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BVerfG 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10
BVerfG 24.05.2012 - 1 BvR 3221/10 - Nichtannahmebeschluss: Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses gem § 15 UmwG 1995 - fachgerichtliche Kontrolle des ausgehandelten Umtauschverhältnisses nicht lediglich auf ordnungsgemäßen Verhandlungsprozess beschränkt
Normen
Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 28 Abs 2 FGG, § 12 Abs 2 S 2 SpruchG, § 15 Abs 1 S 1 UmwG 1995, § 15 Abs 1 S 2 UmwG 1995
Vorinstanz
vorgehend OLG Stuttgart, 8. Dezember 2010, Az: 20 W 16/06, Beschluss
vorgehend OLG Stuttgart, 14. Oktober 2010, Az: 20 W 16/06, Beschluss
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen einer baren Zuzahlung zur Verbesserung des Umtauschverhältnisses der Anteile bei der Verschmelzung von Aktiengesellschaften durch Aufnahme.
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I.
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Nach dem Umwandlungsgesetz (im Folgenden: UmwG) können Rechtsträger von Unternehmen, so unter anderem Aktiengesellschaften, durch Aufnahme miteinander verschmolzen werden (§§ 2 ff., §§ 60 ff. UmwG). Zu diesem Zweck schließen die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger einen Verschmelzungsvertrag, der unter anderem Angaben über das Umtauschverhältnis der Anteile des übertragenden in Anteile des übernehmenden Rechtsträgers und gegebenenfalls die Höhe einer baren Zuzahlung enthalten muss. Sind Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers der Auffassung, das Umtauschverhältnis der Anteile sei zu niedrig bemessen, können sie nach § 15 UmwG von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen. Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag gerichtlich im Spruchverfahren bestimmt.
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II.
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1. Die Beschwerdeführer waren Anteilsinhaber der D. AG (im Folgenden: übertragender Rechtsträger). Zur Vorbereitung eines Zusammenschlusses zwischen dem übertragenden Rechtsträger und der C. Corporation (im Folgenden: C.) gründete ein den Zusammenschluss begleitendes Bankhaus eine weitere Aktiengesellschaft, die D. C. AG (im Folgenden: übernehmender Rechtsträger), als künftige Konzernmutter. Die vertretungsberechtigten Organe des übertragenden Rechtsträgers und von C. vereinbarten im Mai 1998 den Zusammenschluss und beauftragten jeweils getrennt Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit der Bewertung ihrer Unternehmen nach der Ertragswertmethode (im Folgenden: Bewertungsgutachten). Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestätigten im August 1998 das zuvor von den Vorständen der Unternehmen einvernehmlich geschätzte Wertverhältnis und erachteten auf dieser Grundlage ein Umtauschverhältnis der Aktien des übertragenden Rechtsträgers in Aktien des übernehmenden Rechtsträgers zwischen 1 zu 0,9827 und 1 zu 0,9966 für angemessen. Die Hauptversammlung des übertragenden Rechtsträgers billigte den Zusammenschluss auf der vereinbarten Grundlage.
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Anschließend verschaffte sich der übernehmende Rechtsträger - auf der ersten Stufe des Zusammenschlusses - durch eine Kapitalmaßnahme nach US-amerikanischem Recht sowie ein Umtauschangebot und daran anschließende Sachkapitalerhöhungen 100 % der Anteile von C. und 98,25 % der Anteile am übertragenden Rechtsträger.
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Schließlich - auf der zweiten Stufe des Zusammenschlusses - wurde der übertragende Rechtsträger durch Aufnahme auf den übernehmenden Rechtsträger verschmolzen. Das im Zuge der Verschmelzung festgelegte Umtauschverhältnis belief sich in Anlehnung an das im Bewertungsgutachten gefundene Ergebnis - für die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers etwas günstiger - auf 1 (Anteil des übertragenden Rechtsträgers) zu 1,005 (Anteile des übernehmenden Rechtsträgers). Der im Zuge der Verschmelzung gerichtlich bestellte Verschmelzungsprüfer hatte die Angemessenheit dieses Umtauschverhältnisses bestätigt.
