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BFH 11.11.2019 - IX B 56/19
BFH 11.11.2019 - IX B 56/19 - (Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 11.11.2019 IX B 55/19 - Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz, Verfahrensfehler)
Normen
§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 76 Abs 1 FGO
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 6. März 2019, Az: 1 K 1678/17, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Für die schlüssige Rüge einer Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO bedarf es u.a. der Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt.
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2. NV: Sind Ausführungen des FG, die einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (hier: Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) begründen sollen, für seine Entscheidung nicht tragend, fehlt es an der erforderlichen Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels.
Tenor
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Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 06.03.2019 - 1 K 1678/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Die Revision ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, dazu unter 1.) noch wegen eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 2.), zuzulassen.
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1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Divergenz, § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) liegen nicht vor.
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a) Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH) oder ein anderes FG. Gleiches gilt für Entscheidungen eines anderen obersten Bundesgerichts. Dabei muss das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (BFH-Beschluss vom 28.04.2016 - IX B 18/16, BFH/NV 2016, 1173, Rz 9).
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Im Einzelnen sind für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die angeblichen Divergenzentscheidungen genau --mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle-- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1173, Rz 10).
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b) Diesen Anforderungen genügt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Zwar haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Divergenzentscheidungen benannt (BFH-Urteil vom 19.09.2002 - VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; FG Nürnberg, Urteil vom 07.12.2017 - 6 K 1148/16, Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 935) und abstrakte Rechtssätze herausgestellt, die einander widersprechen sollen. Indes haben die Kläger nicht dargelegt, dass der vorliegende Sachverhalt mit den Sachverhalten, die den vorgenannten Divergenzentscheidungen zugrunde liegen, vergleichbar ist.
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c) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Vorinstanz die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung angewandt hat. Insbesondere hat sie den Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgelegt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 27.07.2015 - GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 62 ff.). Das FG hat allein die Gesamtumstände des Streitfalls in tatsächlicher Hinsicht --abweichend von den Klägern-- dahingehend gewürdigt, dass der Raum nicht (nahezu) ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde. Dies vermag eine Divergenz in tragenden Rechtssätzen indes nicht zu begründen.
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2. Ohne Erfolg machen die Kläger einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in Gestalt einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO geltend. Es kann dahinstehen, ob das FG seine Sachaufklärungspflicht verletzt hat, indem es den sachlichen Zusammenhang der Arbeitszimmeraufwendungen mit den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung (bzw. mit seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit) nicht weiter aufgeklärt hat. Ebenso wenig muss entschieden werden, ob die Kläger ihr Rügerecht --wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) geltend macht-- durch rügeloses Einlassen verloren haben. Jedenfalls waren die Ausführungen des FG unter 2.c der Entscheidungsgründe --was auch die Kläger andeuten-- für seine Entscheidung nicht tragend. Es fehlt daher an der erforderlichen Erheblichkeit des (behaupteten) Verfahrensmangels (vgl. dazu Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 303).
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3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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