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BFH 31.03.2023 - VIII B 20/22
BFH 31.03.2023 - VIII B 20/22 - (Zur Glaubhaftmachung der Erkrankung eines nicht vertretenen Klägers gemäß § 227 Abs. 2 ZPO)
Normen
§ 227 Abs 1 ZPO, § 227 Abs 2 ZPO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 155 FGO
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 26. November 2021, Az: 9 K 9283/19, Urteil
Leitsatz
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NV: Für einen am Vortag des Termintages vor Dienstschluss wegen einer Erkrankung gestellten Antrag auf Terminverlegung sind im Zeitpunkt der Antragstellung grundsätzlich keine erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Erkrankung zu stellen. Der Antragsteller trägt aber das Risiko, dass die maßgeblichen Umstände der Erkrankung dem FG bis zur mündlichen Verhandlung nicht bekannt werden und nicht glaubhaft gemacht sind, wenn er nach der Antragstellung für das FG nicht mehr erreichbar ist.
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.11.2021 - 9 K 9283/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
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Die Beschwerde ist unbegründet.
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Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht zwar Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend. Deren Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.
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1. Der Kläger sieht es als grundsätzlich bedeutsam gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO an, wie mit dem Verlegungsantrag eines nicht vertretenen Klägers bei einer akuten Erkrankung vor dem Termin umzugehen sei, wenn keine Handlungsfähigkeit des Klägers erwartet werden könne. Die aufgeworfene Frage ist jedoch nicht grundsätzlich bedeutsam (zu den Voraussetzungen des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung s. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20.09.2022 - VIII B 103/21, BFH/NV 2022, 1282, Rz 12). Es handelt sich nicht um eine abstrakt klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage.
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Die Prüfung, ob erhebliche Gründe i.S. von § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 FGO vorliegen, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Das Finanzgericht (FG) muss das Vorliegen eines erheblichen Grundes und dessen Glaubhaftmachung anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Es ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass sich das FG ein Urteil bilden kann.
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In der Rechtsprechung ist auf dieser Grundlage geklärt, dass eine kurzfristige, überraschende Erkrankung eines nicht vertretenen Klägers, die dessen Erscheinen zum Verhandlungstermin entgegensteht, regelmäßig ein erheblicher Grund für eine Änderung des Termins ist (BFH-Beschluss vom 06.12.2011 - XI B 64/11, BFH/NV 2012, 747, Rz 13). Dies erfordert im Falle einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung regelmäßig die Vorlage eines ärztlichen Attests, aus dem sich die Verhandlungsunfähigkeit des Beteiligten ergibt, oder eine so genaue Schilderung der Erkrankung samt Glaubhaftmachung, dass das FG selbst beurteilen kann, ob aufgrund der Erkrankung ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 747, Rz 14).
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Für einen am Vortag des Termintages --vor Dienstschluss-- gestellten Antrag auf Terminverlegung, ist geklärt, dass, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, grundsätzlich keine erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei der Antragstellung zu stellen sind. Das FG hat den Beteiligten zur Glaubhaftmachung aufzufordern (§ 227 Abs. 2 ZPO). Stellt der Kläger am Vortag der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Verlegung des Termins wegen einer Erkrankung, muss er für eine Glaubhaftmachung der Umstände der Erkrankung erreichbar sein oder Vorkehrungen für eine Glaubhaftmachung der Umstände durch Dritte treffen. Er trägt bei einem am Vortag des Sitzungstermins gestellten Antrag das Risiko, dass die maßgeblichen Umstände der Erkrankung dem FG bis zur mündlichen Verhandlung nicht bekannt werden, wenn er für eine Aufforderung des FG zur Glaubhaftmachung der Erkrankung nicht erreichbar ist (BFH-Beschluss vom 21.04.2020 - X B 13/20, BFH/NV 2020, 900, Rz 18).
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Gesichtspunkte, die dafür sprechen könnten, diese Grundsätze erneut einer höchstrichterlichen Prüfung in einem Revisionsverfahren zu unterziehen, macht der Kläger nicht geltend und sind auch sonst nicht ersichtlich.