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2. Die Beschwerdeführer stellten neben weiteren Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers in einem Spruchverfahren einen Antrag auf Gewährung einer baren Zuzahlung, da das Umtauschverhältnis unangemessen niedrig sei. Das Landgericht holte ein Sachverständigengutachten ein, um so die Plausibilität des der Verschmelzung zugrunde gelegten Umtauschverhältnisses zu überprüfen. Aufgrund dieses Sachverständigengutachtens erkannte das Landgericht auf eine bare Zuzahlung in Höhe von 22,15 € je Aktie des übertragenden Rechtsträgers.
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3. Auf die Beschwerde des übernehmenden Rechtsträgers änderte das Oberlandesgericht die landgerichtliche Entscheidung mit dem angegriffenen Beschluss ab und wies die Anträge auf Gewährung einer baren Zuzahlung zurück (auszugsweise veröffentlicht in AG 2011, S. 49 ff.). Dies begründete es - soweit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - wie folgt:
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a) Bei der Verschmelzung zweier unabhängiger, gleichberechtigter Unternehmen - wie hier - biete das vom Umwandlungsgesetz vorgesehene Verfahren (Vertragsverhandlung durch die jeweiligen Vertretungsorgane, Kontrolle des Ergebnisses durch einen gerichtlich bestellten Verschmelzungsprüfer, Billigung durch die jeweiligen Anteilseigener mit qualifizierter Mehrheit) eine erhöhte Gewähr für ein "richtiges" und damit angemessenes Ergebnis. Daher sei es bei der Verschmelzung wirtschaftlich und rechtlich unverbundener Unternehmen ausreichend, die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses im Spruchverfahren auf eine Kontrolle der tatsächlich geführten Verhandlungen unter den Verschmelzungspartnern zu beschränken. Die Verhandlungssituation sei nämlich geprägt vom Interessengegensatz der beteiligten Rechtsträger, führe daher zu einem am Markt entstandenen, realen Verkehrswert beider Unternehmen und damit im Grundsatz auch zu einem angemessenen "Preis" für den Zusammenschluss. Die eingeschränkte gerichtliche Überprüfung verstoße nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG, weil bei einer Verschmelzung solcher Unternehmen kein struktureller Interessengegensatz zwischen der Aktionärsmehrheit und -minderheit der beteiligten Unternehmen bestehe; regelmäßig sei deshalb kein Anlass gegeben, zum Schutz der Minderheit korrigierend in die regulären Marktmechanismen einzugreifen.
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Diese Bedingungen für eine nur eingeschränkte gerichtliche Kontrolle im Spruchverfahren seien hier erfüllt und die Umtauschrelation als angemessen zu bewerten, weil sie zwischen unabhängigen, gleichberechtigten Unternehmen in einem ordnungsgemäßen Verfahren vereinbart worden sei, die verhandlungsführenden Organe die erforderliche Sorgfalt (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG) beachtet hätten und die Interessen zwischen Mehrheits- und Minderheitsaktionären der jeweiligen Unternehmen als gleichgerichtet einzustufen seien.
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b) Dabei unterlägen die einzelnen Faktoren zur Ermittlung der Unternehmenswerte nach ihrem Charakter und ihrer Bedeutung für die Wertfestsetzung einer unterschiedlichen gerichtlichen Prüfung:
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Die maßgeblichen rechtlichen Faktoren für die Bewertung, beispielsweise die generelle Frage nach der Berücksichtigungsfähigkeit von Synergieeffekten, die Relevanz des Börsenkurses aus einfach- und verfassungsrechtlicher Sicht oder die Frage nach dem geltenden Steuerrecht, müsse das Gericht eigenständig bestimmen. Die tatsächlichen Grundlagen der Unternehmensbewertung müssten richtig und nicht nur plausibel sein. Dies beziehe sich auf Daten der Vergangenheit und der Gegenwart, wie beispielsweise Umsätze oder Jahresergebnisse, Zinssätze und -strukturen oder Börsenkurse.
