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BVerfG 10.05.2010 - 1 BvR 1360/09
BVerfG 10.05.2010 - 1 BvR 1360/09 - Nichtannahme einer mangels Beschwer und wegen Verfristung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - hier: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei verschuldeter Fristversäumung - Auslegung einer Nichtzulassungsbeschwerde im finanzgerichtlichen Verfahren
Normen
Art 103 Abs 1 GG, § 93 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 93 Abs 2 BVerfGG, § 133a FGO
Vorinstanz
vorgehend BFH, 25. November 2008, Az: III B 161/07, Beschluss
Gründe
- 1
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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Die Verfassungsbeschwerde gegen die telefonische Mitteilung des Bundesfinanzhofs vom 27. Mai 2009, dass das Verfahren durch den Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde vom 25. November 2008 vor dem Bundesfinanzhof beendet worden sei, ist unzulässig, weil es sich hierbei nicht um eine beschwerdefähige Gerichtsentscheidung, sondern um einen bloßen informatorischen Hinweis handelt.
- 3
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Soweit die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. November 2008 erhebt, ist diese ebenfalls unzulässig, da sie keine eigene Beschwer geltend macht.
- 4
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Unabhängig hiervon ist die Verfassungsbeschwerde beider Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss verfristet (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist kann ihnen nicht gewährt werden, da sie nicht ohne Verschulden verhindert waren, die Beschwerdefrist einzuhalten (§ 93 Abs. 2 BVerfGG). Der Bundesfinanzhof hat in dem Beschluss vom 25. November 2008 ausdrücklich ausgeführt, dass nach seiner Auffassung "nur die Klägerin (hier die Beschwerdeführerin) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision" erhoben habe (S. 3 des Beschlusses). Die von den Beschwerdeführern nunmehr mit ihrer Verfassungsbeschwerde als Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs beanstandete Auslegung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesfinanzhof war mithin bereits durch dessen Beschluss vom 25. November 2008 eindeutig erkennbar ebenso wie die daraus sich ergebende Rechtsfolge, dass die Sache nur, soweit sie die Beschwerdeführerin betraf, an das Finanzgericht zurückverwiesen wurde. Der Beschwerdeführer hätte daher insoweit eine Anhörungsrüge (§ 133a FGO) beim Bundesfinanzhof erheben müssen und danach, falls diese erfolglos geblieben wäre, Verfassungsbeschwerde einlegen können.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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