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BVerfG 17.09.2010 - 1 BvR 2157/10
BVerfG 17.09.2010 - 1 BvR 2157/10 - Erlass einer einstweiligen Anordnung: Außervollzugsetzung eines ohne Anhörung des Betroffenen ergangenen gerichtlichen Beschlusses im Betreuungsverfahren zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens
Normen
Art 103 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 2 Abs 1 GG, §§ 1896ff BGB, § 1896 BGB, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 44 Abs 1 S 2 FamFG
Vorinstanz
vorgehend AG München, 16. Juli 2010, Az: 707 XVII 4192/10, Beschluss
nachgehend BVerfG, 7. Dezember 2010, Az: 1 BvR 2157/10, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
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1. Die Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 16. Juli 2010 - 707 XVII 4192/10 - wird einstweilen bis zur Entscheidung der Hauptsache, längstens für sechs Monate ausgesetzt.
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2. ...
Gründe
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I.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens über ihn im Rahmen eines Betreuungsverfahrens beauftragt wurde.
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1. a) Der 1938 geborene Beschwerdeführer wurde mit Anordnung der Kreisverwaltungsbehörde der Stadt M. vom 29. April 2010 gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Satz 1 UnterbrG vorläufig gegen seinen Willen in der geschlossenen psychiatrischen Abteilung eines Klinikums untergebracht.
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Zur Begründung wurde angeführt, der Beschwerdeführer habe in den letzten Monaten gehäuft mitgeteilt, in seiner Wohnung seien fremde Personen. Wie bereits 2008 habe er versucht, einen Schornsteinfeger anzufahren. 1997 habe er mit Waffen auf Jugendliche gezielt und im Januar 2010 habe er einen Verkehrsunfall verursacht, als er mit zu hoher Geschwindigkeit in eine Leitplanke gefahren sei. Aus diesen Umständen sei zu schließen, dass der Beschwerdeführer eine psychische Krankheit entwickelt habe, die ihn daran hindere, die Realität angemessen wahrzunehmen. Die zuständige Ärztin im Klinikum habe ausgeführt, bei der Untersuchung am 29. April 2010 sei der Beschwerdeführer laut und aufgebracht und weder zu Ort, Zeit noch Person orientiert gewesen. Die Ärztin diagnostizierte eine Demenz mit psychotischem Erleben bei völliger Krankheitsuneinsichtigkeit. Es bestehe erhebliche Selbst- und Fremdgefahr, weshalb die sofortige Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik zwingend erforderlich sei. Diesem Bericht schloss sich die Kreisverwaltungsbehörde an und ordnete die Unterbringung des Beschwerdeführers an.
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Am 30. April 2010 wurde der Beschwerdeführer in der nichtöffentlichen Anhörung in Gegenwart eines Richters am Amtsgericht, eines Sachverständigen, seiner Ehefrau und seines Verfahrensbevollmächtigten angehört. Bei der Anhörung konnte der Beschwerdeführer weder das Datum noch sein Alter korrekt angeben, war sich jedoch bewusst, sich in einer Anstalt zu befinden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erklärte, die Unterbringung sei willkürlich erfolgt. Das Paar lebe seit 18 Jahren zusammen, ihr Ehemann fahre gut Auto. Der Beschwerdeführer erklärte, er besitze rechtmäßigerweise eine Gaspistole. Er befinde sich nicht in Behandlung. Die Behauptung, dass fremde Personen in seine Wohnung eindringen würden, sei "Quatsch". Der Richter und der Sachverständige waren sich nach ausführlicher Diskussion einig, dass keine akute Selbst- und Fremdgefahr vorliege. Eine Behandlung des Beschwerdeführers sei allerdings sinnvoll. Der Beschwerdeführer verlasse die Klinik gegen ärztlichen Rat.
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b) Mit einem Schreiben des Sozialreferats - Betreuungssachbearbeitung - vom 9. Juli 2010 wurde beim Amtsgericht München angeregt, ein Betreuungsverfahren einzuleiten. Der Beschwerdeführer sei zu zwei Terminen zu einem Gespräch bei der Betreuungsstelle nicht erschienen. Ein Telefonat mit der Tochter des Beschwerdeführers habe ergeben, dass dieser sich vor einigen Wochen hilfesuchend an sie gewandt habe, weil es Probleme mit dem Besitz seiner Waffen gegeben habe. Sie habe ihm anschließend geholfen, seine Waffen abzugeben. Sie könne jedoch nicht garantieren, dass er sich nicht inzwischen wieder Waffen verschafft habe. Für Juni 2010 sei ein Gerichtstermin wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz anberaumt. Die Tochter meinte, ihr Vater sei ein sehr aggressiver Mensch, der schon immer Gewalt gegenüber anderen, auch innerhalb der Familie, angewendet habe. Er sei "unberechenbar". Zunehmend leide ihr Vater an Wahnvorstellungen, sehe Personen, die nicht vorhanden seien. Wiederholt habe sie Anzeichen für Demenz an ihm bemerkt. Einen Betreuer würde er mit Sicherheit ablehnen, vermutete die Tochter, da er in keiner Weise krankheitseinsichtig sei.