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2. Die Revision ist auch nicht aufgrund der unterbliebenen Terminverlegung wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zuzulassen noch ist das FG-Urteil aus diesem Grund aufzuheben und der Streitfall gemäß § 116 Abs. 6 FGO an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
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a) Einem Verfahrensbeteiligten wird das rechtliche Gehör zu Unrecht versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl der Beteiligte einen Antrag auf Terminverlegung gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht hat (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO). Wie dargelegt, gehört zu diesen erheblichen Gründen auch die krankheitsbedingte Verhinderung eines nicht vertretenen Klägers (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 747, Rz 11 ff.).
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b) Grundsätzlich sind die erheblichen Gründe für eine Terminverlegung nur "auf Verlangen" des Vorsitzenden glaubhaft zu machen (§ 227 Abs. 2 ZPO). Strengere Anforderungen gelten allerdings, wenn ein Terminverlegungsantrag "in letzter Minute" gestellt wird und dem Gericht keine Zeit bleibt, den Antragsteller oder dessen Prozessbevollmächtigten zur Glaubhaftmachung aufzufordern. In diesem Fall müssen die Beteiligten von sich aus alles unternehmen, damit ihrem Vortrag auch in tatsächlicher Hinsicht gefolgt werden kann. In derartig eiligen Fällen ist daher entweder die Vorlage eines ärztlichen Attests erforderlich, aus dem sich eindeutig die Verhandlungsunfähigkeit der erkrankten Person ergeben muss; ersatzweise muss der Beteiligte die Erkrankung so genau schildern und glaubhaft machen, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob sie so schwer ist, dass ein Erscheinen zum Termin nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 04.11.2019 - X B 70/19, BFH/NV 2020, 226, Rz 10; in BFH/NV 2020, 900, Rz 13, 14, 17, 18; vom 28.05.2021 - VIII B 103/20, BFH/NV 2021, 1361, Rz 4 bis 6, und vom 22.03.2022 - VIII B 49/21, BFH/NV 2022, 608, Rz 5).
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c) Ein "in letzter Minute" gestellter Terminverlegungsantrag, bei dem auch ohne Hinweis des Gerichts erhöhte Anforderungen an die sofortige Glaubhaftmachung der erheblichen Gründe gelten, ist anzunehmen, wenn er erst am Sitzungstag selbst gestellt wird und dem Gericht keine Zeit bleibt, den Antragsteller zur Glaubhaftmachung aufzufordern. Gleiches gilt für einen am Vortag der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, wenn besondere Umstände hinzutreten. Ein solcher besonderer Umstand kann auch darin liegen, dass der Kläger die Vertagung beantragt und anschließend für eine Aufforderung zur Glaubhaftmachung durch das FG nicht erreichbar ist (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2022, 608, Rz 8; in BFH/NV 2020, 226, Rz 15).
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d) Beantragt ein nicht durch einen Prozessbevollmächtigen vertretener Kläger kurz vor Beginn der mündlichen Verhandlung, diese aufgrund einer gegenwärtigen ärztlichen Notfallbehandlung zu verlegen, und kündigt er gleichzeitig an, eine ärztliche Bescheinigung schnellstmöglich nachzureichen, ist das FG grundsätzlich verpflichtet, den Termin aufzuheben. Es ist zwar berechtigt, gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO vom Kläger die Glaubhaftmachung der geltend gemachten erheblichen Gründe für die Aufhebung bzw. Verlegung des Termins zu verlangen. Muss es aber damit rechnen, dass der Kläger dieser Aufforderung wegen der Notfallbehandlung nicht nachkommen kann, verletzt das FG den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es trotz der Ankündigung ohne den Kläger mündlich verhandelt und das Urteil noch am Sitzungstag verkündet, was eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ausschließt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 747, Rz 19 bis 21).
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e) Nach diesen Vorgaben hat das FG dem Kläger durch die Nichtaufhebung bzw. Nichtverlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör nicht versagt.
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Es kann dahinstehen, ob der am Vortag der mündlichen Verhandlung während der Dienstzeit gestellte Terminverlegungsantrag als ein --wie vom FG angenommen-- "in letzter Minute" gestellter Terminverlegungsantrag zu behandeln ist, bei dem der Kläger von sich aus bei der Antragstellung die Umstände der Erkrankung genau schildern oder eine ärztliche Bescheinigung über seine Verhandlungsunfähigkeit vorlegen muss. In beiden Alternativen musste das FG nicht von einer glaubhaft gemachten Erkrankung des Klägers ausgehen.
