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BVerfG 14.03.2012 - 2 BvQ 16/12
BVerfG 14.03.2012 - 2 BvQ 16/12 - Ablehnung (A-limine-Abweisung) eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung: Kein Anspruch auf Zulassung von "Wahlbeobachtern" bei Bundespräsidentenwahl - offensichtliche Unbegründetheit des Antrags in der Hauptsache - Zulässigkeit des eA-Antrags trotz Vorwegnahme der Hauptsache bei mangelnder Möglichkeit anderweitiger Gewährung ausreichenden Rechtsschutzes
Normen
Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 38 GG, Art 54 Abs 3 GG, Art 54 Abs 7 GG, §§ 63ff BVerfGG, § 24 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 63 BVerfGG, § 8 S 2 BPräsWahlG, § 3 BTGO, § 9 BTGO, § 12 BTGO
Gründe
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Frage, ob die 15. Bundesversammlung verfassungsrechtlich verpflichtet ist, dem Antragsteller oder einer von ihm benannten Person die Anwesenheit bei der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses als Wahlbeobachter zu gestatten.
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A.
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1. Der Antragsteller ist Mitglied der 15. Bundesversammlung, die am 18. März 2012 zur Wahl des Bundespräsidenten zusammentreten wird, und zugleich Mitträger eines Wahlvorschlags.
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2. Er stützt seinen aus dem Rubrum ersichtlichen Antrag auf Art. 54 Abs. 7 GG in Verbindung mit § 8 Satz 2 BPräsWahlG und den Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl gebe jedem Mitglied der Bundesversammlung die Möglichkeit, als Beobachter bei der Auszählung der Stimmen nach jedem einzelnen Wahlgang zur Wahl des Bundespräsidenten zugegen zu sein.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei erforderlich, weil er bereits bei der Wahl des Bundespräsidenten durch die 14. Bundesversammlung daran gehindert worden sei, bei der Auszählung der Stimmen selbst zugegen oder durch eine von ihm und den übrigen Trägern seines Wahlvorschlags zu benennende Person vertreten zu sein. Es sei deshalb damit zu rechnen, dass die 15. Bundesversammlung einen solchen Antrag ebenfalls ablehnen werde.
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B.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber offensichtlich unbegründet.
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I.
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Der Antrag ist zulässig, obwohl er auf eine Maßnahme gerichtet ist, die die Entscheidung in der Hauptsache im Wesentlichen vorwegnähme.
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Eine Vorwegnahme der Hauptsache steht der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dann nicht entgegen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache möglicherweise zu spät käme und dem Antragsteller in anderer Weise ausreichender Rechtsschutz nicht mehr gewährt werden könnte (vgl. BVerfGE 34, 160 162 f.>; 67, 149 151>; 108, 34 40>). Dies ist vorliegend der Fall. Würde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Vorwegnahme der Hauptsache zurückgewiesen, wäre eine Entscheidung in der Hauptsache erst nach der Ablehnung des bei der 15. Bundesversammlung eingebrachten Antrags des Antragstellers, jedem Wahlvorschlagsträger die Benennung eines bei der Stimmenauszählung anwesenden Wahlbeobachters zu gestatten, möglich.
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II.
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Der Antrag ist jedoch offensichtlich unbegründet.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, welche für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 44>; 118, 111 122>). Dies ist vorliegend der Fall.
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2. Ein im Organstreitverfahren zu erhebender Antrag wäre jedenfalls offensichtlich unbegründet, weil dem Antragsteller kein durch das Grundgesetz übertragenes Recht zusteht, als "Wahlbeobachter" nach jedem Wahlgang zur Wahl des Bundespräsidenten an der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses teilzunehmen (a), und der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl die Zulassung von "Wahlbeobachtern", die durch Wahlvorschlagsträger benannt werden, bei der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses der einzelnen Wahlgänge in der Bundesversammlung nicht gebietet (b).
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a) Der Antragsteller ist Mitglied der Bundesversammlung gemäß Art. 54 Abs. 3 GG und damit Träger der Rechte, die jedem Mitglied der Bundesversammlung eingeräumt sind. Dazu zählen insbesondere gemäß § 7 BPräsWahlG die Rechte aus Art. 46, Art. 47 und Art. 48 Abs. 2 GG, sowie gemäß §§ 8, 9 BPräsWahlG das Recht, Geschäftsordnungsanträge zu stellen, Wahlvorschläge zu machen sowie an den notwendigen Abstimmungen und der Wahl des Bundespräsidenten teilzunehmen.
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Ein durch das Grundgesetz übertragenes Recht, als "Wahlbeobachter" an der Auszählung der Stimmen und der Ermittlung des Wahlergebnisses teilzunehmen, existiert demgegenüber nicht. Dieses Recht kann nicht aus Art. 54 Abs. 7 GG in Verbindung mit § 8 Satz 2 BPräsWahlG abgeleitet werden. Soweit § 8 Satz 2 BPräsWahlG auf die Geschäftsordnung des Bundestages verweist, kennt diese ein entsprechendes Recht des einzelnen Bundestagsabgeordneten nicht. Soweit § 8 Satz 2 BPräsWahlG die Möglichkeit eröffnet, dass die Bundesversammlung sich eine eigene Geschäftsordnung gibt, wären dort möglicherweise geregelte Rechte auf Teilnahme an Stimmauszählungen ausschließlich durch die Geschäftsordnung und nicht durch das Grundgesetz begründet, so dass ihre Beachtung nicht Gegenstand einer Überprüfung im Organstreitverfahren sein kann (vgl. BVerfGE 27, 44 51>).
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b) Dem Antragsteller steht auch kein aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl abzuleitender Anspruch auf Teilnahme oder Benennung eines bei der Stimmenauszählung anwesenden "Wahlbeobachters" zu.
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Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl ergibt sich aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Die Öffentlichkeit der Wahl ist Grundvoraussetzung für eine demokratische politische Willensbildung. Sie sichert die Ordnungsgemäßheit und Nachvollziehbarkeit der Wahlvorgänge und schafft damit eine wesentliche Voraussetzung für begründetes Vertrauen der Bürger in den korrekten Ablauf der Wahl (vgl. BVerfGE 123, 39 68>). In welcher Ausprägung der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl auf die Bundesversammlung anzuwenden ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich aus diesem Grundsatz kein Anspruch auf Teilnahme oder Benennung von "Wahlbeobachtern" bei der Auszählung der Stimmen zur Ermittlung des Ergebnisses der einzelnen Wahlgänge zur Wahl des Bundespräsidenten.
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Die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl fasst das Bundesverfassungsgericht dahingehend zusammen, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen (vgl. BVerfGE 123, 39 70>). Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit des Wahlvorgangs müssen gewährleistet sein.
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Dem trägt die bisher in der Bundesversammlung geübte Praxis Rechnung. Zur Auszählung der Stimmen und Ermittlung des Ergebnisses der einzelnen Wahlgänge werden Schriftführer aus der Mitte der Bundesversammlung gewählt. Diese gehören verschiedenen Fraktionen an (vgl. §§ 3, 9 und 12 der Geschäftsordnung des Bundestages) und kontrollieren sich bei der Auszählung gegenseitig. Zusätzlich überwacht der Präsident Vorkehrungen, Methoden und Abläufe. Anzeichen dafür, dass diese Kontrolle nicht ausreichend ist, sind nicht ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass mit dem gewählten Verfahren den Kriterien der Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit in der Bundesversammlung entsprochen wird.
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