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BFH 09.01.2020 - XI B 117/19
BFH 09.01.2020 - XI B 117/19 - (Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 28.5.2019 - XI B 2/19: Absetzung für Abnutzung; kein längerer Zeitraum als von § 7 Abs. 4 EStG vorgesehen)
Normen
§ 7 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 7 Abs 4 S 2 EStG 2009, Art 3 Abs 1 GG, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, EStG VZ 2016
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 30. Oktober 2019, Az: 1 K 2225/18, Urteil
nachgehend BVerfG, 2. Juni 2021, Az: 2 BvR 849/20, Beschluss
Leitsatz
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1. NV: Die Rechtsfrage, ob § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG analog auf die Fälle, in denen die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes die gesetzliche Nutzungsdauer von 33 Jahren (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) übersteigt, anzuwenden ist, ist geklärt. Sie ist zu verneinen .
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2. NV: § 7 Abs. 4 EStG ist verfassungsgemäß .
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.10.2019 - 1 K 2225/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
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I.
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Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung von Immobilien, insbesondere zum Zwecke der Errichtung und Verwaltung eines Pferdezuchtbetriebes sowie die Pferdezucht.
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Nach der Gründung erwarb die Klägerin ein Grundstück, welches in der Folgezeit mit einer Reitanlage (Reithalle, Lagerhalle, Maschinenhalle und Pferdeboxen) bebaut wurde. Die Fertigstellung erfolgte im Mai 2011. Die Klägerin berücksichtigte in ihren Steuererklärungen eine Absetzung für Abnutzung (AfA) für das Gebäude seit 2011 mit jährlich 1,25 % der Herstellungskosten. Die Veranlagungen erfolgten erklärungsgemäß.
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Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2013 bis 2015 vertrat der Prüfer die Auffassung, dass das Gebäude zwingend nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit jährlich 3 % abzuschreiben sei.
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Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ für das Jahr 2015 auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung gestützte Änderungsbescheide. Einspruch, Klage und die Nichtzulassungsbeschwerde XI B 2/19 blieben erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 22.06.2018; Urteil des Finanzgerichts --FG-- Rheinland-Pfalz vom 21.11.2018 - 1 K 1675/18, nicht veröffentlicht --n.v.--; Senatsbeschluss vom 28.05.2019 - XI B 2/19, n.v.).
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Im Rahmen der Veranlagung des Jahres 2016 (Streitjahr) erließ das FA unter dem 25.06.2018 Bescheide über Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag, gesonderte Feststellung des verbleibenden Gewerbeverlustes sowie Feststellung des nicht ausgeglichenen Verlustes aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung.
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Den Einspruch für das Streitjahr, den die Klägerin erneut damit begründete, die durch Verkürzung der Abschreibungsdauer ab 2015 bewirkte Erhöhung der AfA führe dazu, dass sich der Verlustvortrag gemäß § 15 Abs. 4 EStG erhöhe und dies wiederum zur Folge habe, dass ihre Tätigkeit möglicherweise zeitlich früher als sog. Liebhaberei eingestuft werde, wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 28.11.2018 als unbegründet zurück.
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Das FG wies die das Streitjahr betreffende Klage mit Urteil vom 30.10.2019 - 1 K 2225/18 (n.v.) unter Verweis auf sein Urteil zum Jahr 2015 ab.
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Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) geltend. Höchstrichterlich zu klären sei die Vereinbarkeit des § 7 EStG mit dem Grundgesetz (GG), wobei auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angeregt wird.
Entscheidungsgründe
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II.
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Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
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1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13.03.2019 - XI B 89/18, BFH/NV 2019, 945, Rz 16; vom 23.07.2019 - XI B 29/19, BFH/NV 2019, 1363, Rz 11).
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2. Der vorliegenden Rechtssache kommt keine solche grundsätzliche Bedeutung zu.
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a) Wie der Senat bereits im Beschluss vom 28.05.2019 - XI B 2/19, auf den er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, ausgeführt hat, ist die Rechtsfrage, ob § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG analog auf die Fälle, in denen die tatsächliche bzw. die zu erwartende Nutzungsdauer eines Gebäudes die gesetzliche Nutzungsdauer von 33 Jahren übersteigt, anzuwenden ist, zu verneinen. Dies wird mit der Beschwerde auch nicht angegriffen.
