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BFH 22.05.2024 - VIII R 3/22
BFH 22.05.2024 - VIII R 3/22 - Steuerbarkeit einer "Nutzungsentschädigung"
Normen
§ 20 Abs 1 Nr 7 EStG 2009, § 22 Nr 3 EStG 2009, § 133 BGB, § 157 BGB, § 59 FGO, § 59 ZPO
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 16. Dezember 2021, Az: 12 K 1404/20, Urteil
Leitsatz
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NV: Zahlt eine Bank auf der Grundlage einer Vergleichsvereinbarung zur einvernehmlichen Beilegung eines Zivilrechtsstreits eine als "Nutzungsentschädigung" bezeichnete Summe und ist unklar, ob damit der im Vergleich vereinbarte Verzicht auf die Rechte aus dem Darlehenswiderruf abgegolten oder im Rahmen der einvernehmlichen Rückabwicklung des widerrufenen Darlehens Nutzungsersatz geleistet werden soll, führt die Zahlung beim Empfänger regelmäßig weder zu Kapitaleinkünften gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) noch zu sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG.
Tenor
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16.12.2021 - 12 K 1404/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
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I.
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Die Beteiligten streiten darüber, ob eine auf einen gerichtlichen Vergleich hin geleistete Zahlung zu steuerbaren Einkünften geführt hat.
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Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet. Sie werden für das Jahr 2017 (Streitjahr) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.
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Sie schlossen als Gesamtschuldner im Jahr 2002 mit der X-Bank einen Vertrag über die Gewährung mehrerer Darlehen zur Finanzierung einer selbstgenutzten Wohnimmobilie über insgesamt … € ab und erbrachten in der Folge Zins- und Tilgungsleistungen. Im Jahr 2016 widerriefen die Kläger unter Verweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung ihre auf den Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärungen im Hinblick auf zwei Darlehen. Zum einen widerriefen sie das Darlehen unter der "Kredit-Nr." xx über einen Betrag in Höhe von … € und zum anderen das Darlehen unter der "Kredit-Nr." xx über einen Betrag von zuletzt … €.
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Im Rahmen eines zivilgerichtlichen Rechtsstreits vor dem Landgericht Z "wegen Widerruf eines Verbraucherdarlehens" kam zwischen den Klägern und der X-Bank am xx.xx.xx ein gerichtlicher Vergleich mit folgendem Inhalt zustande:
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"(...)
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§ 1
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Die Kläger sind berechtigt, die streitgegenständlichen Darlehen (...) jederzeit --ohne Vorfälligkeitsentschädigung-- vorzeitig zum 30.03.2017 in aktueller Höhe an die Beklagte vor Ablauf der Zinsbindungsfrist zurückzubezahlen. Zahlung hat zu erfolgen auf das nachfolgende Konto der Beklagten (...)
Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die wechselseitigen Vertragspflichten bis zum Tag der Darlehensrückführung fortgelten. (...)
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§ 3
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Die Beklagte verpflichtet sich, an die Kläger Nutzungsersatz in Höhe von € … brutto zu bezahlen, der 2 Wochen nach vollständiger Rückführung des Darlehenssaldos gem. § 1 zur Zahlung fällig ist. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte aus diesen Betrag anfallende Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an das zuständige Finanzamt abführen und den Klägern eine entsprechende Bescheinigung erteilen wird.
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§ 4
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Mit Beschlussfassung des Gerichts über diesen Vergleich und Erfüllung der vorstehenden Regelung in §§ 1 bis 3 sind alle Ansprüche, Einwendungen und Einreden der Kläger aus und im Zusammenhang mit der behaupteten Widerruflichkeit der unter § 1 genannten Darlehen voll umfänglich erledigt, gleich, ob bekannt oder unbekannt und gleich worauf sie beruhen. Insbesondere sind alle sonstigen Rückabwicklungsansprüche ebenso Ansprüche auf Schadensersatz und Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung erledigt und abgegolten. In gleicher Weise sind die Ansprüche der Beklagten [im] Zusammenhang mit diesem Darlehensvertrag insbesondere auf die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgegolten und erledigt. Die Parteien sind sich einig dass die auf Abschluss des genannten Darlehensvertrags gerichtete[n] Willenserklärung[en] der Kläger nicht mehr widerrufen werden können. (...)"
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Die X-Bank zahlte im Streitjahr die Vergleichssumme in Höhe von … € abzüglich Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auf ein gemeinschaftliches Konto der Kläger aus und erteilte hierüber eine Steuerbescheinigung.
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Die Kläger erklärten unter Vorlage der Steuerbescheinigung in ihren Einkommensteuererklärungen für das Streitjahr (Anlage KAP) jeweils Kapitalerträge in Höhe von … € und führten ergänzend aus, dass sie aufgrund einer nicht korrekten Darlehenswiderrufsbelehrung der X-Bank einem Vergleich zugestimmt hätten, der vorsehe, dass "wir die Restsumme des Darlehensvertrages begleichen und von der [X-Bank] … € als Entschädigung zuviel gezahlter Zinsen erhalten".
