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BVerfG 07.12.2011 - 1 BvR 748/06
BVerfG 07.12.2011 - 1 BvR 748/06 - Ablehnung der Gegenstandswertfestsetzung für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren - Unzulässigkeit des Antrags bei lediglich vorgerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit
Normen
§ 14 Abs 1 RVG, § 33 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG
Vorinstanz
vorgehend BVerfG, 20. Juli 2010, Az: 1 BvR 748/06, Beschluss
Gründe
- 1
-
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig.
- 2
-
1. Der im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer begehrt unter Hinweis auf anwaltliche Beratung im Vorfeld der Erhebung der Verfassungsbeschwerde vorsorglich die Festsetzung des Gegenstandswerts.
- 3
-
Voraussetzung für eine Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG ist eine anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren. Bei außergerichtlicher oder - wie hier - nur vorgerichtlicher Tätigkeit ist eine gerichtliche Wertfestsetzung ausgeschlossen (vgl. Sommerfeldt/Jahn, in: Beck'scher Online-Kommentar RVG, § 33 Rn. 1 <August 2011>; Kroiß, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 4. Aufl. 2009, § 33 Rn. 4; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 33 RVG Rn. 3).
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