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Ein Mitarbeiter des Bezirkssozialamts habe angegeben, die Behörde sei durch eine Polizeimeldung über Probleme des Beschwerdeführers aufmerksam geworden. Der sozialpsychiatrische Dienst habe versucht, mit ihm in Kontakt zu treten, dies sei jedoch trotz mehrerer Versuche nicht gelungen.
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Ein Telefonat mit der örtlichen Polizeiinspektion habe ergeben, dass es seit der Unterbringung Ende April 2010 zu keinen weiteren Vorfällen mit dem Beschwerdeführer gekommen sei.
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Das Schreiben der Behörde endete mit dem Fazit, dass der Beschwerdeführer wohl eine Betreuung ablehne und extrem aggressiv sei. Die Einrichtung einer Betreuung erschiene vor diesem Hintergrund kaum als möglich und sinnvoll. Eine Abklärung der medizinisch-psychiatrischen Seite sei jedoch unbedingt erforderlich. Es sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer nicht freiwillig zu einem Anhörungstermin erscheinen würde, so dass eine Zwangsvorführung überlegt werden müsse.
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c) Mit richterlicher Verfügung vom 14. Juli 2010 wurde das Betreuungsverfahren eingeleitet. Eine Information an den Beschwerdeführer mit einer Aufforderung zur Stellungnahme erging vor dem Beschluss vom 16. Juli 2010 nicht.
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d) Am 16. Juli 2010, eingegangen am 28. Juli 2010, fasste das Amtsgericht München einen Beschluss (707 XVII 4192/10), in dem ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen der Anordnung der Betreuung des Beschwerdeführers beauftragt wurde. In der angefügten Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass der Beschluss nicht anfechtbar sei.
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Unter dem 30. Juli 2010 erhob der Beschwerdeführer mit anwaltlichem Schriftsatz Beschwerde. Sein Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Das Gericht hätte vor Erteilung des Gutachtenauftrags dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Verfahrensbevollmächtigten Gelegenheit geben müssen, sich zum Akteninhalt zu äußern. Daher beantrage er erneut Akteneinsicht. Ein vorheriger Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht sei erfolglos geblieben, weil die Akten bereits an den Gutachter versandt worden seien.
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Mit Schreiben des Sachverständigen vom 28. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer gebeten, ihn am 10. August 2010 zur Untersuchung in seiner Praxis aufzusuchen. Unter dem 10. August 2010 wurde ein neuer Termin für den 6. September 2010 bestimmt.
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Unter dem 11. August 2010 teilte die Geschäftsstelle des Amtsgerichts München, Abteilung für Betreuungssachen, in richterlichem Auftrag mit, dass die Beschwerde nicht statthaft sei und damit auch keine Abhilfeentscheidung ergehen könne. Akteneinsicht werde nach Rückruf der Akte vom Sachverständigen gewährt.
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2. Mit Schreiben vom 19. August 2010, eingegangen am 20. August 2010, erhebt der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde und rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.
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Dem Beschwerdeführer sei vor der Zustellung des Beschlusses vom 16. Juli 2010 keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Antrag auf Einrichtung einer Betreuung und zur Beauftragung eines Gutachters gegeben worden. Dem Beschwerdeführer sei nicht einmal bekannt, aus welchen Gründen ein Betreuungsverfahren eingeleitet worden sei. Nach der Entlassung aus der Klinik sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass die Angelegenheit abgeschlossen gewesen sei. Er lebe mit seiner juristisch vorgebildeten Ehefrau zusammen, die ihn bei der Erledigung seiner täglichen Aufgaben und Besorgungen unterstütze. Die Einrichtung einer Betreuung sei daher keineswegs erforderlich. Die Anhörung habe auch nicht deshalb unterbleiben dürfen, weil eine Anhörung im April 2010 stattgefunden habe. Bei dieser Anhörung sei die Zwangsunterbringung des Beschwerdeführers Gegenstand des Verfahrens gewesen. Das Betreuungsverfahren stelle demgegenüber ein neues Verfahren dar. Beide Verfahren wiesen auch eine unterschiedliche Zielsetzung auf. Während im Unterbringungsverfahren zu entscheiden sei, ob eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung vorliege, sei es Zweck des Betreuungsverfahrens festzustellen, ob der Beschwerdeführer zur Wahrnehmung seiner Angelegenheiten in der Lage sei. Damit sei sein Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und sein Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.
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II.
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Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 186>; 103, 41 42>; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 186>; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 111>; stRspr). Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde (vgl. BVerfGE 34, 211 216>; 36, 37 40>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2009 - 1 BvR 2797/09 -, FamRZ 2010, S. 186 187>).
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2. Nach diesen Maßstäben ist hier der Erlass einer einstweiligen Anordnung angezeigt.
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a) Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise zulässig.