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Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) berücksichtigte in den Einkommensteuerbescheiden für das Streitjahr vom 12.09.2018 (Klägerin) und vom 20.09.2018 (Kläger) jeweils einen Betrag von … € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG). Er zog beim Kläger und bei der Klägerin jeweils den Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € ab.
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Dagegen legten die Kläger jeweils mit Schreiben vom 03.10.2018 Einspruch ein und erhoben gemeinsam am 09.06.2020 Untätigkeitsklage gemäß § 46 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Das FA wies die Einsprüche mit Entscheidungen vom 17.07.2020 (Klägerin) und vom 28.07.2020 (Kläger) als unbegründet zurück.
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Die Klage hatte aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 934 mitgeteilten Gründen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat entschieden, die Darlehensverträge seien nicht rückabgewickelt worden. Die Parteien seien sich einig gewesen, dass die wechselseitigen Vertragspflichten bis zum Tag der Darlehensrückführung fortgelten sollten. Bei Einbeziehung aller Umstände des Einzelfalls --insbesondere unter Berücksichtigung der im Vergleich getroffenen Vereinbarungen-- sei die im Vergleich als "Nutzungsentschädigung" bezeichnete Zahlung als Entschädigung für den Verzicht der Kläger auf ihre Rechte aus dem zuvor erklärten Widerruf der Darlehensverträge zu würdigen. Da der Verzicht nicht im Rahmen einer auf Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit erklärt worden sei, unterliege die Zahlung nicht der Einkommensteuer.
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Mit seiner Revision macht das FA die Verletzung materiellen Bundesrechts in Gestalt des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG geltend. Es ist der Auffassung, dass die von der X-Bank gezahlte Vergleichssumme als Nutzungsersatz für die an die X-Bank erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu besteuern sei. Die Würdigung des FG, dass die als "Nutzungsentschädigung" bezeichnete Zahlung als Entschädigung für den Verzicht der Kläger auf ihre Rechte aus dem zuvor erklärten Widerruf der Darlehensverträge anzusehen sei, greife zu kurz. Wirtschaftlich betrachtet lasse sich kein anderweitiger Entschädigungsanspruch als der Nutzungsersatzanspruch für Zins- und Tilgungsleistungen erkennen, der durch die Vergleichszahlung hätte ausgeglichen werden können.
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Das FA beantragt sinngemäß,
das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 16.12.2021 - 12 K 1404/20 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen sinngemäß,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Revision ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 und Abs. 4 FGO zurückzuweisen.
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1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die gemeinschaftliche Klageerhebung durch die (einzeln veranlagten) Kläger der Zulässigkeit der Klage nicht entgegensteht. Nach § 59 FGO sind die Vorschriften der §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung (ZPO) über Streitgenossen im finanzgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden. Mithin können auch vor dem Finanzgericht mehrere Personen als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen, wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind (§ 59 ZPO). Eine derartige gemeinsame Berechtigung oder Verpflichtung aus demselben tatsächlichen oder rechtlichen Grund liegt zum Beispiel vor, wenn --wie hier-- der umstrittene Steueranspruch vom Finanzamt auf einen gemeinsam abgeschlossenen Vertrag zurückgeführt wird (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 09.11.1983 - II R 157/81, BFHE 138, 357, BStBl II 1984, 204, unter II.1.).
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2. Das FG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der aufgrund des gerichtlichen Vergleichs von der X-Bank an die Kläger geleistete Betrag in Höhe von … € führt bei den Klägern nicht zu einem steuerbaren Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (unter II.3.) und auch nicht zu Einkünften aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG (unter II.4.).
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3. a) Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage. Unter den Begriff der Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen alle auf eine Geldleistung gerichteten Forderungen, deren Steuerbarkeit sich nicht bereits aus einem anderen Tatbestand im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 oder Nr. 8 bis 11 EStG ergibt, und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung oder den Rechtsgrund des Anspruchs (BFH-Urteile vom 07.11.2023 - VIII R 7/21, BStBl II 2024, 353, Rz 13; vom 16.06.2020 - VIII R 7/17, BFHE 269, 188, BStBl II 2021, 9, Rz 11).
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Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt, wer Kapitalvermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlässt. Der Rechtsgrund der Kapitalüberlassung ist dabei ebenso ohne Bedeutung wie der Umstand, ob die zugrundeliegende Kapitalforderung selbst steuerbar ist. Auch eine nicht freiwillige, sondern erzwungene Kapitalüberlassung kann zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen (BFH-Urteil vom 07.11.2023 - VIII R 7/21, BStBl II 2024, 353, Rz 14, m.w.N.).
