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BFH 30.10.2018 - GrS 1/16
BFH 30.10.2018 - GrS 1/16 - (Einstellung des Verfahrens vor dem Großen Senat GrS 1/16)
Normen
§ 6 Abs 5 S 3 EStG 2002, EStG VZ 2005
Vorinstanz
vorgehend BFH, 10. Oktober 2018, Az: X R 28/12, Beschluss
vorgehend BFH, 27. Oktober 2015, Az: X R 28/12, Beschluss
vorgehend BFH, 19. März 2014, Az: X R 28/12, Beschluss
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 23. Mai 2012, Az: 14 K 2982/10, Urteil
nachgehend BFH, 30. Oktober 2018, Az: X R 28/12, Beschluss
Leitsatz
-
Nach Erledigung der Hauptsache in dem Verfahren X R 28/12 und Aufhebung des Vorlagebeschlusses vom 27. Oktober 2015 (BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81) über die Frage, wie im Fall der teilentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts aus einem Einzelbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG) die Höhe eines eventuellen Gewinns aus dem Übertragungsvorgang zu ermitteln sei, ist der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats des BFH entfallen .
Tenor
-
Das Verfahren GrS 1/16 wird eingestellt.
Gründe
- 1
-
Nach Erledigung der Hauptsache in dem Verfahren X R 28/12 hat der X. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 den Vorlagebeschluss an den Großen Senat des BFH vom 27. Oktober 2015 X R 28/12 (BFHE 251, 349, BStBl II 2016, 81) aufgehoben. Der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats des BFH in dem Verfahren GrS 1/16 ist damit entfallen.
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