden des Beschwerdeführers zu I) wie auch des Beschwerdeführers zu II) einheitlich anhand dieser Vorschrift zu prüfen.
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aa) Wie bereits in der Entscheidung des Ersten Senats vom 8. Dezember 1976 festgehalten, wäre eine Differenzierung auch innerhalb der Gruppe der nichtehelichen Kinder anhand des Art. 6 Abs. 5 GG auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu beurteilen (vgl. BVerfGE 44, 1 18>). Eine tatbestandliche Differenzierung innerhalb der Gruppe der nichtehelichen Kinder findet sich mit der Neuregelung abgesehen von der Frage der zeitlichen Rückwirkung der Reform jedoch nicht mehr.
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bb) Zu prüfen bleibt indes - wie bei jeder Reform -, ob die Abgrenzung des zeitlichen Anwendungsbereichs des alten und des neuen Rechts und damit die Bestimmung des Personenkreises, der durch die Reform begünstigt oder benachteiligt wird, mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, d.h. entsprechend den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sachgerecht vorgenommen wurde (BVerfGE 44, 1 18>). Während die angegriffene Übergangsbestimmung grundsätzlich nicht mehr zwischen nichtehelichen und ehelichen Kindern differenziert, gilt sie - rückwirkend - erst für Erbfälle ab dem 29. Mai 2009. Soweit der Erbfall bereits vor diesem Datum eingetreten ist, ändert sich an der damals geltenden Rechtslage nichts, d.h. in den vorliegenden Fällen bleibt der Ausschluss des Erb- bzw. Pflichtteilsrechts für vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder bestehen.
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Das Grundrecht aus Art. 6 Abs. 5 GG enthält nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Wertentscheidung, die der Gesetzgeber im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu beachten hat (vgl. BVerfGE 8, 210 221>; 17, 280 283>; 25, 167 173>; Coester-Waltjen, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 124; Hess, FamRZ 1996, S. 781 782>). Uneheliche Kinder dürfen grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden als eheliche Kinder, soweit sich nicht aus ihrer besonderen Situation rechtfertigende Gründe für eine Ungleichbehandlung ergeben (vgl. BVerfGE 26, 44 61>; 96, 56 65>). Die in Art. 6 Abs. 5 GG enthaltene Wertentscheidung kann auch dann verfehlt werden, wenn die gesetzliche Regelung einzelne Gruppen nichtehelicher Kinder im Verhältnis zu anderen Gruppen schlechter stellt (vgl. BVerfGE 22, 163 172 m.w.N.>).
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(1) Tatsächlich kann dem Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz entgegengehalten werden, dass zwar rückwirkend für Erbfälle ab dem 29. Mai 2009 keine weitere Differenzierung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern - egal welchen Geburtsdatums - mehr stattfindet, es aber bei vor diesem Datum eingetretenen Erbfällen bei der alten Regelung verbleibt. Damit fällt zwar grundsätzlich die Diskriminierung zwischen den vor und nach dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindern weg, sie bleibt aber insoweit relevant, als innerhalb der Gruppe der vor dem 1. Juli 1949 geborenen Kinder nach dem Zeitpunkt des Erbfalls unterschieden wird. Damit wird aber primär nicht mehr nach einem persönlichen Merkmal - dem Geburtsdatum -, sondern anhand eines zufälligen, von außen kommenden Ereignisses differenziert, so dass die Ungleichbehandlung nunmehr von geringerer Intensität ist (vgl. BVerfGE 88, 87 96>). Eine Ungleichbehandlung ist jedenfalls in dieser verminderten Intensität kaum vermeidbar.
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Ohnehin ist dem Gesetzgeber bei der Schaffung von Übergangsregelungen notwendigerweise ein gewisser Spielraum einzuräumen (vgl. BVerfGE 31, 275 284 f.>; 44, 1 20 f.>; 101, 239 270>). Denn gerade bei weitreichenden Änderungen ist es unmöglich, die unter dem alten Recht entstandenen und womöglich schon abgewickelten Rechtsverhältnisse vollständig dem neuem Recht zu unterstellen. Auch verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen dem alten und dem neuen Recht, so dass es unvermeidlich ist, dass sich in der Rechtsstellung der Betroffenen, je nachdem, ob sie dem alten oder dem neuen Recht zu entnehmen ist, Unterschiede ergeben, die dem Ideal der Rechtsgleichheit widersprechen (vgl. BVerfGE 44, 1 21>). Insbesondere kann die der Rechtssicherheit dienende Einführung von Stichtagen zu unter Umständen erheblichen Härten führen, wenn die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die durch Erfüllung der Stichtagsvoraussetzung gerade noch in den Genuss der Neuregelung kommen, sich nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzung fehlt (vgl. BVerfGE 3, 58 148>; 13, 31 38>; 44, 1 21>; 58, 81 126>; 101, 239 270>; 117, 272 301>; 122, 151 178>; 126, 369 399>). Solche allgemeinen Friktionen und Härten in Einzelfällen führen jedoch nicht zur Verfassungswidrigkeit einer im Ganzen der Verfassung entsprechenden Neuregelung; denn in aller Regel lassen sich den Verfassungsnormen keine sicheren Anhaltspunkte für die Einzelheiten der zeitlichen Geltung des neuen Rechts entnehmen, und das Verfassungsgericht würde die Grenzen seiner Prüfungsbefugnis überschreiten, wenn es die vom Gesetzgeber gewählte Übergangsregelung durch eine nach seiner Ansicht bessere ersetzte (BVerfGE 44, 1 21>). Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtags- und anderen Übergangsvorschriften muss sich daher in Erkenntnis der aufgezeigten Schwierigkeiten auf die Frage beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und die gefundene Lösung sich im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 13, 31 38>; 29, 283 299 f.>; 42, 263 282 ff.>; 43, 242 286 ff.>; 44, 1 21>; 47, 85 93 f.>; 58, 81 126>; 75, 78 106>; 80, 297 311>; 101, 239 270>; 117, 272 301>; 123, 111 128>; 126, 369 399>).
