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BFH 12.02.2018 - X B 8/18
BFH 12.02.2018 - X B 8/18 - Aktenkopien - Antrag auf Überlassung der Kopien des vollständigen Akteninhalts
Normen
§ 78 Abs 1 FGO, § 78 Abs 2 S 1 FGO, § 128 Abs 1 FGO, § 128 Abs 2 FGO, § 129 Abs 1 FGO
Vorinstanz
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 4. Dezember 2017, Az: 4 K 1588/17, Beschluss
Leitsatz
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1. NV: Wer die Fertigung und Überlassung der Kopien des vollständigen Akteninhalts begehrt, hat grundsätzlich darzulegen, weshalb dies die Prozessführung erleichtert .
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2. NV: Um eine vollständige Akte in diesem Sinne handelt es sich auch dann, wenn ihr Gegenstand ein selbständiger Streitgegenstand innerhalb einer umfassenderen Klage ist .
Tenor
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Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts vom 4. Dezember 2017 4 K 1588/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
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I.
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Die als Eheleute zusammen veranlagten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte (P), erhoben Klage wegen Einkommensteuer, Gewerbesteuermessbetrag und Umsatzsteuer 2005 und 2006 sowie der Aufteilungsbescheide 2007 bis 2009, 2011 bis 2013 und IV/2015 und beantragten gleichzeitig Akteneinsicht in die Akten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) durch Übersendung an das Amtsgericht ... (AG F). Auf Aufforderung durch das Finanzgericht (FG) übermittelte das FA diesem die Akten. Das FG übersandte die Akten dem AG F, wo anscheinend ein Mitarbeiter der P am 2. November 2017 Akteneinsicht nahm und unter anwaltlicher Versicherung der Kostenübernahme die Übersendung folgender Kopien beantragte: "Band Aufteilungsbescheide 2007-2013, 4. Vj. 2015, komplett, inklusive bedruckter Rückseiten / gesamt: 124 Seiten".
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Das AG F fertigte aus arbeitswirtschaftlichen Gründen keine Kopien und sandte die Akte dem FG zurück. Das FG teilte P mit Schreiben vom 15. November 2017 mit, dass die Überlassung von Fotokopien der gesamten Akten nur ausnahmsweise begehrt werden könne, wenn substantiiert und nachvollziehbar dargelegt werde, weshalb die Überlassung erforderlich sei, um die Prozessführung zu erleichtern. Es bat um entsprechende Darlegung, zumal die Akte vielfach Schreiben der P und Bescheide des FA enthalte, die der P vorliegen dürften.
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P erklärte, der Antrag diene der Verwirklichung des klägerischen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs und werde aufrechterhalten. Das Kopieren des gesamten Aktenbestandes durch die Geschäftsstelle unter Kostenübernahme durch den Kläger sei auch nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Februar 2008 VII S 1/08 (PKH) (BFH/NV 2008, 1169) möglich und hier geboten. Die Prozessführung erleichtere dies insoweit, als es gelte, die Bearbeitung der steuerlichen Angelegenheiten durch das FA, insbesondere die tatsächliche Bearbeitung der durch P eingereichten Schriftsätze zu ermöglichen. Nur so sei sicherzustellen, dass nach Rücksprache mit den Klägern das Rechtsschutzbegehren effektiv formuliert werden könne.
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Mit Beschluss vom 4. Dezember 2017 lehnte das FG den Antrag ab. P habe nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, warum es für die Führung des Prozesses erforderlich sei, die gesamte Akte Aufteilungsbescheide in Kopie zu erhalten. Diese Frage dränge sich insbesondere deshalb auf, weil die Akte hauptsächlich Schriftsätze enthalte, die von P stammten oder an diese gerichtet seien. Ein allgemeines Recht, eine Zweitakte durch Anfertigung von Kopien zu erstellen, gebe es gerade nicht.
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P legte für die Kläger Beschwerde ein, die am 15. Dezember 2017 beim FG einging, wiederholte ihr bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, es sei nicht überzeugend, wenn das FG die Fertigung der Kopien deshalb ablehne, weil die Akte im Wesentlichen aus Schriftstücken an sie oder von ihr bestehe. Es gehe darum zu dokumentieren, wie die Schriftsätze der P bearbeitet worden seien, etwa in Form von Kommentaren, internen Vermerken, Glossen, Markierungen bzw. das Fehlen solcher. Das FG half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem BFH vor.