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b) Das FG hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Zahlung der X-Bank in Höhe von … € bei den Klägern nicht zu steuerbaren Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG geführt hat.
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aa) Es hat den zwischen den Klägern und der X-Bank geschlossenen Vergleich dahin ausgelegt, dass die Darlehensverträge nicht rückabgewickelt wurden und die als "Nutzungsentschädigung" bezeichnete Zahlung als Entschädigung für den Verzicht der Kläger auf ihre Rechte aus dem zuvor erklärten Widerruf der Darlehensverträge zu würdigen sei.
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bb) Der Senat kann offenlassen, ob die dagegen vom FA vorgebrachten Einwände durchgreifen oder ob der BFH an das Ergebnis der Auslegung gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO), weil es nicht mit erfolgreichen Verfahrensrügen angegriffen worden und jedenfalls möglich ist. In Betracht kommen nur zwei Auslegungsvarianten. Entweder die Parteien haben im Vergleich einen entgeltlichen Rechtsverzicht vereinbart, wie es der Wortlaut der Vereinbarung nahelegt und wie es das FG angenommen hat, oder bei der als "Nutzungsentschädigung" bezeichneten Zahlung handelt es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung um Nutzungsersatz für die von den Klägern rechtsgrundlos an die X-Bank erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen nach Rückabwicklungsgrundsätzen, wie das FA annimmt. Dafür spricht das Zustandekommen des Vergleichs in einem Rechtsstreit, in dem es darum ging, ob die Kläger ihre Erklärungen zum Abschluss der Darlehensverträge wirksam widerrufen hatten. In beiden Fällen führt die Zahlung der X-Bank indes nicht zu einem steuerbaren Kapitalertrag bei den Klägern.
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cc) Eine Entschädigung für einen Rechtsverzicht, der im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung zur einvernehmlichen Beendigung eines Zivilrechtsstreits vereinbart wird, führt beim Verzichtenden regelmäßig nicht zu steuerbaren Einkünften, wenn sie nicht als Ergebnis einer Erwerbstätigkeit anzusehen ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt, denn die Entschädigungszahlung ist nicht im Sinne eines leistungsbezogenen Entgelts durch das Verhalten der Kläger wirtschaftlich veranlasst. Aus den Feststellungen des FG ergibt sich nicht, dass die Kläger den gerichtlichen Vergleich "um der Gegenleistung willen" abgeschlossen haben. Die Feststellungen des FG lassen auch nicht den Schluss zu, dass die Kläger, vergleichbar einem "Berufskläger", mit ihrer Klageerhebung das Ziel verfolgten, sich diese später durch eine finanzielle Gegenleistung "abkaufen" zu lassen (vgl. BFH-Urteil vom 10.11.2020 - IX R 32/19, BFHE 271, 218, BStBl II 2023, 169, Rz 36).
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dd) Aber auch wenn die Zahlung als Nutzungsersatzleistung im Rahmen einer reinen Rückabwicklung der Darlehensverträge anzusehen wäre, handelt es sich nicht um einen steuerbaren Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die reine Rückabwicklung eines Darlehensvertrags im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses ist nach den in den Urteilen des Senats vom 07.11.2023 - VIII R 7/21 (BStBl II 2024, 353) und VIII R 16/22 (BStBl II 2024, 357) dargelegten Maßstäben keine steuerbare erwerbsgerichtete Tätigkeit. Das Rückgewährschuldverhältnis ist bei wirtschaftlicher Betrachtung ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln, aus der sich der Anspruch des widerrufenden Darlehensnehmers auf ein Nutzungsentgelt nicht als Anspruch auf ein Entgelt für eine Kapitalüberlassung der bis zur Rückabwicklung erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen isolieren lässt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückabwicklung einvernehmlich, wie im Streitfall durch Vergleich, durch zivilgerichtliches Urteil oder auf andere Weise vollzogen wird.
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4. Der aufgrund des gerichtlichen Vergleichs von der X-Bank an die Kläger geleistete Betrag in Höhe von … € führt bei den Klägern auch nicht zu Einkünften aus Leistungen im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG. Das gilt ebenfalls für beide Auslegungsvarianten. Handelt es sich, wie das FG angenommen hat, um einen entgeltlichen Rechtsverzicht, liegt nach den dargestellten Grundsätzen gleichwohl keine auf Einkünfteerzielung gerichtete Tätigkeit vor. Sollte es sich dagegen um die Leistung von Nutzungsersatz im Rahmen einer reinen Rückabwicklung der Darlehensverhältnisse handeln, gilt nichts anderes, da es sich bei der Rückabwicklung eines Darlehensvertrags nicht um einen Leistungsaustausch in der Erwerbssphäre handelt. Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auch insoweit auf seine Urteile vom 07.11.2023 - VIII R 7/21 (BStBl II 2024, 353) und VIII R 16/22 (BStBl II 2024, 357) Bezug.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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