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Im Übrigen entspricht es der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Gesetzgeber einen mit dem Grundgesetz unvereinbaren Rechtszustand nicht rückwirkend beseitigen muss, wenn die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt war (vgl. BVerfGE 84, 239 284>; 110, 94 138>; 120, 125 168>; 125, 175 258>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Juni 2010 - 1 BvR 170/06 -, FamRZ 2010, S. 1309 1310 f.>). Dies muss erst recht in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem die Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Rechtslage mehrfach durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich bestätigt wurde (vgl. BVerfGE 44, 1; BVerfGK 2, 136; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 1996 - 1 BvR 563/96 -, juris).
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(2) Den hiernach eröffneten Spielraum hat der Gesetzgeber nicht überschritten. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, hat der Gesetzgeber im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens gerade auch im Hinblick auf die bereits in der Vergangenheit liegenden Erbfälle die für und gegen die getroffene Regelung sprechenden sachlichen Argumente unter Einbeziehung der Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sorgfältig abgewogen. So hat der Gesetzgeber grundsätzlich berücksichtigt, dass dem Schutz des Vertrauens der Väter nichtehelicher Kinder und deren erbberechtigten Familienangehörigen nach der Entscheidung des Gerichtshofs vom 28. Mai 2009 nicht mehr der gleiche Stellenwert zukommen konnte wie bisher angenommen (BTDrucks 17/3305, S. 6 f.; 17/4776, S. 6). Allerdings müsse dann anderes gelten, wenn der Erbfall bereits eingetreten und damit das Vermögen des Erblassers bereits im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die nach geltendem Recht berufenen Erben übergegangen sei, da eine Entziehung dieser Rechtsstellung eine echte Rückwirkung bedeutet hätte, die verfassungsrechtlich nur in engen Ausnahmefällen möglich sei (BTDrucks 17/3305, S. 7; 17/4776, S. 6 f.). Dabei stelle der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtshofs eine Zäsur dar, da seither ein Zustand der Rechtsunsicherheit bestanden habe, der die Entstehung gefestigten und schutzwürdigen Vertrauens verhindert habe (BTDrucks 17/3305, S. 7; 17/4776, S. 6). Der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte selbst verlange indes mit Verweis auf das dem Konventionsrecht innewohnende Prinzip der Rechtssicherheit nicht, dass Rechtslagen vor Verkündung des Urteils in Frage gestellt würden (BTDrucks 17/3305, S. 7).
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Im Rechtsausschuss wurde auch zu bedenken gegeben, dass der Wahl eines früheren Datums für das rückwirkende Inkrafttreten der Neuregelung zum einen Vertrauensschutzerwägungen entgegenstünden, zum anderen praktische Pro-bleme zu befürchten seien; so sei zu bedenken, dass zahlreiche bereits auseinandergesetzte Erbengemeinschaften wieder zusammentreten müssten, um sich erneut auseinanderzusetzen. Wolle man in diesem Zusammenhang für die Fälle, in denen der Nachlass bereits verbraucht sei, eine Entreicherungseinrede einführen, stelle sich darüber hinaus ein Gerechtigkeitsproblem, da derjenige, der den Nachlass bereits verbraucht habe, besser gestellt würde als ein sparsamer Nachkomme (BTDrucks 17/4776, S. 6).
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Die getroffene Übergangsregelung beruht somit auf hinreichend differenzierten sachlichen Erwägungen.
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2. Der Gesetzgeber war auch nicht durch die genannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 (a.a.O.) gehalten, eine weitergehende Rückwirkung vorzusehen.