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Demgegenüber seien die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen über deren künftige Entwicklung und Erträge in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Die damit zusammenhängenden Planerwartungen müssten auf zutreffenden Informationen sowie daran orientierten, realistischen Annahmen aufbauen und dürften nicht in sich widersprüchlich sein. Wenn die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise habe annehmen dürfen, ihre Planung sei realistisch, dürfe diese Planung nicht durch andere - ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden. Außerdem sei den Unternehmensführern dann, wenn die Prognosen die Anwendung betriebswirtschaftlicher Verfahren erforderten, zuzugestehen, dass sie, soweit in Bewertungstheorie und -praxis zum Zeitpunkt der Bewertung und Verhandlung unterschiedliche Verfahren oder Verfahrensvarianten vertreten würden, entscheiden könnten, welche für den konkreten Zweck geeignete Methode sie wählen wollten. Verschmelzungsprüfer und Gericht seien lediglich befugt, die grundsätzliche Geeignetheit und Vertretbarkeit der gewählten Methode zu prüfen. Das gelte auch für die Festlegung auf eine Methode der Unternehmensbewertung.
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c) Nach diesen Maßstäben bestehe hier keine Veranlassung, die Angemessenheit der Umtauschrelation in Zweifel zu ziehen. Die zugrunde liegende Methode der Unternehmensbewertung sei nicht korrekturbedürftig; die Absicherung der Angemessenheit des im Verhandlungswege gefundenen Ergebnisses anhand der Ertragswertberechnung sei nicht zu beanstanden. Die Ertragswertberechnung sei grundsätzlich richtig gehandhabt worden, das auf Grundlage einer Bewertung des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers berechnete Umtauschverhältnis nicht zu beanstanden. Die tatsächlichen Grundlagen der Unternehmensbewertung seien richtig; die zugrunde liegenden Umsatz- und Gewinnprognosen beider Unternehmen seien weder widersprüchlich noch unvertretbar. Aus dem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten ergebe sich nichts anderes. Auch der Sachverständige habe keinesfalls festgestellt, dass die Planungen in sich widersprüchlich oder unrealistisch gewesen seien. Er habe vielmehr von ihm gewählte Prognosen als "eher plausibel" eingestuft und die Planungen nur in solchen Bereichen als "nicht plausibel" bezeichnet, die er selbst als "unwesentlich" eingestuft habe, so dass er eine Änderung der Ertragsprognose insoweit für entbehrlich erachtet habe.
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4. Eine von den Beschwerdeführern mit der Behauptung erhobene Anhörungsrüge, das Oberlandesgericht habe bei seiner Beschlussfassung entscheidungserheblichen Vortrag der Beschwerdeführerin zu 2) übergangen, hatte - mit der Verfassungsbeschwerde ebenfalls angegriffen - keinen Erfolg.
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III.
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Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 103 Abs. 1 GG.
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1. Das Oberlandesgericht habe gegen Art. 14 Abs. 1 GG sowie damit zugleich gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen, indem es bei der fachgerichtlichen Überprüfung des Umtauschverhältnisses einen Maßstab angelegt habe, der dem verfassungsrechtlichen Gebot eines vollen Wertausgleichs für das entzogene Eigentum nicht gerecht werde. Es habe sich nicht auf die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit des Verhandlungsprozesses beschränken dürfen, weil das zwischen den Vorständen des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers ausgehandelte Umtauschverhältnis keinen Marktpreis mit "Richtigkeitsgewähr" beinhalte. Der Verweis auf eine Einschätzungsprärogative des Vorstands nach dem Aktienrecht trage nicht, weil der Vorstand selbst nicht in der Lage sei, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden Wertermittlungen durch Wirtschaftsprüfer zu überblicken. Das Oberlandesgericht habe weiter die ganz überwiegende Zustimmung des in der Hauptversammlung des übertragenden Rechtsträgers vertretenen Kapitals nicht als Indiz für die Richtigkeit der vereinbarten Umtauschrelation nehmen dürfen. Schließlich sei es mit dem verfassungsrechtlichen Postulat der Gewährung eines dem "wahren" Wert entsprechenden Ausgleichs unvereinbar, dass das Oberlandesgericht eine Korrektur der Ertragsprognosen nur bei deren Unvertretbarkeit, nicht jedoch auf Grundlage einer "eher" plausiblen Prognose des gerichtlich bestellten Sachverständigen habe vornehmen wollen.
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2. Das Oberlandesgericht habe das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, indem es trotz einer erheblichen Abweichung von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte keine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof beschlossen habe.
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3. Weiter habe es das Oberlandesgericht willkürlich unterlassen, eine von der Beschwerdeführerin zu 2) beantragte Beweiserhebung durchzuführen und das Unterlassen der Beweiserhebung hinreichend zu begründen. Dadurch sei das Recht beider Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf eine verfahrensrechtliche Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG verletzt.
