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BVerfG 26.09.2011 - 1 BvR 916/07
BVerfG 26.09.2011 - 1 BvR 916/07 - Nichtannahmebeschluss: Anbringung einer Parabolantenne an Mietwohnung zum Empfang alevitischer Fernsehsender - hier: Unzureichende Darlegung eines von Art 5 Abs 1 S 1 GG geschützten Interesses vor Fachgerichten
Normen
Art 14 Abs 1 S 1 GG, Art 4 Abs 2 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG
Vorinstanz
vorgehend LG München I, 28. Februar 2007, Az: 15 S 13109/06, Beschluss
vorgehend AG München, 7. Juli 2006, Az: 452 C 6611/06, Urteil
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anbringung einer Parabolantenne durch die Mieter einer Wohnung.
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Annahmegründe gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die angegriffenen Entscheidungen Grundrechte der Beschwerdeführer nicht verletzen. Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts sind Sache der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur, ob die Grundrechte hierbei gewahrt bleiben (vgl. BVerfGE 7, 198 205 ff.>; 18, 85 92 f.>).
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Das Landgericht hat zwischen dem Eigentümerinteresse an der Erhaltung des Wohnhauses aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Informationsfreiheit, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gefordert (vgl. BVerfGE 90, 27 33>), abgewogen. Diese Abwägung genügt im Ergebnis noch verfassungsrechtlichen Maßstäben. Tragfähig ist insoweit freilich nicht schon die Erwägung, ein Anspruch der Beschwerdeführer, die den Empfang alevitischer Sender anstreben, scheide bereits deshalb aus, weil sie türkische Fernsehprogramme und damit Sendungen in ihrer Sprache empfangen könnten. Das Gericht stellt der Sache nach jedoch auch - wenngleich ausdrücklich nur bezogen auf den hier jedenfalls nicht primär einschlägigen Maßstab des Art. 4 Abs. 2 GG - darauf ab, dass die Beschwerdeführer nicht dargelegt haben, warum der Empfang eines alevitischen Fernsehprogramms für sie von Belang wäre. Da die Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren nur pauschal die Namen einiger "alevitischer Sender" genannt haben, ohne auch nur andeutungsweise anzuzeigen, dass und auf welche Art auf diesen Sendern tatsächlich Programme mit Bezug zu Kultur und Glauben der Aleviten ausgestrahlt werden, hält es sich noch im fachgerichtlichen Wertungsrahmen, hierin keinen ausreichenden Vortrag dafür zu sehen, dass die genannten Sender tatsächlich geeignet sind, das von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Interesse der Beschwerdeführer, sich als Aleviten über das Geschehen in ihrer Heimat unterrichten und die kulturelle Verbindung aufrechterhalten können (BVerfGE 90, 27 36>), zu befriedigen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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