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a) Die Europäische Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht lediglich im Range eines einfachen Gesetzes (BVerfGE 111, 307 317>; 128, 326 366 f.>). Sie ist jedoch als Auslegungshilfe bei der Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes heranzuziehen (Art. 1 Abs. 2 GG; BVerfGE 128, 326 366 ff.>). Dies gilt auch für ihre Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (BVerfGE 128, 326 366, 368 f.>). Diese verfassungsrechtliche Bedeutung der Menschenrechtskonvention und damit auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte beruht auf der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes und seiner inhaltlichen Ausrichtung auf die Menschenrechte (BVerfGE 128, 326 366, 369 f.>). Ihre Heranziehung als Auslegungshilfe verlangt allerdings keine schematische Parallelisierung der Aussagen des Grundgesetzes mit denen der Konvention, sondern ein Aufnehmen ihrer Wertungen, soweit dies methodisch vertretbar und mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar ist (BVerfGE 111, 307 323, 329>; 128, 326 366, 371 f.>).
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b) Die getroffene Stichtagsregelung steht nicht im Widerspruch zu den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention und der genannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 (a.a.O.).
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So hat der Gerichtshof bereits in der Marckx-Entscheidung aus dem Jahre 1979 klargestellt, dass Handlungen oder Rechtslagen, die vor der Verkündung eines Urteils lägen, nicht in Frage gestellt werden müssten; dies folge aus dem dem Konventions- wie dem Gemeinschaftsrecht notwendigerweise innewohnenden Prinzip der Rechtssicherheit (EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979 - 6833/74 -, Marckx/Belgien, a.a.O., S. 2454; s. auch EGMR, Urteil vom 18. September 2007 - 52336/99 -, Griechisch-orthodoxe Religionsgemeinschaft/Deutschland, juris, Rn. 145; Urteil vom 9. Juli 2009 - 11364/03 -, Mooren/Deutschland, EuGRZ 2009, S. 566 572>, Rn. 72). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Rechtssicherheit auch als Rechtfertigungsgrund im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dienen (vgl. EGMR, Urteil vom 20. Februar 2003 - 47316/99 -, Forrer-Niedenthal/Deutschland, juris, Rn. 64; Urteil vom 4. September 2007 - 14379/03 -, Schaefer/Deutschland, juris, Rn. 54 f.). In der Vermeire-Entscheidung (EGMR, Urteil vom 29. November 1991 - 12849/87 -, Vermeire/Belgien, Series A No. 214-C, EuGRZ 1992, S. 12 13>, Rn. 20) hat der Gerichtshof klargestellt, dass das Prinzip der Rechtssicherheit den betreffenden Mitgliedstaat von einer Verpflichtung zur rückwirkenden Änderung entbindet. Der belgische Staat sei zwar dazu verpflichtet, rückwirkend ab dem Zeitpunkt des Marckx-Urteils eine Änderung des belgischen Rechts herbeizuführen. Soweit aber die Rechtslage vor Verkündung des Marckx-Urteils betroffen sei, bestehe keine Veranlassung, sie in Frage zu stellen (EGMR, Urteil vom 29. November 1991, a.a.O., Rn. 22; vgl. auch EGMR, Urteil vom 30. November 2010 - 23614/08 -, Urban u.a./Polen; Leipold, ZEV 2009, S. 488 492>). Ob ein Mitgliedstaat in Umsetzung seiner Pflicht zur Herstellung eines konventionsgemäßen Zustandes von einer weitergehenden Rückwirkung nur - oder jedenfalls - dann absehen kann, wenn die zuständigen Organe hierbei willkürlich handelten (vgl. EGMR, Urteil vom 30. November 2010 - 23614/08 -, Urban u.a./Polen, Rn. 65; Breuer, in: Karpenstein/Mayer, EMRK, 2012, Art. 46 Rn. 37), bleibt für den vorliegenden Fall jedoch ohne Belang, da von Willkür ersichtlich nicht ausgegangen werden kann.
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3. Die Auslegung und Anwendung der Art. 1 und 5 ZwErbGleichG i.V.m. Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG a.F. durch die ordentlichen Gerichte in den vorliegenden Fällen ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Gerichte aus verfassungsrechtlicher Sicht gehalten gewesen wären, die Neuregelung über den Wortlaut von Art. 5 ZwErbGleichG hinaus rückwirkend auf die Fälle der Beschwerdeführer anzuwenden. Dabei kann offen bleiben, ob eine solche teleologische Erweiterung in bestimmten Fällen, die in tatsächlicher Hinsicht dem durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 28. Mai 2009 entschiedenen vergleichbar waren, in Betracht kommt (in diesem Sinne Leipold, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Aufl. <aktualisiert am 26. Juni 2011>, Einl. Rn. 130; ders., FPR 2011, S. 275 279>).
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Beide Ausgangsverfahren geben zur abschließenden Beantwortung dieser Frage keinen Anlass. Der Beschwerdeführer zu I) hat den behaupteten intensiven Kontakt zu dem ansonsten kinderlosen Erblasser im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten nicht rechtzeitig vorgebracht (vgl. BVerfGE 68, 384 388 f.>; 77, 381 401>; 81, 97 102>; 107, 395 414>; 112, 50 60>). Der Beschwerdeführer zu II) hat vergleichbare Umstände nicht vorgetragen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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