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aa) Soweit der Beschwerdeführer sinngemäß eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG und der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht in der gebotenen Weise substantiiert begründet worden.
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Das Begründungserfordernis verlangt neben der Bezeichnung des angeblich verletzten Grundrechts auch die substantiierte Darlegung des die Verletzung enthaltenen Vorgangs (vgl. BVerfGE 81, 208 214>). Des Weiteren genügt die pauschale Rüge der Verletzung von Grundrechten nicht (vgl. BVerfGE 79, 203 209>). Der Beschwerdeführer muss insbesondere vortragen, weshalb die angegriffene Entscheidung die Verfassung missachtet und in diesem Zusammenhang auf die Entscheidungsgründe eingehen (vgl. BVerfGE 82, 43 49>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2009 - 1 BvR 2797/09 -, FamRZ 2010, S. 186 187>).
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Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Rüge von Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG nicht. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass man ihm die Möglichkeit hätte geben müssen, Stellung zu nehmen, bevor ein Gutachten in Auftrag gegeben wurde, stellt Art. 103 Abs. 1 GG das speziellere und daher vorrangig zu prüfende Grundrecht dar. Inwiefern neben einer Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz und der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht kommen sollte, hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht dargelegt. Er behauptet lediglich, dass eine solche Grundrechtsverletzung vorliegt, ohne beispielsweise die naheliegende Rüge zu erheben, dass der Ausschluss des Beschwerderechts eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz darstellt.
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bb) Hinsichtlich der Rüge des Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG hat der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde jedoch hinreichend substantiiert.
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cc) Der Beschwerdeführer hat auch den Rechtsweg gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft.
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aaa) Zunächst muss der Bürger die behauptete Grundrechtsverletzung durch das Einlegen von Rechtsbehelfen vor den Fachgerichten abzuwenden versuchen (BVerfGE 68, 376 380>; 70, 180 186>), wie es der Beschwerdeführer durch Einlegung einer Beschwerde auch angestrebt hat. Die Anordnung der Untersuchung ist als nicht instanzabschließende Zwischenentscheidung jedoch gemäß § 58 Abs. 1 FamFG nicht anfechtbar.
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bbb) Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht ausdrücklich eine Anhörungsrüge gemäß § 44 FamFG erhoben hat. Es kann hier dahinstehen, ob es sich bei der Beauftragung eines Gutachters um eine - bei verfassungskonformer Auslegung von § 44 Abs. 1 Satz 2 FamFG - einer Anhörungsrüge zugängliche Zwischenentscheidung handelt. Denn der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat sinngemäß eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, über die zu entscheiden das Amtsgericht abgelehnt hat. Damit ist der Intention des Gesetzgebers bei Aufnahme von § 44 FamFG entsprochen worden, dass bei unanfechtbaren Entscheidungen das die Entscheidung erlassende Gericht über eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs befinden soll.
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b) Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie nicht offensichtlich unbegründet. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers erscheint eine Verletzung seines Grundrechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG möglich.
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aa) Für das Gericht erwächst aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde (BVerfGE 36, 85 88>). Maßgebend für diese Pflicht des Gerichts ist der Gedanke, dass die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit haben müssen, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. BVerfGE 83, 24 35>; 96, 205 216>; stRspr; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2009 - 1 BvR 2797/09 -, FamRZ 2010, S. 186 187>).
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bb) Ob der angegriffene Beschluss diesen Voraussetzungen genügt, ist zweifelhaft. Der Beschwerdeführer wurde weder schriftlich noch mündlich von der beabsichtigten Untersuchung und Einrichtung einer Betreuung informiert und konnte sich dementsprechend nicht dazu äußern, ob die Einrichtung einer Betreuung angesichts der Unterstützung durch seine Ehefrau erforderlich ist. Dies könnte sein Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzen.
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c) Die Folgenabwägung fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus.
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Erginge die einstweilige Anordnung nicht, so könnte bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde aufgrund des Beschlusses vom 16. Juli 2010 eine Untersuchung des Beschwerdeführers stattfinden. Sollte sich die Verfassungsbeschwerde als erfolgreich erweisen, würde dies einen Grundrechtseingriff darstellen, der durch eine nachträgliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr ungeschehen gemacht werden könnte.
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Erginge die einstweilige Anordnung und bliebe die Verfassungsbeschwerde später ohne Erfolg, so käme es lediglich zu einer Verzögerung der Untersuchung. Für eine Selbst- oder Fremdgefährdung des Beschwerdeführers liegen derzeit keine konkreten Anhaltspunkte vor. Sollten neue Tatsachen eine akute Gefährdung begründen, wäre das Amtsgericht nicht gehindert, nach Anhörung eine Untersuchung in einem neuen Beschluss anzuordnen.
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Wägt man die Folgen gegeneinander ab, so wiegen die Nachteile, die im Falle des Erlasses der einstweiligen Anordnung drohen, weniger schwer als die Nachteile, die dem Beschwerdeführer im Falle der Versagung des Erlasses der einstweiligen Anordnung entstehen könnten.
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