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IV.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen zum Eigentumsschutz von Minderheitsaktionären hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Insbesondere die sich aus Art. 14 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Einwirkung auf das Aktieneigentum von Minderheitsaktionären und Fragen der Wertermittlung sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärt. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
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1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG). Den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine angemessene Entschädigung ist Genüge getan. Zwar trägt die Annahme des Oberlandesgerichts, eine vollständige gerichtliche Kontrolle des bei einer Verschmelzung ausgehandelten Umtauschverhältnisses im Spruchverfahren sei dann entbehrlich, wenn es zwischen wirtschaftlich und rechtlich unverbundenen Unternehmen marktkonform ausgehandelt worden sei, dem Eigentumsgrundrecht der Beschwerdeführer nicht hinreichend Rechnung. Darauf beruhen die angegriffenen Entscheidungen aber nicht, weil das Oberlandesgericht darüber hinaus die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses auch in der Sache gerichtlich überprüft hat, ohne dass der dabei zugrunde gelegte Maßstab von Verfassungs wegen zu beanstanden ist.
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a) Art. 14 Abs. 1 GG schützt das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist und sowohl die mitgliedschaftliche Stellung des Aktionärs in der Gesellschaft als auch vermögensrechtliche Ansprüche vermittelt (vgl. BVerfGE 14, 263 276>; 25, 371 407>; 50, 290 339>; 100, 289 301 f.>). Verliert der Minderheitsaktionär diese mitgliedschaftliche Stellung oder wird er hierin durch eine Strukturmaßnahme in relevantem Maße eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfGE 100, 289 304 f.>). Dabei hat die Entschädigung den "wirklichen" oder "wahren" Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln (vgl. BVerfGE 100, 289 306>).
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Zudem folgt aus Art. 14 Abs. 1 GG, dass die grundrechtlich geschützte Aktionärsstellung auch verfahrensrechtlich abgesichert werden muss. Dies bedeutet, dass eine Abfindungs- und Ausgleichsregelung gerichtlich überprüfbar sein muss (vgl. BVerfGE 100, 289 304>; BVerfGK 1, 265 269>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95, 1 BvR 147/97 -, NJW 2001, S. 279 281>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 390/04 -, NJW 2007, S. 3268 3270> Rn. 20).
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Diese Maßgaben, die ursprünglich für die Fallgestaltungen eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages sowie einer Eingliederung entwickelt worden sind, sind auf den hier gegebenen Fall einer Verschmelzung durch Aufnahme zu übertragen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2011 - 1 BvR 2658/10 -, NJW 2011, S. 2497 2498> Rn. 22; offener noch Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1 BvR 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 3267>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2323/07 -, WM 2011, S. 219 220>).
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b) Daran gemessen begegnet es keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht den Anspruch der Beschwerdeführer auf eine bare Zuzahlung (§ 15 UmwG) verneint hat.
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aa) Nach § 15 UmwG ist vom übernehmenden Rechtsträger in Fällen, in denen das Umtauschverhältnis der Anteile zu Lasten der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers zu niedrig bemessen ist, auf deren Antrag eine bare Zuzahlung zu leisten. Ob das Umtauschverhältnis zu niedrig bemessen ist, ist von den Fachgerichten im Spruchverfahren zu klären. Ihnen obliegt es, die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zur Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1 BvR 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 3268>) auszulegen und anzuwenden. Dabei müssen sie aber dem durch die zivilrechtlichen Normen ausgestalteten oder eingeschränkten Grundrecht Rechnung tragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Bei der Nachprüfung des Umtauschverhältnisses (§ 15 UmwG) gebietet es das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) vor allem, dass der vollständige Ausgleich für die Beeinträchtigung der vermögensrechtlichen Stellung der Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers nicht verfehlt wird (vgl. BVerfGE 100, 289 304 f.>).
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bb) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die Annahme des Oberlandesgerichts, bei der Verschmelzung zweier wirtschaftlich und rechtlich unabhängiger Unternehmen könne die gerichtliche Kontrolle im Spruchverfahren auf die Prüfung eines ordnungsgemäßen Verhandlungsprozesses der Vorstände beschränkt werden, nicht gerecht.