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Wird der Antrag als kurzfristig gestellter Antrag beurteilt, weil der Kläger nach der Antragstellung für das FG nicht mehr erreichbar war, was die Rechtsprechung wie dargelegt als "besonderen Umstand" angesehen hat, erfüllte der Kläger die besonderen Anforderungen an die Glaubhaftmachung des erheblichen Grundes nicht, da er mit der Antragstellung weder eine ärztliche Bescheinigung zur Verhandlungsfähigkeit vorlegte noch die Umstände der Erkrankung schilderte bzw. schildern ließ.
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Wird der vom Kläger am Vortag der mündlichen Verhandlung während der Dienststunden gestellte Antrag nicht als Antrag in "letzter Minute" beurteilt, musste der Kläger zwar im Zeitpunkt der Antragstellung keine erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung erfüllen. Das FG konnte und musste ihn gemäß § 227 Abs. 2 ZPO zur Glaubhaftmachung der Erkrankung auffordern. Da der Kläger vor der mündlichen Verhandlung aber nicht mehr erreichbar war, trägt er das Risiko einer misslingenden Glaubhaftmachung der Umstände seiner Erkrankung (BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 900, Rz 18).
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Das FG hat die Aufforderung zur Glaubhaftmachung der Erkrankung zutreffend an die Mitarbeiterin des Klägers gerichtet, die dem FG am Vortag der mündlichen Verhandlung den Verlegungsantrag mit der Ankündigung übermittelt hatte, der Kläger sei vom 25.11.2021 bis zum 30.11.2021 arbeitsunfähig. Wie der Kläger selbst vorträgt, war er durchgehend nicht erreichbar und konnte vom FG nicht zur Glaubhaftmachung aufgefordert werden. Mehr konnte das FG nicht tun, um zu ermitteln, ob ein erheblicher Grund für eine Vertagung vorlag.
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Die Ablehnung der begehrten Terminverlegung war auf Grundlage der dem FG im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 26.11.2020 bekannten Umstände nicht ermessensfehlerhaft. Zu Recht hat das FG entschieden, dass sich aus dem übermittelten Telefax, mit dem Inhalt der Kläger sei ab dem 25.11.2021 bis mindestens zum 30.11.2021 arbeitsunfähig, nichts ergab. Weder enthielt dieses Schreiben eine Schilderung der Art und Schwere der Erkrankung, noch war eine ärztliche Bescheinigung über eine Verhandlungsunfähigkeit des Klägers beigefügt. Auf Grundlage der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bekannten Umstände konnte und musste das FG somit davon ausgehen, dass kein erheblicher Grund für die Terminverlegung vorliegt. Zwar ergibt sich aus der erst mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Abrechnung des behandelnden Facharztes für Chirurgie, dass der Kläger am 25.11.2021 und am Tag der mündlichen Verhandlung bei diesem wegen eines Abszesses im Rücken in Behandlung war. Ungeachtet der nachträglich nachgewiesenen Erkrankung und ärztlichen Behandlung am Sitzungstag ist die Würdigung des FG jedoch nicht rechtsfehlerhaft, weil es nur auf die dem FG im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bekannten Umstände ankommt. Dass dem FG nicht alle relevanten Umstände zur Erkrankung und Behandlung bis zur mündlichen Verhandlung bekannt geworden sind, liegt wie dargelegt in der Risikosphäre des Klägers.
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Da der Kläger mit dem Antrag auf Terminverlegung auch nicht angekündigt hatte, ärztliche Bescheinigungen nach Abschluss seiner Behandlung am Sitzungstag unverzüglich nachzureichen, war die Durchführung der mündlichen Verhandlung und Verkündung des Urteils durch das FG am 26.11.2021 auch nicht nach den im BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 747 dargelegten Maßstäben (s. unter 2.d) ermessensfehlerhaft.
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3. Soweit der Kläger eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das FG darin sieht, dass dieses die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen habe, obwohl es aus dem zur Verfügung stehenden Akteninhalt sein Klagebegehren i.S. des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO habe ermitteln können und deshalb die gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzte Ausschlussfrist unwirksam gewesen sei (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 15.11.2021 - VIII B 2/21, BFH/NV 2022, 239, Rz 10), hat die Rüge keinen Erfolg.
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a) Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO muss die Klage u.a. den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Fehlt es an einem der in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernisse, kann der Vorsitzende oder Berichterstatter dem Kläger für die erforderliche Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FGO). Entspricht die eingereichte Klage den in § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genannten Erfordernissen, ist eine gleichwohl verfügte Ausschlussfrist hinfällig (vgl. BFH-Beschluss vom 25.07.2017 - XI B 29/17, BFH/NV 2017, 1715, Rz 7, m.w.N.).