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b) Die in § 7 EStG liegende Ungleichbehandlung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern, die außerdem je nach Baujahr unterschiedlich abgeschrieben werden dürfen, wird --wie vom Senat bereits im Senatsbeschluss vom 28.05.2019 - XI B 2/19 (n.v.) ausgeführt, auf den auch dazu zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird-- von der Rechtsprechung des BFH als --auch verfassungsrechtlich-- zulässig angesehen. Um der Gleichmäßigkeit der Besteuerung willen ist nur die Prüfung der tatsächlichen Nutzungsdauer für alle Gebäude erforderlich, bei denen eine höhere AfA als nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG beansprucht wird (vgl. BFH-Urteil vom 28.09.1971 - VIII R 73/68, BFHE 103, 468, BStBl II 1972, 176, Rz 13).
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c) Dies hält sich in verfassungsrechtlich zulässigen Grenzen; denn das BVerfG billigt dem Gesetzgeber die Befugnis zu, bei der Ordnung von Massenerscheinungen die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt; eine solche Typisierung ist zulässig, solange die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen und außerdem keinen atypischen Fall als Leitbild wählt, sondern sich realitätsgerecht am typischen Fall orientiert (vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 04.02.2009 - 1 BvL 8/05, BVerfGE 123, 1, BStBl II 2009, 1035, Rz 55; vom 29.03.2017 - 2 BvL 6/11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082, Rz 106 ff.). Art. 3 Abs. 1 GG kann unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit nur betroffen sein, wenn sich "im jeweiligen System" sachlich nicht gerechtfertigte Brüche ergeben (vgl. BFH-Urteil vom 17.07.2001 - IX R 50/98, BFHE 196, 124, BStBl II 2001, 760, unter II.1., Rz 20). Angesichts der den Vorschriften über die AfA innewohnenden Vereinfachungs-, Typisierungs- und Lenkungszwecke ist dies, soweit im Streitfall von Interesse, bei § 7 Abs. 1 und 4 EStG nicht der Fall.
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d) Außerdem ist die gewählte Typisierung für die Steuerpflichtigen, die AfA für ein Gebäude vornehmen, günstiger; es kommt für sie in keinem Fall zu einer Verschlechterung der Absetzungsmöglichkeiten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 103, 468, BStBl II 1972, 176, Rz 10). Auf eine eventuelle Benachteiligung der Steuerpflichtigen, die die AfA nach § 7 Abs. 1 EStG für ein bewegliches Wirtschaftsgut vornehmen müssen, könnte sich die Klägerin nicht berufen; denn sie wäre hiervon nicht selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG-Beschlüsse vom 19.12.1951 - 1 BvR 220/51, BVerfGE 1, 97, Rz 23; vom 20.06.1978 - 2 BvR 314/77, BVerfGE 49, 1, BStBl II 1979, 92).
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3. Nur beiläufig weist der Senat zur Herstellung von Rechtsfrieden darauf hin, dass --wenn man ungeachtet der Rechtsform der Klägerin eine Prüfung nach Maßgabe der sog. Liebhaberei-Grundsätze vornehmen wollte-- eine AfA mit 3 % (entgegen der Auffassung der Klägerin) noch nicht automatisch die Gefahr birgt, dass daraus auf ein Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht geschlossen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 27.10.2006 - IV B 8/05, BFH/NV 2007, 231, unter 1.c, Rz 9); denn auch die bei einer Betriebsaufgabe oder -veräußerung zu erfassenden stillen Reserven können zu einer positiven Totalgewinnprognose führen (vgl. BFH-Urteil vom 06.03.2003 - IV R 26/01, BFHE 202, 119, BStBl II 2003, 702, unter 3., Rz 18).
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4. Auf die Frage, ob die Klage, mit der die Klägerin eine Erhöhung ihrer Einkünfte erstrebt, deshalb unzulässig ist, kommt es nicht mehr an.
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5. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO).
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6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
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