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BVerfG 25.03.2010 - 1 BvR 448/09
BVerfG 25.03.2010 - 1 BvR 448/09 - Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - hier: unzureichende Rüge der Entscheidung in der Sache bei bloßer Entscheidung über Nichtzulassung der Revision im finanzgerichtlichen Verfahren - Qualifikation von Einkünften einer Anwaltskanzlei aus Insolvenzverwaltung
Normen
Art 3 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 18 Abs 1 Nr 1 EStG, § 18 Abs 1 Nr 3 EStG, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
Vorinstanz
vorgehend BFH, 14. Juli 2008, Az: VIII B 179/07, Beschluss
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewerbesteuerpflicht einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die Insolvenzverwaltungen durchführt.
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I.
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Die Beschwerdeführerin zu 1) - im Folgenden die Beschwerdeführerin - ist eine Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Der Beschwerdeführer zu 2) - im Folgenden der Beschwerdeführer - ist Gesellschafter der Beschwerdeführerin.
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Die Beschwerdeführerin erzielte im Streitjahr 2004 überwiegend Einnahmen aus Tätigkeiten als Insolvenzverwalter und Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren. Sie beschäftigte etwa 180 Mitarbeiter, darunter Rechtsanwälte, eine Diplom-Ökonomin, Steuerberater, Rechtsanwaltsfachangestellte, Assessoren und Buchhalter. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt habe, und erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide. Die Beschwerdeführerin legte dagegen erfolglos Einspruch ein.
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Die von der Beschwerdeführerin erhobene Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht führte unter anderem aus, eine insolvenzverwaltende Tätigkeit sei vermögensverwaltend im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und keine freiberufliche Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die der Art nach selbständige vermögensverwaltende Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein Gewerbebetrieb. Es gehöre zu den Wesensmerkmalen der selbständigen Tätigkeit, dass sie in ihrem Kernbereich auf der eigenen persönlichen Arbeitskraft des Berufsträgers beruhe. Nehme die Tätigkeit einen Umfang an, der die selbständige Beschäftigung mehrerer Angestellter erfordere und würden diesen Angestellten nicht nur untergeordnete vorbereitende oder mechanische Arbeiten übertragen, so beruhe die Tätigkeit nicht mehr im Wesentlichen auf der persönlichen Arbeitskraft des Berufsträgers und sei deshalb als eine gewerbliche einzuordnen.
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Die von der Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung des Finanzgerichts erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wies der Bundesfinanzhof als unbegründet zurück. Der Bundesfinanzhof führte aus, dass den aufgeworfenen Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Sie seien höchstrichterlich geklärt und damit nicht mehr klärungsbedürftig. Die Tätigkeit von Konkursverwaltern, Zwangsverwaltern oder Insolvenzverwaltern sei nach ständiger Rechtsprechung eine vermögensverwaltende Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und keine freiberufliche Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
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II.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Zum einen würden sie zu Unrecht ungleich im Verhältnis zu solchen (Groß-) Kanzleien behandelt, die über mehrere angestellte Berufsträger verfügten und sich beispielsweise auf das Gebiet der Sanierung spezialisiert hätten. Zum anderen liege eine nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung mit den übrigen Gewerbetreibenden vor. Schließlich folge eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG daraus, dass ihre Gewinne durch den Anfall von Gewerbesteuer reduziert würden, während beispielsweise Gewinne einer beratenden Großkanzlei aus Rechtsanwälten oder von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern nicht mit Gewerbesteuer belastet würden. Sie würden daher unter Verstoß gegen das Willkürverbot mit den Gesellschaftern einer gewerblich tätigen Gesellschaft gleichgestellt.
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III.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig.
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Hinsichtlich des Beschwerdeführers ist die Verfassungsbeschwerde mangels Beschwer unzulässig (1). Hinsichtlich der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin fehlt es an einer hinreichend substantiierten Auseinandersetzung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) mit den für die zurückweisende Entscheidung des Bundesfinanzhofs tragenden Gesichtspunkten (2).
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1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist mangels Beschwer im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG unzulässig. Der Beschwerdeführer ist nicht am gerichtlichen Ausgangsverfahren beteiligt gewesen. Die angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die gemäß § 110 FGO grundsätzlich nur die Beteiligten bindet, beeinträchtigt ihn auch nicht mittelbar, da der Gewerbesteuermessbescheid für die Einkünftequalifikation des Beschwerdeführers keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. Selder, in: Glanegger/Güroff, Gewerbesteuergesetz, 7. Aufl. 2009, § 35b Rn. 2).
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2. Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist nicht hinreichend substantiiert begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Der Bundesfinanzhof hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO vor allem mangels Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen zurückgewiesen. Über die Frage, ob die Einkünfte der Beschwerdeführerin als Insolvenzverwalter aufgrund der Beschäftigung einer Vielzahl von fachlichen Mitarbeitern in der Sache als gewerblich oder freiberuflich einzustufen waren, hat der Bundesfinanzhof nicht entschieden. In seinem Beschluss ging es allein darum, ob diese Frage noch grundsätzliche Bedeutung hatte oder bereits durch die bisherige Rechtsprechung geklärt war. Dass die Anwendung des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO und damit die Versagung der Zulassung unter Verkennung der gerügten Grundrechte erfolgt ist, trägt die Beschwerdeführerin nicht vor. Sie behauptet gerade nicht, dass der Bundesfinanzhof unter Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes und in willkürlicher Weise die Klärungsbedürftigkeit und damit die grundsätzliche Bedeutung der Sache verneint habe. Stattdessen beschränkt sich der Vortrag der Beschwerdeführerin - im Wesentlichen unter teils wörtlicher Wiederholung ihres Vortrags aus ihrer Nichtzulassungsbeschwerdeschrift - darauf, die Entscheidung in der Sache, also die Einstufung ihrer Einkünfte als gewerblich, als verfassungswidrig zu bezeichnen und daraus den Grundrechtsverstoß herzuleiten.
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Im Übrigen betrifft die Frage, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Einzelnen als Gewerbebetrieb oder als freiberufliche Tätigkeit einzuordnen ist, in erster Linie die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sowie die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall. Diese sind aber allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Gerichte kann das Bundesverfassungsgericht auf die Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (stRspr, vgl. bereits BVerfGE 1, 418 420> und 18, 85 92 f.>). Solche Verfassungsrechtsverstöße lässt das in erster Linie auf Verletzungen des allgemeinen Gleichheitssatzes zielende Vorbringen der Beschwerdeführer auf der Grundlage der Feststellungen des Finanzgerichts auch nicht erkennen.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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