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b) Eine ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens erfordert, dass der Kläger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. Wie weit das Klagebegehren im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Falles ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Die Nennung der angefochtenen Verwaltungsakte reicht zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht aus. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 1715, Rz 8 bis 10).
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c) Der Gegenstand des Klagebegehrens kann auch im Wege der Auslegung der Klage und unter Rückgriff auf die Steuerakten festgestellt werden. Es sind sämtliche dem FG und der Finanzbehörde erkennbare Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen. Das FG hat bei der Auslegung der Klageschrift u.a. die Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, auf die in der Klageschrift durch ausdrückliche Bezeichnung Bezug genommen worden ist. Es kann vom FG aber nicht verlangt werden, den Gegenstand des Klagebegehrens anhand einer Vielzahl ihm vorgelegter Unterlagen selbst zu ermitteln und die Anforderungen des § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO als erfüllt anzusehen, wenn die vorgelegten Unterlagen dies mehr oder weniger leicht und zuverlässig ermöglichen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 1715, Rz 9, 10).
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d) Ist erkennbar, dass der Kläger nach dem Ergehen von Änderungsbescheiden aufgrund einer Außenprüfung begehrt, die Besteuerungsgrundlagen wie in den Bescheiden vor der Außenprüfung anzusetzen, ist das Klagebegehren ausreichend bezeichnet (BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 1715, Rz 10).
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e) Der Kläger hat nach diesen Maßstäben das Klagebegehren erst nach Ablauf der ihm gesetzten Ausschlussfrist bezeichnet, was zur Unzulässigkeit der Klage führt (vgl. BFH-Beschluss vom 11.12.2019 - X B 40/19, BFH/NV 2020, 231, Rz 24). Das Klagebegehren ließ sich auch unter Berücksichtigung der Akten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) und des Umstands, dass es sich um angefochtene Änderungsbescheide nach einer Außenprüfung handelte, aus der Zusammenschau der Klageschrift, dem Ablauf der Einspruchsverfahren, den Steuerbescheiden, den Prüfungsberichten sowie den Einspruchsentscheidungen nicht ermitteln. Die Ausschlussfrist war auf dieser Grundlage nicht hinfällig.
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In der Klageschrift an das FG vom 19.12.2019 hat der Kläger nur Klage gegen die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre 2004 bis 2009 und die Umsatzsteuerbescheide der Streitjahre 2006 bis 2009 erhoben und auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Die Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide allein genügt zur Darlegung des Klagebegehrens nicht. Die Einsprüche hatte der Kläger nicht begründet, sodass auch die Begründung der Einspruchsentscheidung für das FG nicht ergiebig war.
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Auch aus dem vom FG festgestellten Umstand, dass für die Streitjahre eine Außenprüfung durchgeführt worden war und in einem Bericht vom 31.07.2019 Feststellungen zur Zuschätzung von Betriebseinnahmen und -ausgaben sowie zur Zurechnung von Kapitalerträgen getroffen worden waren, die zu geänderten Steuerfestsetzungen geführt hatten, ist nicht darauf zu schließen, dass das FG das Klagebegehren ermitteln konnte. Soweit die Beschwerdebegründung darauf verweist, der Kläger habe vor Ablauf der Ausschlussfrist darauf Bezug genommen, dass bei ihm keine Außenprüfung durchgeführt worden sei, ließ sich aus dieser Äußerung des Klägers das Klagebegehren nicht ableiten, zumal der Kläger während des finanzgerichtlichen Verfahrens Einsicht in die Steuer- und Betriebsprüfungsakten genommen hatte und ihm die Durchführung der Außenprüfung daher bekannt gewesen sein musste.
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Allein aus dem Ergehen von Änderungsbescheiden zur Einkommen- und Umsatzsteuer nach der Außenprüfung ließ sich das Klagebegehren ebenfalls nicht ableiten, denn es war aus der Klageschrift, der Einspruchsbegründung und der Einspruchsentscheidung nicht erkennbar, ob und welche der geänderten Besteuerungsgrundlagen der Kläger anfechten oder ob er im Wege der Saldierung weitere Betriebsausgaben geltend machen wollte.
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4. Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO von einer Darstellung des Tatbestands und von einer weiteren Begründung ab.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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