Entscheidungsgründe
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II.
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1. Die Beschwerde ist nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 129 Abs. 1 FGO statthaft und zulässig. Es handelt sich insbesondere nicht um eine prozessleitende Verfügung i.S. des § 128 Abs. 2 FGO, für die die Beschwerde ausgeschlossen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Mai 2017 X B 36/17, BFH/NV 2017, 1183, unter II.1.).
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2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Beschluss vom 4. Dezember 2017 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.
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a) Der Beschluss ist formell ordnungsgemäß zustande gekommen. Jedenfalls ist auch der Senat zuständig für die Ablehnung derartiger Anträge (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2017, 1183, unter II.2.a).
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b) Der Beschluss ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung der begehrten Kopien der vollständigen Akten.
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aa) Nach § 78 Abs. 1 FGO können die Beteiligten die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich nach § 78 Abs. 2 Satz 1 FGO auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen. Ein Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der gesamten Akten besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, diese ermöglichten überhaupt erst eine sachgerechte Prozessführung. Dies ist substantiiert und nachvollziehbar darzulegen (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen Senatsbeschluss in BFH/NV 2017, 1183, unter II.2.b). Der BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1169 geht von denselben Rechtsgrundsätzen aus.
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bb) Die Akte Aufteilungsbescheide ist eine vollständige Akte im Sinne dieser Rechtsprechung. Dem steht nicht entgegen, dass die Aufteilungsbescheide nur einen Teil der vorliegend umfänglicheren Klage betreffen. Es handelt sich um einen selbständigen Streitgegenstand, der auch allein Gegenstand einer Klage sein könnte. Die Frage, welchen Umfang der Anspruch auf Akteneinsicht und Fertigung von Aktenkopien hat, kann aber nicht davon abhängen, wie viele Streitgegenstände in einer Klage zusammengefasst sind.
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cc) P hat sich darauf berufen, dass erst die Kopie der vollständigen Akte dokumentiere, inwieweit das FA die Sache, insbesondere ihre Schriftsätze bearbeitet oder nicht bearbeitet habe. Dieser Vortrag ist jedoch nicht schlüssig. P bzw. ihr Mitarbeiter hat Akteneinsicht genommen und dabei gesehen, ob das FA Kommentare, interne Vermerke, Glossen oder Markierungen angebracht hat. Um diese für die weitere Prozessführung in die anwaltlichen Handakten zu überführen, reicht die Fertigung von Kopien derjenigen Aktenbestandteile, auf denen sich verwaltungsinterne Bearbeitungshinweise befinden. Fehlen sie, bedarf es auch keiner Kopien. Inwieweit derartige Anmerkungen überhaupt rechtserheblich sein können, sei in diesem Zusammenhang dahingestellt, da Gegenstand des Finanzprozesses grundsätzlich nicht die Bearbeitungsweise durch das FA, sondern die Rechtmäßigkeit der betreffenden Bescheide ist.
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Ein Anspruch auf eine Kopie der vollständigen Akten könnte ausnahmsweise allenfalls dann bestehen, wenn diese derart viele interne Anmerkungen oder Verfügungen der beschriebenen Art enthielten, dass umgekehrt das Aussortieren der wenigen nicht relevanten Aktenbestandteile einen für alle Beteiligten (im Übrigen auch das FG, das die Kopien fertigen müsste) unverhältnismäßigen Aufwand bedeutete. Dies ist allerdings im Streitfall nicht vorgetragen und auch für den Senat nach Durchsicht der Akte Aufteilungsbescheide nicht erkennbar.
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dd) Im Rahmen des Antrags auf Überlassung der Kopien des vollständigen Akteninhalts haben weder das FG noch der BFH zu prüfen, ob ein Anspruch auf Überlassung von Kopien bestimmter Aktenteile bestehen könnte. Dies wäre nicht ein in dem umfassenden Begehren enthaltener Teilanspruch (ein "minus"), sondern ein anderer Anspruch --ein "aliud"-- (vgl. dazu Senatsbeschluss in BFH/NV 2017, 1183, unter II.2.b dd).
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 1 FGO. Nach Nr. 6502 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes fällt eine Festgebühr von 60 € an (zur Kostenentscheidung im unselbständigen Nebenverfahren Senatsbeschluss in BFH/NV 2017, 1183, unter II.3.).
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