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Die Überprüfung lediglich dieses Verhandlungsprozesses stellt nicht hinreichend sicher, dass mit dem vereinbarten Umtauschverhältnis die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers wirtschaftlich voll entschädigt werden. Das zur Nachprüfung berufene Gericht kann sich nicht darauf zurückziehen, ein zwischen den Vorständen zweier unabhängiger, gleichberechtigter Aktiengesellschaften mit gegenläufigen Interessen ("unter Gleichen") ausgehandelter "Preis" sei grundsätzlich als angemessen zu beurteilen. Es geht nicht darum zu klären, ob die Umtauschrelation zwischen unabhängigen, gleichberechtigten Unternehmen in einem ordnungsgemäßen Verfahren vereinbart worden ist und ob den Organen beim Aushandeln des Umtauschverhältnisses Pflichtwidrigkeiten unterlaufen sind. Maßgeblich ist allein, ob durch das Verhandlungsergebnis ein voller wirtschaftlicher Wertausgleich geschaffen wird. Hierfür bieten die Verhandlungen der Vertretungsorgane im Rahmen des Verschmelzungsprozesses deshalb keine hinreichende Gewähr, weil diese neben der Festlegung des Umtauschverhältnisses von vielfältigen weiteren unternehmerischen Erwägungen getragen sein können. Selbst wenn es bei Verschmelzungen, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, keinen strukturellen Interessengegensatz zwischen Aktionärsmehrheit und -minderheit geben sollte, ist die Verhandlungsführung der Vorstände schon aus diesem Grunde nicht geeignet, den Schutz der Aktionäre, die an den Verhandlungen nicht beteiligt sind, sicherzustellen. Damit trägt bereits der vom Oberlandesgericht formulierte Ansatz, die Angemessenheitskontrolle (§ 15 Abs. 1 UmwG) im Wesentlichen auf eine Überprüfung des Verhandlungsprozesses der Vorstände zu verlagern, der von Art. 14 Abs. 1 GG gebotenen verfahrensrechtlichen Absicherung der grundrechtlich geschützten Aktionärsstellung nur unzureichend Rechnung. Schon deshalb kommt es auf die weiteren - ohnehin nur ergänzenden - Erwägungen zur konkreten verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der Verschmelzung von Aktiengesellschaften (§ 60, § 12 Abs. 2 UmwG: Kontrolle des Umtauschverhältnisses durch den Verschmelzungsprüfer; § 13 Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 1 UmwG: Billigung des Verschmelzungsvertrages durch die Hauptversammlung mit qualifizierter Mehrheit) nicht mehr an.
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cc) Auf diesem Ansatz, lediglich die Ordnungsmäßigkeit des Verhandlungsprozesses zu überprüfen, beruht die Entscheidung indessen nicht. Das Oberlandesgericht hat, wie sich den Gründen des angegriffenen Beschlusses entnehmen lässt, auch die Angemessenheit des ausgehandelten Umtauschverhältnisses in der Sache geprüft und bejaht. Eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG zeigt die Verfassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang nicht auf.
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(1) Bei der Ermittlung des Unternehmenswertes handelt es sich in erster Linie um eine Frage, die auf der Ebene des einfachen Rechts zu beantworten ist. Dementsprechend schreibt Art. 14 Abs. 1 GG weder eine bestimmte Methode der Unternehmensbewertung noch bestimmte Prognoseverfahren zur Einschätzung künftiger Erträge vor (vgl. BVerfGE 100, 289 307>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06, 1 BvR 1280/06 -, NJW 2007, S. 3266 3268>). Das Oberlandesgericht hat zur Unternehmensbewertung die verfassungsrechtlich unbedenkliche Ertragswertmethode herangezogen. Dabei kommt es auf die Frage der Berücksichtigung des Börsenkurses des übertragenden Rechtsträgers als Untergrenze für die Bewertung hier nicht entscheidend an; denn nach den von der Verfassungsbeschwerde insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlandesgerichts hätte dies zu einer für die Beschwerdeführer ungünstigeren Umtauschrelation geführt.
