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BVerfG 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12
BVerfG 12.12.2012 - 1 BvR 2550/12 - Nichtannahmebeschluss: Subsidiarität einer unmittelbar gegen Regelungen des fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags gerichteten Verfassungsbeschwerde - Möglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage sowie eines Antrags auf Befreiung von der Beitragspflicht gem § 4 Abs 6 S 1 RdFunkBeitrStVtr BW - keine Vorabentscheidung geboten
Normen
§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, RdFunkÄndStVtr15G BW, § 2 Abs 1 RdFunkBeitrStVtr BW, § 4 Abs 6 S 1 RdFunkBeitrStVtr BW
Gründe
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I.
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1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Einführung des geräteunabhängigen Rundfunkbeitrags nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (Artikel 1 des Fünfzehnten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 15. bis 21. Dezember 2010 - Fünfzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag -, in Baden-Württemberg verkündet als Anlage zu dem Gesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Änderung medienrechtlicher Vorschriften vom 18. Oktober 2011, GBl. S. 477) zum 1. Januar 2013. Gemäß § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags wird im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten sein.
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2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei streng gläubiger Christ und lehne jede Form der elektronischen Medien ab. Aus religiösen Gründen lebe er in bescheidenen Verhältnissen und verfüge weder über Fernseher noch Radio, Telefon, Handy, Internetanschluss oder ein Auto. Er habe keine Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen und wolle dies aus religiösen Gründen auch nicht. Rundfunk und Internet symbolisierten einen satanischen, zerstörerischen Einfluss. Er werde durch den Rundfunkbeitrag gezwungen, dies mitzufinanzieren. Das verletze ihn in seinen verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 1 GG.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
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1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Auch wenn es unmittelbar gegen Parlamentsgesetze wie das Umsetzungsgesetz des Landes Baden-Württemberg, mit dem der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag und der darin enthaltene Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Landesrecht überführt wurde, keinen fachgerichtlichen Rechtsschutz gibt, folgt aus dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen muss. Er muss deshalb grundsätzlich den Vollzug des Gesetzes abwarten und hiergegen dann den fachgerichtlichen Rechtsweg beschreiten (vgl. z.B. BVerfGE 74, 69 74 f.>). Die Pflicht zur Anrufung der Fachgerichte besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. BVerfGE 43, 291 387>; 60, 360 372>), oder wenn die Anrufung der Fachgerichte dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, etwa weil das offensichtlich sinn- und aussichtslos wäre (vgl. BVerfGE 55, 154 157>; 65, 1 38>; 102, 197 208>).
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Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen in zumutbarer Weise in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Beitragserhebung geltend machen. Ein solcher Rechtsbehelf wäre jedenfalls nicht von vorneherein aussichtslos. Zudem ist er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann. So soll nach der Begründung des baden-württembergischen Zustimmungsgesetzes zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag ein besonderer Härtefall unter anderem dann anzunehmen sein, wenn es einem Rundfunkbeitragsschuldner objektiv unmöglich wäre, zumindest über einen Übertragungsweg Rundfunk zu empfangen (LTDrucks Baden-Württemberg 15/197, S. 41).
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Die Verweisung auf die Stellung eines Befreiungsantrags und den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist dem Beschwerdeführer zumutbar; insbesondere entsteht ihm kein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BVerfGG. Eine Vorabentscheidung wegen allgemeiner Bedeutung der Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG ist nicht angezeigt.
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2. Soweit der Beschwerdeführer bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Verletzung seiner Datenschutzrechte rügt, ist damit keine den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende substantiierte Grundrechtsrüge verbunden.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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4. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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