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BVerfG 21.11.2012 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10
BVerfG 21.11.2012 - 2 BvR 2500/09, 2 BvR 1857/10 - Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren sowie im eA-Verfahren
Vorinstanz
vorgehend BGH, 14. August 2009, Az: 3 StR 552/08, Urteil
vorgehend BVerfG, 7. Dezember 2011, Az: 2 BvR 2500/09, Beschluss
Tenor
-
Für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zu 1) auf 40.000 € (in Worten: vierzigtausend Euro), des Beschwerdeführers zu 2) auf 36.000 € (in Worten: sechsunddreißigtausend Euro) und des Beschwerdeführers zu 3) auf 26.000 € (in Worten: sechsundzwanzigtausend Euro) festgesetzt. Für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 4.000 € (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt.
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