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Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet der vom Oberlandesgericht angewandte Prüfungsmaßstab, die der Unternehmensbewertung zugrunde liegenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge seien lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhten und vertretbar seien. Die Rüge der Verfassungsbeschwerde, eine "nur" vertretbare Prognose könne den gebotenen vollen Ausgleich der Minderheitsaktionäre nicht sicherstellen, wenn der gerichtliche Sachverständige eine andere Einschätzung für "eher plausibel" erachte, greift nicht durch. Das Oberlandesgericht führt zutreffend aus, dass es - zumindest auf Grundlage der Ertragswertmethode - nicht möglich ist, stichtagsbezogen einen exakten, einzig richtigen Wert eines Unternehmens zu bestimmen. Jede in die Zukunft gerichtete Prognose, insbesondere die der Ertragswertmethode eigene Beurteilung künftiger Erträge, ist ihrer Natur nach mit Unsicherheiten behaftet. Vor diesem Hintergrund ist es zur Berechnung des vollen Ausgleichs von Verfassungs wegen nicht geboten, eine auf zutreffender Tatsachengrundlage beruhende, vertretbare Prognose durch eine andere - ebenfalls notwendigerweise nur vertretbare - zu ersetzen. Der fachrechtliche Versuch, letztlich nicht auflösbaren Divergenzen weiter nachzugehen, kann für sich gesehen kein Gewinn für die rechtsschützende Wirkung richterlicher Nachprüfung sein. Dies gilt zumal auch deshalb, weil Spruchverfahren gerade wegen der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besonders komplexen Bewertungsfragen einer erhöhten Gefahr ausgesetzt sind, nicht in angemessener Zeit abgeschlossen zu werden und dann das Gebot effektiven Rechtsschutzes zu verletzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; zur überlangen Verfahrensdauer bei aktienrechtlichen Spruchverfahren vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2011 - 1 BvR 3155/09 -, WM 2012, S. 75 f. und vom 2. Dezember 2011 - 1 BvR 314/11 -, WM 2012, S. 76 ff.).
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(2) Gegen die Feststellung des Oberlandesgerichts, der gerichtlich bestellte Sachverständige habe die von den Verschmelzungspartnern der Unternehmensbewertung zugrunde gelegten Prognosen in den ergebnisrelevanten Punkten nicht als unvertretbar eingestuft, bringen die Beschwerdeführer nichts verfassungsrechtlich Erhebliches vor.
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2. Die von den Beschwerdeführern unter dem Aspekt der unzureichenden gerichtlichen Kontrolle überdies geltend gemachte Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und des Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich danach ebenso wenig feststellen; denn das Oberlandesgericht hat die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses anhand eines verfassungsgemäßem Maßstabes überprüft.
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3. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung ist weiter nicht angezeigt, soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rügen.
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a) Für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist nicht jede irrtümliche Überschreitung der den Fachgerichten gezogenen Grenzen ausreichend (vgl. BVerfGE 3, 359 364 f.>; 13, 132 144>; 29, 166 172 f.>; 67, 90 95>; 76, 93 96 f.>; 87, 282 286>). Nicht jede fehlerhafte Anwendung oder Nichtbeachtung einer einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift ist zugleich eine Verfassungsverletzung; andernfalls würde die Anwendung einfachen Rechts auf die Ebene des Verfassungsrechts gehoben werden (vgl. BVerfGE 82, 286 299>). Die Grenze zur Verfassungswidrigkeit ist erst überschritten, wenn die - fehlerhafte - Auslegung und Anwendung einfachen Rechts willkürlich ist (vgl. BVerfGE 3, 359 364 f.>, stRspr). Das gilt auch, wenn ein Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht außer Acht lässt (vgl. BVerfGE 13, 132 143>; 42, 237 241>; 67, 90 95>; 76, 93 96>; 79, 292 301>; 87, 282 285>). Eine verfassungswidrige Entziehung des gesetzlichen Richters durch eine richterliche Zuständigkeitsentscheidung liegt darüber hinaus vor, wenn das Gericht Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BVerfGE 82, 286 299>).
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b) Daran gemessen hat das Oberlandesgericht nicht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, indem es eine Vorlage an den Bundesgerichtshof unterlassen hat. Der Rechtsmittelzug richtet sich nach der vor dem 1. September 2009 geltenden Rechtslage, weil der erstinstanzliche Antrag vor diesem Zeitpunkt gestellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2010 - II ZB 1/10 -, WM 2010, S. 470 471> Rn. 8). Danach wäre eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. in Verbindung mit § 28 Abs. 2 FGG geboten gewesen, wenn das Oberlandesgericht bei der Auslegung des § 15 UmwG von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen wäre, indem es dieselbe Rechtsfrage, die sowohl für die eigene als auch für die Entscheidung des anderen Gerichts entscheidungserheblich geworden ist, anders beurteilt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - II ZB 13/07 -, WM 2008, S. 514 515> Rn. 7).
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Dies ist hier nicht der Fall. Soweit die Verfassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang eine Reihe von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte anführt, die in Fällen einer Verschmelzung ihre Kontrolle nicht auf die Ordnungsmäßigkeit des Verhandlungsprozesses beschränkt, sondern die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses vollständig überprüft hätten (vgl. BayObLG, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 3Z BR 116/00 -, NZG 2003, S. 483 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - 19 W 11/04 -, NJW-RR 2006, S. 541 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. November 2008 - 26 W 6/08 -; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Februar 2009 - 12 W 26/06 -; OLG Frankfurt, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 5 W 38/09 -; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. September 2010 - 5 W 57/09 -, WM 2010, S. 1841 ff.), beruht die hier angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart auf dem insoweit abweichenden Prüfungsansatz nicht. Wie bereits dargelegt, hat es die Angemessenheit der Unternehmensbewertung, einschließlich der zugrunde liegenden Methode (Ertragswertverfahren), aufgrund einer eigenen Sachprüfung ausdrücklich bejaht, so dass es auch auf Grundlage der Rechtsauffassung der anderen Oberlandesgerichte ersichtlich nicht abweichend entschieden hätte. Entsprechend war das Oberlandesgericht Stuttgart nicht gezwungen, die Vorlagevoraussetzungen zum Bundesgerichtshof zu bejahen (§ 28 Abs. 2 FGG). Von einer grundlegenden Verkennung der Vorgaben des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann deshalb keine Rede sein.
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4. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist schließlich nicht zur Durchsetzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer angezeigt.
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a) Art. 103 Abs. 1 GG soll sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in der unterlassenen Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der jeweils einschlägigen Prozessordnung die Berücksichtigung erheblichen Vorbringens und erheblicher Beweisanträge (vgl. BVerfGE 60, 247 249>; 60, 250 252>; 65, 305 307>; 69, 141 143 f.>). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt allerdings keinen Schutz davor, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt (vgl. BVerfGE 60, 1 5>; 60, 305 310>; 62, 249 254>; 69, 141 144>). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt erst vor, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 50, 32 36>; 60, 250 252>; 65, 305 307>; 69, 141 144>).
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b) Danach liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor.
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Die Beschwerdeführer machen insoweit geltend, das Oberlandesgericht habe den übernehmenden Rechtsträger als Antragsgegner im Spruchverfahren auffordern müssen, ein Dokument über eine mit einem Großaktionär von C. vorab getroffene Absprache ("Stockholder Agreement") und Memoranden eines Mitarbeiters einer US-amerikanischen Gesellschaft vorzulegen, die in einem in den USA geführten Schadenersatzprozess eine Rolle gespielt hätten und Rückschlüsse auf die Verhandlungssituation und den Kenntnisstand des übernehmenden Rechtsträgers über die wirtschaftliche Situation von C. zuließen. Jedenfalls im Anhörungsrügeverfahren (vgl. BVerfGK 15, 116 119>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Oktober 2009 - 1 BvR 178/09 -, juris, Rn. 10) hat sich das Oberlandesgericht mit dem diesbezüglichen Vorlageverlangen ausführlich auseinandergesetzt. Es hat jedoch angenommen, dass die Beschwerdeführer aus den Dokumenten nichts für sie Günstiges herleiten können. Damit blieb der Vortrag nicht unbeachtet, sondern lediglich aus rechtlichen Erwägungen unberücksichtigt. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte jedoch nicht dazu, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 12>; 87, 1 33>; BVerfGK 14, 238 241 f.>).
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Der von den Beschwerdeführern insoweit als übergangen gerügte Vortrag betrifft zudem allein den Verhandlungsprozess der Vorstände, auf dessen Überprüfung es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht ankommt (siehe oben IV. 1. b) bb)).
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V.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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